Revision history for Abstraktionsprinzip
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Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der ""MindMap"") eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
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//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.//
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Das [[Kausalprinzip]] rechts nebenan stellt ein leitendes Prinzip des österreichischen Rechts dar. Im deutschen Recht, ist es kaum zu finden.
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[[FallGeschenktesHaus]]
[[FallKinderGeschaefte]]
[[FallKaufDurchMinderjaehrigen]]
[[LoesungAbstraktionsprinzip]]
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[[FallKinderGeschaefte]]
[[FallKaufDurchMinderjaehrigen]]
[[LoesungAbstraktionsprinzip]]
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[[FallKinderGeschaefte]]
[[FallKaufDurchMinderjaehrigen]]
[[LoesungAbstraktionsprinzip]]
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Zum besseren Verständnis und zur Vertiefung können folgende Fragen mit Hilfe des Artikels sowie der untenstehenden Fallbeispiele selbständig erarbeitet werden:
1. Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
2. Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip?
3. Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben?
1. Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
2. Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip?
3. Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben?
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1. Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
2. Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip?
3. Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben?
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Das Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte sind (s.o). Das Abstraktionsprinzip (s.o) ist somit die Folge des Trennungsprinzip und deshalb auf der gleichen Ebene beziehungsweise Höhe anzusetzen. Diese Ebene wird letzten Endes mit dem Kausalprinzip (als drittes Prinzip) abgeschlossen. Eine Ebene darunter wird nun zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden.
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Zum besseren Verständnis und zur Vertiefung können folgende Fragen mit Hilfe des Artikels sowie der untenstehenden Fallbeispiele selbständig erarbeitet werden:
1. Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
2. Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip?
3. Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben?
1. Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
2. Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip?
3. Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben?
Additions:
Das Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte sind (siehe Definition Trennungsprinzip). Das Abstraktionsprinzip (siehe oben) ist somit die Folge des Trennungsprinzip und deshalb auf der gleichen Ebene beziehungsweise Höhe anzusetzen. Diese Ebene wird letzten Endes mit dem Kausalprinzip (als drittes Prinzip) abgeschlossen. Eine Ebene darunter wird nun zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Das [[Kausalprinzip]] rechts nebenan weist auf…
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken sich Mängel aus der Verpflichtungsebene nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Das [[Kausalprinzip]] rechts nebenan weist auf…
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken sich Mängel aus der Verpflichtungsebene nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.
Deletions:
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Das [[Kausalprinzip]] rechts nebenan weist auf…
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken sich Mängel aus der Verpflichtungsebene nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.
Additions:
Das Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte sind (siehe Definition Trennungsprinzip). Das Abstraktionsprinzip (siehe oben) ist somit die Folge des Trennungsprinzip und deshalb auf der gleichen Ebene beziehungsweise Höhe anzusetzen. Diese Ebene wird letzten Endes mit dem Kausalprinzip (als drittes Prinzip) abgeschlossen. Eine Ebene darunter wird nun zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
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Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
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Das Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte sind (siehe Definition Trennungsprinzip). Das Abstraktionsprinzip (siehe oben) ist somit die Folge des Trennungsprinzip und deshalb auf der gleichen Ebene beziehungsweise Höhe anzusetzen. Diese Ebene wird letzten Endes mit dem Kausalprinzip (als drittes Prinzip) abgeschlossen. Eine Ebene darunter wird nun zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
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Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Additions:
Das Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte sind (siehe Definition Trennungsprinzip). Das Abstraktionsprinzip (siehe oben) ist somit die Folge des Trennungsprinzip und deshalb auf der gleichen Ebene beziehungsweise Höhe anzusetzen. Diese Ebene wird letzten Endes mit dem Kausalprinzip (als drittes Prinzip) abgeschlossen. Eine Ebene darunter wird nun zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Das [[Kausalprinzip]] rechts nebenan weist auf…
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken sich Mängel aus der Verpflichtungsebene nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Das [[Kausalprinzip]] rechts nebenan weist auf…
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken sich Mängel aus der Verpflichtungsebene nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.
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Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Das [[Kausalprinzip]] rechts nebenan weist auf…
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken sich Mängel aus der Verpflichtungsebene nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.
Additions:
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken sich Mängel aus der Verpflichtungsebene nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Deletions:
Deletions:
1. Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
2. Was vesteht man unter dem Abstraktionsprinzip?
3. Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben?
Additions:
Die Thematik kann anhand der nachfolgenden Fragen und Fälle noch selbstständig nachbereitet werden.
1. Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
2. Was vesteht man unter dem Abstraktionsprinzip?
3. Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben?
1. Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
2. Was vesteht man unter dem Abstraktionsprinzip?
3. Können Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben?
Additions:
Das [[Kausalprinzip]] rechts nebenan weist auf…
Deletions:
Additions:
Das Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte sind (siehe Definition Trennungsprinzip). Das Abstraktionsprinzip (siehe oben) ist somit die Folge des Trennungsprinzip und deshalb auf der gleichen Ebene beziehungsweise Höhe anzusetzen. Diese Ebene wird letzten Endes mit dem Kausalprinzip (als drittes Prinzip) abgeschlossen. Eine Ebene darunter wird nun zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Das Kausalprinzip rechts nebenan weist auf…
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass die se Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken Mängel aus der Verpflichtungsebene wirken sich nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.
Das Kausalprinzip rechts nebenan weist auf…
Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass die se Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken Mängel aus der Verpflichtungsebene wirken sich nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.
Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.
Additions:
FallBeispielTrennungsprinzipAbstraktionsprinzip
Deletions:
Additions:
FallBeispielTrennungs-undAbstraktionsprinzip
Deletions:
Additions:
FallBeispiel Trennungs- und Abstraktionsprinzip
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Additions:
==((2))**Klausurrelevanz**==
==((2))**Mindmap**==
==((2))**Fallbeispiel**==
==((2))**Mindmap**==
==((2))**Fallbeispiel**==
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==((2))Mindmap==
==((2))Fallbeispiel==
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===**Einführung**===
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Additions:
**__====Abstraktionsprinzip====__**
===Einführung===
==((2))Klausurrelevanz==
==((2))Mindmap==
==((2))Fallbeispiel==
===Einführung===
==((2))Klausurrelevanz==
==((2))Mindmap==
==((2))Fallbeispiel==
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====Einführung====
===((2))Klausurrelevanz===
===((2))Mindmap===
===((2))Fallbeispiel===
Additions:
====Einführung====
Deletions:
Additions:
====(())Einführung====
Deletions:
Additions:
===((2))Mindmap===
Deletions:
Additions:
==((2))Mindmap==
Deletions:
Additions:
((3)) Definition Verfügungsgeschäft
Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht **unmittelbar** aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.
//1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
//
Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht **unmittelbar** aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.
//1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
//
Deletions:
Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht **unmittelbar** aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.
Beispiel:
//1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
//
Additions:
((3)) Definition Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
Deletions:
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Beispiel:
Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
Additions:
((3)) Definition Verpflichtungsgeschäft
Deletions:
Additions:
Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
Deletions:
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
Additions:
((5)) Definition Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Beispiel:
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Beispiel:
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
Deletions:
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Beispiel:
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
Additions:
((3)) Definition Abstraktionsprinzip
Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.
Beispiel:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
//
Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.
Beispiel:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
//
Deletions:
Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
Additions:
Beispiel:
//Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.//
//Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.//
Deletions:
Additions:
Sachenrecht:
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
Das Prinzip besagt, dass Geschäfte des täglichen Lebens zwar regelmäßig zeitlich zusammen fallen, jedoch deren rechtlichen Betrachtung unerheblich ist.
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
Das Prinzip besagt, dass Geschäfte des täglichen Lebens zwar regelmäßig zeitlich zusammen fallen, jedoch deren rechtlichen Betrachtung unerheblich ist.
Deletions:
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
Das Prinzip besagt, dass Geschäfte des täglichen Lebens zwar regelmäßig zeitlich zusammen fallen, jedoch deren rechtlichen Betrachtung unerheblich ist.
No Differences
Additions:
((3)) Definition Trennungsprinzip
Deletions:
Additions:
Im Deutschen Zivilrecht stellt die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ein grundlegendes Prinzip dar, was gerade in Prüfungsaufgaben von hoher Relevanz ist. Deshalb ist es notwendig die Bedeutung schon zu Beginn des Studiums verinnerlicht zu haben, um einen solchen Kardinalfehler zu vermeiden. Im folgenden wird dies erläutert.
Deletions:
Additions:
===((2))Klausurrelevanz===
((3)) Definition Ternnungsprinzip
Sachenrecht:
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
Das Prinzip besagt, dass Geschäfte des täglichen Lebens zwar regelmäßig zeitlich zusammen fallen, jedoch deren rechtlichen Betrachtung unerheblich ist.
Beispiel:
//Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.//
((3)) Definition Abstraktionsprinzip
Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.
Beispiel:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
//
((5))Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Beispiel:
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
//((5))Verfügungsgeschäft
Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht **unmittelbar** aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.
