Revision history for ReformEVTZ
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Die Reformauswirkungen auf die Tätigkeit von EVTZ wurde umfangreich im Artikel KrzymuskiKubickiNvWZ2014 besprochen.
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Den Anreiz für die Reform gab der Bericht der Kommission über die Anwendung der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML EVTZ-VO]]. Dieser war nach Art. 17 EVTZ-VO bis zum 1.8.2011 dem EP und dem Rat vorzulegen. Die Kommission hat die auferlegte Hausaufgabe fristgerecht erfüllt, indem sie am 29.7.2011 ein entsprechendes Dokument vorgelegt hat ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/newsroom/pdf/COM_2011_0462_F_DE_RAPPORT.pdf Bericht im Volltext]]). In diesem Bericht wurden - neben den durchaus positiven Aspekten - auch die Mängel der VO festgestellt. Die letzten beziehen sich vor allem auf die Probleme bezüglich der Gründung als auch der Funktionsweise des EVTZ (Bericht, S. 5).
Daraus ausgehend hat die Kommission am 14.3.2012 einen Vorschlag für eine Änderungsverordnung vorgelegt (Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]] = 2011/0272 (COD)).
Den Lauf des Verfahrens und die Ergebnisse von einzelnen Aktivitäten sind auf der Seite von [[http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=200887 PreLex]] zu sehen.
((1)) Thesen für die Reform
Bei der Reform hat sich die Kommission zum Ziel gestellt, dass mit der ÄnderungsVO die Kontinuität, die Klarheit und die Flexibilität des EVTZ-Rechts bewirkt werden sollte (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 2).
Somit beziehen sich die Änderungen vor allem auf die Beseitigung von Ungereimtheiten, die aufgrund des neuen Lissabon Vertrages die Union selbst betreffen. Weiter soll das Gründungsverfahren des EVTZ vereinfacht sowie der Aufgabenkreis von EVTZ bestimmt werden. Daraus ist zu schließen, dass der EVTZ zu einem gängigen EU-Institut bei der grenzüberschreitenden Kooperation werden soll.
((1)) Endergebnis
Additions:
Die ÄnderungsVO (VO Nr. (EU) 1302/2013) wurde am 17.12.2013 beschlossen und ist inzwischen veröffentlicht (ABl. EU Nr L 347 vom 20.12.2013, S. 303 ff.). SIe ist am 21.12.2013 in Kraft getreten und gilt ab dem 22. Juni 2014.
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Zum besseren Verständnis und einfacheren Vergleich haben wir eine Synopse erstellt.
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((1)) Endergebnis
Die ÄnderungsVO wurde am 17.12.2013 beschlossen und ist inzwischen veröffentlicht (ABl. EU Nr L 347 vom 20.12.2013, S. 303 ff.). SIe ist am 21.12.2013 in Kraft getreten und gilt ab dem 22. Juni 2014.
ZUr Erleichterung haben wir eine Synopse erstellt.
Die ÄnderungsVO wurde am 17.12.2013 beschlossen und ist inzwischen veröffentlicht (ABl. EU Nr L 347 vom 20.12.2013, S. 303 ff.). SIe ist am 21.12.2013 in Kraft getreten und gilt ab dem 22. Juni 2014.
ZUr Erleichterung haben wir eine Synopse erstellt.
Deletions:
Im Konkreten beziehen sich die Reformen vor allem auf den Wortlaut der EVTZ-VO, welcher nach dem Inkrafttreten des AEUV und des neuen EUV teilweise überholt ist. Des Weiteren wird der Kreis der potentiellen Mitglieder auf Subjekte aus Drittländern und überseeischen Hochheitsgebieten ausgedehnt. Wesentliche Änderungen beziehen sich auf den Aufgabenbereich, der grundsätzlich erweitert wird. Die Reform betrifft auch die grundlegenden Dokumente für EVTZ: die Übereinkunft über einen EVTZ sowie die Satzung des EVTZ. Die Übereinkunft soll den Rang der Verfassung des EVTZ erlangen. Damit werden einige Punkte von der Satzung in die Übereinkunft verschoben.
Das Gründungsverfahren soll auch einfacher werden, indem den Mitgliedstaaten das Vorschlagsrecht für die für ihn hinnehmbaren Änderungen in der Übereinkunft zugewiesen wird. Die Ablehnungsgründe wurden ebenfalls neu formuliert, nicht nur wegen der Ausdehnung des Kreises der Mitglieder auf Einrichtungen und Behörden aus den Drittländern.
Letztlich wird das transparentere Verfahren der Kommunikation eingeführt. Die Rolle der Übermittlungsstelle für die Veröffentlichungen sowie Weiterleiten von Informationen aus den Mitgliedstaaten (nationale Ausführungsvorschriften, Gründung neuer EVTZ usw. wird die Kommission übernehmen (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 3).
((1)) Reform im Einzelnen
((2)) Mitgliedschaft
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Ausdehnung des Kreises der potentiellen Mitglieder um: Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene, Öffentliche Unternehmen i.S. der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S. der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie]] sowie Gebietskörperschaften oder Einrichtungen aus Drittländern.
((3)) Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene
Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Zu verstehen sind daher darunter Ministerien, Agenturen u.ä. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedsstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können. Dieser Aspekt ist auch bei dem Aufgabenbereich relevant, da die Zuständigkeit des EVTZ sich nach den Kompetenzen der Mitglieder richtet (Art. 7 Abs. 2 und 3 n.F.).
((3)) Öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/17/EG
Hier werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste gemeint.
((3)) Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Art.1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG
Diese Bestimmung erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden. Der europäische Gesetzgeber zielt darauf ab, dass künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen auch durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
((3)) nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten
Die Subjekte aus den Drittländern dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn sie mit den oben genannten vergleichbar sind und die Bedingungen nach Art. 3a Abs. 1 erfüllen. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Drittländer zusammen mit der EU Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der EU unterstützte Programme durchführen
((2)) Gründung des EVTZ
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche näher in dem Dokument [[EVTZGruendung]] vorgestellt wurde, d.h.
- Beschlussfassung durch Mitglieder,
- Genehmigung durch den Mitgliedsstaat,
- Vereinbarung einer Übereinkunft,
- Beschluss der Satzung,
- Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung,
- Eintragung ins Register.
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die künftig zu gründenden EVTZ:
((3)) Ablehnungsgründe
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf. Die Mitgliedstaaten dürfen die Teilnahme am EVTZ untersagen, wenn:
1) Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften über die Tätigkeiten des EVTZ vorliegt,
1) die Mitgliedschaft wegen innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds unmöglich ist oder
1) die Mitgliedschaft aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung des jeweiligen Mitgliedsstaats unzulässig ist.
((3)) Genehmigungsverfahren
Eine Neuheit ist, dass der Mitgliedsstaat auch die Änderungen für die Übereinkunft vorschlagen. Dies erleichtert die Klärung der Problemfelder.
Die Frist zur Genehmigung wird auf 6 Monate verlängert (bisher waren die 3 Monate). Allerdings wurde eine Fiktion in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 begründet, dass das Schweigen des Staates als Zustimmung gilt.
((3)) Teilnehmer aus den Drittstaaten
Die Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Einrichtungen aus den Drittländern überprüft der Mitgliedstat, in dem der EVTZ seinen Sitz haben soll. Im neuen Art. 4 Abs. 3a werden die Ablehnungsgründe für Teilnehmer aus den Drittländern formuliert. Bisher konnten diese keine Mitglieder des EVTZ werden (s. oben).
((2)) Aufgaben
Aufgaben des EVTZ werden in Art. 7 Abs. 2 und 3 neu bestimmt. Aus dieser Regelung ergibt sich zunächst, dass der Aufgabenkreis des EVTZ ausgedehnt wird. Des Weiteren werden die Einschränkungsmöglichkeiten für die Mitgliedsstaaten geringer werden.
((3)) Ausdehnung des Aufgabenbereiches
Nach der Reform wird für die Tätigkeit des EVTZ vor allem der Umstand maßgeblich, ob die Aufgabe die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts abzielt. Die Aufgaben werden daher zielorientiert bestimmt.
Wichtig ist auch, dass nach der Reform Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten im einem EVTZ vereinigt werden können. Für die Bejahung der Kompetenz des EVTZ wird ausreichen, dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Rechts von mindestens einem Mitglied aus jedem im EVTZ vertretenen Mitgliedsstaat fallen wird.
((3)) Einschränkungsrecht der Mitgliedstaaten
Bis jetzt wurde der unantastbare Kern der Aufgaben nach Art. 6 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1080/2006]] (VO über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung) bestimmt.
