Revision history for VormerkungAnwartschaftGrundstueck
Additions:
((1)) Die Vormerkung
((1)) Entstehung der Vormerkung
1. Vormerkungsfähiger Anspruch, {{du przepis="§ 883 Abs. 1 BGB"}}
- schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung
- strenge Akzessorietät
- auch künftige und bedingte Ansprüche, {{du przepis="§ 883 Abs. 1 S.2 BGB"}}
- Identitätgebot (=Identität von Schuldner des Anspruchs und Grundstückseigentümer; Vormerkingsberechtigter)
2. Vorliegen einer Bewilligung oder einstweiligen Verfügung einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, {{du przepis="§ 885 Abs. 1 BGB"}}
- Bewilligung = einseitige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Vormerkungsberechtigten
- Einstweilige Verfügung = vorläufige Gerichtsentscheidung im Eilverfahren über einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks
3. Eintragung in das Grundbuch, {{du przepis="§ 833 Abs. 1 BGB"}}
- Kostitutive Wirkung der Eintragung (d.h. Vormerkung entsteht erst durch die Eintragung)
- {{du przepis="§ 885 BGB"}} lex spcialis zu {{du przepis="§ 873 BGB"}}
4. Berechtigung, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
- Gutgläubiger (Erst-) Erwerb nach §{{du przepis="§ 892 f. BGB"}}
((1)) Wirkung der Vormerkung
Die Vormerkung hat drei Wirkungen zu Folge: die Rangwirkung nach {{du przepis="§ 879 BGB"}}, die Vollwirkung gem. {{du przepis="§ 106 InsO"}} und die __Sicherungswirkung__ nach {{du przepis="§ 883 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 888 BGB"}}, wobei hier letztere von großer Bedeutung ist. Sie besagt, dass die Vormerkung eine relative Verfügungsbeschränkug ist. Nach Verfügung hat der Vormerkungsberechtigte trotzdem noch den gesicherten Anspruch gegen den Veräußerer. Der Veräußerer kann sich nicht auf einen Ausschluss der Leistungspflicht wegen subjektiver Unmöglichkeit gem. {{du przepis=" § 275 I 1. Alt BGB"}} berufen.
Nun hat der Erwerber jedoch z.B. das Grundstück erworben und ist auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten wäre also schlecht durchsetzbar. Hier schützt ihn allerdings {{du przepis="§ 888 Abs. 1 BGB"}}, wodurch er vom Erwerber die Zustimmung für eine Änderung im Grundbuch verlangen kann. Verweigert dieser die Zustimmung, kann diese auch durch Gericht erzwungen werden. Der Vormerkungsberechtigte ist durch die Sicherungswirkung stark vor beeinträchtigenden Verfügungen geschützt.
((1)) Übertragung der Vormerkung
Wie bereits oben erwähnt, ist die Vormerkung streng akzessorisch (d.h. sie steht und fällt mit der zu Grunde liegenden Forderung) . Übergehen kann die Vormerkung also nur indem auch die Forderung auf einen neuen Gläubiger übergeht, vgl. {{du przepis="§ 401 BGB"}}, {{du przepis="§ 398 BGB"}}. Sie geht mit Abtretung der Forderung über.
((1)) Entstehung der Vormerkung
1. Vormerkungsfähiger Anspruch, {{du przepis="§ 883 Abs. 1 BGB"}}
- schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung
- strenge Akzessorietät
- auch künftige und bedingte Ansprüche, {{du przepis="§ 883 Abs. 1 S.2 BGB"}}
- Identitätgebot (=Identität von Schuldner des Anspruchs und Grundstückseigentümer; Vormerkingsberechtigter)
2. Vorliegen einer Bewilligung oder einstweiligen Verfügung einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, {{du przepis="§ 885 Abs. 1 BGB"}}
- Bewilligung = einseitige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Vormerkungsberechtigten
- Einstweilige Verfügung = vorläufige Gerichtsentscheidung im Eilverfahren über einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks
3. Eintragung in das Grundbuch, {{du przepis="§ 833 Abs. 1 BGB"}}
- Kostitutive Wirkung der Eintragung (d.h. Vormerkung entsteht erst durch die Eintragung)
- {{du przepis="§ 885 BGB"}} lex spcialis zu {{du przepis="§ 873 BGB"}}
4. Berechtigung, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
- Gutgläubiger (Erst-) Erwerb nach §{{du przepis="§ 892 f. BGB"}}
((1)) Wirkung der Vormerkung
Die Vormerkung hat drei Wirkungen zu Folge: die Rangwirkung nach {{du przepis="§ 879 BGB"}}, die Vollwirkung gem. {{du przepis="§ 106 InsO"}} und die __Sicherungswirkung__ nach {{du przepis="§ 883 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 888 BGB"}}, wobei hier letztere von großer Bedeutung ist. Sie besagt, dass die Vormerkung eine relative Verfügungsbeschränkug ist. Nach Verfügung hat der Vormerkungsberechtigte trotzdem noch den gesicherten Anspruch gegen den Veräußerer. Der Veräußerer kann sich nicht auf einen Ausschluss der Leistungspflicht wegen subjektiver Unmöglichkeit gem. {{du przepis=" § 275 I 1. Alt BGB"}} berufen.
