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Informationsrecht
Fall 4 - Beleidigung
A wurde 1988 erstmals Zeuge eines großen Nato-Manövers und zeigte sich darüber tief bestürzt. In unmittelbarer Nähe des Ortes, in dem er sich besuchsweise aufhielt, waren amerikanische Verbände in Stellung gegangen. Er beschrieb daraufhin ein Bettuch mit den Worten “A soldier is a murder” (wörtlich übersetzt: Ein Soldat ist ein Mord, nicht: a murderer = Mörder) und befestigte es an einer Straßenkreuzung am Ortsrand. Der vorüberfahrende Bundeswehroffizier Z stellte Strafantrag. A wurde wegen Beleidigung dieses Offiziers bestraft. Ist das Urteil vereinbar mit Art. 5 GG? |
Lösungshinweise
Das Urteil könnte gegen Art. 5 GG verstoßen. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Bild oder Schrift frei zu äußern und zu verbreiten. Bei der Aussage " A soldier is a murder" handelt es sich um eine von Art. 5 GG geschützte Meinung. A hat mit der Äußerung nicht die Behauptung aufgestellt, dass bestimmte Soldaten einen Mord begangen hätten, sondern er hat seine Missgunst gegenüber dem Beruf des Soldaten zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten von Menschen zwingt. ..... Ergebnis: Folglich verletzt das Urteil die Grundrechte des A aus Art. 5 GG. |
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