Beispiel:
//1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
//
==((3))Mindmap==
{{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG".JPG width="1000"}}
===((2))Fallbeispiel===
[[FallGeschenktesHaus]]
[[FallKinderGeschaefte]]
[[FallKaufDurchMinderjaehrigen]]
[[LoesungAbstraktionsprinzip]]
{{files}}
((3)) Definition Ternnungsprinzip
Sachenrecht:
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
Das Prinzip besagt, dass Geschäfte des täglichen Lebens zwar regelmäßig zeitlich zusammen fallen, jedoch deren rechtlichen Betrachtung unerheblich ist.
Beispiel:
//Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.//
((3)) Definition Abstraktionsprinzip
Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.
Beispiel:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
//
((5))Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Beispiel:
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
//((5))Verfügungsgeschäft
Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht **unmittelbar** aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.
Beispiel:
//1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
//
==((3))Mindmap==
{{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG".JPG width="1000"}}
===((2))Fallbeispiel===
[[FallGeschenktesHaus]]
[[FallKinderGeschaefte]]
[[FallKaufDurchMinderjaehrigen]]
[[LoesungAbstraktionsprinzip]]
{{files}}
Deletions:
((3)) Definition Ternnungsprinzip
Sachenrecht:
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
Das Prinzip besagt, dass Geschäfte des täglichen Lebens zwar regelmäßig zeitlich zusammen fallen, jedoch deren rechtlichen Betrachtung unerheblich ist.
Beispiel:
//Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.//
((3)) Definition Abstraktionsprinzip
Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.
Beispiel:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
//
((5))Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
Beispiel:
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
//((5))Verfügungsgeschäft
Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht **unmittelbar** aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.
Beispiel:
//1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
//
==((3))Mindmap==
{{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG".JPG width="1000"}}
===((2))Fallbeispiel===
[[FallGeschenktesHaus]]
[[FallKinderGeschaefte]]
[[FallKaufDurchMinderjaehrigen]]
[[LoesungAbstraktionsprinzip]]
{{files}}
Additions:
((3)) Definition Ternnungsprinzip
Deletions:
Additions:
==((3)) Definition Ternnungsprinzip==
((3)) Definition Abstraktionsprinzip
((3)) Definition Abstraktionsprinzip
Deletions:
(1) Trennungsprinzip
((4))Abstraktionsprinzip
Additions:
(1) Trennungsprinzip
Deletions:
Additions:
{{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG".JPG width="1000"}}
Deletions:
Additions:
{{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG".JPG width="100"}}
Deletions:
Additions:
{{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG".JPG width="80"}}
Deletions:
Additions:
Additions:
[[FallGeschenktesHaus]]
Deletions:
Additions:
[[FallGeschenktesHaus]]
[[FallKinderGeschaefte]]
[[FallKaufDurchMinderjaehrigen]]
[[LoesungAbstraktionsprinzip]]
[[FallKinderGeschaefte]]
[[FallKaufDurchMinderjaehrigen]]
[[LoesungAbstraktionsprinzip]]
Deletions:
Additions:
{{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG".JPG}}
{{files}}
{{files}}
Deletions:
Additions:
{{files}} {{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG".JPG}}
Deletions:
Additions:
{{files}} {{Image url="Abstraktionsprinzip.PNG"}}
Deletions:
Additions:
{{files}} {{Image url="Abstraktionsprinzip.png"}}
Deletions:
Additions:
{{files}} {{Image url="Abstraktionsprinzip.JPG"}}
Deletions:
Additions:
{{files}} {{Image url="Abstraktionsprinzip.png".JPG}}
Deletions:
Additions:
{{files}} url="Abstraktionsprinzip.png".JPG}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Abstraktionsprinzip.png".JPG}}
Deletions:
Additions:
{{image URL="Abstraktionsprinzip.JPG"}}
Deletions:
No Differences
Additions:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
Deletions:
Additions:
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Deletions:
Additions:
Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}} begründet.
Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht **unmittelbar** aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht **unmittelbar** aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Additions:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.
//1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.
//1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
Deletions:
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Additions:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
Deletions:
Additions:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
Deletions:
Additions:
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Additions:
//Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 I 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
//
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
//((5))Verfügungsgeschäft
//
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.
//Kaufvertrag gemäß {{du przepis="§ 433 BGB"}} über ein Buch.
//((5))Verfügungsgeschäft
Deletions:
((5))Verfügungsgeschäft
asdf
Additions:
//Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.//
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.
Beispiel:
Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 I 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum dann dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.
Beispiel:
Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 I 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum dann dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.
Deletions:
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist.
Additions:
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist.
Additions:
Das Prinzip besagt, dass Geschäfte des täglichen Lebens zwar regelmäßig zeitlich zusammen fallen, jedoch deren rechtlichen Betrachtung unerheblich ist.
Beispiel:
Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.
Beispiel:
Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.