Dieser Kernbereich wird dadurch erweitert, dass die Mitgliedsstaaten nicht die Maßnahmen ausschließen dürfen, die von den Investitionsschwerpunkten im Rahmen der Kohäsionspolitik der Europäischen Union, wie sie für den Zeitraum 2014-2020 beschlossen wurden, abgedeckt werden.
((2)) Übereinkunft
Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 4). Nach der Reform soll die Übereinkunft nur konstitutive Elemente enthalten (EG. Nr. 13). Demzufolge beschränkt sich das Genehmigungsverfahren nur auf sie und erfasst die Satzung nicht mehr.
Aus dem Vergleich der bisherigen und der geplanten Regelungen ergibt sich Folgendes. Art. 8 Abs. 2 schreibt vor, welche Inhalte sich nunmehr in einer Übereinkunft befinden sollen. Im Vergleich zum früheren Inhalt sind
folgende Punkte hinzugekommen:
- die Vereinbarung über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, soweit zutreffend,
- die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf seine Tätigkeiten anzuwenden sind; bei letzteren kann es sich um Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats handeln, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben oder in dem der EVTZ tätig ist,
- die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
- im Falle eines EVTZ mit beschränkter Haftung, die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 3.
Als die auf Mitarbeiter anzuwendende Regelungen können gewählt werden::
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat;
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, in dem die EVTZ-Mitarbeiter tatsächlich tätig sind oder
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, dessen Staatsangehöriger der Mitarbeiter ist.
Der EVTZ kann darüber hinaus zu diesen Regelungen weitere Ad-hoc-Regeln hinzufügen, soweit sie der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter an ein und demselben Ort gewährleisten.
((2)) Satzung
Auch die Regelungen der EVTZ-VO bezüglich der Satzung unterliegen der Reform. Nach dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO soll sich die Satzung auf die Umsetzungsmaßnahmen beziehen (vgl. EG Nr. 13). Sie unterliegt zwar nicht dem Genehmigungsverfahren, wird aber registriert und/oder veröffentlicht.
Erfahrungsgemäß ist daher zu empfehlen, in der Satzung die Konfliktlösungsmaßnahmen zu bestimmen.
((2)) Veröffentlichung
Die Veröffentlichung soll nach wie vor nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates erfolgen. Mit diesem Tag erwirbt der EVTZ die Rechtsfähigkeit. Die bisherigen Voraussetzungen für die Bekanntmachung der Gründung bestehen fort. Ändert sich aber der Weg zur Bekanntmachung. Künftig wird die Veröffentlichung die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
((2)) Kontrolle
Die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, welche auch von der EU zur Verfügung gestellt werden erfolgt weiter nach den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts (Art. 6 Abs. 4).
((2)) Haushalt
Die Erstellung des Abschlusses, ggf. Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses erfolgen nach dem Recht des Sitzstaates des EVTZ (Art. 11 Abs. 2). Damit wird ein unnötiger und verwirrender Verweis gestrichen. An Rechtsfolgen ändert sich grundsätzlich nichts.
((2)) Haftung
Auch hier ändert sich vor allem die Systematik der VO. Neu gefasst wurden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet. Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4). Dagegen wird die Grundlage für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ gestrichen.
((2)) Kommunikation
Die Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten über die innerstaatlichen Bestimmungen erfolgt nach Maßgabe von Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3. Danach unterrichtet der MS die Kommission und übermittelt alle Bestimmungen, die er zum EVTZ erlassen hat samt Änderungen. Die Kommission übermittelt diese Bestimmungen anschließend anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen.
((2)) Befugnisübertragung
Eine Neuheit ist die Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen zum Erlass delegierter Rechtsakte auf die Kommission (Art. 17a). Es handelt sich um Konkretisierungsakte, für welche die EU grundsätzlich zuständig wäre (Art. 290 AEUV). Diese delegierten Rechtsakte können zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Punkte des Gesetzgebungsaktes führen. Dies soll die Flexibilität des EVTZ steigern.
Das Beschlussverfahren sowie Grundsätze des Inkrafttretens sowie Veröffentlichung der delegierter Rechtsakte wurden näher gelegt in Art. 17a geregelt.
((1)) Übergangsregelungen
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO. Diese sollen - nach dem Grundsatz der Kontinuität - die bestehenden EVTZ nicht berühren.
((1)) Stand der Reform
Am 24.5.2013 wurde im Trilog eine [[https://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/news/Documents/outcome%20EGTC_28%2005.pdf Einigung]] erzielt. Nähere Informationen hat Herr Zeller in der Sitzung des Regio-Ausschusses am 29.5.2013 dargestellt ([[http://www.europarl.europa.eu/ep-live/en/committees/video?event=20130529-1500-COMMITTEE-REGI Video-Datei]] von 16:57 bis zur 17:35 Min.).
Am 31.5.2013 hat Herr Zeller einen [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-489.428&format=PDF&language=de&secondRef=02 Bericht-Entwurf]] vorgelegt, in dem noh weitere 19 Änderungen vorgschlagen worden sind. Inzwischen ist die Zahl von Änderungen auf 32 gestiegen:
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.647%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungen 20-28]] vom 20.6.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.743%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Kompromiss-Änderungsanträge 1-30]] vom 28.6.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.838%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungsantrag 31]] vom 2.7.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-516.587%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungsantrag 32]] vom 9.7.2013.
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- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-516.587%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungsantrag 32]] vom 9.7.2013.
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((1)) Stand der Reform
Am 24.5.2013 wurde im Trilog eine [[https://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/news/Documents/outcome%20EGTC_28%2005.pdf Einigung]] erzielt. Nähere Informationen hat Herr Zeller in der Sitzung des Regio-Ausschusses am 29.5.2013 dargestellt ([[http://www.europarl.europa.eu/ep-live/en/committees/video?event=20130529-1500-COMMITTEE-REGI Video-Datei]] von 16:57 bis zur 17:35 Min.).
Am 31.5.2013 hat Herr Zeller einen [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-489.428&format=PDF&language=de&secondRef=02 Bericht-Entwurf]] vorgelegt, in dem noh weitere 19 Änderungen vorgschlagen worden sind. Inzwischen ist die Zahl von Änderungen auf 32 gestiegen:
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.647%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungen 20-28]] vom 20.6.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.743%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Kompromiss-Änderungsanträge 1-30]] vom 28.6.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.838%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungsantrag 31]] vom 2.7.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-516.587%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungsantrag 31]] vom 9.7.2013.
Am 24.5.2013 wurde im Trilog eine [[https://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/news/Documents/outcome%20EGTC_28%2005.pdf Einigung]] erzielt. Nähere Informationen hat Herr Zeller in der Sitzung des Regio-Ausschusses am 29.5.2013 dargestellt ([[http://www.europarl.europa.eu/ep-live/en/committees/video?event=20130529-1500-COMMITTEE-REGI Video-Datei]] von 16:57 bis zur 17:35 Min.).
Am 31.5.2013 hat Herr Zeller einen [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-489.428&format=PDF&language=de&secondRef=02 Bericht-Entwurf]] vorgelegt, in dem noh weitere 19 Änderungen vorgschlagen worden sind. Inzwischen ist die Zahl von Änderungen auf 32 gestiegen:
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.647%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungen 20-28]] vom 20.6.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.743%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Kompromiss-Änderungsanträge 1-30]] vom 28.6.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-514.838%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungsantrag 31]] vom 2.7.2013;
- [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-516.587%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE Änderungsantrag 31]] vom 9.7.2013.
Additions:
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche näher in dem Dokument [[EVTZGruendung]] vorgestellt wurde, d.h.
Deletions:
Additions:
Den Lauf des Verfahrens und die Ergebnisse von einzelnen Aktivitäten sind auf der Seite von [[http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=200887 PreLex]] zu sehen.
Additions:
Auch die Regelungen der EVTZ-VO bezüglich der Satzung unterliegen der Reform. Nach dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO soll sich die Satzung auf die Umsetzungsmaßnahmen beziehen (vgl. EG Nr. 13). Sie unterliegt zwar nicht dem Genehmigungsverfahren, wird aber registriert und/oder veröffentlicht.
Erfahrungsgemäß ist daher zu empfehlen, in der Satzung die Konfliktlösungsmaßnahmen zu bestimmen.
Erfahrungsgemäß ist daher zu empfehlen, in der Satzung die Konfliktlösungsmaßnahmen zu bestimmen.
