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Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber lässt dieser die Abmahnfrist ohne Reaktion verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden, besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keiner besonderen Form. Inhaltlich ist sie darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG, welcher auf den Begehungsort Bezug nimmt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass eine wettbewerbswidrige Handlung im Internet stattfinden kann und somit global verfügbar ist.
Die sich aus dem UWG ergebenden Ansprüche können durch eine Hauptsachenklage gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei finden die allgemein gültigen Regelungen der ZPO Anwendung. Lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit gibt es im UWG eigenständige Regelungen. So ist in § 13 UWG die sachliche Zuständigkeit enthalten. Nach dieser sind die Landgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 14 UWG geregelt. Entsprechend dieser Vorschrift ist vorrangig das Gericht zuständig, an welchem der Beklagte seine Niederlassung hat. Ersatzweise kann auch das Gericht am Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig sein. Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht am Begehungsort zuständig ist.
Durch dieses Schreiben wird eine endgültige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Erlass einer einstweilligen Verfügung wohl die Verjährung des Unterlassungsanspruchs hemmt, nicht aber die der Beseitigungs-, Schadensersatz- oder Auskunftsansprüchen. Ein weiterer Grund für dieses Abschlussschreiben ergibt sich aus dem Umstand, dass ein weiterer kostenspieliger Prozess vermieden werden kann.
Die sich aus dem UWG ergebenden Ansprüche können durch eine Hauptsachenklage gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei finden die allgemein gültigen Regelungen der ZPO Anwendung. Lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit gibt es im UWG eigenständige Regelungen. So ist in § 13 UWG die sachliche Zuständigkeit enthalten. Nach dieser sind die Landgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 14 UWG geregelt. Entsprechend dieser Vorschrift ist vorrangig das Gericht zuständig, an welchem der Beklagte seine Niederlassung hat. Ersatzweise kann auch das Gericht am Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig sein. Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht am Begehungsort zuständig ist.
Durch dieses Schreiben wird eine endgültige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Erlass einer einstweilligen Verfügung wohl die Verjährung des Unterlassungsanspruchs hemmt, nicht aber die der Beseitigungs-, Schadensersatz- oder Auskunftsansprüchen. Ein weiterer Grund für dieses Abschlussschreiben ergibt sich aus dem Umstand, dass ein weiterer kostenspieliger Prozess vermieden werden kann.
Deletions:
Die sich aus dem UWG ergebenden Ansprüche können durch eine Hauptsachenklage gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei finden die allgemein gütigen Regelungen der ZPO Anwendung. Lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit gibt es im UWG eigenständige Regelungen. So ist in § 13 UWG die sachliche Zuständigkeit enthalten. Nach dieser sind die Landgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 14 UWG enthalten. Entsprechend dieser Regelung ist vorrangig das Gericht zuständig, an welchem der Beklagte seine Niederlassung hat. Ersatzweise kann auch das Gericht am Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig sein. Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht am Begehungsort zuständig ist.
Durch dieses Schreiben wird eine endgültige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Grund hierfür liegt darin, dass der Erlass einer einstweilligen Verfügung wohl die Verjährung des Unterlassungsanspruchs hemmt, aber nicht die der Beseitigungs- oder Schadensersatz- oder Auskunftsansprüchen. Ein weiterer Grund für dieses Abschlussschreiben ergibt sich aus dem Umstand, dass ein weiterer kostenspieliger Prozess vermieden werden kann.
Additions:
Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des **Inhalt einer Regelung** hinsichtlich eines **streitigen Rechtsverhältnisses**. In einem solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur **Abwendung entschiedener Nachteile** oder **drohender Gewalt** oder aus **sonstigen Gründen** als notwendig anzusehen ist.
- Verfügungsanspruch ( martrieller Unterlassungsansgspruch)
- Hauptsache wurde nicht vorweggenommen
- Verfügungsanspruch ( martrieller Unterlassungsansgspruch)
- Hauptsache wurde nicht vorweggenommen
Deletions:
- Verfügungsanspruch ( martriell Unterlassungsansgspruch)
- Hauptsache wurde nicht vorweg genommen
Additions:
Diese ist auf das **zurückliegende Verhalten,** welches in der Zukunft nicht mehr ausgeübt wird, gerichtet. Sie ist durch den **Abmahnenden vorzuformulieren** und muss wie die Abmahnung die Benennung die Parteien und detaillierte Angaben zum gerügten Verhalten beinhalten. Ferner darf diese **nicht** unter einer Bedingung erfolgen und muss **strafbewehrt** sein. Strafbewehrt ist diese dann, wenn die Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zum gerügten Verhalten steht.
Deletions:
Additions:
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Mit dieser gibt der Schuldner beim Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall des erstmaligen oder erneuten Verstoßes zu erkennen, dass er sich einer Unterlassungserklärung unterwirft. Folglich ergibt sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Verhältnis nach {{du przepis="§ 241 Abs.2 BGB"}}. Aus diesem Unterwerfungsvertrag ergibt sich für den Schuldner die Hauptpflicht, die gerügte Handlung zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Parteien die Verletzungsform inhaltlich konkret benennen. Ferner muss die Erklärung des Schuldners eindeutig, hinreichend bestimmt sein und der Wille des Schuldners, das gerügte Verhalten zu unterlassen, erkennbar sein. Demzufolge hat die Erklärung den Unterlassungsanspruch sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach zu erfassen. Schließlich muss diese **unbedingt** und **unbefristet** erfolgen.
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Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Sie muss konkret genug bestimmt sein, damit der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt **(Bestimmtheitsgrundsatz).** Im Einzelnen bedeutet dies, dass die **Parteien** und der **vorgeworfene Sachverhalt **konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine **Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung** innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss. Letztlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
- vorsätzliches oder besonders hartnäckig wiederholtes Verletzerverhalten
- vorsätzliches oder besonders hartnäckig wiederholtes Verletzerverhalten
Deletions:
- vorsätzlichen oder besonders hartnäckigen wiederholten Verletzerverhaltens
Additions:
Ebenso liegt die Abmahnung im Interesse des Schuldners. Dieser erlangt durch die Abmahnung Kenntnis von einem ungewollten Wettbewerbsverstoß und hat somit durch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Möglichkeit einen gerichtlichen Prozess gegen sich zu verhindern.
