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Dies ist eine alte Version von VormerkungAnwartschaftGrundstueck erstellt von LisaHofmann am 2012-12-07 11:10:35.
Vormerkung und Anwartschaft
Die Vormerkung
Die Vormerkung ist eine Eintragung in das Grundbuch, welche der Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung dient. Sie ist nach h.M. kein dingliches Recht, sondern ein arteigenes Sicherungsmittel.
1. Entstehung der Vormerkung
Damit eine Vormerkung rechtskräftig entsteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Damit eine Vormerkung rechtskräftig entsteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1) Vormerkungsfähiger Anspruch, § 883 I BGB
- schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung
- strenge Akzessorietät
- auch künftige und bedingte Ansprüche, § 883 I 2 BGB
- Identitätgebot (=Identität von Schuldner des Anspruchs und Grundstückseigentümer; Vormerkingsberechtigter)
1) Vorliegen einer Bewilligung oder einstweiligen Verfügung einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, § 885 I 1 BGB
- Bewilligung = einseitige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Vormerkungsberechtigten
- Einstweilige Verfügung = vorläufige Gerichtsentscheidung über im Eilverfahren über einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks
1) Eintragung in das Grundbuch, § 833 I BGB
- Kostitutive Wirkung der Eintragung (d.h. Vormerkung entsteht erst duch die Eintragung)
- § 885 BGB lex spcialis zu § 873 BGB
1) Berechtigung, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
- Anwendung des § 878 BGB auf die Vormerkung
- Gutgläubiger (Erst-) Erwerb nach §§ 892 f. BGB
- h.M.: "große Lösung": Entscheidend ist die Gutgläubigkeit bei Erwerb der Vormerkung. Eine spätere Bösgläubigkeit ist entsprechend § 883 BGB irrelevant.
2. Wirkung der Vormerkung
Die Vormerkung hat drei Wirkungen zu Folge: die Rangwirkung nach § 879 BGB, die Vollwirkung gem. § 106 InsO und die Sicherungswirkung nach §§ 883 II, 888 BGB, wobei hier letztere von großer Bedeutung ist. Sie besagt, dass die Vormerkung eine relative Verfügungsbeschränkug ist. Nach Verfügung hat der Vormerkungsberechtigte trotzdem noch den gesicherten Anspruch gegen den Veräußerer. Der Veräußerer kann sich nicht auf einen Ausschluss der Leistungspflicht wegen subjektiver Unmöglichkeit gem. § 275 I 1. Alt BGB berufen.
Die Vormerkung hat drei Wirkungen zu Folge: die Rangwirkung nach § 879 BGB, die Vollwirkung gem. § 106 InsO und die Sicherungswirkung nach §§ 883 II, 888 BGB, wobei hier letztere von großer Bedeutung ist. Sie besagt, dass die Vormerkung eine relative Verfügungsbeschränkug ist. Nach Verfügung hat der Vormerkungsberechtigte trotzdem noch den gesicherten Anspruch gegen den Veräußerer. Der Veräußerer kann sich nicht auf einen Ausschluss der Leistungspflicht wegen subjektiver Unmöglichkeit gem. § 275 I 1. Alt BGB berufen.
Nun hat der Erwerber jedoch z.B. das Grundstück erworben und ist auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten wäre also schlecht durchsetzbar. Hier schützt ihn allerdings § 888 I BGB, wodurch er vom Erwerber die Zustimmung für eine Änderung im Grundbuch verlangen kann. Verweigert dieser die Zustimmung, kann diese auch durch Gericht erzwungen werden. Der Vormerkungsberechtigte ist durch die Sicherungswirkung stark vor beeinträchtigenden Verfügungen geschützt.
3. Übertragung der Vormerkung
Wie bereits oben erwähnt, ist die Vormerkung streng akzessorisch (d.h. sie steht und fällt mit der zu Grunde liegenden Forderung) . Übergehen kann die Vormerkung also nur indem auch die Forderung auf einen neuen Gläubiger übergeht, vgl. §§ 401, 398 BGB. Sie geht mit Abtretung der Forderung über.
Wie bereits oben erwähnt, ist die Vormerkung streng akzessorisch (d.h. sie steht und fällt mit der zu Grunde liegenden Forderung) . Übergehen kann die Vormerkung also nur indem auch die Forderung auf einen neuen Gläubiger übergeht, vgl. §§ 401, 398 BGB. Sie geht mit Abtretung der Forderung über.