Deletions:
Additions:
==Reform der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ==
Den Anreiz für die Reform gab der Bericht der Kommission über die Anwendung der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML EVTZ-VO]]. Dieser war nach Art. 17 EVTZ-VO bis zum 1.8.2011 dem EP und dem Rat vorzulegen. Die Kommission hat die auferlegte Hausaufgabe fristgerecht erfüllt, indem sie am 29.7.2011 ein entsprechendes Dokument vorgelegt hat ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/newsroom/pdf/COM_2011_0462_F_DE_RAPPORT.pdf Bericht im Volltext]]). In diesem Bericht wurden - neben den durchaus positiven Aspekten - auch die Mängel der VO festgestellt. Die letzten beziehen sich vor allem auf die Probleme bezüglich der Gründung als auch der Funktionsweise des EVTZ (Bericht, S. 5).
Den Anreiz für die Reform gab der Bericht der Kommission über die Anwendung der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0019:01:DE:HTML EVTZ-VO]]. Dieser war nach Art. 17 EVTZ-VO bis zum 1.8.2011 dem EP und dem Rat vorzulegen. Die Kommission hat die auferlegte Hausaufgabe fristgerecht erfüllt, indem sie am 29.7.2011 ein entsprechendes Dokument vorgelegt hat ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/newsroom/pdf/COM_2011_0462_F_DE_RAPPORT.pdf Bericht im Volltext]]). In diesem Bericht wurden - neben den durchaus positiven Aspekten - auch die Mängel der VO festgestellt. Die letzten beziehen sich vor allem auf die Probleme bezüglich der Gründung als auch der Funktionsweise des EVTZ (Bericht, S. 5).
Deletions:
Den Anreiz für die Reform gab der Bericht der Kommission über die Anwendung der EVTZ-VO. Dieser war nach Art. 17 EVTZ-VO bis zum 1.8.2011 dem EP und dem Rat vorzulegen. Die Kommission hat die auferlegte Hausaufgabe fristgerecht erfüllt, indem sie am 29.7.2011 ein entsprechendes Dokument vorgelegt hat ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/newsroom/pdf/COM_2011_0462_F_DE_RAPPORT.pdf Bericht im Volltext]]). In diesem Bericht wurden - neben den durchaus positiven Aspekten - auch die Mängel der VO festgestellt. Die letzten beziehen sich vor allem auf die Probleme bezüglich der Gründung als auch der Funktionsweise des EVTZ (Bericht, S. 5).
Additions:
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO. Diese sollen - nach dem Grundsatz der Kontinuität - die bestehenden EVTZ nicht berühren.
Deletions:
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO. Diese sollen - nach dem Grundsatz der Kontinuität - die bestehenden EVTZ nicht berühren.
Additions:
CategoryEVTZ
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No Differences
Additions:
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Ausdehnung des Kreises der potentiellen Mitglieder um: Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene, Öffentliche Unternehmen i.S. der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S. der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie]] sowie Gebietskörperschaften oder Einrichtungen aus Drittländern.
Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Zu verstehen sind daher darunter Ministerien, Agenturen u.ä. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedsstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können. Dieser Aspekt ist auch bei dem Aufgabenbereich relevant, da die Zuständigkeit des EVTZ sich nach den Kompetenzen der Mitglieder richtet (Art. 7 Abs. 2 und 3 n.F.).
Die Subjekte aus den Drittländern dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn sie mit den oben genannten vergleichbar sind und die Bedingungen nach Art. 3a Abs. 1 erfüllen. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Drittländer zusammen mit der EU Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der EU unterstützte Programme durchführen
((2)) Gründung des EVTZ
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche näher in dem Dokument EVTZGruendung vorgestellt wurde, d.h.
- Genehmigung durch den Mitgliedsstaat,
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die künftig zu gründenden EVTZ:
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf. Die Mitgliedstaaten dürfen die Teilnahme am EVTZ untersagen, wenn:
1) Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften über die Tätigkeiten des EVTZ vorliegt,
1) die Mitgliedschaft wegen innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds unmöglich ist oder
1) die Mitgliedschaft aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung des jeweiligen Mitgliedsstaats unzulässig ist.
((3)) Genehmigungsverfahren
Eine Neuheit ist, dass der Mitgliedsstaat auch die Änderungen für die Übereinkunft vorschlagen. Dies erleichtert die Klärung der Problemfelder.
Die Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Einrichtungen aus den Drittländern überprüft der Mitgliedstat, in dem der EVTZ seinen Sitz haben soll. Im neuen Art. 4 Abs. 3a werden die Ablehnungsgründe für Teilnehmer aus den Drittländern formuliert. Bisher konnten diese keine Mitglieder des EVTZ werden (s. oben).
Aufgaben des EVTZ werden in Art. 7 Abs. 2 und 3 neu bestimmt. Aus dieser Regelung ergibt sich zunächst, dass der Aufgabenkreis des EVTZ ausgedehnt wird. Des Weiteren werden die Einschränkungsmöglichkeiten für die Mitgliedsstaaten geringer werden.
((3)) Ausdehnung des Aufgabenbereiches
Nach der Reform wird für die Tätigkeit des EVTZ vor allem der Umstand maßgeblich, ob die Aufgabe die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts abzielt. Die Aufgaben werden daher zielorientiert bestimmt.
Wichtig ist auch, dass nach der Reform Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten im einem EVTZ vereinigt werden können. Für die Bejahung der Kompetenz des EVTZ wird ausreichen, dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Rechts von mindestens einem Mitglied aus jedem im EVTZ vertretenen Mitgliedsstaat fallen wird.
((3)) Einschränkungsrecht der Mitgliedstaaten
Bis jetzt wurde der unantastbare Kern der Aufgaben nach Art. 6 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1080/2006]] (VO über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung) bestimmt.
Dieser Kernbereich wird dadurch erweitert, dass die Mitgliedsstaaten nicht die Maßnahmen ausschließen dürfen, die von den Investitionsschwerpunkten im Rahmen der Kohäsionspolitik der Europäischen Union, wie sie für den Zeitraum 2014-2020 beschlossen wurden, abgedeckt werden.
Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 4). Nach der Reform soll die Übereinkunft nur konstitutive Elemente enthalten (EG. Nr. 13). Demzufolge beschränkt sich das Genehmigungsverfahren nur auf sie und erfasst die Satzung nicht mehr.
Aus dem Vergleich der bisherigen und der geplanten Regelungen ergibt sich Folgendes. Art. 8 Abs. 2 schreibt vor, welche Inhalte sich nunmehr in einer Übereinkunft befinden sollen. Im Vergleich zum früheren Inhalt sind
folgende Punkte hinzugekommen:
- die Vereinbarung über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, soweit zutreffend,
- die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf seine Tätigkeiten anzuwenden sind; bei letzteren kann es sich um Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats handeln, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben oder in dem der EVTZ tätig ist,
- die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
- im Falle eines EVTZ mit beschränkter Haftung, die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 3.
Als die auf Mitarbeiter anzuwendende Regelungen können gewählt werden::
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat;
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, in dem die EVTZ-Mitarbeiter tatsächlich tätig sind oder
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, dessen Staatsangehöriger der Mitarbeiter ist.
Der EVTZ kann darüber hinaus zu diesen Regelungen weitere Ad-hoc-Regeln hinzufügen, soweit sie der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter an ein und demselben Ort gewährleisten.
Auch die Regelungen der EVTZ-VO bezüglich der Satzung unterliegen der Reform. Nach dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO soll sich die Satzung auf die Umsetzungsmaßnahmen beziehen (vgl. EG Nr. 13). Sie unterliegt zwar nicht dem Genehmigungsverfahren, wird aber registriert und/oder veröffentlicht.
Die Veröffentlichung soll nach wie vor nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates erfolgen. Mit diesem Tag erwirbt der EVTZ die Rechtsfähigkeit. Die bisherigen Voraussetzungen für die Bekanntmachung der Gründung bestehen fort. Ändert sich aber der Weg zur Bekanntmachung. Künftig wird die Veröffentlichung die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
Auch hier ändert sich vor allem die Systematik der VO. Neu gefasst wurden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet. Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4). Dagegen wird die Grundlage für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ gestrichen.
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO. Diese sollen - nach dem Grundsatz der Kontinuität - die bestehenden EVTZ nicht berühren.
CategoryEVT
Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Zu verstehen sind daher darunter Ministerien, Agenturen u.ä. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedsstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können. Dieser Aspekt ist auch bei dem Aufgabenbereich relevant, da die Zuständigkeit des EVTZ sich nach den Kompetenzen der Mitglieder richtet (Art. 7 Abs. 2 und 3 n.F.).
Die Subjekte aus den Drittländern dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn sie mit den oben genannten vergleichbar sind und die Bedingungen nach Art. 3a Abs. 1 erfüllen. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Drittländer zusammen mit der EU Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der EU unterstützte Programme durchführen
((2)) Gründung des EVTZ
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche näher in dem Dokument EVTZGruendung vorgestellt wurde, d.h.
