Revision history for BGHZ44s321
Additions:
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus {{du przepis="§ 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB"}} (condictio ob rem) haben.
Deletions:
Additions:
Das Problem in diesem Fall liegt beim **Nichteintritt des bezweckten Erfolgs** ({{du przepis="§ 812 I 2 Alt. 2 BGB"}}) und da bei der Frage ob zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einverständnis über den Zweck der Leistung bestand.
Deletions:
Additions:
Das Problem in diesem Fall liegt beim **Nichteintritt des bezweckten Erfolgs** ({{du przepis="§ 812 I 2 Alt. 2 BGB}}) und da bei der Frage ob zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einverständnis über den Zweck der Leistung bestand.
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus {{du przepis="§ 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB"}} ( condictio ob rem) haben.
K könnte den Anspruch aus {{du przepis="§ 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB"}} dem Grunde nach erworben haben.
--> {{du przepis="§ 815 Alt. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 815 Alt. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 817 S.1 BGB"}}
--> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}}, dazu zählen gem. {{du przepis="§ 818 I BGB"}} auch
--> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. {{du przepis="§ 818 II BGB"}} der Wert zu
--> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach {{du przepis="§ 818 III BGB"}} ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
--> {{du przepis="§ 818 IV BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 I BGB"}}
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nach {{du przepis="§ 812 I S.2 2 Alt. BGB"}} erworben.
K hat gegenüber B einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I S. 2 2 Alt. BGB"}}.
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus {{du przepis="§ 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB"}} ( condictio ob rem) haben.
K könnte den Anspruch aus {{du przepis="§ 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB"}} dem Grunde nach erworben haben.
--> {{du przepis="§ 815 Alt. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 815 Alt. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 817 S.1 BGB"}}
--> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}}, dazu zählen gem. {{du przepis="§ 818 I BGB"}} auch
--> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. {{du przepis="§ 818 II BGB"}} der Wert zu
--> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach {{du przepis="§ 818 III BGB"}} ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
--> {{du przepis="§ 818 IV BGB"}}, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, {{du przepis="§ 820 I BGB"}}
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nach {{du przepis="§ 812 I S.2 2 Alt. BGB"}} erworben.
K hat gegenüber B einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 I S. 2 2 Alt. BGB"}}.
Deletions:
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus {{du przepis="§ 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB"}} § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB ( condictio ob rem) haben.
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB dem Grunde nach erworben haben.
--> § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
--> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
--> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
--> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
--> § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nach § 812 I S.2 2 Alt. BGB erworben.
K hat gegenüber B einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I S. 2 2 Alt. BGB.
Additions:
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus {{du przepis="§ 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB"}} § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB ( condictio ob rem) haben.
Deletions:
Additions:
**__c) Wegfall der Bereicherung __**
**__d) Keine Haftungsverschärfung__**
**__II. Anspruch nicht verloren (+)__**
**__III. Durchsetzbarkeit (+) __**
**__d) Keine Haftungsverschärfung__**
**__II. Anspruch nicht verloren (+)__**
**__III. Durchsetzbarkeit (+) __**
Deletions:
**__d) Haftungsverschärfung__**
**__II. Anspruchsverlust__**
**__III. Durchsetzbarkeit __**
Additions:
**__2. Dem Umfang nach (+)__**
Deletions:
Additions:
[[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\schdoeebekobgb_7\bgb\cont\schdoeebekobgb.bgb.p818.htm&pos=3&hlwords=Zeitpunkt%c3%90der%c3%90Berechnung%c3%90des%c3%90Wertersatzes%c3%90+zeitpunkt%2cder%2cberechnung%2cdes%2cwertersatzes+%c3%90+zeitpunkt+%c3%90+der+%c3%90+berechnen+%c3%90+des+%c3%90+wert+%c3%90+ersatz+%c3%90+zeitpunktderberechnungdeswertersatzes+#xhlhit Kommentar]] zur Wertersatzberechnung (Zeitpunkt) Rn. 8
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0-2-2&subsumsession=6051&root=3630 Link zum Strukturbaum]]
No Differences
Additions:
[[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\zeits\njw\1970\cont\njw.1970.136.1.htm&pos=31&hlwords=Bereicherungsanspruch%c3%90bei%c3%90Nichteintritt%c3%90eines%c3%90Erfolges%c3%90+bereicherungsanspruch%2cbei%2cnichteintritt%2ceines%2cerfolges+%c3%90+bereichern+%c3%90+anspruch+%c3%90+bei+%c3%90+nicht+%c3%90+eintritt+%c3%90+eines+%c3%90+erfolg+%c3%90+bereicherungsanspruchbeinichteintritteineserfolges+#xhlhit NJW 1970, 136]] Bereicherungsansprüche bei Errichtung eines Hauses auf fremdem Grund und Boden
Additions:
**Rechtsprechung:**
[[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1961&s=2205 NJW 1961, 2205]] Bereicherungsansprüche auf Wertersatz wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges
[[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1961&s=2205 NJW 1961, 2205]] Bereicherungsansprüche auf Wertersatz wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges
Additions:
[[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\muekobgb_6_band2\bgb\cont\muekobgb.bgb.p313.glvi.gl12.htm&pos=20&hlwords=Finkenauer%c3%90St%26%23246%3brung%c3%90St%c3%b6rung%c3%90der%c3%90Gesch%26%23228%3bftsgrundlage%c3%90Gesch%c3%a4ftsgrundlage%c3%90+finkenauer%2cstoerung%2cder%2cgeschaeftsgrundlage+%c3%90+finkenauer+%c3%90+stoeren+%c3%90+der+%c3%90+geschaeftsgrundlage+%c3%90+finkenauerstoerungdergeschaeftsgrundlage+#xhlhit Kommentar]] zur Anwendung der condictio ob rem Rn. 179-181
[[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\beckok_zivr_27\bgb\cont\beckok.bgb.p812.gliii.gl3.gld.glaa.htm&pos=3&hlwords=anwendungskondiktion%c3%90verwendungskondiktion%c3%90+anwendungskondiktion%2cverwendungskondiktion+%c3%90+anwenden+%c3%90+kondiktion+%c3%90+verwenden+%c3%90+kondiktion+%c3%90+anwenden+%c3%90+kondiktion+%c3%90+verwenden+%c3%90+kondiktion+#xhlhit Kommentar]] Aufwendungskondiktion vs. Verwendungskondiktion
siehe hierzu auch: [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\jz1\cont\jz1.ber_rem.htm&pos=0&hlwords=kondiktion%c3%90wegen%c3%90nichteintritt%c3%90des%c3%90bezweckten%c3%90erfolgs%c3%90Riehm%c3%90+kondiktion%2cwegen%2cnichteintritt%2cdes%2cbezweckten%2cerfolgs%2criehm+%c3%90+kondiktion+%c3%90+weg+%c3%90+nicht+%c3%90+eintritt+%c3%90+des+%c3%90+bezweckt+%c3%90+erfolg+%c3%90+riehm+%c3%90+kondiktionwegennichteintrittdesbezwecktenerfolgsriehm+#xhlhit JuS]] Nr. 6
[[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\beckok_zivr_27\bgb\cont\beckok.bgb.p812.gliii.gl3.gld.glaa.htm&pos=3&hlwords=anwendungskondiktion%c3%90verwendungskondiktion%c3%90+anwendungskondiktion%2cverwendungskondiktion+%c3%90+anwenden+%c3%90+kondiktion+%c3%90+verwenden+%c3%90+kondiktion+%c3%90+anwenden+%c3%90+kondiktion+%c3%90+verwenden+%c3%90+kondiktion+#xhlhit Kommentar]] Aufwendungskondiktion vs. Verwendungskondiktion
siehe hierzu auch: [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\jz1\cont\jz1.ber_rem.htm&pos=0&hlwords=kondiktion%c3%90wegen%c3%90nichteintritt%c3%90des%c3%90bezweckten%c3%90erfolgs%c3%90Riehm%c3%90+kondiktion%2cwegen%2cnichteintritt%2cdes%2cbezweckten%2cerfolgs%2criehm+%c3%90+kondiktion+%c3%90+weg+%c3%90+nicht+%c3%90+eintritt+%c3%90+des+%c3%90+bezweckt+%c3%90+erfolg+%c3%90+riehm+%c3%90+kondiktionwegennichteintrittdesbezwecktenerfolgsriehm+#xhlhit JuS]] Nr. 6
Deletions:
Hrsg: Bamberger/Roth Stand: 01.05.2013
Edition: 27
Anwendung der condictio ob rem: BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage Finkenauer Münchener Kommentar zum BGB
6. Auflage 2012 Rn 177-181 (180 u. 181)
Aufwendungskondiktion vs. Verwendungskondiktion: BeckOK BGB § 812
Rn 160 - 161 Autor: Christiane Wendehorst Beck'scher Online-Kommentar BGB
Hrsg: Bamberger/Roth Stand: 01.05.2013
Edition: 27 siehe hierzu auch:Kondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges (§ 812 I 2 Alt. 2) Autor: Riehm JuS Lern-CD Zivilrecht I Rn. 438 Nr. 6
Additions:
[[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/BeckOK_ZivR_27/BGB/cont/beckok.BGB.p812.glII.gl3.glb.glcc.htm Kommentar]] zu Nichteintritt des Bezweckten Erfolgs Rn. 96
Additions:
[[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoBGB_5_Band5/BGB/cont/MuekoBGB.BGB.p812.glE.glII.gl2.glc.htm Kommentar]] zu {{du przepis="§ 812 BGB"}} in Bezugnahme des Urteils BGHZ 44, 321
Deletions:
[[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoBGB_5_Band5/BGB/cont/MuekoBGB.BGB.p812.glE.glII.gl2.glc.htm Kommentar]] zu § 812 in Bezugnahme des Urteils BGHZ 44, 321
Additions:
----
===**Weiterführende Links**:===
**Kommentare:**
Kommentar zu § 812 in Bezugnahme des BGHZ 44,321:
[[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoBGB_5_Band5/BGB/cont/MuekoBGB.BGB.p812.glE.glII.gl2.glc.htm Kommentar]] zu § 812 in Bezugnahme des Urteils BGHZ 44, 321
===**Weiterführende Links**:===
**Kommentare:**
Kommentar zu § 812 in Bezugnahme des BGHZ 44,321:
[[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/MuekoBGB_5_Band5/BGB/cont/MuekoBGB.BGB.p812.glE.glII.gl2.glc.htm Kommentar]] zu § 812 in Bezugnahme des Urteils BGHZ 44, 321
Deletions:
Kommentar zur BGHZ 44,321: BGB § 812 Herausgabeanspruch Schwab Münchener Kommentar zum BGB
5. Auflage 2009 Rn 390
Kommentar zu § 812: BeckOK BGB § 812
Additions:
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB ( condictio ob rem) haben.