Additions:
((4))Trennungsprinzip
((4))Abstraktionsprinzip
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
((4))Abstraktionsprinzip
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
Deletions:
=((4))Trennungsprinzip=
Additions:
=((4))Abstraktionsprinzip=
=((4))Trennungsprinzip=
=((4))Trennungsprinzip=
Deletions:
((4))Trennungsprinzip
Additions:
((4))Abstraktionsprinzip
Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Sachenrecht:
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
((5))Verpflichtungsgeschäft
((5))Verfügungsgeschäft
asdf
Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Sachenrecht:
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
((5))Verpflichtungsgeschäft
((5))Verfügungsgeschäft
asdf
Deletions:
((4))Verfügungsgeschäft
Additions:
====((1))Einführung====
===((2))Klausurrelevanz===
==((3))Definition==
((4))Trennungsprinzip
((4))Verpflichtungsgeschäft
((4))Verfügungsgeschäft
==((3))Mindmap==
===((2))Fallbeispiel===
===((2))Klausurrelevanz===
==((3))Definition==
((4))Trennungsprinzip
((4))Verpflichtungsgeschäft
((4))Verfügungsgeschäft
==((3))Mindmap==
===((2))Fallbeispiel===
Deletions:
==((2))Klausurrelevanz==
=((3))Definition=
=((3))Mindmap=
==((2))Fallbeispiel==
Additions:
Das Abstraktionsprinzip ist von rechtswissenschaftlicher Bedeutung. Im Deutschen Zivilrecht stellt die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ein grundlegendes Prinzip dar, was gerade in Prüfungsaufgaben von hoher Relevanz ist. Deshalb ist es notwendig die Bedeutung schon zu Beginn des Studiums verinnerlicht zu haben, um einen solchen Kardinalfehler zu vermeiden. Im folgenden wird dies erläutert.
=((3))Definition=
=((3))Mindmap=
{{image url="Abstraktionsprinzip.JPG"}}
==((2))Fallbeispiel==
=((3))Definition=
=((3))Mindmap=
{{image url="Abstraktionsprinzip.JPG"}}
==((2))Fallbeispiel==
Deletions:
==((2))Definition==
===((1))Mindmap===
{{image url="Abstraktionsprinzip.PNG"}}
===((1))Fallbeispiel===
Deletions:
Additions:
hagaha
Deletions:
Additions:
{{image url="Abstraktionsprinzip.PNG"}}
http://www.npridik.de/wp-content/uploads/2013/12/Scribble_Haeusliches-Arbeitszimmer.png
http://www.npridik.de/wp-content/uploads/2013/12/Scribble_Haeusliches-Arbeitszimmer.png
Deletions:
Additions:
{{image url="Abstraktionsprinzip.JPG"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Abstraktionsprinzip.jpg"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Abstraktionsprinzip.PNG"}}
Additions:
===((1))Einführung===
==((2))Klausurrelevanz==
==((2))Definition==
===((1))Mindmap===
===((1))Fallbeispiel===
==((2))Klausurrelevanz==
==((2))Definition==
===((1))Mindmap===
===((1))Fallbeispiel===
Deletions:
===((2))Klausurrelevanz===
===((2))Definition===
====((1))Mindmap====
====((1))Fallbeispiel====
Additions:
Das Abstraktionsprinzip ist von rechtswissenschaftlicher Bedeutung
===((2))Klausurrelevanz===
===((2))Definition===
====((1))Mindmap====
====((1))Fallbeispiel====
===((2))Klausurrelevanz===
===((2))Definition===
====((1))Mindmap====
====((1))Fallbeispiel====
Deletions:
====((2))Klausurrelevanz====
((2))Definition
((1))Mindmap
((1))Fallbeispiel
Additions:
WiprIFaelle
Deletions:
Additions:
====((2))Klausurrelevanz====
((2))Definition
((1))Mindmap
((1))Fallbeispiel
WiprIFälle
((2))Definition
((1))Mindmap
((1))Fallbeispiel
WiprIFälle
Deletions:
asdfasf
Additions:
====((1))Klausurrelevanz====
Deletions:
Additions:
asdfasf
Additions:
====((1))Einführung====
====((2))Klausurrelevanz====
====((2))Klausurrelevanz====
Deletions:
====Klausurrelevanz====
Additions:
====Einführung====
Das Abstraktionsprinzip ist rechtswissenschaftliche
====Klausurrelevanz====
Das Abstraktionsprinzip ist rechtswissenschaftliche
====Klausurrelevanz====
Deletions:
=====2. Klausurrelevanz =====
Additions:
**__Abstraktionsprinzip__**
======1. Einführung======
=====2. Klausurrelevanz =====
======1. Einführung======
=====2. Klausurrelevanz =====
Deletions:
asdöfjsal
asdölföasf
asdflöaslöfdl