Nun hat der Erwerber jedoch z.B. das Grundstück erworben und ist auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten wäre also schlecht durchsetzbar. Hier schützt ihn allerdings {{du przepis="§ 888 Abs. 1 BGB"}}, wodurch er vom Erwerber die Zustimmung für eine Änderung im Grundbuch verlangen kann. Verweigert dieser die Zustimmung, kann diese auch durch Gericht erzwungen werden. Der Vormerkungsberechtigte ist durch die Sicherungswirkung stark vor beeinträchtigenden Verfügungen geschützt.
((1)) Übertragung der Vormerkung
Wie bereits oben erwähnt, ist die Vormerkung streng akzessorisch (d.h. sie steht und fällt mit der zu Grunde liegenden Forderung) . Übergehen kann die Vormerkung also nur indem auch die Forderung auf einen neuen Gläubiger übergeht, vgl. {{du przepis="§ 401 BGB"}}, {{du przepis="§ 398 BGB"}}. Sie geht mit Abtretung der Forderung über.
Deletions:
((2)) Entstehung der Vormerkung
__1. Vormerkungsfähiger Anspruch__, § 883 I BGB
- schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung
- strenge Akzessorietät
- auch künftige und bedingte Ansprüche, § 883 I 2 BGB
- Identitätgebot (=Identität von Schuldner des Anspruchs und Grundstückseigentümer; Vormerkingsberechtigter)
__2. Vorliegen einer Bewilligung__ oder __einstweiligen Verfügung__ einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, § 885 I 1 BGB
- Bewilligung = einseitige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Vormerkungsberechtigten
- Einstweilige Verfügung = vorläufige Gerichtsentscheidung im Eilverfahren über einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks
__3. Eintragung in das Grundbuch__, § 833 I BGB
- Kostitutive Wirkung der Eintragung (d.h. Vormerkung entsteht erst duch die Eintragung)
- {{du przepis="§ 885 BGB"}} lex spcialis zu {{du przepis="§ 873 BGB"}}
__4. Berechtigung__, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
- Gutgläubiger (Erst-) Erwerb nach §§ 892 f. BGB
((2)) Wirkung der Vormerkung
Die Vormerkung hat drei Wirkungen zu Folge: die Rangwirkung nach {{du przepis="§ 879 BGB"}}, die Vollwirkung gem. {{du przepis="§ 106 InsO"}} und die __Sicherungswirkung__ nach §§ 883 II, 888 BGB, wobei hier letztere von großer Bedeutung ist. Sie besagt, dass die Vormerkung eine relative Verfügungsbeschränkug ist. Nach Verfügung hat der Vormerkungsberechtigte trotzdem noch den gesicherten Anspruch gegen den Veräußerer. Der Veräußerer kann sich nicht auf einen Ausschluss der Leistungspflicht wegen subjektiver Unmöglichkeit gem. § 275 I 1. Alt BGB berufen.
Nun hat der Erwerber jedoch z.B. das Grundstück erworben und ist auch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten wäre also schlecht durchsetzbar. Hier schützt ihn allerdings § 888 I BGB, wodurch er vom Erwerber die Zustimmung für eine Änderung im Grundbuch verlangen kann. Verweigert dieser die Zustimmung, kann diese auch durch Gericht erzwungen werden. Der Vormerkungsberechtigte ist durch die Sicherungswirkung stark vor beeinträchtigenden Verfügungen geschützt.
((2)) Übertragung der Vormerkung
Wie bereits oben erwähnt, ist die Vormerkung streng akzessorisch (d.h. sie steht und fällt mit der zu Grunde liegenden Forderung) . Übergehen kann die Vormerkung also nur indem auch die Forderung auf einen neuen Gläubiger übergeht, vgl. §§ 401, 398 BGB. Sie geht mit Abtretung der Forderung über.
Additions:
- Einstweilige Verfügung = vorläufige Gerichtsentscheidung im Eilverfahren über einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks
Deletions:
Additions:
__1. Vormerkungsfähiger Anspruch__, § 883 I BGB
__2. Vorliegen einer Bewilligung__ oder __einstweiligen Verfügung__ einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, § 885 I 1 BGB
__3. Eintragung in das Grundbuch__, § 833 I BGB
__4. Berechtigung__, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
__2. Vorliegen einer Bewilligung__ oder __einstweiligen Verfügung__ einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, § 885 I 1 BGB
__3. Eintragung in das Grundbuch__, § 833 I BGB
__4. Berechtigung__, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
Deletions:
__1) Vorliegen einer Bewilligung__ oder __einstweiligen Verfügung__ einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, § 885 I 1 BGB
__1) Eintragung in das Grundbuch__, § 833 I BGB
__1) Berechtigung__, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
Additions:
__1) Vormerkungsfähiger Anspruch__, § 883 I BGB
__1) Vorliegen einer Bewilligung__ oder __einstweiligen Verfügung__ einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, § 885 I 1 BGB
__1) Eintragung in das Grundbuch__, § 833 I BGB
__1) Berechtigung__, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
__1) Vorliegen einer Bewilligung__ oder __einstweiligen Verfügung__ einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, § 885 I 1 BGB
__1) Eintragung in das Grundbuch__, § 833 I BGB
__1) Berechtigung__, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb
Deletions:
1) __Vorliegen einer Bewilligung__ oder __einstweiligen Verfügung__ einer desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, § 885 I 1 BGB
1) __Eintragung in das Grundbuch__, § 833 I BGB
1) __Berechtigung__, oder wenn Berechtigung (-): gutgläubiger Erwerb