Kommentar zur BGHZ 44,321: BGB § 812 Herausgabeanspruch Schwab Münchener Kommentar zum BGB
5. Auflage 2009 Rn 390
Kommentar zu § 812: BeckOK BGB § 812
Rn 96 - 99 Autor: Christiane Wendehorst Beck'scher Online-Kommentar BGB
Hrsg: Bamberger/Roth Stand: 01.05.2013
Edition: 27
Anwendung der condictio ob rem: BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage Finkenauer Münchener Kommentar zum BGB
6. Auflage 2012 Rn 177-181 (180 u. 181)
Aufwendungskondiktion vs. Verwendungskondiktion: BeckOK BGB § 812
Rn 160 - 161 Autor: Christiane Wendehorst Beck'scher Online-Kommentar BGB
Hrsg: Bamberger/Roth Stand: 01.05.2013
Edition: 27 siehe hierzu auch:Kondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges (§ 812 I 2 Alt. 2) Autor: Riehm JuS Lern-CD Zivilrecht I Rn. 438 Nr. 6
Kommentar zur BGHZ 44,321: BGB § 812 Herausgabeanspruch Schwab Münchener Kommentar zum BGB
5. Auflage 2009 Rn 390
Kommentar zu § 812: BeckOK BGB § 812
Rn 96 - 99 Autor: Christiane Wendehorst Beck'scher Online-Kommentar BGB
Hrsg: Bamberger/Roth Stand: 01.05.2013
Edition: 27
Anwendung der condictio ob rem: BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage Finkenauer Münchener Kommentar zum BGB
6. Auflage 2012 Rn 177-181 (180 u. 181)
Aufwendungskondiktion vs. Verwendungskondiktion: BeckOK BGB § 812
Rn 160 - 161 Autor: Christiane Wendehorst Beck'scher Online-Kommentar BGB
Hrsg: Bamberger/Roth Stand: 01.05.2013
Edition: 27 siehe hierzu auch:Kondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolges (§ 812 I 2 Alt. 2) Autor: Riehm JuS Lern-CD Zivilrecht I Rn. 438 Nr. 6
Deletions:
Additions:
====**B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**====
Additions:
{{image url="Skizze1.png" title="Skizze" alt="Skizze"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Skizze1.png" title="Skizze" alt="Skizze"}}
Deletions:
====**B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**====
Additions:
{{files C:\Users\Tanja\Pictures\Skizze1.png}}
Deletions:
Additions:
Erlangten aufgrund der Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit, die B an dem Anbau hatten, kann nicht herausgebeben werden, da
diese nicht materieller Natur ist.
mehr bereichert ist oder er sonstige Vermögensminderungen erlitten hat. Es können somit nur
vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
mit der Vermögensmehrung. Deswegen müssen die, durch den Anbau erhaltenen Vorteile, um die
Verluste die durch die geringe Gebühr entstanden sind, gemindert werden.
Weiterführende Links:
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit, die B an dem Anbau hatten, kann nicht herausgebeben werden, da
diese nicht materieller Natur ist.
mehr bereichert ist oder er sonstige Vermögensminderungen erlitten hat. Es können somit nur
vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
mit der Vermögensmehrung. Deswegen müssen die, durch den Anbau erhaltenen Vorteile, um die
Verluste die durch die geringe Gebühr entstanden sind, gemindert werden.
Weiterführende Links:
Deletions:
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden, da diese nicht materieller Natur
ist.
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
mit der Vermögensmehrung. Deswegen müssen die, durch den Anbau erhaltenen, Vorteile um die
Verluste, durch die geringe Gebühr, gemindert werden.
Additions:
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}) und Surrogate. Außer wenn die Herausgabe des
Erlangten
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden, da diese nicht materieller Natur
ist.
Erlangten
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden, da diese nicht materieller Natur
ist.
Deletions:
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden.
Additions:
--> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
--> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
--> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
--> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
--> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
Deletions:
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
--> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
--> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
Additions:
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
Vermögenseinbußen erlitten hat. Diese Vermögensminderung steht in unmittelbaren Zusammenhang
mit der Vermögensmehrung. Deswegen müssen die, durch den Anbau erhaltenen, Vorteile um die
Verluste, durch die geringe Gebühr, gemindert werden.
Vermögenseinbußen erlitten hat. Diese Vermögensminderung steht in unmittelbaren Zusammenhang
mit der Vermögensmehrung. Deswegen müssen die, durch den Anbau erhaltenen, Vorteile um die
Verluste, durch die geringe Gebühr, gemindert werden.
Deletions:
Vermögenseinbußen erlitten hat. Diese Vermögensminderung steht in unmittelbaren Zusammenhang
mit der Vermögensmehrung. Deswegen müssen die, durch den Anbau erhaltenen, Vorteile um die
Verluste, durch die geringe Gebühr, gemindert werden.
Additions:
--> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
--> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
**Hier:** Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
--> § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
**Hier**: In diesem Fall, nicht vorhanden.
--> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden.
--> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten. Strittig ist hier jedoch welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes zugrunde
zu legen ist.
