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Revision history for WIPR4Scheidungsunterhalt


Revision [20297]

Last edited on 2013-01-26 18:04:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Bedürftigkeit des Anspruchstellers richtet sich nach {{du przepis="§ 1577 BGB"}}. Entsprechend {{du przepis="§ 1577 BGB"}} ist immer dann ein Ehepartner bedürftig, wenn dieser nicht in der Lage ist, sein Leben nach Beendigung der Ehe, durch seine Einkünfte sowie aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten. Dies wird durch {{du przepis="§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB"}} eingeschränkt, indem bei der Feststellung der Bedürftigkeit Einkünfte **nicht** zu berücksichtigen sind, wenn der Verpflichtete nicht den gesamten Unterhalt leistet.
Weiterhin besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn der zum Unterhaltverpflichtete gem. {{du przepis="§ 1581 S. 1 BGB"}} leistungsfähig ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehepartnern, der zu leistende Unterhalt der Billigkeit entspricht. Konkret bestimmt § 1581 S.1 BGB, dass der Unterhaltsverpflichtete nur dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, wenn dieser nicht die Unterhaltung seines eigenen Lebens gefährdet. Hierdurch soll dem Unterhaltsverpflichteten ein **Mindestselbstbehalt ** gesichert werden. Genaue Grenzen sind der [[http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20121205_pm_Ddorfer-Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf Düsseldorfer Tabelle]] zu finden.
Sind mehrere zur Leistung des Unterhalts verpflichtet, so ist {{du przepis="§ 1584 BGB"}} maßgebend.
Im Gesetz sind in den Regelungen der §§ 1570 - 1573, 1575 sowie {{du przepis="§ 1576 BGB"}} verschiedene Arten von Tatbeständen enthalten. Diese können soweit die Bedürftigkeit seitens eines Ehepartners vorliegen und der andere leistungsfähig ist, eine Unterhaltspflicht begründen. Zu diesen zählen:
Nach {{du przepis="§ 1585 Abs. 1 S. 1 BGB"}} ist der Unterhalt in einer monatlichen Geldrente zu gewähren. Diese ist im Voraus zu entrichten. Zudem besteht für den Unterhaltsberechtigten gem. § 1585 Abs. 2 BGB die Möglichkeit sich statt eine Rente eine Abfindung in Kapital geben zu lassen. Hierfür ist erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt sowie dass der Verpflichtete nicht unbillig beschwert wird.
Gem. {{du przepis="§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB"}} orientiert sich der Umfang des zu leistenden Unterhalts für den gesamten Lebensbedarf an den ehelichen Lebensverhältnisse. Grundlage für den Unterhaltsbedarf ergibt sich aus den, während der Ehe erreichten nicht auf subjektive Merkmale beruhenden Lebensstandard. Hierfür ist der entscheidende Zeitpunkt die Scheidung nicht die Trennung. {{du przepis="§ 1578 Abs. 2 BGB"}} bestimmt, dass zusätzlich auch die Kosten für Versicherung bei Krankheit oder Pflege mit erfasst sind.
Deletions:
Die Bedürftigkeit des Anspruchstellers richtet sich nach {{du przepis="§ 1577 BGB"}}. Entsprechend {{du przepis="§ 1577 BGB"}} ist immer dann ein Ehepartner bedürftig, wenn dieser nicht in der Lage ist sein Leben nach Beendigung der Ehe, durch seine Einkünfte sowie aus sein Vermögen selbst zu unterhalten. Dies wird durch {{du przepis="§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB"}} eingeschränkt, indem bei der Feststellung der Bedürftigkeit Einkünfte **nicht** zu berücksichtigen sind, wenn der Verpflichtete nicht den gesamten Unterhalt leistet.
Weiterhin besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn der zum Unterhaltverpflkiichtete gem. {{du przepis="§ 1581 S. 1 BGB"}} leistungsfähig ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehepartnern, der zu leistende Unterhalt der Billigkeit entspricht. Konkret bestimmt § 1581 S.1 BGB, dass der Unterhaltsverpflichtete nur dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, wenn dieser nicht die Unterhaltung seines eigenen Lebens gefährdet. Hierdurch soll dem Unterhaltsverpflichteten ein **Mindestselbstbehalt ** gesichert werden. Genaue Grenzen sind der [[http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20121205_pm_Ddorfer-Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf Düsseldorfer Tabelle]] zu finden.
Sind mehrere zur Leistung des Unterhals verpflichtet, so ist {{du przepis="§ 1584 BGB"}} maßgebend.
Im Gesetz sind in den Regelungen der §§ 1570 - 1573, 1575 sowie {{du przepis="§ 1576 BGB"}} verschiedene Arten von Tatbestände enthalten. Diese können soweit die Bedürftigkeit seitens eines Ehepartners vorliegen und der andere leistungsfähig ist, eine Unterhaltspflicht begründen. Zu diesen zählen:
Nach {{du przepis="§ 1585 Abs. 1 S. 1 BGB"}} ist der Unterhalt in einer monatlichen Geldrente zu gewähren. Diese ist im Voraus zu entrichten. Zudem besteht für den Unterhaltsberechtigten gem. § 1585 Abs. 2 BGB die Möglichkeit sich statt eine Rente eine Abfindung in Kapital geben zu lassen. Hierfür ist erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt sowie dass der Verpflichtete nicht unbillig belastet wird.
Gem. {{du przepis="§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB"}} orientiert sich der Umfang des zu leistende Unterhalts für den gesamten Lebensbedarf an den ehelichen Lebensverhältnisse. Grundlage für den Unterhaltsbedarf ergibt sich aus den, während der Ehe erreichten nicht auf subjektive Merkmale beruhenden Lebensstandard. Hierfür ist der entscheidende Zeitpunkt die Scheidung nicht die Trennung. {{du przepis="§ 1578 Abs. 2 BGB"}} bestimmt, dass zusätzlich auch die Kosten für Versicherung bei Krankheit oder Pflege mit erfasst sind.