- Genehmigung durch den Mitgliedsstaat,
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die künftig zu gründenden EVTZ:
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf. Die Mitgliedstaaten dürfen die Teilnahme am EVTZ untersagen, wenn:
1) Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften über die Tätigkeiten des EVTZ vorliegt,
1) die Mitgliedschaft wegen innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds unmöglich ist oder
1) die Mitgliedschaft aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung des jeweiligen Mitgliedsstaats unzulässig ist.
((3)) Genehmigungsverfahren
Eine Neuheit ist, dass der Mitgliedsstaat auch die Änderungen für die Übereinkunft vorschlagen. Dies erleichtert die Klärung der Problemfelder.
Die Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Einrichtungen aus den Drittländern überprüft der Mitgliedstat, in dem der EVTZ seinen Sitz haben soll. Im neuen Art. 4 Abs. 3a werden die Ablehnungsgründe für Teilnehmer aus den Drittländern formuliert. Bisher konnten diese keine Mitglieder des EVTZ werden (s. oben).
Aufgaben des EVTZ werden in Art. 7 Abs. 2 und 3 neu bestimmt. Aus dieser Regelung ergibt sich zunächst, dass der Aufgabenkreis des EVTZ ausgedehnt wird. Des Weiteren werden die Einschränkungsmöglichkeiten für die Mitgliedsstaaten geringer werden.
((3)) Ausdehnung des Aufgabenbereiches
Nach der Reform wird für die Tätigkeit des EVTZ vor allem der Umstand maßgeblich, ob die Aufgabe die Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts abzielt. Die Aufgaben werden daher zielorientiert bestimmt.
Wichtig ist auch, dass nach der Reform Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeiten im einem EVTZ vereinigt werden können. Für die Bejahung der Kompetenz des EVTZ wird ausreichen, dass die Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Rechts von mindestens einem Mitglied aus jedem im EVTZ vertretenen Mitgliedsstaat fallen wird.
((3)) Einschränkungsrecht der Mitgliedstaaten
Bis jetzt wurde der unantastbare Kern der Aufgaben nach Art. 6 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:210:0001:01:DE:HTML Verordnung (EG) Nr. 1080/2006]] (VO über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung) bestimmt.
Dieser Kernbereich wird dadurch erweitert, dass die Mitgliedsstaaten nicht die Maßnahmen ausschließen dürfen, die von den Investitionsschwerpunkten im Rahmen der Kohäsionspolitik der Europäischen Union, wie sie für den Zeitraum 2014-2020 beschlossen wurden, abgedeckt werden.
Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 4). Nach der Reform soll die Übereinkunft nur konstitutive Elemente enthalten (EG. Nr. 13). Demzufolge beschränkt sich das Genehmigungsverfahren nur auf sie und erfasst die Satzung nicht mehr.
Aus dem Vergleich der bisherigen und der geplanten Regelungen ergibt sich Folgendes. Art. 8 Abs. 2 schreibt vor, welche Inhalte sich nunmehr in einer Übereinkunft befinden sollen. Im Vergleich zum früheren Inhalt sind
folgende Punkte hinzugekommen:
- die Vereinbarung über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, soweit zutreffend,
- die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf seine Tätigkeiten anzuwenden sind; bei letzteren kann es sich um Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats handeln, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben oder in dem der EVTZ tätig ist,
- die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
- im Falle eines EVTZ mit beschränkter Haftung, die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 3.
Als die auf Mitarbeiter anzuwendende Regelungen können gewählt werden::
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat;
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, in dem die EVTZ-Mitarbeiter tatsächlich tätig sind oder
- die Regelungen des Mitgliedsstaats, dessen Staatsangehöriger der Mitarbeiter ist.
Der EVTZ kann darüber hinaus zu diesen Regelungen weitere Ad-hoc-Regeln hinzufügen, soweit sie der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter an ein und demselben Ort gewährleisten.
Auch die Regelungen der EVTZ-VO bezüglich der Satzung unterliegen der Reform. Nach dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO soll sich die Satzung auf die Umsetzungsmaßnahmen beziehen (vgl. EG Nr. 13). Sie unterliegt zwar nicht dem Genehmigungsverfahren, wird aber registriert und/oder veröffentlicht.
Die Veröffentlichung soll nach wie vor nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates erfolgen. Mit diesem Tag erwirbt der EVTZ die Rechtsfähigkeit. Die bisherigen Voraussetzungen für die Bekanntmachung der Gründung bestehen fort. Ändert sich aber der Weg zur Bekanntmachung. Künftig wird die Veröffentlichung die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
Auch hier ändert sich vor allem die Systematik der VO. Neu gefasst wurden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet. Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4). Dagegen wird die Grundlage für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ gestrichen.
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO. Diese sollen - nach dem Grundsatz der Kontinuität - die bestehenden EVTZ nicht berühren.
CategoryEVT
Deletions:
Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Zu verstehen sind daher darunter Ministerien, Agenturen u.ä. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedsstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können. Dieser Aspekt ist auch bei dem Augabenbereich relevant, da die Zuständigkeit des EVTZ sich nach den Kompetenzen der Mitglieder richtet (Art. 7 Abs. 2 und 3 n.F.).
Die Subjekte aus den Drittländern dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn sie mit den oben genannten vergleichbar sind und die Bedingungen nach Art. 3a Abs. 1 erfüllen. Vorausgesetzt wird, dass
((2)) Gründung
((3)) Bisherige Lage
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche mehr in dem Dokument EVTZGruendung vorgestellt wurde, d.h.
- Genehmigung durch den Mitgliedstaat,
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ist Folgendes zu schließen:
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf: Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des EVTZ (neu) bzw. innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds (teilw. neu) oder die Teilnahme am ETZ ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht zulässig. Der Mitgliedstaat kann auch Änderungen für in der Übereinkunft vorschlagen, mit welchen ihre Genehmigung möglich wäre.
Nach wie vor die können Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ ihre innerstaatlichen Regelungen anwenden (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EVTZ-VO).
Im neuen Art. 4 Abs. 3a werden die Ablehnungsgründe für Teilnehmer aus den Drittländern formuliert. Bisher konnten diese keine Mitglieder des EVTZ werden.
Die Übereinkunft enthält konstitutive Elemente (EG. Nr. 13). Nur sie unterliegt dem Genehmigungsverfahren.
In Bezug auf die Übereinkunft sind folgende Änderungen geplant:
((3)) Inhalt der Übereinkunft
Nach neuem Art. 4 Abs. 5 vereinbaren die Mitglieder die Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung oder __den von den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Änderungen__ in Einklang steht.
Diese Norm bezieht sich nunmehr ausschließlich auf Übereinkunft und erfasst auch die Änderungsvorschläge des Mitgliedstaates.
Änderung betrifft auch den Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO. Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 4).
|=|ALTER INHALT|=|NEUER INHALT||
||a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
d) die Liste der Mitglieder des EVTZ,
e) das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
f) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
g) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5||a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
d) der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
e) die Liste seiner Mitglieder,
f) die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
g) die Vereinbarung über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, soweit zutreffend,
h) die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf seine Tätigkeiten anzuwenden sind; bei letzteren kann es sich um Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats handeln, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben oder in dem der EVTZ tätig ist,
i) die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
j) im Falle eines EVTZ mit beschränkter Haftung, die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 3,
k) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel und
l) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.||
|| ||Folgende Regelungen gelten für die EVTZ-Mitarbeiter gemäß Buchstabe i:
a) die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat;
b) die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem die EVTZ-Mitarbeiter tatsächlich tätig sind oder
c) die Regelungen des Mitgliedstaats, dessen Staatangehöriger der Mitarbeiter ist.||
|| ||Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter an ein und demselben Ort zu gewährleisten, können den nationalen Rechtsvorschriften und Regelungen – des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts – weitere Ad-hoc-Regeln hinzugefügt werden, die vom EVTZ festgelegt werden.||
((3)) Nachträgliche Änderungen der Übereinkunft
Art. 4 Abs. 6 bezieht sich auf nachträgliche Änderungen der Übereinkunft. Diese Vorschrift wird wesentlich ausgebaut. Sie ist insbesondere vor dem Hintergrund des Beitritts neuer Mitglieder relevant.
Jede Änderung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen mitzuteilen.
Die Satzung bezieht sich auf die Umsetzungsmaßnahmen (EG Nr. 13). Sie unterliegt zwar nicht dem Genehmigungsverfahren, wird aber registriert und/oder veröffentlicht.