Deletions:
Additions:
Einerseits besteht der Zweck einer Abmahnung darin, dass durch diese der Anspruchsberechtigte **schnell** und wirksam außergerichtlich gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen kann. Ebenso wird der Gläubiger durch die Abgabe der Unterwerfungserkärung des Schuldners vor zukünftigen Wettbewerbsverstößen geschützt. Zudem wird durch diese Unterwerfungserklärung der Wiederholungsgefahr vorgebeugt. Verweigert der Schuldner die Annahme oder reagiert dieser gar nicht auf die Abmahnung, kann der Gläubiger den Anspruch gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall hat der Gläubiger die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} nicht zu befürchten.
Des Weiteren darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es zwei wesentliche Ausnahmen. Zu diesen zählen:
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskosten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs. 1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Des Weiteren darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es zwei wesentliche Ausnahmen. Zu diesen zählen:
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskosten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs. 1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Deletions:
Des Weiteren darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es zwei wesentliche Ausnahmen. Zu diesen zählen:
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskosten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs. 1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.
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CategoryWettbewerbsrecht
CategoryWettbewerbsrecht
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CategorySchreibwettbewerb
Additions:
- betreibt Verfahren **nicht zügig** oder **verzögert** dieses
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Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
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Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Dieser muss konkret genug bestimmt sein, dass der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt **(Bestimmtheitsgrundsatz).** Im Einzelnen bedeutet dies, dass die **Parteien** und der **vorgeworfene Sachverhalt **konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine **Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung** innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss. Letztlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Deletions:
**(Bestimmtheitsgrundsatz).** Im Einzelnen bedeutet dies, dass die **Parteien** und der **vorgeworfene Sachverhalt **konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine **Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung** innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss. Letztlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Additions:
Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht bedürfen in der Regel einer schnellen Klärung, d.h. innerhalb von wenigen Stunden wird eine Lösung benötigt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anzahl der Adressaten, die den Beitrag sehen, so gering wie möglich gehalten wird. Die Begründung hierfür liegt darin, dass es mit fortlaufender Präsentation zunehmend schwieriger wird, die im Beitrag enthaltenen Informationen aus den Gedächtnis der Adressaten zu beseitigen. Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der folgende Punkt.
Die Abmahnung ist in [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html § 12 Abs.1 UWG]] geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html§ § 8 Abs.3 UWG]] den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht).** Gleichzeitig soll diesem die Gelegenheit geben werden, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Die Abmahnung ist in [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html § 12 Abs.1 UWG]] geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html§ § 8 Abs.3 UWG]] den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht).** Gleichzeitig soll diesem die Gelegenheit geben werden, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Deletions:
Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der folgende Punkt.
Die Abmahnung ist in [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html § 12 Abs.1 UWG]] geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html§ § 8 Abs.3 UWG]] den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen
**(Abmahnpflicht).** Gleichzeitig soll diesem die Gelegenheit geben werden, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Additions:
- Einstwillige Verfügung
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m Zusammenhang mit der Zulässigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird.
Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit den **Inhalt einer Regelung** hinsichtlich eines **streitigen Rechtsverhältnisses**. In einen solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur **Abwendung entschiedener Nachteile** oder **drohender Gewalt** oder aus **sonstigen Gründen** als notwendig anzusehen ist.
Diese Vermutung wird nur dann widerlegt, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass dieser kein Interesse an einer zügigen Verhandlungsdurchführung zeigt. Hierzu folgende Beispiele:
- wartet trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes über eine längere Zeit bis zur Antragsstellung, nach der Rechtsprechung gelten für diese Fälle eine Obergrenze von 1 - 6 Monaten
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden, besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG, welcher auf den Begehungsort Bezug nimmt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
((2)) Wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird.
Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit den **Inhalt einer Regelung** hinsichtlich eines **streitigen Rechtsverhältnisses**. In einen solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur **Abwendung entschiedener Nachteile** oder **drohender Gewalt** oder aus **sonstigen Gründen** als notwendig anzusehen ist.
Diese Vermutung wird nur dann widerlegt, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass dieser kein Interesse an einer zügigen Verhandlungsdurchführung zeigt. Hierzu folgende Beispiele:
- wartet trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes über eine längere Zeit bis zur Antragsstellung, nach der Rechtsprechung gelten für diese Fälle eine Obergrenze von 1 - 6 Monaten
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden, besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG, welcher auf den Begehungsort Bezug nimmt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
((2)) Wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
Deletions:
Diese Vermutung wird nur dann widerlegt, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass dieser kein Interesse an einer zügigen Verhandlungsdurchführung legt. Hierzu folgende Beispiele:
- wartet trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes über eine längere Zeit bis zur Antragsstellung,
nach der Rechtsprechung gelten für diese Fälle eine Obergrenze von 1 - 6 Monaten
Wird der wettbewerbsrechtlich Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG, welcher auf den Begehungsort Bezug nimmt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
Additions:
((1)) Einführung
Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht bedürfen in der Regel einer schnellen Klärung, d.h. innerhalb von wenigen Stunden wird eine Lösung benötigt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anzahl der Adressaten, die den Beitrag sehen, so gering wie möglich gehalten wird. Die Begründung hierfür liegt darin, dass es mit fortlaufender Präsentation zunehmend schwieriger wird, die im Beitrag enthaltenen Informationen aus den Gedächtnis der Adressaten zu beseitigen.
Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der folgende Punkt.
Die Abmahnung ist in [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html § 12 Abs.1 UWG]] geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html§ § 8 Abs.3 UWG]] den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen
**(Abmahnpflicht).** Gleichzeitig soll diesem die Gelegenheit geben werden, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Ebenso liegt die Abmahnung im Interesse des Schuldners. Da dieser durch die Abmahnung von einen ungewollten Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt, und somit besteht die Möglichkeit durch die Abgabe der Unterwerfungserklärung einen gerichtlichen Prozess gegen sich zu verhindern.
Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Dieser muss konkret genug bestimmt sein, dass der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt
**(Bestimmtheitsgrundsatz).** Im Einzelnen bedeutet dies, dass die **Parteien** und der **vorgeworfene Sachverhalt **konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine **Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung** innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss. Letztlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Mit dieser gibt der Schuldner beim Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall des erstmaligen oder erneuten Verstoßes zu erkennen, dass er sich einer Unterlassungserklärung unterwirft, ergibt sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Verhältnis nach {{du przepis="§ 241 Abs.2 BGB"}}. Aus diesem Unterwerfungsvertrag ergibt sich für den Schuldner die Hauptpflicht, die gerügte Handlung zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Parteien die Verletzungsform inhaltlich konkret benennen. Ferner muss die Erklärung des Schuldners eindeutig, hinreichend bestimmt sein und der Wille des Schuldners, das gerügte Verhalten zu unterlassen, erkennbar sein. Demzufolge hat diese den Unterlassungsanspruch sowohl dem Inhalt wie auch dem Umfang nach zu erfassen. Schließlich muss diese **unbedingt** und **unbefristet** erfolgen.
