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Das wettbewerbsrechtliche Verfahren


A. Allgemeines

Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht bedürfen in der Regel einer schnellen Klärung, d.h. innerhalb von wenigen Stunden wird eine Lösung benötigt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anzahl der Adressaten, die den Beitrag sehen, so gering wie möglich gehalten wird. Die Begründung hierfür liegt darin, dass es mit fortlaufender Präsentation zunehmend schwieriger wird, die im Beitrag enthaltenen Informationen aus den Gedächtnis der Adressaten zu beseitigen. Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der folgende Punkt.

B. Außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe

Für das Vorgehen gegen eine wettbewerbswidrige Handlung stehen dem Anspruchsteller außergerichtliche Rechtsmittel und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Rechtsgrundlage bilden die §§ 12 ff. UWG. Hierzu zählen:
  • Abmahnung
  • Einswillige Verfügung
  • Hauptsacheverfahren
  • wettberwerbsrechtliches Abschlussschreiben

1. Abmahnung

a. Begriff
Die Abmahnung ist in § 12 Abs.1 UWG geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. § 8 Abs.3 UWG den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen (Abmahnpflicht) und diesem die Gelegenheit geben, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.

b. Rechtsnatur und Zweck
Bei dieser handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit dem Inhalt eines Antrags nach § 145 BGB, welcher auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist. Die Abmahnung muss, um ihren Zweck nicht zu verfehlen, dem Adressaten gem. § 130 BGB zugehen.

Einerseits besteht der Zweck einer Abmahnung darin, dass durch diese der Anspruchsberechtigte schnell und wirksam außergerichtlich gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen kann. Ebenso wird der Gläubiger durch die Abgabe der Unterwerfungserkärung des Schuldners vor zukünftigen Wettbewerbsverstößen geschützt. Zudem wird durch diese Unterlwerfungserklärung der Wiederholungsgefahr vorgebeugt. Verweigert der Schuldner die Annahme oder reagiert dieser gar nicht auf die Abmahnung, kann der Gläubiger den Anspruch gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall hat der Gläubiger die Kostenfolge von § 93 ZPO nicht zu befürchten.
Demzufolge liegt die Abmahnung aber auch im Interesse des Schuldners, wenn dieser durch die Abmahnung von einen ungewollten Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt, kann er durch die Abgabe der Unterwerfungserklärung einen gerichtlichen Prozess gegen sich verhindern.

Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Dieser muss konkret genug bestimmt sein, dass der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt.
(Bestimmtheitsgrundsatz) im Einzelnen bedeutet dies, dass die Parteien und der vorgeworfene Sachverhalt konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss und schließlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Des Weiteren darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von § 93 ZPO verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Zu diesen zählen:

  • voraussichtlich erfolglos oder unzumutbar

erfolglos
  • Verletzer gibt zu erkennen, dass er die Abmahnung nicht beachten wird, sondern eine gerichtliche Klärung fordert
  • nach einer Verurteilung oder Unterwerfung eine neue wettbewerbswidrige Handlung begeht

unzumutbar
  • Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Vorgehens
  • die Gefährdung weitergehender Rechtsschutzziele bei Verzögerung der Rechtsdurchsetzung
  • vorsätzlichen oder besonders hartnäckigen wiederholten Verletzerverhaltens

Diese beiden Fälle zeigen, dass eine Abmahnung nicht immer das erste Mittel zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs ist. Es besteht gleichwohl die Möglichkeit einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung, ohne vorhergehende Abmahnung, zu stellen.

c. Abgrenzung Unterlassungserklärung und Unterwerfungserklärung
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Mit dieser gibt der Schuldner beim Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall des erstmaligen oder erneuten Verstoßes zu erkennen, dass er sich einer Unterlassungserklärung unterwirft, ergibt sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Verhältnis nach § 241 Abs.2 BGB. Aus diesem Unterwerfungsvertrag ergibt sich für den Schuldner die Hauptpflicht, die gerügte Handlung zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Parteien die Verletzungsform inhaltlich konkret benennen. Ferner muss die Erklärung des Schuldners eindeutig, hinreichend bestimmt sein und der Wille des Schuldners, das gerügte Verhalten zu unterlassen, erkennbar sein. Demzufolge hat diese den Unterlassungsanspruch sowohl dem Inhalt wie auch dem Umfang nach erfasst. Schließlich muss diese unbedingt und unbefristet erfolgen.

Von der Unterwerfungserklärung ist die Unterlassungserklärungabzugrenzen.
Diese ist auf das zurückliegende Verhalten, welches in der Zukunft nicht mehr ausgeübt wird, gerichtet. Ist durch den Abmahnenden vorzuformulieren und muss genau wie die Abmahnung die Parteien und detaillierte Angaben zum gerügten Verhalten beinhalten. Ferner darf diese nicht unter einer Bedingung erfolgen und muss strafbewehrt sein. Strafbewehrt ist diese dann, wenn die Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zum gerügten Verhalten steht.

d. Kosten der Abmahnung
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskodsten. Zu tragen sind diese gem. § 91 ZPO von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs.1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten erforderlich gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattet verlangt werden.

e. Rechtsfolgen einer unberechtigten Abmahnung
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassunganspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs.4 UWG. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird. Für die Abgemahnten bestehen in solchen Fällen einige Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen. Hierzu zählen:

  • Schutzschrift
  • Gegenabmahnung
  • Negative Feststellungsklage



2. Einstweilige Verfügung

a. Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 UWG
b. Rechtsfolgen

3. Erhebung der Hauptsachenklage

a. Zuständigkeit
b. Weitere Voraussetzungen

4. wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben

C. Strafvorschriften, §§ 16 - 20 UWG








mehr dazu: Ekey Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts


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