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BGHZ 44, 321
A. Sachverhalt
Der Kläger K hatte von seiner Tante T einen Laden für 5 Jahre und durch notariell beurkundeten Vertrag, ein daneben liegendes Grundstück für 30 Jahre gepachtet. Auf diesem Grundstück errichtete er, aufgrund des ihm zugestandenen Rechts, einen Anbau und betrieb darin eine Gaststätte. T setzte ihn zunächst als Erben des Grundstücks ein, doch sieben Tage vor ihrem Tod errichtete sie ein neues Testament, in dem sie die Beklagten B einsetzte und den K nicht mehr bedachte.
K behauptet, nur weil T ihm das Grundstück versprochen habe, habe er den Anbau errichtet und auch den Pachtvertrag für 30 Jahre geschlossen. Er möchte nun von den B die durch die Errichtung des Gebäudes herbeigeführte Wertsteigerung des Grundstücks ersetzt bekommen und fordert Zahlung von 74.000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks.
Amtl. Leitsatz
Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt.
B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau
Das Problem in diesem Fall liegt beim Nichteintritt des bezweckten Erfolgs (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB) und da bei der Frage ob zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einverständnis über den Zweck der Leistung bestand.
Dieses wird angenommen, wenn der Leistende mindestens konkludent zu verstehen gibt, dass er nur in Erwartung eines bestimmten Erfolgs leistet und der Empfänger mindestens konkludent erklärt, dass er die Zweckbestimmung des Leistenden kennt und billigt.
C. Prüfungsschema auf Grundlage des BGH Urteils
K könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB haben.
K könnte den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung erworben haben.
1. Dem Grunde nach
K könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S.2 Alt. 2 BGB dem Grunde nach erworben haben.
a) Etwas erlangt (+)
-> "Etwas" ist jeder Vermögensvorteil.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit des Anbaus durch B.
b) Durch Leistung (+)
-> Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Hier: Mit den wertsteigernden Anbaumaßnahmen hat K das Vermögen der T (jetzt B) bewusst vermehrt.
c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (+)
Der mit der Leistung bezweckte Erfolg könnte nicht eingetreten sein. Voraussetzung hierfür ist,
dass die Leistung des K einen bestimmen Zweck hatte und dass der auf die Leistung ausgerichtete
Erfolg zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden aber nicht eingetreten ist.
aa) Leistungszweck (+)
Mit der Leistung muss ein bestimmter Zweck verfolgt werden, dieser darf nicht allein der Erfüllung
der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung dienen.
K hat den Anbau getätigt, in Erwartung, dass er das Grundstück, nach dem Tod
seiner Tante, erben wird.
bb) Zum Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden (+)
Die Parteien müssen sich über den Zweck zumindest konkludent geeinigt haben. Es reicht wenn der
Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und diese billigt. Ein nur einseitiges Erwarten
genügt nicht.
K schloss den Pachtvertrag für 30 Jahre und bebaute das Grundstück, weil er dachte, dass er es
ohnehin eines Tages erben werde. T setzte K als Erben ein und gestattete widerspruchslos, dass
er das Grundstück vermögensmehrend bebaute. Dies zeigt, dass sie die Erwartung des K erkannt
und auch gebilligt hatte.
cc) Durch die Leistung nicht eingetreten
Der Anspruch auf Rückgewähr der Leistung entsteht erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte
Erfolg endgültig nicht eintreten wird.
Mit dem Tod der T steht fest, dass K nicht als Erbe eingesetzt wird.
d) Kein Ausschluss (+)
- > § 815 Alt. 1 BGB, § 815 Alt, 2 BGB, § 817 S.1 BGB
Hier: Nicht ersichtlich.
2. Zwischenergebnis
K hat den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung dem Grunde nach erworben.
3. Dem Umfang nach
K könnte den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung dem Umfang nach erworben haben.
a) Herausgabe des Erlangten
- > Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 812 I S. 1 BGB, dazu zählen gem. § 818 I BGB auch
gezogene Nutzungen (§ 100 BGB). Außer wenn die Herausgabe des Erlangten
aufgrund der
Beschaffenheit objektiv oder subjektiv unmöglich ist.
Hier: Die reine Gebrauchsmöglichkeit kann nicht herausgebeben werden.
b) Wertersatz
- > Ist die Herausgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu
ersetzten. Strittig ist hier jedoch welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes zugrunde
zu legen ist.
Hier: Das Gericht bemisst hier den Wertersatz nach rein objektiven Grundsätzen. Es stellt auf den
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintritt (Tod der T) ab.
c) Wegfall der Bereicherung
- > Die Verpflichtung zu Herausgabe ist nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht
mehr bereichert ist. Es können somit nur vorhandene Vermögensvorteile herausgegeben werden.
Hier: