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Scheidungsunterhalt


A. Allgemeines

Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den § 1569 BGB - § 1568b BGB zu finden. Gem. § 1569 BGB gilt für die geschiedenen Ehepartner der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der § 1570 BGB - § 1576 BGB ergeben. Aus der Regelung des § 1569 S. 2 BGB folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die nacheheliche Mitverantwortung begrenzt.

B. Voraussetzungen

Damit der Ehepartner gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen.

  • beantragende Ehepartner ist gem. § 1577 BGB bedürftig
  • Verpflichteter ist gem. {du przepis="§ 1581 BGB"}} leistungsfähig
  • keine Beschränkung bzw. Versagung des Unterhalts gem. § 1578b BGB, § 1579 BGB

1. Bedürftigkeit

2. Leistungsfähigkeit

3. konkreter Unterhaltstatbestand

4. Art des Unterhalts


5. Höhe des Unterhalts

6. kein Härtfall gem. § 1579 BGB

((1)) Rechtsfolgen
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