**Hier:** Das Gericht bemisst hier den Wertersatz nach rein objektiven Grundsätzen. Es stellt auf den
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
--> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
**Hier:** K hat nur eine geringe Nutzungsgebühr für das Grundstück bezahlt, sodass die T ( jetzt B)
--> § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
**Hier:** In diesem Fall, nicht vorhanden.
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
--> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
**Hier:** Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
--> § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
**Hier**: In diesem Fall, nicht vorhanden.
--> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
**Hier:** Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden.
--> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten. Strittig ist hier jedoch welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes zugrunde
zu legen ist.
**Hier:** Das Gericht bemisst hier den Wertersatz nach rein objektiven Grundsätzen. Es stellt auf den
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
--> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
**Hier:** K hat nur eine geringe Nutzungsgebühr für das Grundstück bezahlt, sodass die T ( jetzt B)
--> § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
**Hier:** In diesem Fall, nicht vorhanden.
Deletions:
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
- Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Hier: Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
- § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
Hier: In diesem Fall, nicht vorhanden.
- Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden.
- Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten. Strittig ist hier jedoch welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes zugrunde
zu legen ist.
Hier: Das Gericht bemisst hier den Wertersatz nach rein objektiven Grundsätzen. Es stellt auf den
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
- Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
__Hier__: K hat nur eine geringe Nutzungsgebühr für das Grundstück bezahlt, sodass die T ( jetzt B)
- § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
Hier: In diesem Fall, nicht vorhanden.
Additions:
- "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
- Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
- Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
- Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten. Strittig ist hier jedoch welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes zugrunde
zu legen ist.
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
- Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
__Hier__: K hat nur eine geringe Nutzungsgebühr für das Grundstück bezahlt, sodass die T ( jetzt B)
- Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
- Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
- Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten. Strittig ist hier jedoch welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes zugrunde
zu legen ist.
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
- Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
__Hier__: K hat nur eine geringe Nutzungsgebühr für das Grundstück bezahlt, sodass die T ( jetzt B)
Deletions:
- Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
- Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
- Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten. Strittig ist hier jedoch welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes zugrunde
zu legen ist.
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
- Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
Hier: K hat nur eine geringe Nutzungsgebühr für das Grundstück bezahlt, sodass die T ( jetzt B)
Additions:
- "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
Deletions:
Additions:
- "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
- Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
- Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
- Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
- Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
- § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
- Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
- § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
- Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
- Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
- Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
- § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
Deletions:
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
-> § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
-> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
-> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
-> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
-> § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
Additions:
**__2. Dem Umfang nach__**
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
**__d) Haftungsverschärfung__**
**__3. Zwischenergebnis__**
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nach § 812 I S.2 2 Alt. BGB erworben.
**__II. Anspruchsverlust__**
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nicht verloren.
**__III. Durchsetzbarkeit __**
Der Anspruch ist auch durchsetzbar.
**__IV. Ergebnis__**
K hat gegenüber B einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I S. 2 2 Alt. BGB.
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
**__d) Haftungsverschärfung__**
**__3. Zwischenergebnis__**
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nach § 812 I S.2 2 Alt. BGB erworben.
**__II. Anspruchsverlust__**
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nicht verloren.
**__III. Durchsetzbarkeit __**
Der Anspruch ist auch durchsetzbar.
**__IV. Ergebnis__**
K hat gegenüber B einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I S. 2 2 Alt. BGB.
Deletions:
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung dem Grunde nach erworben.
**__3. Dem Umfang nach__**
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
**__d) Keine Haftungsverschärfung__**
Additions:
T errichtete ein anderes Testament, in dem der K nicht mehr bedacht wurde und verstarb einige
Tage später. Mit dem Tod der T steht fest, dass K nicht als Erbe eingesetzt wird.
Hier: In diesem Fall, nicht vorhanden.
-> § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
Hier: In diesem Fall, nicht vorhanden.
Tage später. Mit dem Tod der T steht fest, dass K nicht als Erbe eingesetzt wird.
Hier: In diesem Fall, nicht vorhanden.
-> § 818 IV BGB, {{du przepis="§ 819 BGB"}}, § 820 I BGB
Hier: In diesem Fall, nicht vorhanden.
Deletions:
Hier: Nicht ersichtlich.
Additions:
Der Kläger K hatte von seiner Tante T einen Laden für 5 Jahre und durch notariell beurkundeten Vertrag, ein daneben liegendes Grundstück für 30 Jahre gepachtet und zahlte dafür eine Nutzungsgebühr von 50 DM jährlich. Auf diesem Grundstück errichtete er, aufgrund des ihm zugestandenen Rechts, einen Anbau und betrieb darin eine Gaststätte. T setzte ihn zunächst als Erben des Grundstücks ein, doch sieben Tage vor ihrem Tod errichtete sie ein neues Testament, in dem sie die Beklagten B einsetzte und den K nicht mehr bedachte.
Hier: K hat nur eine geringe Nutzungsgebühr für das Grundstück bezahlt, sodass die T ( jetzt B)
Vermögenseinbußen erlitten hat. Diese Vermögensminderung steht in unmittelbaren Zusammenhang
mit der Vermögensmehrung. Deswegen müssen die, durch den Anbau erhaltenen, Vorteile um die
Verluste, durch die geringe Gebühr, gemindert werden.