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskosten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs. 1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.
**Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw.Eilbedürftigkeit werden von § 12 Abs. 2 UWG vermutet)**
- Verfügungsanspruch ( martriell Unterlassungsansgspruch)
Wird der wettbewerbsrechtlich Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG, welcher auf den Begehungsort Bezug nimmt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht bedürfen in der Regel einer schnellen Klärung, d.h. innerhalb von wenigen Stunden wird eine Lösung benötigt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anzahl der Adressaten, die den Beitrag sehen, so gering wie möglich gehalten wird. Die Begründung hierfür liegt darin, dass es mit fortlaufender Präsentation zunehmend schwieriger wird, die im Beitrag enthaltenen Informationen aus den Gedächtnis der Adressaten zu beseitigen.
Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der folgende Punkt.
Die Abmahnung ist in [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html § 12 Abs.1 UWG]] geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html§ § 8 Abs.3 UWG]] den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen
**(Abmahnpflicht).** Gleichzeitig soll diesem die Gelegenheit geben werden, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Ebenso liegt die Abmahnung im Interesse des Schuldners. Da dieser durch die Abmahnung von einen ungewollten Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt, und somit besteht die Möglichkeit durch die Abgabe der Unterwerfungserklärung einen gerichtlichen Prozess gegen sich zu verhindern.
Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Dieser muss konkret genug bestimmt sein, dass der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt
**(Bestimmtheitsgrundsatz).** Im Einzelnen bedeutet dies, dass die **Parteien** und der **vorgeworfene Sachverhalt **konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine **Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung** innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss. Letztlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Mit dieser gibt der Schuldner beim Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall des erstmaligen oder erneuten Verstoßes zu erkennen, dass er sich einer Unterlassungserklärung unterwirft, ergibt sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Verhältnis nach {{du przepis="§ 241 Abs.2 BGB"}}. Aus diesem Unterwerfungsvertrag ergibt sich für den Schuldner die Hauptpflicht, die gerügte Handlung zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Parteien die Verletzungsform inhaltlich konkret benennen. Ferner muss die Erklärung des Schuldners eindeutig, hinreichend bestimmt sein und der Wille des Schuldners, das gerügte Verhalten zu unterlassen, erkennbar sein. Demzufolge hat diese den Unterlassungsanspruch sowohl dem Inhalt wie auch dem Umfang nach zu erfassen. Schließlich muss diese **unbedingt** und **unbefristet** erfolgen.
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskosten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs. 1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.
**Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw.Eilbedürftigkeit werden von § 12 Abs. 2 UWG vermutet)**
- Verfügungsanspruch ( martriell Unterlassungsansgspruch)
Wird der wettbewerbsrechtlich Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG, welcher auf den Begehungsort Bezug nimmt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
Deletions:
Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht bedürfen in der Regel einer schnellen Klärung, d.h. innerhalb von wenigen Stunden wird eine Lösung benötigt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anzahl der Adressaten, die den Beitrag sehen, so gering wie möglich gehalten wird. Die Begründung hierfür liegt darin, dass es mit fortlaufender Präsentation zunehmend schwieriger wird, die im Beitrag enthaltenen Informationen aus den Gedächtnis der Adressaten zu beseitigen. Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der folgende Punkt.
Die Abmahnung ist in [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html § 12 Abs.1 UWG]] geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html§ 8 Abs.3 UWG]] den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht)** und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Demzufolge liegt die Abmahnung aber auch im Interesse des Schuldners, wenn dieser durch die Abmahnung von einen ungewollten Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt, kann er durch die Abgabe der Unterwerfungserklärung einen gerichtlichen Prozess gegen sich verhindern.
Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Dieser muss konkret genug bestimmt sein, dass der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt.
**(Bestimmtheitsgrundsatz)** im Einzelnen bedeutet dies, dass die **Parteien** und der **vorgeworfene Sachverhalt **konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine **Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung** innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss und schließlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Mit dieser gibt der Schuldner beim Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall des erstmaligen oder erneuten Verstoßes zu erkennen, dass er sich einer Unterlassungserklärung unterwirft, ergibt sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Verhältnis nach {{du przepis="§ 241 Abs.2 BGB"}}. Aus diesem Unterwerfungsvertrag ergibt sich für den Schuldner die Hauptpflicht, die gerügte Handlung zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Parteien die Verletzungsform inhaltlich konkret benennen. Ferner muss die Erklärung des Schuldners eindeutig, hinreichend bestimmt sein und der Wille des Schuldners, das gerügte Verhalten zu unterlassen, erkennbar sein. Demzufolge hat diese den Unterlassungsanspruch sowohl dem Inhalt wie auch dem Umfang nach erfasst. Schließlich muss diese unbedingt und unbefristet erfolgen.
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskosten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs.1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattet verlangt werden.
**Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw.Eilbedürftigkeit werden von § 12 Abs.2 UWG vermutet)**
- Verfügungsanspruch ( marteriller Unterlassungsansgspruch)
Wird der wettbewerbsrechtlich Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs.2 UWG, welcher auf den Begehungsort abstellt,. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
Additions:
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskosten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs.1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattet verlangt werden.
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs.4 UWG. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird.
m Zusammenhang mit der Zulässigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden.Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit den **Inhalt einer Regelung** hinsichtlich eines **streitigen Rechtsverhältnisses**. In einen solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur **Abwendung entschiedener Nachteile** oder **drohender Gewalt** oder aus **sonstigen Gründen** als notwendig anzusehen ist.
**Weitere Voraussetzungen sind:**
Wird der wettbewerbsrechtlich Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs.2 UWG, welcher auf den Begehungsort abstellt,. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs.4 UWG. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird.
m Zusammenhang mit der Zulässigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden.Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit den **Inhalt einer Regelung** hinsichtlich eines **streitigen Rechtsverhältnisses**. In einen solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur **Abwendung entschiedener Nachteile** oder **drohender Gewalt** oder aus **sonstigen Gründen** als notwendig anzusehen ist.
