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Scheidungsunterhalt


A. Allgemeines

Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den § 1569 BGB - § 1586b BGB zu finden. Gem. § 1569 BGB gilt für die geschiedenen Ehepartner der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der § 1570 BGB - § 1576 BGB ergeben. Aus der Regelung des § 1569 S. 2 BGB folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die nacheheliche Mitverantwortung begrenzt.

B. Voraussetzungen

Damit der Ehepartner gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen.

  • beantragende Ehepartner ist gem. § 1577 BGB bedürftig
  • Verpflichteter ist gem. {du przepis="§ 1581 BGB"}} leistungsfähig
  • keine Beschränkung bzw. Versagung des Unterhalts gem. § 1578b BGB, § 1579 BGB

1. Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit des Anspruchstellers richtet sich nach § 1577 BGB. Entsprechend § 1577 BGB ist immer dann ein Ehepartner bedürftig, wenn dieser nicht in der Lage ist, sein Leben nach Beendigung der Ehe, durch seine Einkünfte sowie aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten. Dies wird durch § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB eingeschränkt, indem bei der Feststellung der Bedürftigkeit Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Verpflichtete nicht den gesamten Unterhalt leistet.
Demgegenüber sind gem. § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB Einkünfte anzurechnen, welche den gesamten Unterhalt übersteigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese nur insoweit anzurechnen sind, wie dies den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht. Sind mehrere Unterhalts-berechtigte vorhanden, so ist die Regelung des § 1582 BGB einschlägig.

2. Leistungsfähigkeit

Weiterhin besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn der zum Unterhaltverpflichtete gem. § 1581 S. 1 BGB leistungsfähig ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehepartnern, der zu leistende Unterhalt der Billigkeit entspricht. Konkret bestimmt § 1581 S.1 BGB, dass der Unterhaltsverpflichtete nur dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, wenn dieser nicht die Unterhaltung seines eigenen Lebens gefährdet. Hierdurch soll dem Unterhaltsverpflichteten ein Mindestselbstbehalt gesichert werden. Genaue Grenzen sind der Düsseldorfer Tabelle zu finden.
Sind mehrere zur Leistung des Unterhalts verpflichtet, so ist § 1584 BGB maßgebend.

3. Konkreter Unterhaltstatbestand liegt vor

Im Gesetz sind in den Regelungen der §§ 1570 - 1573, 1575 sowie § 1576 BGB verschiedene Arten von Tatbeständen enthalten. Diese können soweit die Bedürftigkeit seitens eines Ehepartners vorliegen und der andere leistungsfähig ist, eine Unterhaltspflicht begründen. Zu diesen zählen:

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4. Form des Unterhalts

Nach § 1585 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unterhalt in einer monatlichen Geldrente zu gewähren. Diese ist im Voraus zu entrichten. Zudem besteht für den Unterhaltsberechtigten gem. § 1585 Abs. 2 BGB die Möglichkeit sich statt eine Rente eine Abfindung in Kapital geben zu lassen. Hierfür ist erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt sowie dass der Verpflichtete nicht unbillig beschwert wird.

5. Höhe des Unterhalts

Gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB orientiert sich der Umfang des zu leistenden Unterhalts für den gesamten Lebensbedarf an den ehelichen Lebensverhältnisse. Grundlage für den Unterhaltsbedarf ergibt sich aus den, während der Ehe erreichten nicht auf subjektive Merkmale beruhenden Lebensstandard. Hierfür ist der entscheidende Zeitpunkt die Scheidung nicht die Trennung. § 1578 Abs. 2 BGB bestimmt, dass zusätzlich auch die Kosten für Versicherung bei Krankheit oder Pflege mit erfasst sind.
Ferner wird für einige Fälle vorgesehen, dass der Unterhaltsanspruch gem. § 1578b BGB zeitlich begrenzt oder herabgesetzt wird.

6. Kein Härtefall gem. § 1579 BGB

Schließlich dürfen für das Entstehen eines Unterhaltsanspruchs keine Härtefälle gem. § 1579 BGB vorliegen. Liegt einer der dort genannten Fälle vor, so kann der Unterhalt herabgesetzt oder ganz versagt werden. Als Härtefälle des § 1579 BGB kommen folgende in Betracht:

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/WIPR4Scheidungsunterhalt/Haertefaelle.png)

Mehr zum Scheidungsunterhalt, ist hier zu finden: Schwab, Familienrecht S. 163 - 186; Wörlen, Familienrecht S. 118 - 123

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