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Teamaufgabe Wissensmanagement



Sommersemester 2018 - Team 6




BGHZ 57, 137


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A. Sachverhalt


Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete, ist streitig. Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich; zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses unstreitig bekannt. Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, sowie das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.


B. Struktur des Falles


Die Hauptfrage des Gerichts: Wie ist die Rechtslage bei einer Rückabwicklung eines angefochtenen Kaufvertrags nach Untergang der Kaufsache?


C. Prüfschemata


1. Die Anfechtung des Kaufvertrags

Stellt die Anfechtung einen Unwirksamkeitsgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB zwischen Kläger und Beklagtem dar?

Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. § 433 BGB i.V.m. § 142 I BGB und § 123 I 1. Alt. BGB des Käufers gegen die Beklagte
I Anspruch erworben
2. Vertragsinhalt
3. Wirksamkeit
    • Keine Wirksamkeitshindernisse wie z.B. Anfechtung des Kaufvertrages § 142 I BGB
Voraussetzungen der Anfechtung gem. § 142 I BGB:
    1. Betreffendes Rechtsgeschäft ist anfechtbar
    1. Anfechtungsgrund liegt vor
      • Anfechtung durch arglistige Täuschung § 123 I 1. Alt. BGB,
      • Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung § 123 2. Alt. BGB
    1. Erklärung abgegeben
    1. Innerhalb der Anfechtungsfrist
    1. Kein Ausschluss
4. Rechtsfolge

Darstellung im Strukturbaum

Graphische Darstellung der Anfechtung:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/BGHZ57s137/Anfechtung.png)


Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die Anfechtung des Kaufvertrages

Das Gericht kam zu folgender Rechtsfolge:
Der Kaufvertrag gem. § 433 BGB ist unwirksam aufgrund von Anfechtung durch arglistige Täuschung nach § 142 I BGB i.V.m. § 123 I 1. Alt. BGB. Das Rechtsgeschäft ist somit von Anfang an als nichtig anzusehen.

Der Käufer konnte den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten.


2. unerlaubte Handlung

Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB und § 263 StGB wegen Betruges der Firma gegen K
I Anspruch aus § 823 II BGB
1. Tatbestand: Verletzung eines Schutzgesetzes
    1. Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB (gilt dem Schutz der Rechte des Einzelnen)
    1. Verstoß gegen Schutzgesetz
2. Rechtswidrigkeit
- kein Rechtfertigungsgrund vorhanden (bei Strafgesetz keine Prüfung notwendig)
3. Verschulden (beachte § 823 II S. 2 BGB)
    1. Vorsatz oder
    1. Fahrlässigkeit
4. Rechtsfolge:
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB, §§ 842 ff. BGB
    1. Schaden
    1. Haftungsausfüllende Kausalität
    1. Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens

Graphische Darstellung der unerlaubten Handlung:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/BGHZ57s137/UnerlaubteHandlung.png)



Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB aufgrund von sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des K gegen die Firma
I Anspruch aus § 831 BGB
2. Rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
(kein Verschulden notwendig)
3. In Ausführung der Verrichtung
- innerer Zusammenhang zwischen aufgetragener Tätigkeit und Schadenszufügung
4. Keine Exkulpation gem. § 831 I S. 2 BGB
      • Ausschluss der Haftung des Geschäftsherrn nur möglich wenn Verschuldensvermutung des § 831 I S. 1 BGB widerlegt
5. Rechtsfolge:
Schadensersatz §§ 249 ff. BGB, §§ 842 ff. BGB
(siehe oben)

Graphische Darstellung der unerlaubten Handlung eines Verrichtungsgehilfen:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/BGHZ57s137/UnerlaubteHandlungV.png)


Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die unerlaubte Handlung

Das Berufungsgericht unterstellt den Beklagten eine unerlaubte Handlung gegen den Verkäufer wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen die beklagte Firma nach § 831 BGB. Davon muss demgemäß auch das Revisionsgericht ausgehen.
Begründet wird die Meinung des Berufungsgerichts damit, dass der getäuschte Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Täuschung nicht verübt worden wäre (§ 249 BGB).


3. ungerechtfertigte Bereicherung

Anspruch aus ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 3 und 4 BGB
  1. Etwas erlangt
  1. Durch Leistung eines Anderen
  1. Ohne rechtlichen Grund
  1. Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
    • Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 Abs. 1 BGB, aber Entreicherung möglich

Darstellung im Strukturbaum

Graphische Darstellung der ungerechtfertigten Bereicherung:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/BGHZ57s137/UngerechtfertigteBereicherung2.png)


Ansicht und Begründungen des Gerichts in Bezug auf die ungerechtfertigte Bereicherung

Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer
Ein Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer ist nicht gegeben, da die Übereignung des Kaufpreises nicht an ihn geleistet wurde. Er agierte nur als Verrichtungsgehilfe und wurde nicht bereichtert.

Anspruch des Klägers gegen das beklagte Unternehmen
Einen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Unternehmen befindet das Gericht nur dann als begründet, soweit er nicht höher als 800 DM ist. Dabei handelt es sich um den Betrag den das Auto aufgrund der beiden Unfälle eigentlich weniger wert gewesen wäre, welchen der Kläger also zu viel gezahlt hat.
Begründet wird dies mit der sogenannten Saldotheorie. Hierbei wird angenommen, dass der Beklagte durch den Erhalt des Kaufpreises grundsätzlich nicht bereichtert ist, da die Kaufsachache mit dem selben Wert eingebüßt wurde und durch die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Rückübereignung infolge des Unfalls eine Rückgabe Zug um Zug nicht mehr möglich ist. Bereichert ist die Beklagte also nur durch die zu viel verlangten 800 DM.




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