**Weitere Voraussetzungen sind:**
Wird der wettbewerbsrechtlich Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine **Schutzschrift** Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs.2 UWG, welcher auf den Begehungsort abstellt,. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
Deletions:
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassunganspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs.4 UWG. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird.
m Zusammenhang mit der Zulässigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden.Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses. In einen solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur **Abwendung entschiedener Nachteile** oder **drohender Gewalt** oder aus **sonstigen Gründen** als notwendig anzusehen ist.
Weitere Voraussetzungen sind:
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine Schutzschrift Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs.2 UWG, welcher auf den Begehungsort abstellt,. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
Additions:
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassunganspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs.4 UWG. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird.
Ist die Abmahnung nicht erfolgreich, kann der Anspruchsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht stellen. Diese ist in der wettbewerbsrechtlichen Praxis von bedeutender Relevanz. Ferner dient eine solche einstweilige Verfügung der Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. § 12 Abs.2 UWG findet grds. nur für gesetzliche Unterlassungsansprüche Anwendung. Ausnahmsweise kann dieser auch für Beseitigungsansprüche gelten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die Interessen des Gläubigers vorrangig zu beachten sind. Keine Anwendung findet § 12 Abs.2 UWG auf den Schadensersatzanspruch.
**Zulässigkeit**
m Zusammenhang mit der Zulässigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden.Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses. In einen solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur **Abwendung entschiedener Nachteile** oder **drohender Gewalt** oder aus **sonstigen Gründen** als notwendig anzusehen ist.
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine Schutzschrift Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs.2 UWG, welcher auf den Begehungsort abstellt,. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
Ist die Abmahnung nicht erfolgreich, kann der Anspruchsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht stellen. Diese ist in der wettbewerbsrechtlichen Praxis von bedeutender Relevanz. Ferner dient eine solche einstweilige Verfügung der Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. § 12 Abs.2 UWG findet grds. nur für gesetzliche Unterlassungsansprüche Anwendung. Ausnahmsweise kann dieser auch für Beseitigungsansprüche gelten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die Interessen des Gläubigers vorrangig zu beachten sind. Keine Anwendung findet § 12 Abs.2 UWG auf den Schadensersatzanspruch.
**Zulässigkeit**
m Zusammenhang mit der Zulässigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden.Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses. In einen solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur **Abwendung entschiedener Nachteile** oder **drohender Gewalt** oder aus **sonstigen Gründen** als notwendig anzusehen ist.
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine Schutzschrift Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**. Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs.2 UWG, welcher auf den Begehungsort abstellt,. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
Deletions:
- Schutzschrift
- Gegenabmahnung
- Negative Feststellungsklage
Ist die Abmahnung nicht erfolgreich, kann der Anspruchsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht stellen. Diese ist in der wettbewerbsrechtlichen Praxis von bedeutender Relevanz. Ferner dient eine solche einstweilige Verfügung der Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruch. § 12 Abs.2 UWG findet grds. nur für gesetzliche Unterlassungsansprüche Anwendung. Ausnahmsweise kann dieser auch für Beseitigungsansprüche gelten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die Interessen des Gläubigers vorrangig zu beachten sind. Keine Anwendung findet § 12 Abs.2 UWG auf den Schadensersatzanspruch.
Die beantragte einstweillige Verfügung muss **zulässig **und **begründet** sein.
**Zulässigkeit**
Im Zusammenhang mit der Zuläsigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden .Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnis. In einen solchen Fall, ist erforderlich, dass die Regelung zur Abwendung entscheidener Nachteile ode rdrohender Gewalt ode raus sonstigen Gründen als notwendig anzusehen ist.
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine Schutzschrift Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist dies ebeim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**.
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlusschreiben
Additions:
Ist die Abmahnung nicht erfolgreich, kann der Anspruchsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht stellen. Diese ist in der wettbewerbsrechtlichen Praxis von bedeutender Relevanz. Ferner dient eine solche einstweilige Verfügung der Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruch. § 12 Abs.2 UWG findet grds. nur für gesetzliche Unterlassungsansprüche Anwendung. Ausnahmsweise kann dieser auch für Beseitigungsansprüche gelten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die Interessen des Gläubigers vorrangig zu beachten sind. Keine Anwendung findet § 12 Abs.2 UWG auf den Schadensersatzanspruch.
Die beantragte einstweillige Verfügung muss **zulässig **und **begründet** sein.
**Zulässigkeit**
Im Zusammenhang mit der Zuläsigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden .Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnis. In einen solchen Fall, ist erforderlich, dass die Regelung zur Abwendung entscheidener Nachteile ode rdrohender Gewalt ode raus sonstigen Gründen als notwendig anzusehen ist.
Die einstweillige Verfügung muss zusätzlich begründet sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
**Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw.Eilbedürftigkeit werden von § 12 Abs.2 UWG vermutet)**
Diese Vermutung wird nur dann widerlegt, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass dieser kein Interesse an einer zügigen Verhandlungsdurchführung legt. Hierzu folgende Beispiele:
- wartet trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes über eine längere Zeit bis zur Antragsstellung,
nach der Rechtsprechung gelten für diese Fälle eine Obergrenze von 1 - 6 Monaten
- betreibt Verfahren **nicht zügig** oder **verzögert** Dieses
Weitere Voraussetzungen sind:
- Verfügungsanspruch ( marteriller Unterlassungsansgspruch)
- Hauptsache wurde nicht vorweg genommen
((3)) Möglichkeiten des Antragsgegners
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine Schutzschrift Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist dies ebeim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**.
Die sich aus dem UWG ergebenden Ansprüche können durch eine Hauptsachenklage gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei finden die allgemein gütigen Regelungen der ZPO Anwendung. Lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit gibt es im UWG eigenständige Regelungen. So ist in § 13 UWG die sachliche Zuständigkeit enthalten. Nach dieser sind die Landgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 14 UWG enthalten. Entsprechend dieser Regelung ist vorrangig das Gericht zuständig, an welchem der Beklagte seine Niederlassung hat. Ersatzweise kann auch das Gericht am Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig sein. Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht am Begehungsort zuständig ist.
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlusschreiben
Durch dieses Schreiben wird eine endgültige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Grund hierfür liegt darin, dass der Erlass einer einstweilligen Verfügung wohl die Verjährung des Unterlassungsanspruchs hemmt, aber nicht die der Beseitigungs- oder Schadensersatz- oder Auskunftsansprüchen. Ein weiterer Grund für dieses Abschlussschreiben ergibt sich aus dem Umstand, dass ein weiterer kostenspieliger Prozess vermieden werden kann.