Die Änderungen der Satzung in Art. 4 Abs. 6 unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Änderungen der Übereinkunft. Jede Änderung der Satzung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen (Mitgliedstaaten, AdR und Kommission) mitzuteilen.
In Art. 9 Abs. 2 wird der Inhalt der Satzung neu festgelegt.
|=|ALTER INHALT |=| NEUER INHALT|=|
||a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) die Entscheidungsverfahren des EVTZ,
c) die Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge,
e) die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen — der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
f) die Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2,
g) die für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfer zuständigen Behörden, und
h) die Verfahren zur Änderung der Satzung, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.|| a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) das Entscheidungsverfahren des EVTZ,
c) die Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
e) die spezifischen Vereinbarungen über Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
f) die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge der Mitglieder,
g) der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
h) die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf den Abschluss des EVTZ,
i) die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2 und
j) die Verfahren zur Änderung der Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.||
Die Veröffentlichung soll nach wie vor nach den Vorschriften des Mitgliedstaates erfolgen. Mit diesem Tag erwirbt der EVTZ die Rechtsfähigkeit.
Die VSS für die Bekanntmachung der Gründung besteht fort. Ändert sich aber der Weg zur Bekanntmachung. Jetzt soll dies die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
((2)) Zweck des EVTZ
Der Zweck wird erweitert - Erwägungsgrund Nr. 19.
Auch hier ändert sich vor allem die Systematik der VO. Neugefasst wurden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet.
Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4).
Keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ.
Die Bestimmungen zur Haftung soll die **Übereinkunft** enthalten.
Aufgaben des EVTZ werden in Art. 7 Abs. 2 und 3 neu bestimmt.
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO.
((1)) Unterlagen
Dokumente:
- Vorschlag für eine VO zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]] = 2011/0272 (COD)).
CategoryEVTZ
Additions:
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Ausdehnung des Kreises der potentiellen Mitglieder um: Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene, Öffentliche Unternehmen i.S. der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S. der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Veraberichtlinie]] sowie Gebietskörperschaften oder Einrichtungen aus Drittländern.
Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Zu verstehen sind daher darunter Ministerien, Agenturen u.ä. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedsstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können. Dieser Aspekt ist auch bei dem Augabenbereich relevant, da die Zuständigkeit des EVTZ sich nach den Kompetenzen der Mitglieder richtet (Art. 7 Abs. 2 und 3 n.F.).
Hier werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste gemeint.
Diese Bestimmung erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden. Der europäische Gesetzgeber zielt darauf ab, dass künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen auch durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
Die Subjekte aus den Drittländern dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn sie mit den oben genannten vergleichbar sind und die Bedingungen nach Art. 3a Abs. 1 erfüllen. Vorausgesetzt wird, dass
Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Zu verstehen sind daher darunter Ministerien, Agenturen u.ä. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedsstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können. Dieser Aspekt ist auch bei dem Augabenbereich relevant, da die Zuständigkeit des EVTZ sich nach den Kompetenzen der Mitglieder richtet (Art. 7 Abs. 2 und 3 n.F.).
Hier werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste gemeint.
Diese Bestimmung erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden. Der europäische Gesetzgeber zielt darauf ab, dass künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen auch durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
Die Subjekte aus den Drittländern dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn sie mit den oben genannten vergleichbar sind und die Bedingungen nach Art. 3a Abs. 1 erfüllen. Vorausgesetzt wird, dass
Deletions:
Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar. Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können.
Dadurch werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste erfasst.
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden (vgl. noch EG Nr. 8). Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass künftig künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
Dies Subjekte dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn die oben genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.
Mitglieder werden auch aus den Drittstaaten stammen können. Es handelt sich aber nur um die Regionen und Einrichtungen aus Drittstaaten, die die in Art. 3a Abs. 1 EVTZ-VO genannten Voraussetzungen erfüllen.
Additions:
((1)) Thesen für die Reform
Somit beziehen sich die Änderungen vor allem auf die Beseitigung von Ungereimtheiten, die aufgrund des neuen Lissabon Vertrages die Union selbst betreffen. Weiter soll das Gründungsverfahren des EVTZ vereinfacht sowie der Aufgabenkreis von EVTZ bestimmt werden. Daraus ist zu schließen, dass der EVTZ zu einem gängigen EU-Institut bei der grenzüberschreitenden Kooperation werden soll.
((1)) Inhalt der Reform - Kurzüberblick
Im Konkreten beziehen sich die Reformen vor allem auf den Wortlaut der EVTZ-VO, welcher nach dem Inkrafttreten des AEUV und des neuen EUV teilweise überholt ist. Des Weiteren wird der Kreis der potentiellen Mitglieder auf Subjekte aus Drittländern und überseeischen Hochheitsgebieten ausgedehnt. Wesentliche Änderungen beziehen sich auf den Aufgabenbereich, der grundsätzlich erweitert wird. Die Reform betrifft auch die grundlegenden Dokumente für EVTZ: die Übereinkunft über einen EVTZ sowie die Satzung des EVTZ. Die Übereinkunft soll den Rang der Verfassung des EVTZ erlangen. Damit werden einige Punkte von der Satzung in die Übereinkunft verschoben.
Das Gründungsverfahren soll auch einfacher werden, indem den Mitgliedstaaten das Vorschlagsrecht für die für ihn hinnehmbaren Änderungen in der Übereinkunft zugewiesen wird. Die Ablehnungsgründe wurden ebenfalls neu formuliert, nicht nur wegen der Ausdehnung des Kreises der Mitglieder auf Einrichtungen und Behörden aus den Drittländern.
Letztlich wird das transparentere Verfahren der Kommunikation eingeführt. Die Rolle der Übermittlungsstelle für die Veröffentlichungen sowie Weiterleiten von Informationen aus den Mitgliedstaaten (nationale Ausführungsvorschriften, Gründung neuer EVTZ usw. wird die Kommission übernehmen (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 3).
((1)) Reform im Einzelnen
Im Vergleich zu bisherigen Rechtslage können folgende Subjekte Mitglieder des EVTZ werden können.
((3)) Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene
Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar. Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können.
((3)) Öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/17/EG
Dadurch werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste erfasst.
((3)) Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Art.1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden (vgl. noch EG Nr. 8). Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass künftig künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
((3)) nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten
Dies Subjekte dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn die oben genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.
Somit beziehen sich die Änderungen vor allem auf die Beseitigung von Ungereimtheiten, die aufgrund des neuen Lissabon Vertrages die Union selbst betreffen. Weiter soll das Gründungsverfahren des EVTZ vereinfacht sowie der Aufgabenkreis von EVTZ bestimmt werden. Daraus ist zu schließen, dass der EVTZ zu einem gängigen EU-Institut bei der grenzüberschreitenden Kooperation werden soll.
((1)) Inhalt der Reform - Kurzüberblick
Im Konkreten beziehen sich die Reformen vor allem auf den Wortlaut der EVTZ-VO, welcher nach dem Inkrafttreten des AEUV und des neuen EUV teilweise überholt ist. Des Weiteren wird der Kreis der potentiellen Mitglieder auf Subjekte aus Drittländern und überseeischen Hochheitsgebieten ausgedehnt. Wesentliche Änderungen beziehen sich auf den Aufgabenbereich, der grundsätzlich erweitert wird. Die Reform betrifft auch die grundlegenden Dokumente für EVTZ: die Übereinkunft über einen EVTZ sowie die Satzung des EVTZ. Die Übereinkunft soll den Rang der Verfassung des EVTZ erlangen. Damit werden einige Punkte von der Satzung in die Übereinkunft verschoben.
Das Gründungsverfahren soll auch einfacher werden, indem den Mitgliedstaaten das Vorschlagsrecht für die für ihn hinnehmbaren Änderungen in der Übereinkunft zugewiesen wird. Die Ablehnungsgründe wurden ebenfalls neu formuliert, nicht nur wegen der Ausdehnung des Kreises der Mitglieder auf Einrichtungen und Behörden aus den Drittländern.
Letztlich wird das transparentere Verfahren der Kommunikation eingeführt. Die Rolle der Übermittlungsstelle für die Veröffentlichungen sowie Weiterleiten von Informationen aus den Mitgliedstaaten (nationale Ausführungsvorschriften, Gründung neuer EVTZ usw. wird die Kommission übernehmen (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 3).
((1)) Reform im Einzelnen
Im Vergleich zu bisherigen Rechtslage können folgende Subjekte Mitglieder des EVTZ werden können.
((3)) Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene
Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar. Aus dem ErwG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können.
((3)) Öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/17/EG
Dadurch werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste erfasst.
((3)) Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Art.1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden (vgl. noch EG Nr. 8). Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass künftig künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
((3)) nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten
Dies Subjekte dürfen sich grundsätzlich an dem EVTZ dann beteiligen, wenn die oben genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.
Deletions:
Somit beziehen sich die Änderungen vor allem auf die Beseitigung von Ungereimtheiten, die aufgrund des neuen Lissabon Vertrages die Union selbst betreffen. Weiter soll das Gründungsverfahren des EVTZ vereinfacht sowie der Aufgabenkreis von EVTZ bestimmt werden. Daraus ist zu schließen, dass der EVTZ zu einem gängigen und erprobten EU-Institut werden soll.
((1)) Inhalt der Reform
Im Konkreten beziehen sich die Reformen auf:
- Wortlaut der EVTZ-VO, welcher nach dem Inkrafttreten des AEUV und des neuen EUV teilweise überholt ist,
- die Mitgliedschaft der Subjekte aus Drittländern und überseeischen Hochheitsgebieten,
- die Übereinkunft über einen EVTZ,
- die Satzung des EVTZ,
- das Verfahren zur Genehmigung durch die nationalen Behörden,
- das geltende Recht im Bereich Beschäftigung und Auftragsvergabe,
- das Konzept der EVTZ, deren Mitglieder unterschiedlichen Haftungsbestimmungen für ihre Aktionen unterliegen, sowie
- transparentere Verfahren der Kommunikation (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 3).
((1)) Änderungen im Einzelnen
Es werden folgende Subjekte Mitglieder des EVTZ werden:
- Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene,
Diese Rechtsform wurde vorher nicht genannt. Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar. Aus dem EG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können.
- öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG,
Dadurch werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste erfasst;
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG,
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden (vgl. noch EG Nr. 8). Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass künftig künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
- nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, die mit denen oben genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.
Additions:
((1)) Reformbedarf
Den Anreiz für die Reform gab der Bericht der Kommission über die Anwendung der EVTZ-VO. Dieser war nach Art. 17 EVTZ-VO bis zum 1.8.2011 dem EP und dem Rat vorzulegen. Die Kommission hat die auferlegte Hausaufgabe fristgerecht erfüllt, indem sie am 29.7.2011 ein entsprechendes Dokument vorgelegt hat ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/newsroom/pdf/COM_2011_0462_F_DE_RAPPORT.pdf Bericht im Volltext]]). In diesem Bericht wurden - neben den durchaus positiven Aspekten - auch die Mängel der VO festgestellt. Die letzten beziehen sich vor allem auf die Probleme bezüglich der Gründung als auch der Funktionsweise des EVTZ (Bericht, S. 5).
Daraus ausgehend hat die Kommission am 14.3.2012 einen Vorschlag für eine Änderungsverordnung vorgelegt (Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]] = 2011/0272 (COD)).
((1)) Reformthesen
Bei der Reform hat sich die Kommission zum Ziel gestellt, dass mit der ÄnderungsVO die Kontinuität, die Klarheit und die Flexibilität des EVTZ-Rechts bewirkt werden sollte (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 2).
Somit beziehen sich die Änderungen vor allem auf die Beseitigung von Ungereimtheiten, die aufgrund des neuen Lissabon Vertrages die Union selbst betreffen. Weiter soll das Gründungsverfahren des EVTZ vereinfacht sowie der Aufgabenkreis von EVTZ bestimmt werden. Daraus ist zu schließen, dass der EVTZ zu einem gängigen und erprobten EU-Institut werden soll.
((1)) Inhalt der Reform
Im Konkreten beziehen sich die Reformen auf:
- Wortlaut der EVTZ-VO, welcher nach dem Inkrafttreten des AEUV und des neuen EUV teilweise überholt ist,
- die Mitgliedschaft der Subjekte aus Drittländern und überseeischen Hochheitsgebieten,
- die Satzung des EVTZ,
Den Anreiz für die Reform gab der Bericht der Kommission über die Anwendung der EVTZ-VO. Dieser war nach Art. 17 EVTZ-VO bis zum 1.8.2011 dem EP und dem Rat vorzulegen. Die Kommission hat die auferlegte Hausaufgabe fristgerecht erfüllt, indem sie am 29.7.2011 ein entsprechendes Dokument vorgelegt hat ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/newsroom/pdf/COM_2011_0462_F_DE_RAPPORT.pdf Bericht im Volltext]]). In diesem Bericht wurden - neben den durchaus positiven Aspekten - auch die Mängel der VO festgestellt. Die letzten beziehen sich vor allem auf die Probleme bezüglich der Gründung als auch der Funktionsweise des EVTZ (Bericht, S. 5).
Daraus ausgehend hat die Kommission am 14.3.2012 einen Vorschlag für eine Änderungsverordnung vorgelegt (Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde ([[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]] = 2011/0272 (COD)).
((1)) Reformthesen
Bei der Reform hat sich die Kommission zum Ziel gestellt, dass mit der ÄnderungsVO die Kontinuität, die Klarheit und die Flexibilität des EVTZ-Rechts bewirkt werden sollte (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 2).
Somit beziehen sich die Änderungen vor allem auf die Beseitigung von Ungereimtheiten, die aufgrund des neuen Lissabon Vertrages die Union selbst betreffen. Weiter soll das Gründungsverfahren des EVTZ vereinfacht sowie der Aufgabenkreis von EVTZ bestimmt werden. Daraus ist zu schließen, dass der EVTZ zu einem gängigen und erprobten EU-Institut werden soll.
((1)) Inhalt der Reform
Im Konkreten beziehen sich die Reformen auf:
- Wortlaut der EVTZ-VO, welcher nach dem Inkrafttreten des AEUV und des neuen EUV teilweise überholt ist,
- die Mitgliedschaft der Subjekte aus Drittländern und überseeischen Hochheitsgebieten,
- die Satzung des EVTZ,
Deletions:
Die Reform soll die Kontinuität, Klarheit und Flexibilität im Bereich des EVTZ-Rechts bewirken (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 2).
Des Weiteren betreffen die Änderung:
- Beseitigung von terminologischen Ungereimtheiten nach dem Inkrafttreten des AEUV,
- die Mitgliedschaft,
- Satzung des EVTZ,
- seinen Zweck,
Additions:
Die Erstellung des Abschlusses, ggf. Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses erfolgen nach dem Recht des Sitzstaates des EVTZ (Art. 11 Abs. 2). Damit wird ein unnötiger und verwirrender Verweis gestrichen. An Rechtsfolgen ändert sich grundsätzlich nichts.
Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4).
Keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ.
Neu ist das Recht des Mitgliedsstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4).
Keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden für die Versagung von beschränkt haftenden EVTZ.
Deletions:
Neu ist das Recht des Mitgliedstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4).
Additions:
Diese Rechtsform wurde vorher nicht genannt. Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar. Aus dem EG Nr. 7 ergibt sich, dass es sich um **nationale Behörden** handeln soll. Der unterschiedliche Status der lokalen und regionalen Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt nämlich dazu, dass die Kompetenzen auf der einen Seite der Grenze regional, auf der anderen Seite der Grenze jedoch national geregelt sind, so insbesondere in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten. Somit sollen auch neben dem Mitgliedstaat auch die nationalen Behörden Mitglied eines EVTZ werden können.
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden (vgl. noch EG Nr. 8). Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass künftig künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
Die Übereinkunft enthält konstitutive Elemente (EG. Nr. 13). Nur sie unterliegt dem Genehmigungsverfahren.
|=|ALTER INHALT|=|NEUER INHALT||
||a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
d) die Liste der Mitglieder des EVTZ,
e) das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
f) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
g) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5||a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
d) der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
e) die Liste seiner Mitglieder,
f) die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
g) die Vereinbarung über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, soweit zutreffend,
h) die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf seine Tätigkeiten anzuwenden sind; bei letzteren kann es sich um Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats handeln, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben oder in dem der EVTZ tätig ist,
i) die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
j) im Falle eines EVTZ mit beschränkter Haftung, die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 3,
k) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel und
l) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.||
|| ||Folgende Regelungen gelten für die EVTZ-Mitarbeiter gemäß Buchstabe i:
a) die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat;
b) die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem die EVTZ-Mitarbeiter tatsächlich tätig sind oder
c) die Regelungen des Mitgliedstaats, dessen Staatangehöriger der Mitarbeiter ist.||
|| ||Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter an ein und demselben Ort zu gewährleisten, können den nationalen Rechtsvorschriften und Regelungen – des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts – weitere Ad-hoc-Regeln hinzugefügt werden, die vom EVTZ festgelegt werden.||
Art. 4 Abs. 6 bezieht sich auf nachträgliche Änderungen der Übereinkunft. Diese Vorschrift wird wesentlich ausgebaut. Sie ist insbesondere vor dem Hintergrund des Beitritts neuer Mitglieder relevant.
