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Reform des EVTZ

Änderung der EVTZ-VO

A. Reformbegründung
Die Reform soll die Kontinuität, Klarheit und Flexibilität im Bereich des EVTZ-Rechts bewirken (Vorschlag, COM(2011) 610 final/2, S. 2).
Des Weiteren betreffen die Änderung:
  • Beseitigung von terminologischen Ungereimtheiten nach dem Inkrafttreten des AEUV,
  • die Mitgliedschaft,
  • die Übereinkunft über einen EVTZ,
  • Satzung des EVTZ,
  • seinen Zweck,
  • das Verfahren zur Genehmigung durch die nationalen Behörden,
  • das geltende Recht im Bereich Beschäftigung und Auftragsvergabe,
  • das Konzept der EVTZ, deren Mitglieder unterschiedlichen Haftungsbestimmungen für ihre Aktionen unterliegen, sowie

B. Änderungen im Einzelnen

1. Mitgliedschaft
Es werden folgende Subjekte Mitglieder des EVTZ werden:
    • Gebietskörperschaften auf nationaler Ebene,
Diese Rechtsform wurde vorher nicht genannt. Es handelt sich um nationale Gebietskörperschaften, also höher als die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, also etwas mit dem Staat vergleichbar).

    • öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG,
Dadurch werden Unternehmen im Bereich der Wasser-, Energie-, und Verkehrsversorgung sowie Postdienste erfasst;

    • Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG,
Dies erfasst alle öffentlichen Auftraggeber i.S. von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Staaten, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

    • nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Einrichtungen oder öffentliche Unternehmen aus Drittländern oder überseeischen Hoheitsgebieten, die mit denen oben genannten vergleichbar sind, und die die Bedingungen nach Artikel 3a Absatz 1 erfüllen.
Mitglieder werden auch aus den Drittstaaten stammen können. Es handelt sich aber nur um die Regionen und Einrichtungen aus Drittstaaten, die die in Art. 3a Abs. 1 EVTZ-VO genannten Voraussetzungen erfüllen.

2. Gründung
Es wurden die negativen Gründe neu formuliert.
Die Frist zur Genehmigung wurde auf 6 Monate verlängert. Allerdings wurde eine Fiktion in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 S. 2 begründet, dass das Schweigen des Staates als Zustimmung gilt.

3. Übereinkunft (konwencja)

4. Satzung

5. Zweck des EVTZ

6. Genehmigungsverfahren

7. das auf die Beschäftigung und Auftragsvergabe anwendbare Recht

8. Haftungsfragen

9. Kommunikationsverfahren

C. Unterlagen
Dokumente:
  • Vorschlag für eine VO zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung solcher Verbünde (COM(2011) 610 final/2 = 2011/0272 (COD)).


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