Es kann auf jeder Stufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Zum notwendigen Inhalt zählt der ernsthafte Wille, den beanstandeten Verstoß zukünftig zu unterlassen.
Die beantragte einstweillige Verfügung muss **zulässig **und **begründet** sein.
**Zulässigkeit**
Im Zusammenhang mit der Zuläsigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden .Der erste Fall beschäftigt sich mit der **Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes**. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnis. In einen solchen Fall, ist erforderlich, dass die Regelung zur Abwendung entscheidener Nachteile ode rdrohender Gewalt ode raus sonstigen Gründen als notwendig anzusehen ist.
Die einstweillige Verfügung muss zusätzlich begründet sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
**Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw.Eilbedürftigkeit werden von § 12 Abs.2 UWG vermutet)**
Diese Vermutung wird nur dann widerlegt, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass dieser kein Interesse an einer zügigen Verhandlungsdurchführung legt. Hierzu folgende Beispiele:
- wartet trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes über eine längere Zeit bis zur Antragsstellung,
nach der Rechtsprechung gelten für diese Fälle eine Obergrenze von 1 - 6 Monaten
- betreibt Verfahren **nicht zügig** oder **verzögert** Dieses
Weitere Voraussetzungen sind:
- Verfügungsanspruch ( marteriller Unterlassungsansgspruch)
- Hauptsache wurde nicht vorweg genommen
((3)) Möglichkeiten des Antragsgegners
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine Schutzschrift Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgegrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist dies ebeim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. **"fliegenden Gerichtsstand"**.
Die sich aus dem UWG ergebenden Ansprüche können durch eine Hauptsachenklage gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei finden die allgemein gütigen Regelungen der ZPO Anwendung. Lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit gibt es im UWG eigenständige Regelungen. So ist in § 13 UWG die sachliche Zuständigkeit enthalten. Nach dieser sind die Landgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 14 UWG enthalten. Entsprechend dieser Regelung ist vorrangig das Gericht zuständig, an welchem der Beklagte seine Niederlassung hat. Ersatzweise kann auch das Gericht am Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig sein. Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht am Begehungsort zuständig ist.
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlusschreiben
Durch dieses Schreiben wird eine endgültige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Grund hierfür liegt darin, dass der Erlass einer einstweilligen Verfügung wohl die Verjährung des Unterlassungsanspruchs hemmt, aber nicht die der Beseitigungs- oder Schadensersatz- oder Auskunftsansprüchen. Ein weiterer Grund für dieses Abschlussschreiben ergibt sich aus dem Umstand, dass ein weiterer kostenspieliger Prozess vermieden werden kann.
Es kann auf jeder Stufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Zum notwendigen Inhalt zählt der ernsthafte Wille, den beanstandeten Verstoß zukünftig zu unterlassen.
Deletions:
Die beantragte einstweilige Verfügung muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
**Zulässigkeit**
Im Zusammenhang mit der Zuläsigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden .Der erste Fall beschäftigt sich mit der Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnis. In einen solchen Fall, ist erforderlich, dass die Regelung zur Abwendung entscheidener Nachteile ode rdrohender Gewalt ode raus sonstigen Gründen als notwendig anzusehen ist.
Die einstweillige Verfügung muss zusätzlich begründet sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Verfügungsgrund
Verfügungsanspruch
Hauptsache wurde nicht vorweg genommen
((3)) Rechtsfolgen
((3)) Zuständigkeit
((3)) Weitere Voraussetzungen
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
Additions:
Ist die Abmahnung nicht erfolgreich, kann der Anspruchsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht stellen. Diese ist in der wettbewerbsrechtlichen Praxis von bedeutender Relevanz. Ferner dient eine solche einstweilige Verfügung der Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Die beantragte einstweilige Verfügung muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
**Zulässigkeit**
Im Zusammenhang mit der Zuläsigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden .Der erste Fall beschäftigt sich mit der Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnis. In einen solchen Fall, ist erforderlich, dass die Regelung zur Abwendung entscheidener Nachteile ode rdrohender Gewalt ode raus sonstigen Gründen als notwendig anzusehen ist.
**Begründetheit**
Die einstweillige Verfügung muss zusätzlich begründet sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Verfügungsgrund
Verfügungsanspruch
Hauptsache wurde nicht vorweg genommen
Die beantragte einstweilige Verfügung muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
**Zulässigkeit**
Im Zusammenhang mit der Zuläsigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden .Der erste Fall beschäftigt sich mit der Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien **entscheidend erschwert** oder **vereitelt** wird. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit des Inhalts einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnis. In einen solchen Fall, ist erforderlich, dass die Regelung zur Abwendung entscheidener Nachteile ode rdrohender Gewalt ode raus sonstigen Gründen als notwendig anzusehen ist.
**Begründetheit**
Die einstweillige Verfügung muss zusätzlich begründet sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Verfügungsgrund
Verfügungsanspruch
Hauptsache wurde nicht vorweg genommen
Additions:
Die Abmahnung ist in [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html § 12 Abs.1 UWG]] geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. [[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html§ 8 Abs.3 UWG]] den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht)** und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
((3)) Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 UWG
((1)) Strafvorschriften,[[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__16.html §§ 16 - 20 UWG]]
mehr dazu: [[EkeyWettbR Ekey, Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts, Rn. 386f., 394ff..]]
[[LettlWettbR Lettl, Wetbewerbsrecht, S. 469 ff.]]
((3)) Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 UWG
((1)) Strafvorschriften,[[http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__16.html §§ 16 - 20 UWG]]
mehr dazu: [[EkeyWettbR Ekey, Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts, Rn. 386f., 394ff..]]
[[LettlWettbR Lettl, Wetbewerbsrecht, S. 469 ff.]]
Deletions:
((3)) Voraussetzungen nach {{du przepis="§ 12 Abs. 2 UWG"}}
((1)) Strafvorschriften, §§ 16 - 20 UWG
mehr dazu: [[EkeyWettbR Ekey Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts]]
[[LettlWettbR Lettl Wetbewerbsrecht, S. 469 ff.]]
Additions:
Des Weiteren darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es zwei wesentliche Ausnahmen. Zu diesen zählen:
- voraussichtlich **erfolglos** oder **unzumutbar **
- voraussichtlich **erfolglos** oder **unzumutbar **
Deletions:
- voraussichtlich erfolglos oder unzumutbar
Additions:
Von der **Unterwerfungserklärung **ist die **Unterlassungserklärung** abzugrenzen.