**__d) Keine Haftungsverschärfung__**
Hier: K hat nur eine geringe Nutzungsgebühr für das Grundstück bezahlt, sodass die T ( jetzt B)
Vermögenseinbußen erlitten hat. Diese Vermögensminderung steht in unmittelbaren Zusammenhang
mit der Vermögensmehrung. Deswegen müssen die, durch den Anbau erhaltenen, Vorteile um die
Verluste, durch die geringe Gebühr, gemindert werden.
**__d) Keine Haftungsverschärfung__**
Deletions:
Hier:
Additions:
Der Anspruch auf Rückgewähr der Leistung entsteht erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte
-> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
Hier:
-> Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
Hier:
Deletions:
->
Additions:
Erfolg zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden aber nicht eingetreten ist.
**__cc) Durch die Leistung nicht eingetreten__**
Der Anspruch auf Rückgewähr der Leistung entsteht erst dann, wenn feststeht, dass bezweckte
Erfolg endgültig nicht eintreten wird.
Mit dem Tod der T steht fest, dass K nicht als Erbe eingesetzt wird.
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
**__c) Wegfall der Bereicherung__**
->
**__cc) Durch die Leistung nicht eingetreten__**
Der Anspruch auf Rückgewähr der Leistung entsteht erst dann, wenn feststeht, dass bezweckte
Erfolg endgültig nicht eintreten wird.
Mit dem Tod der T steht fest, dass K nicht als Erbe eingesetzt wird.
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
**__c) Wegfall der Bereicherung__**
->
Deletions:
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten aufgrund der
Additions:
ersetzten. Strittig ist hier jedoch welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes zugrunde
zu legen ist.
Hier: Das Gericht bemisst hier den Wertersatz nach rein objektiven Grundsätzen. Es stellt auf den
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
zu legen ist.
Hier: Das Gericht bemisst hier den Wertersatz nach rein objektiven Grundsätzen. Es stellt auf den
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
Deletions:
Hier:
Additions:
**__aa) Leistungszweck (+)__**
K hat den Anbau getätigt, in Erwartung, dass er das Grundstück, nach dem Tod
seiner Tante, erben wird.
__**bb) Zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden (+)**__
**__d) Kein Ausschluss (+)__**
**__a) Herausgabe des Erlangten__**
-> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden.
**__b) Wertersatz__**
-> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten.
Hier:
K hat den Anbau getätigt, in Erwartung, dass er das Grundstück, nach dem Tod
seiner Tante, erben wird.
__**bb) Zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden (+)**__
**__d) Kein Ausschluss (+)__**
**__a) Herausgabe des Erlangten__**
-> Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen ({{du przepis="§ 100 BGB"}}). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden.
**__b) Wertersatz__**
-> Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten.
Hier:
Deletions:
K hat den Anbau getätigt, in Erwartung, dass er das Grundstück nach dem Tod
seiner Tante erben wird.
__**bb) Zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden**__
**__d) Kein Ausschluss__**
Additions:
K könnte den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung dem Umfang nach erworben haben.
Additions:
Das Problem in diesem Fall liegt beim **Nichteintritt des bezweckten Erfolgs** (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB) und da bei der Frage ob zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einverständnis über den Zweck der Leistung bestand.
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB haben.
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB dem Grunde nach erworben haben.
K hat den Anbau getätigt, in Erwartung, dass er das Grundstück nach dem Tod
Die Parteien müssen sich über den Zweck zumindest konkludent geeinigt haben. Es reicht wenn der
Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und diese billigt. Ein nur einseitiges Erwarten
genügt nicht.
K schloss den Pachtvertrag für 30 Jahre und bebaute das Grundstück, weil er dachte, dass er es
ohnehin eines Tages erben werde. T setzte K als Erben ein und gestattete widerspruchslos, dass
er das Grundstück vermögensmehrend bebaute. Dies zeigt, dass sie die Erwartung des K erkannt
und auch gebilligt hatte.
**__d) Kein Ausschluss__**
-> § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
Hier: Nicht ersichtlich.
**__2. Zwischenergebnis __**
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung dem Grunde nach erworben.
**__3. Dem Umfang nach__**
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB haben.
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB dem Grunde nach erworben haben.
K hat den Anbau getätigt, in Erwartung, dass er das Grundstück nach dem Tod
Die Parteien müssen sich über den Zweck zumindest konkludent geeinigt haben. Es reicht wenn der
Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und diese billigt. Ein nur einseitiges Erwarten
genügt nicht.
K schloss den Pachtvertrag für 30 Jahre und bebaute das Grundstück, weil er dachte, dass er es
ohnehin eines Tages erben werde. T setzte K als Erben ein und gestattete widerspruchslos, dass
er das Grundstück vermögensmehrend bebaute. Dies zeigt, dass sie die Erwartung des K erkannt
und auch gebilligt hatte.
**__d) Kein Ausschluss__**
-> § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
Hier: Nicht ersichtlich.
**__2. Zwischenergebnis __**
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung dem Grunde nach erworben.
**__3. Dem Umfang nach__**
Deletions:
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. haben.
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
K hat den Anbau getätigt, weil er davon ausgegangen ist, dass er das Grundstück nach dem Tod
Additions:
__**bb) Zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden**__
Deletions:
Additions:
Mit der Leistung muss ein bestimmter Zweck verfolgt werden, dieser darf nicht allein der Erfüllung
der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung dienen.
K hat den Anbau getätigt, weil er davon ausgegangen ist, dass er das Grundstück nach dem Tod
seiner Tante erben wird.