Revision [20296]

Edited on 2013-01-26 15:46:59 by AnnegretMordhorst
Deletions:
((1)) Rechtsfolgen


Revision [20295]

Edited on 2013-01-26 15:42:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Weiterhin besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn der zum Unterhaltverpflkiichtete gem. {{du przepis="§ 1581 S. 1 BGB"}} leistungsfähig ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehepartnern, der zu leistende Unterhalt der Billigkeit entspricht. Konkret bestimmt § 1581 S.1 BGB, dass der Unterhaltsverpflichtete nur dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, wenn dieser nicht die Unterhaltung seines eigenen Lebens gefährdet. Hierdurch soll dem Unterhaltsverpflichteten ein **Mindestselbstbehalt ** gesichert werden. Genaue Grenzen sind der [[http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20121205_pm_Ddorfer-Tabelle-2013/Duesseldorfer-Tabelle-Stand-01_01_2013.pdf Düsseldorfer Tabelle]] zu finden.
Sind mehrere zur Leistung des Unterhals verpflichtet, so ist {{du przepis="§ 1584 BGB"}} maßgebend.
((2)) Form des Unterhalts
Nach {{du przepis="§ 1585 Abs. 1 S. 1 BGB"}} ist der Unterhalt in einer monatlichen Geldrente zu gewähren. Diese ist im Voraus zu entrichten. Zudem besteht für den Unterhaltsberechtigten gem. § 1585 Abs. 2 BGB die Möglichkeit sich statt eine Rente eine Abfindung in Kapital geben zu lassen. Hierfür ist erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt sowie dass der Verpflichtete nicht unbillig belastet wird.
Gem. {{du przepis="§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB"}} orientiert sich der Umfang des zu leistende Unterhalts für den gesamten Lebensbedarf an den ehelichen Lebensverhältnisse. Grundlage für den Unterhaltsbedarf ergibt sich aus den, während der Ehe erreichten nicht auf subjektive Merkmale beruhenden Lebensstandard. Hierfür ist der entscheidende Zeitpunkt die Scheidung nicht die Trennung. {{du przepis="§ 1578 Abs. 2 BGB"}} bestimmt, dass zusätzlich auch die Kosten für Versicherung bei Krankheit oder Pflege mit erfasst sind.
Ferner wird für einige Fälle vorgesehen, dass der Unterhaltsanspruch gem. {{du przepis="§ 1578b BGB"}} zeitlich begrenzt oder herabgesetzt wird.
Deletions:
((2)) Art des Unterhalts