Deletions:
Additions:
Die Abmahnung ist in § 12 Abs.1 UWG geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. § 8 Abs.3 UWG den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht)** und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskodsten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs.1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattet verlangt werden.
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassunganspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs.4 UWG. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird. Für die Abgemahnten bestehen in solchen Fällen einige Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Hierzu zählen:
((1)) Strafvorschriften, §§ 16 - 20 UWG
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskodsten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs.1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattet verlangt werden.
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassunganspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs.4 UWG. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird. Für die Abgemahnten bestehen in solchen Fällen einige Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Hierzu zählen:
((1)) Strafvorschriften, §§ 16 - 20 UWG
Deletions:
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskodsten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des {{du przepis="§ 12 Abs.1 S.2 UWG"}} zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattet verlangt werden.
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassunganspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von {{du przepis="§ 8 Abs. 3 UWG"}}, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach {{du przepis="§ 8 Abs.4 UWG"}}. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird. Für die Abgemahnten bestehen in solchen Fällen einige Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Hierzu zählen:
((1)) Fallbeispiele
Additions:
Bei dieser handelt es sich um eine **empfangsbedürftige Willenserklärung**, mit dem Inhalt eines **Antrags nach {{du przepis="§ 145 BGB"}}**, welcher auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist. Die Abmahnung muss, um ihren Zweck nicht zu verfehlen, dem Adressaten gem. {{du przepis="§ 130 BGB"}} zugehen.
Deletions:
Additions:
Für das Vorgehen gegen eine wettbewerbswidrige Handlung stehen dem Anspruchsteller außergerichtliche Rechtsmittel und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Rechtsgrundlage bilden die §§ 12 ff. UWG. Hierzu zählen:
Die Abmahnung ist in {{du przepis="§ 12 Abs.1 UWG"}} geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. {{du przepis="§ 8 Abs.3 UWG"}} den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht)** und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
((3)) Rechtsnatur und Zweck
Bei dieser handelt es sich um eine **empfangsbedürftige Willenserklärung**, mit dem Inhalt eines **Antrags nach {{du przepis="§ 45 BGB"}}**, welcher auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist. Die Abmahnung muss, um ihren Zweck nicht zu verfehlen, dem Adressaten gem. {{du przepis="§ 130 BGB"}} zugehen.
Des Weiteren darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen zählen:
Diese beiden Fälle zeigen, dass eine Abmahnung nicht immer das erste Mittel zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs ist. Es besteht gleichwohl die Möglichkeit einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung, ohne vorhergehende Abmahnung, zu stellen.
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Mit dieser gibt der Schuldner beim Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall des erstmaligen oder erneuten Verstoßes zu erkennen, dass er sich einer Unterlassungserklärung unterwirft, ergibt sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Verhältnis nach {{du przepis="§ 241 Abs.2 BGB"}}. Aus diesem Unterwerfungsvertrag ergibt sich für den Schuldner die Hauptpflicht, die gerügte Handlung zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Parteien die Verletzungsform inhaltlich konkret benennen. Ferner muss die Erklärung des Schuldners eindeutig, hinreichend bestimmt sein und der Wille des Schuldners, das gerügte Verhalten zu unterlassen, erkennbar sein. Demzufolge hat diese den Unterlassungsanspruch sowohl dem Inhalt wie auch dem Umfang nach erfasst. Schließlich muss diese unbedingt und unbefristet erfolgen.
Von der **Unterwerfungserklärung **ist die **Unterlassungserklärung**abzugrenzen.
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskodsten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des {{du przepis="§ 12 Abs.1 S.2 UWG"}} zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattet verlangt werden.
((3)) Rechtsfolgen einer unberechtigten Abmahnung
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassunganspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von {{du przepis="§ 8 Abs. 3 UWG"}}, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach {{du przepis="§ 8 Abs.4 UWG"}}. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird. Für die Abgemahnten bestehen in solchen Fällen einige Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Hierzu zählen:
- Schutzschrift
- Gegenabmahnung
- Negative Feststellungsklage
((3)) Voraussetzungen nach {{du przepis="§ 12 Abs. 2 UWG"}}
Die Abmahnung ist in {{du przepis="§ 12 Abs.1 UWG"}} geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. {{du przepis="§ 8 Abs.3 UWG"}} den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht)** und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
((3)) Rechtsnatur und Zweck
Bei dieser handelt es sich um eine **empfangsbedürftige Willenserklärung**, mit dem Inhalt eines **Antrags nach {{du przepis="§ 45 BGB"}}**, welcher auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist. Die Abmahnung muss, um ihren Zweck nicht zu verfehlen, dem Adressaten gem. {{du przepis="§ 130 BGB"}} zugehen.
Des Weiteren darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen zählen:
Diese beiden Fälle zeigen, dass eine Abmahnung nicht immer das erste Mittel zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs ist. Es besteht gleichwohl die Möglichkeit einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung, ohne vorhergehende Abmahnung, zu stellen.
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Mit dieser gibt der Schuldner beim Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall des erstmaligen oder erneuten Verstoßes zu erkennen, dass er sich einer Unterlassungserklärung unterwirft, ergibt sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Verhältnis nach {{du przepis="§ 241 Abs.2 BGB"}}. Aus diesem Unterwerfungsvertrag ergibt sich für den Schuldner die Hauptpflicht, die gerügte Handlung zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Parteien die Verletzungsform inhaltlich konkret benennen. Ferner muss die Erklärung des Schuldners eindeutig, hinreichend bestimmt sein und der Wille des Schuldners, das gerügte Verhalten zu unterlassen, erkennbar sein. Demzufolge hat diese den Unterlassungsanspruch sowohl dem Inhalt wie auch dem Umfang nach erfasst. Schließlich muss diese unbedingt und unbefristet erfolgen.
Von der **Unterwerfungserklärung **ist die **Unterlassungserklärung**abzugrenzen.
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskodsten. Zu tragen sind diese gem. {{du przepis="§ 91 ZPO"}} von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des {{du przepis="§ 12 Abs.1 S.2 UWG"}} zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten **erforderlich **gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattet verlangt werden.