__**bb) Zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden**__
der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung dienen.
K hat den Anbau getätigt, weil er davon ausgegangen ist, dass er das Grundstück nach dem Tod
seiner Tante erben wird.
__**bb) Zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden**__
Additions:
**__1. Dem Grunde nach__**
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
**__a) Etwas erlangt (+)__**
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
**__b) Durch Leistung (+)__**
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Hier: Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
**__c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)__**
Der mit der Leistung bezweckte Erfolg könnte nicht eingetreten sein. Voraussetzung hierfür ist,
dass die Leistung des K einen bestimmen Zweck hatte und dass der auf die Leistung ausgerichtete
Erfolg zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden ist.
**__aa) Leistungszweck__**
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
**__a) Etwas erlangt (+)__**
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
**__b) Durch Leistung (+)__**
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Hier: Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
**__c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)__**
Der mit der Leistung bezweckte Erfolg könnte nicht eingetreten sein. Voraussetzung hierfür ist,
dass die Leistung des K einen bestimmen Zweck hatte und dass der auf die Leistung ausgerichtete
Erfolg zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden ist.
**__aa) Leistungszweck__**
Deletions:
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
**__a) Etwas erlangt (+)__**
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
**__b) Durch Leistung (+)__**
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Hier: Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
**__c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)__**
-> Die Leistungserbringung muss einen bestimmten Zweck haben.
Hier:
Additions:
**__a) Etwas erlangt (+)__**
**__b) Durch Leistung (+)__**
**__c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)__**
**__b) Durch Leistung (+)__**
**__c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)__**
Deletions:
__b) Durch Leistung (+)__
__c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)__
Additions:
**__1. Dem Grunde nach__**
Deletions:
Additions:
__**I. Anspruchserwerb**__
Deletions:
Additions:
__===**I. Anspruchserwerb**===__
__1. Dem Grunde nach__
__1. Dem Grunde nach__
Deletions:
II. Kein Erlöschen des Anspruchs
III. Durchsetzbarkeit
__===**Zu I. Anspruchserwerb**===__
VSS: 1. Dem Grund nach
2. Dem Umfang nach
__Zu 1. Dem Grunde nach__
VSS; a) Etwas erlangt
b) Durch Leistung
c) Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
d) Keine Ausschluss des Anspruchs
No Differences
Additions:
Dieses wird angenommen, wenn der Leistende mindestens konkludent zu verstehen gibt, dass er nur in Erwartung eines bestimmten Erfolgs leistet und der Empfänger mindestens konkludent erklärt, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt.
Deletions:
Additions:
Das Problem in diesem Fall liegt beim **Nichteintritt des bezweckten Erfolgs** (§ 812 I 2 2 Alt.) und da bei der Frage ob zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einverständnis über den Zweck der Leistung bestand.
Dieses wird angenommen, wenn der Leistende mindestens konkludent zu verstehen gibt, dass er nur in Erwartung eines bestimmten Erfolgs geleistet hat und der Empfänger mindestens konkludent erklärt, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt.
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. haben.
VSS: I. Anspruchserwerb
II. Kein Erlöschen des Anspruchs
III. Durchsetzbarkeit
__===**Zu I. Anspruchserwerb**===__
K könnte den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung erworben haben.
VSS: 1. Dem Grund nach
2. Dem Umfang nach
__Zu 1. Dem Grunde nach__
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
VSS; a) Etwas erlangt
b) Durch Leistung
c) Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
d) Keine Ausschluss des Anspruchs
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
-> Die Leistungserbringung muss einen bestimmten Zweck haben.
Hier:
Dieses wird angenommen, wenn der Leistende mindestens konkludent zu verstehen gibt, dass er nur in Erwartung eines bestimmten Erfolgs geleistet hat und der Empfänger mindestens konkludent erklärt, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt.
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. haben.
VSS: I. Anspruchserwerb
II. Kein Erlöschen des Anspruchs
III. Durchsetzbarkeit
__===**Zu I. Anspruchserwerb**===__
K könnte den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung erworben haben.
VSS: 1. Dem Grund nach
2. Dem Umfang nach
__Zu 1. Dem Grunde nach__
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
VSS; a) Etwas erlangt
b) Durch Leistung
c) Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
d) Keine Ausschluss des Anspruchs
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
-> Die Leistungserbringung muss einen bestimmten Zweck haben.
Hier:
Deletions:
Der Kläger könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. haben.
===**I. Anspruchserwerb**===
1. Dem Grunde nach
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
->
Additions:
{{image url="Skizze.png" title="Skizze" alt="Skizze"}}
Deletions:
Additions:
__a) Etwas erlangt (+)__
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B
__b) Durch Leistung (+)__
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Hier: Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
__c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)__
->
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B
__b) Durch Leistung (+)__
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Hier: Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
__c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)__
->
Deletions:
Hier:
No Differences
No Differences
No Differences
Additions:
{{image url="Skizze.png" title="Skizze" alt="Skizze"}}
Deletions:
{{files Skizze.png}}
Additions:
{{files Skizze.png}}
Deletions:
Additions:
{{filesSkizze.png}}
Deletions:
Additions:
{{image url="C:\Users\Tanja\Pictures\Skizze.png" title="text" alt="text"}}
{{filesC:\Users\Tanja\Pictures\Skizze.png}}
{{filesC:\Users\Tanja\Pictures\Skizze.png}}
Deletions:
Additions:
{{image url="{{files}}" title="text" alt="text"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="{{files}}url" title="text" alt="text"}}
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil
Hier:
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil
Hier:
Deletions:
Additions:
Der Kläger K hatte von seiner Tante T einen Laden für 5 Jahre und durch notariell beurkundeten Vertrag, ein daneben liegendes Grundstück für 30 Jahre gepachtet. Auf diesem Grundstück errichtete er, aufgrund des ihm zugestandenen Rechts, einen Anbau und betrieb darin eine Gaststätte. T setzte ihn zunächst als Erben des Grundstücks ein, doch sieben Tage vor ihrem Tod errichtete sie ein neues Testament, in dem sie die Beklagten B einsetzte und den K nicht mehr bedachte.