Revision [20185]

Edited on 2013-01-22 20:53:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mehr zum Scheidungsunterhalt, ist hier zu finden: [[SchwabFamilienrecht Schwab, Familienrecht S. 163 - 186]]; [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 118 - 123 ]]
Deletions:
{{files}}


Revision [20184]

Edited on 2013-01-22 20:49:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{image url="Unterhaltstatbnestaende.png"}}
Deletions:
{{image url="Unterhaltstatbestaende.png"}}


Revision [20183]

Edited on 2013-01-22 20:47:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
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{{files}}


Revision [20182]

Edited on 2013-01-22 20:45:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demgegenüber sind gem. {{du przepis="§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB"}} Einkünfte anzurechnen, welche den gesamten Unterhalt übersteigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese nur insoweit anzurechnen sind, wie dies den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht. Sind mehrere Unterhalts-berechtigte vorhanden, so ist die Regelung des {{du przepis="§ 1582 BGB"}} einschlägig.
Im Gesetz sind in den Regelungen der §§ 1570 - 1573, 1575 sowie {{du przepis="§ 1576 BGB"}} verschiedene Arten von Tatbestände enthalten. Diese können soweit die Bedürftigkeit seitens eines Ehepartners vorliegen und der andere leistungsfähig ist, eine Unterhaltspflicht begründen. Zu diesen zählen:
Schließlich dürfen für das Entstehen eines Unterhaltsanspruchs keine Härtefälle gem. {{du przepis="§ 1579 BGB"}} vorliegen. Liegt einer der dort genannten Fälle vor, so kann der Unterhalt herabgesetzt oder ganz versagt werden. Als Härtefälle des {{du przepis="§ 1579 BGB"}} kommen folgende in Betracht:
{{image url="Haertefaelle.png"}}
Deletions:
Demgegenüber sind gem. {{du przepis="§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB"}} Einkünfte anzurechnen, welche den gesamten Unterhalt übersteigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese nur insoweit anzurechnen sind, wie dies den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
Im Gesetz sind in den Regelungen der §§ 1570 - 1573, 1575 sowie {{du przepis="§ 1576 BGB"}} verschiedene Tatbestände enthalten. Diese können soweit die Bedürftigkeit seitens eines Ehepartners vorliegen und der andere leistungsfähig ist, eine Unterhaltspflicht begründen. zu diesen zählen:


Revision [20181]