((3)) Rechtsfolgen einer unberechtigten Abmahnung
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassunganspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von {{du przepis="§ 8 Abs. 3 UWG"}}, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach {{du przepis="§ 8 Abs.4 UWG"}}. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird. Für die Abgemahnten bestehen in solchen Fällen einige Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Hierzu zählen:
- Schutzschrift
- Gegenabmahnung
- Negative Feststellungsklage
((3)) Voraussetzungen nach {{du przepis="§ 12 Abs. 2 UWG"}}
Deletions:
Die Abmahnung ist in § 12 Abs.1 UWG geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. § 8 III UWG den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht)** und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
((3)) Rechtsnatur und Sinn und Zweck
Bei dieser handelt es sich um eine **empfangsbedürftige Willenserklärung**, mit dem Inhalt eines **Antrags nach § 145 BGB**, welcher auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist. Die Abmahnung muss, um ihren Zweck nicht zu verfehlen, dem Adressaten gem. {{du przepis="§ 130 BGB"}} zugehen.
Des Weitern darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen zählen:
Diese beiden Fälle zeigen, dass eine Abmahnung nicht immer das erste Mittel zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs ist, sondern die Möglichkeit besteht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung ohne, vorhergehende Abmahnung zu stellen.
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Diese enthält grundsätzlich Bezug auf das **zukünftige Verhalten**. Es handelt sich um eine **Erklärung des Verletzers**. Dies hat ein **Versprechen einer angemessen Vertragsstrafe**, wird bei erstmaligen oder erneuten Verstößen verwendet, ist ein unbefristetes und unbedingtes Angebot und begründet ein **Dauerschuldverhältnis**.
Abzugrenzen von der **Unterwerfungserklärung **ist die **Unterlassungserklärung**
((3)) Voraussetzungen nach § 12 Abs.2 UWG
Additions:
((3)) Begriff
Die Abmahnung ist in § 12 Abs.1 UWG geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. § 8 III UWG den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht)** und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Bei dieser handelt es sich um eine **empfangsbedürftige Willenserklärung**, mit dem Inhalt eines **Antrags nach § 145 BGB**, welcher auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist. Die Abmahnung muss, um ihren Zweck nicht zu verfehlen, dem Adressaten gem. {{du przepis="§ 130 BGB"}} zugehen.
Einerseits besteht der Zweck einer Abmahnung darin, dass durch diese der Anspruchsberechtigte **schnell** und wirksam außergerichtlich gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen kann. Ebenso wird der Gläubiger durch die Abgabe der Unterwerfungserkärung des Schuldners vor zukünftigen Wettbewerbsverstößen geschützt. Zudem wird durch diese Unterlwerfungserklärung der Wiederholungsgefahr vorgebeugt. Verweigert der Schuldner die Annahme oder reagiert dieser gar nicht auf die Abmahnung, kann der Gläubiger den Anspruch gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall hat der Gläubiger die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} nicht zu befürchten.
Demzufolge liegt die Abmahnung aber auch im Interesse des Schuldners, wenn dieser durch die Abmahnung von einen ungewollten Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt, kann er durch die Abgabe der Unterwerfungserklärung einen gerichtlichen Prozess gegen sich verhindern.
Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Dieser muss konkret genug bestimmt sein, dass der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt.
**(Bestimmtheitsgrundsatz)** im Einzelnen bedeutet dies, dass die **Parteien** und der **vorgeworfene Sachverhalt **konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine **Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung** innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss und schließlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Des Weitern darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen zählen:
- voraussichtlich erfolglos oder unzumutbar
__**erfolglos**__
- Verletzer gibt zu erkennen, dass er die Abmahnung nicht beachten wird, sondern eine gerichtliche Klärung fordert
- nach einer Verurteilung oder Unterwerfung eine neue wettbewerbswidrige Handlung begeht
__**unzumutbar**__
- Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Vorgehens
- die Gefährdung weitergehender Rechtsschutzziele bei Verzögerung der Rechtsdurchsetzung
- vorsätzlichen oder besonders hartnäckigen wiederholten Verletzerverhaltens
Diese beiden Fälle zeigen, dass eine Abmahnung nicht immer das erste Mittel zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs ist, sondern die Möglichkeit besteht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung ohne, vorhergehende Abmahnung zu stellen.
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Diese enthält grundsätzlich Bezug auf das **zukünftige Verhalten**. Es handelt sich um eine **Erklärung des Verletzers**. Dies hat ein **Versprechen einer angemessen Vertragsstrafe**, wird bei erstmaligen oder erneuten Verstößen verwendet, ist ein unbefristetes und unbedingtes Angebot und begründet ein **Dauerschuldverhältnis**.
Abzugrenzen von der **Unterwerfungserklärung **ist die **Unterlassungserklärung**
Diese ist auf das **zurückliegende Verhalten,** welches in der Zukunft nicht mehr ausgeübt wird, gerichtet. Ist durch den **Abmahnenden vorzuformulieren** und muss genau wie die Abmahnung die Parteien und detaillierte Angaben zum gerügten Verhalten beinhalten. Ferner darf diese **nicht** unter einer Bedingung erfolgen und muss **strafbewehrt** sein. Strafbewehrt ist diese dann, wenn die Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zum gerügten Verhalten steht.
((3)) Zuständigkeit
((3)) Weitere Voraussetzungen
Die Abmahnung ist in § 12 Abs.1 UWG geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. § 8 III UWG den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen **(Abmahnpflicht)** und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.
Bei dieser handelt es sich um eine **empfangsbedürftige Willenserklärung**, mit dem Inhalt eines **Antrags nach § 145 BGB**, welcher auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist. Die Abmahnung muss, um ihren Zweck nicht zu verfehlen, dem Adressaten gem. {{du przepis="§ 130 BGB"}} zugehen.
Einerseits besteht der Zweck einer Abmahnung darin, dass durch diese der Anspruchsberechtigte **schnell** und wirksam außergerichtlich gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen kann. Ebenso wird der Gläubiger durch die Abgabe der Unterwerfungserkärung des Schuldners vor zukünftigen Wettbewerbsverstößen geschützt. Zudem wird durch diese Unterlwerfungserklärung der Wiederholungsgefahr vorgebeugt. Verweigert der Schuldner die Annahme oder reagiert dieser gar nicht auf die Abmahnung, kann der Gläubiger den Anspruch gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall hat der Gläubiger die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} nicht zu befürchten.
Demzufolge liegt die Abmahnung aber auch im Interesse des Schuldners, wenn dieser durch die Abmahnung von einen ungewollten Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt, kann er durch die Abgabe der Unterwerfungserklärung einen gerichtlichen Prozess gegen sich verhindern.
Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Dieser muss konkret genug bestimmt sein, dass der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt.