K behauptet, nur weil T ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er möchte nun von den B die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt bekommen und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
1. Dem Grunde nach
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
a) Etwas erlangt
-> jeder Vermögensvorteil
K behauptet, nur weil T ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er möchte nun von den B die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt bekommen und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
1. Dem Grunde nach
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. dem Grunde nach erworben haben.
a) Etwas erlangt
-> jeder Vermögensvorteil
Deletions:
Der Kläger behauptet, nur weil seine Tante ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er möchte nun von den Beklagten die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt bekommen und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
**1. Dem Grunde nach**
Additions:
===**I. Anspruchserwerb**===
Deletions:
Additions:
==**I. Anspruchserwerb**==
Deletions:
==**==
Additions:
==**I. Anspruchserwerb==
==**==
**1. Dem Grunde nach**
==**==
**1. Dem Grunde nach**
Additions:
Das Problem in diesem Fall liegt darin, ob zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einverständnis über den Zweck der Leistung bestand. Also dass die Leistungspflicht des einen nur aufgrund der Leistungspflicht des anderen erbracht wurde.
====**C. Prüfungsschema auf Grundlage des BGH Urteils **====
Der Kläger könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. haben.
====**C. Prüfungsschema auf Grundlage des BGH Urteils **====
Der Kläger könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 2 Alt. haben.
Deletions:
Additions:
Das Problem in diesem Fall liegt darin, ob zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einverständnis über den Zweck der Leistung bestand. Also dass die Leistungspflicht des einen nur aufgrund der Leistungspflicht des anderen erbracht wird.
Deletions:
Additions:
{{image url="file:///C:/Users/Tanja/Pictures/img0.html" title="Skizze" alt="Skizze"}}
No Differences
Additions:
====**B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**====
Deletions:
Additions:
=== **B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
===**((1)) Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Additions:
Relevante Stelle im Prüfungsaufbau
Deletions:
Additions:
((1)) Relevante Stelle im Prüfungsaufbau
Additions:
===**((1)) Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
Additions:
===((1)) Re****levante Stelle im Prüfungsaufbau===
Deletions:
Additions:
===** ((1)) Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
Additions:
===**((1)) Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
Additions:
===**((2)) Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
Additions:
===**((1)) Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
Additions:
====**((1)) Sachverhalt**====
===**((1))Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
===**((1))Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
===**B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Additions:
====**A. Sachverhalt**====
===**B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
===**B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
===**Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Additions:
& ====**Sachverhalt**====
Deletions:
Additions:
===**Relevante Stelle im Prüfungsaufbau**===
Deletions:
Additions:
Der Kläger behauptet, nur weil seine Tante ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er möchte nun von den Beklagten die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt bekommen und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
Deletions:
Additions:
Der Kläger behauptet, nur weil seine Tante ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er verlangt nun von den Beklagten die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
Deletions:
Additions:
Der Kläger behauptet, nur weil seine Tante ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er verlangt nun von den Beklagten, die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
Deletions:
Additions:
{{image url="" title="text" alt="text"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Skizze.png" title="text" alt="text"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="C:\Users\Tanja\Pictures\Skizze.png" title="text" alt="text"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="" title="text" alt="text"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="url" title="text" alt="text"}}
No Differences
Additions:
Der Kläger hatte von seiner Tante, Fräulein E., einen Laden für 5 Jahre und durch notariell beurkundeten Vertrag, ein daneben liegendes Grundstück für 30 Jahre gepachtet. Auf diesem Grundstück errichtete er, aufgrund des ihm zugestandenen Rechts, einen Anbau und betrieb darin eine Gaststätte. Seine Tante setzte ihn zunächst als Erben des Grundstücks ein, doch sieben Tage vor ihrem Tod errichtete sie ein neues Testament, in dem sie die Beklagten einsetzte und den Kläger nicht mehr bedachte.
Der Kläger behauptet, nur weil seine Tante ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er verlangt nun von den Beklagten, die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt und zwar Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
Der Kläger behauptet, nur weil seine Tante ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er verlangt nun von den Beklagten, die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt und zwar Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
Deletions:
Der Kläger behauptet, er habe den Anbau errichtet, weil seine Tante versprochen habe, ihm das Grundstück zu vermachen. Nur aus diesem Grunde habe er auch den Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren geschlossen.