Edited on 2013-01-22 20:32:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den {{du przepis="§ 1569 BGB"}} - {{du przepis="§ 1586b BGB"}} zu finden. Gem. {{du przepis="§ 1569 BGB"}} gilt für die geschiedenen Ehepartner der **Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit**. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der {{du przepis="§ 1570 BGB"}} - {{du przepis="§ 1576 BGB"}} ergeben. Aus der Regelung des {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die **nacheheliche Mitverantwortung** begrenzt.
Die Bedürftigkeit des Anspruchstellers richtet sich nach {{du przepis="§ 1577 BGB"}}. Entsprechend {{du przepis="§ 1577 BGB"}} ist immer dann ein Ehepartner bedürftig, wenn dieser nicht in der Lage ist sein Leben nach Beendigung der Ehe, durch seine Einkünfte sowie aus sein Vermögen selbst zu unterhalten. Dies wird durch {{du przepis="§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB"}} eingeschränkt, indem bei der Feststellung der Bedürftigkeit Einkünfte **nicht** zu berücksichtigen sind, wenn der Verpflichtete nicht den gesamten Unterhalt leistet.
Demgegenüber sind gem. {{du przepis="§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB"}} Einkünfte anzurechnen, welche den gesamten Unterhalt übersteigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese nur insoweit anzurechnen sind, wie dies den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
((2)) Konkreter Unterhaltstatbestand liegt vor
Im Gesetz sind in den Regelungen der §§ 1570 - 1573, 1575 sowie {{du przepis="§ 1576 BGB"}} verschiedene Tatbestände enthalten. Diese können soweit die Bedürftigkeit seitens eines Ehepartners vorliegen und der andere leistungsfähig ist, eine Unterhaltspflicht begründen. zu diesen zählen:
{{image url="Unterhaltstatbestaende.png"}}
((2)) Kein Härtefall gem. {{du przepis="§ 1579 BGB"}}
Deletions:
Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den {{du przepis="§ 1569 BGB"}} - {{du przepis="§ 1568b BGB"}} zu finden. Gem. {{du przepis="§ 1569 BGB"}} gilt für die geschiedenen Ehepartner der **Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit**. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der {{du przepis="§ 1570 BGB"}} - {{du przepis="§ 1576 BGB"}} ergeben. Aus der Regelung des {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die **nacheheliche Mitverantwortung** begrenzt.
((2)) konkreter Unterhaltstatbestand
((2)) kein Härtfall gem. {{du przepis="§ 1579 BGB"}}


Revision [20151]

Edited on 2013-01-20 20:41:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den {{du przepis="§ 1569 BGB"}} - {{du przepis="§ 1568b BGB"}} zu finden. Gem. {{du przepis="§ 1569 BGB"}} gilt für die geschiedenen Ehepartner der **Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit**. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der {{du przepis="§ 1570 BGB"}} - {{du przepis="§ 1576 BGB"}} ergeben. Aus der Regelung des {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die **nacheheliche Mitverantwortung** begrenzt.
Damit der Ehepartner gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen.
- Verpflichteter ist gem. {du przepis="§ 1581 BGB"}} leistungsfähig
- keine Beschränkung bzw. Versagung des Unterhalts gem. {{du przepis="§ 1578b BGB"}}, {{du przepis="§ 1579 BGB"}}
Deletions:
Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den {{du przepis="§ 1569 BGB"}} - {{du przepis="§ 1568b BGB"}} zu finden. Gem. {{du przepis="§ 1569 BGB"}} gilt für die geschiedenen Ehepartner der **Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit**. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der {{du przepis="§ 1570 BGB"}} - {{du przepis="§ 1576 BGB"}} ergeben. Aus der Regelung des {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die **nacheheliche Mitverantwortung** begrenzt.
Damit der Ehepartner gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, müssen die Folgenden Voraussetzungen vorliegen.
- Verpflichteter ist gem.. {{du przepis="§ 1581 BGB"}} leistungsfähig
- keine Beschränkung bzw. Versagung des Unterhalts gem. {{du przepis="§ 1578b BGB"}} , {{du przepis="§ 1579 BGB"}}


Revision [20105]

Edited on 2013-01-17 20:25:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den {{du przepis="§ 1569 BGB"}} - {{du przepis="§ 1568b BGB"}} zu finden. Gem. {{du przepis="§ 1569 BGB"}} gilt für die geschiedenen Ehepartner der **Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit**. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der {{du przepis="§ 1570 BGB"}} - {{du przepis="§ 1576 BGB"}} ergeben. Aus der Regelung des {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die **nacheheliche Mitverantwortung** begrenzt.
Damit der Ehepartner gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, müssen die Folgenden Voraussetzungen vorliegen.
- beantragende Ehepartner ist gem. {{du przepis="§ 1577 BGB"}} bedürftig
- Verpflichteter ist gem.. {{du przepis="§ 1581 BGB"}} leistungsfähig
- keine Beschränkung bzw. Versagung des Unterhalts gem. {{du przepis="§ 1578b BGB"}} , {{du przepis="§ 1579 BGB"}}
((2)) konkreter Unterhaltstatbestand


Revision [19981]

Edited on 2013-01-15 12:17:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) kein Härtfall gem. {{du przepis="§ 1579 BGB"}}


Revision [19859]

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