**(Bestimmtheitsgrundsatz)** im Einzelnen bedeutet dies, dass die **Parteien** und der **vorgeworfene Sachverhalt **konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine **Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung** innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss und schließlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Des Weitern darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von {{du przepis="§ 93 ZPO"}} verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen zählen:
- voraussichtlich erfolglos oder unzumutbar
__**erfolglos**__
- Verletzer gibt zu erkennen, dass er die Abmahnung nicht beachten wird, sondern eine gerichtliche Klärung fordert
- nach einer Verurteilung oder Unterwerfung eine neue wettbewerbswidrige Handlung begeht
__**unzumutbar**__
- Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Vorgehens
- die Gefährdung weitergehender Rechtsschutzziele bei Verzögerung der Rechtsdurchsetzung
- vorsätzlichen oder besonders hartnäckigen wiederholten Verletzerverhaltens
Diese beiden Fälle zeigen, dass eine Abmahnung nicht immer das erste Mittel zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs ist, sondern die Möglichkeit besteht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung ohne, vorhergehende Abmahnung zu stellen.
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Diese enthält grundsätzlich Bezug auf das **zukünftige Verhalten**. Es handelt sich um eine **Erklärung des Verletzers**. Dies hat ein **Versprechen einer angemessen Vertragsstrafe**, wird bei erstmaligen oder erneuten Verstößen verwendet, ist ein unbefristetes und unbedingtes Angebot und begründet ein **Dauerschuldverhältnis**.
Abzugrenzen von der **Unterwerfungserklärung **ist die **Unterlassungserklärung**
Diese ist auf das **zurückliegende Verhalten,** welches in der Zukunft nicht mehr ausgeübt wird, gerichtet. Ist durch den **Abmahnenden vorzuformulieren** und muss genau wie die Abmahnung die Parteien und detaillierte Angaben zum gerügten Verhalten beinhalten. Ferner darf diese **nicht** unter einer Bedingung erfolgen und muss **strafbewehrt** sein. Strafbewehrt ist diese dann, wenn die Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zum gerügten Verhalten steht.
((3)) Zuständigkeit
((3)) Weitere Voraussetzungen
Deletions:
((3)) zuständigkeit
((3)) weitere Voraussetzungen
Additions:
CategorySchreibwettbewerb
Additions:
((3)) Rechtsnatur und Sinn und Zweck
((3)) Abgrenzung Unterlassungserklärung und Unterwerfungserklärung
((3)) Kosten der Abmahnung
((3)) Rechtsfolgen
((3)) Voraussetzungen nach § 12 Abs.2 UWG
((3)) Rechtsfolgen
((3)) zuständigkeit
((3)) weitere Voraussetzungen
((1)) Fallbeispiele
[[LettlWettbR Lettl Wetbewerbsrecht, S. 469 ff.]]
((3)) Abgrenzung Unterlassungserklärung und Unterwerfungserklärung
((3)) Kosten der Abmahnung
((3)) Rechtsfolgen
((3)) Voraussetzungen nach § 12 Abs.2 UWG
((3)) Rechtsfolgen
((3)) zuständigkeit
((3)) weitere Voraussetzungen
((1)) Fallbeispiele
[[LettlWettbR Lettl Wetbewerbsrecht, S. 469 ff.]]
Deletions:
Additions:
((2)) Einstweilige Verfügung
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
Deletions:
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlusschreiben
Additions:
Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht bedürfen in der Regel einer schnellen Klärung, d.h. innerhalb von wenigen Stunden wird eine Lösung benötigt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anzahl der Adressaten, die den Beitrag sehen, so gering wie möglich gehalten wird. Die Begründung hierfür liegt darin, dass es mit fortlaufender Präsentation zunehmend schwieriger wird, die im Beitrag enthaltenen Informationen aus den Gedächtnis der Adressaten zu beseitigen. Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der folgende Punkt.
((1)) Außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe
Für das Vorgehen gegen eine wettbewerbswidrige Handlung stehen dem Anspruchsteller außergerichtliche Rechtsmittel und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Hierzu zählen:
- Einswillige Verfügung
- wettberwerbsrechtliches Abschlussschreiben
((2)) Abmahnung
((1)) Außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe
Für das Vorgehen gegen eine wettbewerbswidrige Handlung stehen dem Anspruchsteller außergerichtliche Rechtsmittel und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Hierzu zählen:
- Einswillige Verfügung
- wettberwerbsrechtliches Abschlussschreiben
((2)) Abmahnung
Deletions:
((1)) außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe
Für das Vorgehen gegen eine wettbewerbswidrige Handlung stehen dem Anspruchsteller zum einem außergerichtliche Rechtsmittel und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Hierzu zählen:
- Einstwillige Verfügung
- wettberwerbsrechtliches Abschlusschreiben
((2)) Abnahmung
Additions:
Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht bedürfen in der Regel einer schnellen Klärung, d.h. innerhalb von wenigen Stunden wird eine Lösung benötigt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anzahl der Adressaten, die den Beitrag sehen, so gering wie möglich gehalten wird. Die Begründung hierfür liegt darin, dass es mit fortlaufender Präsentation zunehmend schwieriger wird, die im Beitrag enthaltenen Informationen aus den Gedächtnis der Adressaten zu beseitigen. Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der Folgende Punkt.
Für das Vorgehen gegen eine wettbewerbswidrige Handlung stehen dem Anspruchsteller zum einem außergerichtliche Rechtsmittel und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Hierzu zählen:
- Abmahnung
- Einstwillige Verfügung
- Hauptsacheverfahren
- wettberwerbsrechtliches Abschlusschreiben
Information zur Anwendung der gerichtlichen Rechtsbehelfe einfügen
Für das Vorgehen gegen eine wettbewerbswidrige Handlung stehen dem Anspruchsteller zum einem außergerichtliche Rechtsmittel und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Hierzu zählen:
- Abmahnung
- Einstwillige Verfügung
- Hauptsacheverfahren
- wettberwerbsrechtliches Abschlusschreiben
Information zur Anwendung der gerichtlichen Rechtsbehelfe einfügen
Additions:
mehr dazu: [[EkeyWettbR Ekey Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts]]
Deletions:
Additions:
((1)) außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe
((2)) Abnahmung
((2)) einstweilige Verfügung
((2)) Erhebung der Hauptsachenklage
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlusschreiben
((1)) Fallbeispiel
[[EkeyWettbR Ekey grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts]]
---
((2)) Abnahmung
((2)) einstweilige Verfügung
((2)) Erhebung der Hauptsachenklage
((2)) wettbewerbsrechtliches Abschlusschreiben
((1)) Fallbeispiel
[[EkeyWettbR Ekey grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts]]
---