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BGH, Urteil vom 29. November 1965 -> Nicht erreichte Erbeinsetzung
BGHZ 44, 321

A. Sachverhalt


Der Kläger hatte von seiner Tante, Fräulein E., einen Laden für 5 Jahre und durch notariell beurkundeten Vertrag, ein daneben liegendes Grundstück für 30 Jahre gepachtet. Auf diesem Grundstück errichtete er, aufgrund des ihm zugestandenen Rechts, einen Anbau und betrieb darin eine Gaststätte. Seine Tante setzte ihn zunächst als Erben des Grundstücks ein, doch sieben Tage vor ihrem Tod errichtete sie ein neues Testament, in dem sie die Beklagten einsetzte und den Kläger nicht mehr bedachte.

Der Kläger behauptet, nur weil seine Tante ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er möchte nun von den Beklagten die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt bekommen und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.

Amtl. Leitsatz

Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt.


((1)) Relevante Stelle im Prüfungsaufbau

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