Die Satzung bezieht sich auf die Umsetzungsmaßnahmen (EG Nr. 13). Sie unterliegt zwar nicht dem Genehmigungsverfahren, wird aber registriert und/oder veröffentlicht.
|=|ALTER INHALT |=| NEUER INHALT|=|
||a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) die Entscheidungsverfahren des EVTZ,
c) die Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge,
e) die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen — der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
f) die Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2,
g) die für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfer zuständigen Behörden, und
h) die Verfahren zur Änderung der Satzung, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.|| a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) das Entscheidungsverfahren des EVTZ,
c) die Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
e) die spezifischen Vereinbarungen über Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
f) die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge der Mitglieder,
g) der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
h) die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf den Abschluss des EVTZ,
i) die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2 und
j) die Verfahren zur Änderung der Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.||
Der Zweck wird erweitert - Erwägungsgrund Nr. 19.
Die Bestimmungen zur Haftung soll die **Übereinkunft** enthalten.
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Somit können auch Privatsubjekte (der öffentlichen Hand) Mitglieder des EVTZ werden (vgl. noch EG Nr. 8). Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass künftig künftig öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ verwaltet werden können (EG Nr. 8).
Die Übereinkunft enthält konstitutive Elemente (EG. Nr. 13). Nur sie unterliegt dem Genehmigungsverfahren.
|=|ALTER INHALT|=|NEUER INHALT||
||a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz, der in einem Mitgliedstaat liegen muss, dessen Recht mindestens eines der Mitglieder unterliegt,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das besondere Ziel und die besonderen Aufgaben des EVTZ, der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
d) die Liste der Mitglieder des EVTZ,
e) das für Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anwendbare Recht, bei dem es sich um das Recht des Mitgliedstaats handelt, in dem der EVTZ seinen Sitz hat,
f) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke der Finanzkontrolle, und
g) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5||a) die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
b) der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
c) das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
d) der Zeitraum seines Bestehens und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
e) die Liste seiner Mitglieder,
f) die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
g) die Vereinbarung über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, soweit zutreffend,
h) die spezifischen EU-Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die auf seine Tätigkeiten anzuwenden sind; bei letzteren kann es sich um Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats handeln, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben oder in dem der EVTZ tätig ist,
i) die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
j) im Falle eines EVTZ mit beschränkter Haftung, die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 3,
k) die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel und
l) die Verfahren zur Änderung der Übereinkunft, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.||
|| ||Folgende Regelungen gelten für die EVTZ-Mitarbeiter gemäß Buchstabe i:
a) die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat;
b) die Regelungen des Mitgliedstaats, in dem die EVTZ-Mitarbeiter tatsächlich tätig sind oder
c) die Regelungen des Mitgliedstaats, dessen Staatangehöriger der Mitarbeiter ist.||
|| ||Um eine Gleichbehandlung aller Mitarbeiter an ein und demselben Ort zu gewährleisten, können den nationalen Rechtsvorschriften und Regelungen – des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts – weitere Ad-hoc-Regeln hinzugefügt werden, die vom EVTZ festgelegt werden.||
Art. 4 Abs. 6 bezieht sich auf nachträgliche Änderungen der Übereinkunft. Diese Vorschrift wird wesentlich ausgebaut. Sie ist insbesondere vor dem Hintergrund des Beitritts neuer Mitglieder relevant.
Die Satzung bezieht sich auf die Umsetzungsmaßnahmen (EG Nr. 13). Sie unterliegt zwar nicht dem Genehmigungsverfahren, wird aber registriert und/oder veröffentlicht.
|=|ALTER INHALT |=| NEUER INHALT|=|
||a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) die Entscheidungsverfahren des EVTZ,
c) die Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitsweise des EVTZ, insbesondere in Bezug auf die Personalverwaltung, die Einstellungsverfahren und die Gestaltung der Arbeitsverträge,
e) die Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen — der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
f) die Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2,
g) die für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfer zuständigen Behörden, und
h) die Verfahren zur Änderung der Satzung, unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.|| a) die Bestimmungen zur Arbeitsweise der Organe des EVTZ und ihren Kompetenzen sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
b) das Entscheidungsverfahren des EVTZ,
c) die Arbeitssprache(n),
d) die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
e) die spezifischen Vereinbarungen über Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
f) die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge der Mitglieder,
g) der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln der einzelnen Mitglieder in Bezug auf den EVTZ,
h) die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf den Abschluss des EVTZ,
i) die Vereinbarungen über die Haftung der Mitglieder gemäß Artikel 12 Absatz 2 und
j) die Verfahren zur Änderung der Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.||
Der Zweck wird erweitert - Erwägungsgrund Nr. 19.
Die Bestimmungen zur Haftung soll die **Übereinkunft** enthalten.
Deletions:
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
Art. 4 Abs. 6 bezieht sich auf nachträgliche Änderungen der Übereinkunft. Diese Vorschrift wird wesentlich ausgebaut.
Der Zweck wird erweitert - Erwägungsgrund Nr. 19.
Additions:
Die Änderungen der Satzung in Art. 4 Abs. 6 unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Änderungen der Übereinkunft. Jede Änderung der Satzung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen (Mitgliedstaaten, AdR und Kommission) mitzuteilen.
In Art. 9 Abs. 2 wird der Inhalt der Satzung neu festgelegt.
Die Veröffentlichung soll nach wie vor nach den Vorschriften des Mitgliedstaates erfolgen. Mit diesem Tag erwirbt der EVTZ die Rechtsfähigkeit.
Die VSS für die Bekanntmachung der Gründung besteht fort. Ändert sich aber der Weg zur Bekanntmachung. Jetzt soll dies die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
Die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, welche auch von der EU zur Verfügung gestellt werden erfolgt weiter nach den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts (Art. 6 Abs. 4).
((2)) Haushalt
Die Erstellung des Abschlusses, ggf. Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses erfolgen nach dem Recht des SItzstaates des EVTZ (Art. 11 Abs. 2). Damit wird ein unnötiger und verwirrender Verweis gestrichen. An Rechtsfolgen ändert sich grundsätzlich nichts.
Neu ist das Recht des Mitgliedstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4).
((2)) Haftung
Auch hier ändert sich vor allem die Systematik der VO. Neugefasst wurden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet.
((2)) Kommunikation
Die Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten über die innerstaatlichen Bestimmungen erfolgt nach Maßgabe von Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3. Danach unterrichtet der MS die Kommission und übermittelt alle Bestimmungen, die er zum EVTZ erlassen hat samt Änderungen. Die Kommission übermittelt diese Bestimmungen anschließend anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen.
((2)) Befugnisübertragung
Eine Neuheit ist die Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen zum Erlass delegierter Rechtsakte auf die Kommission (Art. 17a). Es handelt sich um Konkretisierungsakte, für welche die EU grundsätzlich zuständig wäre (Art. 290 AEUV). Diese delegierten Rechtsakte können zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Punkte des Gesetzgebungsaktes führen. Dies soll die Flexibilität des EVTZ steigern.
Das Beschlussverfahren sowie Grundsätze des Inkrafttretens sowie Veröffentlichung der delegierter Rechtsakte wurden näher gelegt in Art. 17a geregelt.
((1)) Übergangsregelungen
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO.
In Art. 9 Abs. 2 wird der Inhalt der Satzung neu festgelegt.
Die Veröffentlichung soll nach wie vor nach den Vorschriften des Mitgliedstaates erfolgen. Mit diesem Tag erwirbt der EVTZ die Rechtsfähigkeit.
Die VSS für die Bekanntmachung der Gründung besteht fort. Ändert sich aber der Weg zur Bekanntmachung. Jetzt soll dies die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
Die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, welche auch von der EU zur Verfügung gestellt werden erfolgt weiter nach den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts (Art. 6 Abs. 4).
((2)) Haushalt
Die Erstellung des Abschlusses, ggf. Jahresberichts, sowie die Prüfung und die Offenlegung dieses Abschlusses erfolgen nach dem Recht des SItzstaates des EVTZ (Art. 11 Abs. 2). Damit wird ein unnötiger und verwirrender Verweis gestrichen. An Rechtsfolgen ändert sich grundsätzlich nichts.
Neu ist das Recht des Mitgliedstaats eine Versicherung zu verlangen, wenn die Mitglieder beschränkt haften (Art. 12 Abs. 2a UAbs. 4).
((2)) Haftung
Auch hier ändert sich vor allem die Systematik der VO. Neugefasst wurden die Regeln über die Haftung in den Fällen, in denen ein Mitglied beschränkt haftet.