No Differences
Additions:
Der Kläger pachtete am 15. April 1950 von seiner Tante einen Laden auf die Dauer von 5 Jahren. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1953 verpachtete sie ihm ferner ein daneben liegendes Grundstück auf die Dauer von 30 Jahren gegen eine Nutzungsgebühr von jährlich 50 DM. Ihm wurde das Recht zugestanden, auf diesem Grundstück einen Anbau an das von ihm bereits genutzte Haus zu errichten. Diesen ließ er 1953 auf seine Kosten ausführen und betreibt darin eine Gastwirtschaft. Am 6. Mai 1954 Fräulein E. ein Testament, in dem sie dem Kläger diesen Grundbesitz vermachte. Am 11. Juni 1959 errichtete Fräulein E. ein neues Testament, in dem sie die Beklagten als Erben einsetzte und den Kläger nicht mehr bedachte. Sieben Tage später starb sie.
Der Kläger behauptet, er habe den Anbau errichtet, weil seine Tante versprochen habe, ihm das Grundstück zu vermachen. Nur aus diesem Grunde habe er auch den Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren geschlossen.
**__Amtl. Leitsatz__**
//Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt.
//
Der Kläger behauptet, er habe den Anbau errichtet, weil seine Tante versprochen habe, ihm das Grundstück zu vermachen. Nur aus diesem Grunde habe er auch den Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren geschlossen.
**__Amtl. Leitsatz__**
//Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt.
//
Deletions:
Der Kläger behauptet, er habe den Anbau errichtet, weil seine Tante versprochen habe, ihm das Grundstück zu vermachen. Nur aus diesem Grunde habe er auch den Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren geschlossen. Er ist der Ansicht, dass er "wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" den Pachtvertrag über die Anbauparzelle fristlos kündigen dürfe und die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung erstattet verlangen könne. Mit der Klage hat er 74 000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks verlangt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten eine Abrede des Klägers mit seiner Tante dahin daß ihm das Grundstück vermacht werden sollte. Den Pachtvertrag halten sie für fortbestehend.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Additions:
**BGH, Urteil vom 29. November 1965 -> Nicht erreichte Erbeinsetzung**
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**BGH, Urteil vom 29. November 1965 Nicht erreichte Erbeinsetzung**
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[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz44_321.htm BGHZ 44, 321]]
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**BGH, Urteil vom 29. November 1965; Nicht erreichte Erbeinsetzung**
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz44_321.htm //BGHZ 44, 321//]]
====**Sachverhalt**====
Der Kläger pachtete am 15. April 1950 von seiner Tante, Fräulein E., einen Laden auf die Dauer von 5 Jahren. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1953 verpachtete sie ihm ferner ein daneben liegendes Grundstück auf die Dauer von 30 Jahren gegen eine Nutzungsgebühr von jährlich 50 DM. Ihm wurde das Recht zugestanden, auf diesem Grundstück einen Anbau an das von ihm bereits genutzte Haus zu errichten. Am 6. Mai 1954 Fräulein E. ein Testament, in dem sie dem Kläger diesen Grundbesitz vermachte. Die Kosten für die Testamentserrichtung zahlte der Kläger. Im Laufe des Jahres 1953 ließ er den Anbau ausführen und bezahlte ihn. Er betreibt in dem Neubau eine Gastwirtschaft. Am 11. Juni 1959 errichtete Fräulein E. ein neues Testament, in dem sie die Beklagten als Erben einsetzte und den Kläger nicht mehr bedachte. Sieben Tage später starb sie.
Der Kläger behauptet, er habe den Anbau errichtet, weil seine Tante versprochen habe, ihm das Grundstück zu vermachen. Nur aus diesem Grunde habe er auch den Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren geschlossen. Er ist der Ansicht, dass er "wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" den Pachtvertrag über die Anbauparzelle fristlos kündigen dürfe und die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung erstattet verlangen könne. Mit der Klage hat er 74 000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks verlangt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten eine Abrede des Klägers mit seiner Tante dahin daß ihm das Grundstück vermacht werden sollte. Den Pachtvertrag halten sie für fortbestehend.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz44_321.htm //BGHZ 44, 321//]]
====**Sachverhalt**====
Der Kläger pachtete am 15. April 1950 von seiner Tante, Fräulein E., einen Laden auf die Dauer von 5 Jahren. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1953 verpachtete sie ihm ferner ein daneben liegendes Grundstück auf die Dauer von 30 Jahren gegen eine Nutzungsgebühr von jährlich 50 DM. Ihm wurde das Recht zugestanden, auf diesem Grundstück einen Anbau an das von ihm bereits genutzte Haus zu errichten. Am 6. Mai 1954 Fräulein E. ein Testament, in dem sie dem Kläger diesen Grundbesitz vermachte. Die Kosten für die Testamentserrichtung zahlte der Kläger. Im Laufe des Jahres 1953 ließ er den Anbau ausführen und bezahlte ihn. Er betreibt in dem Neubau eine Gastwirtschaft. Am 11. Juni 1959 errichtete Fräulein E. ein neues Testament, in dem sie die Beklagten als Erben einsetzte und den Kläger nicht mehr bedachte. Sieben Tage später starb sie.
Der Kläger behauptet, er habe den Anbau errichtet, weil seine Tante versprochen habe, ihm das Grundstück zu vermachen. Nur aus diesem Grunde habe er auch den Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren geschlossen. Er ist der Ansicht, dass er "wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" den Pachtvertrag über die Anbauparzelle fristlos kündigen dürfe und die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung erstattet verlangen könne. Mit der Klage hat er 74 000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks verlangt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten eine Abrede des Klägers mit seiner Tante dahin daß ihm das Grundstück vermacht werden sollte. Den Pachtvertrag halten sie für fortbestehend.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.