((2)) Kommunikation
Die Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten über die innerstaatlichen Bestimmungen erfolgt nach Maßgabe von Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3. Danach unterrichtet der MS die Kommission und übermittelt alle Bestimmungen, die er zum EVTZ erlassen hat samt Änderungen. Die Kommission übermittelt diese Bestimmungen anschließend anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen.
((2)) Befugnisübertragung
Eine Neuheit ist die Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen zum Erlass delegierter Rechtsakte auf die Kommission (Art. 17a). Es handelt sich um Konkretisierungsakte, für welche die EU grundsätzlich zuständig wäre (Art. 290 AEUV). Diese delegierten Rechtsakte können zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Punkte des Gesetzgebungsaktes führen. Dies soll die Flexibilität des EVTZ steigern.
Das Beschlussverfahren sowie Grundsätze des Inkrafttretens sowie Veröffentlichung der delegierter Rechtsakte wurden näher gelegt in Art. 17a geregelt.
((1)) Übergangsregelungen
Art. 2 der ÄnderungsVO bestimmt die Grundsätze der zeitlichen Anwendbarkeit der geänderten VO.
Deletions:
Nach neuem Art. 9 Abs. 2 wird der Inhalt der Satzung neu festgelegt.
Ändert sich der Weg zur Bekanntmachung. Jetzt soll dies die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
((2)) Genehmigungsverfahren - Erwerb der Rechtspersönlichkeit
S. Art. 5 EVTZ-VO
Die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, welche auch von der EU zur Verfügung gestellt werden
((2)) das auf die Beschäftigung und Auftragsvergabe anwendbare Recht
((2)) Kommunikationsverfahren
Additions:
Jede Änderung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen mitzuteilen.
Die Änderungen der Satzung in Art. 4 Abs. 6 unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Änderungen der Übereinkunft. Jede Änderung der Satzung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen mitzuteilen.
((2)) Veröffentlichung
Ändert sich der Weg zur Bekanntmachung. Jetzt soll dies die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
((2)) Kontrolle
Die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, welche auch von der EU zur Verfügung gestellt werden
((2)) Aufgaben
Aufgaben des EVTZ werden in Art. 7 Abs. 2 und 3 neu bestimmt.
Die Änderungen der Satzung in Art. 4 Abs. 6 unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Änderungen der Übereinkunft. Jede Änderung der Satzung ist auch den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen mitzuteilen.
((2)) Veröffentlichung
Ändert sich der Weg zur Bekanntmachung. Jetzt soll dies die Kommission veranlassen (Art. 5 Abs. 2).
((2)) Kontrolle
Die Kontrolle der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, welche auch von der EU zur Verfügung gestellt werden
((2)) Aufgaben
Aufgaben des EVTZ werden in Art. 7 Abs. 2 und 3 neu bestimmt.
Deletions:
((2)) Haftungsfragen
Additions:
Die Änderungen der Satzung in Art. 4 Abs. 6 unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Änderungen der Übereinkunft.
Nach neuem Art. 9 Abs. 2 wird der Inhalt der Satzung neu festgelegt.
Der Zweck wird erweitert - Erwägungsgrund Nr. 19.
((2)) Genehmigungsverfahren - Erwerb der Rechtspersönlichkeit
S. Art. 5 EVTZ-VO
Nach neuem Art. 9 Abs. 2 wird der Inhalt der Satzung neu festgelegt.
Der Zweck wird erweitert - Erwägungsgrund Nr. 19.
((2)) Genehmigungsverfahren - Erwerb der Rechtspersönlichkeit
S. Art. 5 EVTZ-VO
Deletions:
Änderung betrifft Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO.
((2)) Genehmigungsverfahren
Additions:
((3)) Bisherige Lage
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche mehr in dem Dokument EVTZGruendung vorgestellt wurde, d.h.
- Beschlussfassung durch Mitglieder,
- Genehmigung durch den Mitgliedstaat,
- Vereinbarung einer Übereinkunft,
- Beschluss der Satzung,
- Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung,
- Eintragung ins Register.
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ist Folgendes zu schließen:
((3)) Ablehnungsgründe
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf: Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des EVTZ (neu) bzw. innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds (teilw. neu) oder die Teilnahme am ETZ ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht zulässig. Der Mitgliedstaat kann auch Änderungen für in der Übereinkunft vorschlagen, mit welchen ihre Genehmigung möglich wäre.
Die Frist zur Genehmigung wird auf 6 Monate verlängert (bisher waren die 3 Monate). Allerdings wurde eine Fiktion in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 begründet, dass das Schweigen des Staates als Zustimmung gilt.
Nach wie vor die können Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ ihre innerstaatlichen Regelungen anwenden (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EVTZ-VO).
((3)) Teilnehmer aus den Drittstaaten
Im neuen Art. 4 Abs. 3a werden die Ablehnungsgründe für Teilnehmer aus den Drittländern formuliert. Bisher konnten diese keine Mitglieder des EVTZ werden.
((2)) Übereinkunft
In Bezug auf die Übereinkunft sind folgende Änderungen geplant:
((3)) Inhalt der Übereinkunft
Nach neuem Art. 4 Abs. 5 vereinbaren die Mitglieder die Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung oder __den von den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Änderungen__ in Einklang steht.
Diese Norm bezieht sich nunmehr ausschließlich auf Übereinkunft und erfasst auch die Änderungsvorschläge des Mitgliedstaates.
((3)) Nachträgliche Änderungen der Übereinkunft
Art. 4 Abs. 6 bezieht sich auf nachträgliche Änderungen der Übereinkunft. Diese Vorschrift wird wesentlich ausgebaut.
((3)) Inhalt der Übereinkunft
Änderung betrifft auch den Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO. Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 4).
Änderung betrifft Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO.
Bisher verläuft die Gründung nach Grundsätzen, welche mehr in dem Dokument EVTZGruendung vorgestellt wurde, d.h.
- Beschlussfassung durch Mitglieder,
- Genehmigung durch den Mitgliedstaat,
- Vereinbarung einer Übereinkunft,
- Beschluss der Satzung,
- Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung,
- Eintragung ins Register.
Die Änderungen beziehen sich auf Art. 4 Abs. 3, 3a (eingefügt), 5 und 6 EVTZ-VO. Daraus ist Folgendes zu schließen:
((3)) Ablehnungsgründe
Der Katalog der Ablehnungsgründe wurde ausgedehnt und erstreckt sich auf: Verstoß gegen Verordnung oder sonstige EU-Rechtsvorschriften für die Tätigkeiten des EVTZ (neu) bzw. innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kompetenzen des potenziellen Mitglieds (teilw. neu) oder die Teilnahme am ETZ ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht zulässig. Der Mitgliedstaat kann auch Änderungen für in der Übereinkunft vorschlagen, mit welchen ihre Genehmigung möglich wäre.
Die Frist zur Genehmigung wird auf 6 Monate verlängert (bisher waren die 3 Monate). Allerdings wurde eine Fiktion in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 begründet, dass das Schweigen des Staates als Zustimmung gilt.
Nach wie vor die können Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ ihre innerstaatlichen Regelungen anwenden (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EVTZ-VO).
((3)) Teilnehmer aus den Drittstaaten
Im neuen Art. 4 Abs. 3a werden die Ablehnungsgründe für Teilnehmer aus den Drittländern formuliert. Bisher konnten diese keine Mitglieder des EVTZ werden.
((2)) Übereinkunft
In Bezug auf die Übereinkunft sind folgende Änderungen geplant:
((3)) Inhalt der Übereinkunft
Nach neuem Art. 4 Abs. 5 vereinbaren die Mitglieder die Übereinkunft und achten dabei darauf, dass diese mit der Genehmigung oder __den von den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Änderungen__ in Einklang steht.
Diese Norm bezieht sich nunmehr ausschließlich auf Übereinkunft und erfasst auch die Änderungsvorschläge des Mitgliedstaates.
((3)) Nachträgliche Änderungen der Übereinkunft
Art. 4 Abs. 6 bezieht sich auf nachträgliche Änderungen der Übereinkunft. Diese Vorschrift wird wesentlich ausgebaut.
((3)) Inhalt der Übereinkunft
Änderung betrifft auch den Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO. Die Übereinkunft über einen EVTZ wird neu definiert (Vorschlag, [[http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docoffic/official/regulation/pdf/2014/proposals/regulation/egtc/egtc_proposal_de.pdf COM(2011) 610 final/2]], S. 4).
Änderung betrifft Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO.
Deletions:
Die Frist zur Genehmigung wurde auf 6 Monate verlängert. Allerdings wurde eine Fiktion in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 begründet, dass das Schweigen des Staates als Zustimmung gilt.
((2)) Übereinkunft (konwencja)