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Urheberrecht


Fall 10 - Daisy


Der abstrakte Maler K ist zu Besuch bei R. Mooshammer (M). Dieser bittet K während seines Friseurtermins auf seinen Hund Daisy aufzupassen. Im Verlauf des Nachmittags kommt K eine fantastische Idee: Er malt die Pfötchen von Daisy mit Lebensmittelfarbe an und lässt sie an der Leine in einem bestimmten Muster über ein weißes Leinentuch laufen. Um R. Mooshammer zu überraschen, sagt er ihm nichts von der künstlerischen Zusammenarbeit mit Daisy, stellt das Werk auf seiner Vernissage aus und lädt den M zu dieser ein. Als M auf der Vernissage aufgeklärt wird, tobt er vor Wut. Er sagt, dass nicht K, sondern Daisy die eigentliche Malerin ist. Nur sie allein dürfe das Werk ausstellen und verkaufen, und wenn nicht sie, dann zumindest er als ihr Eigentümer.

Wer ist Urheber?


Lösung


A. Möglicherweise ist der Hund selber als Urheber des Bildes anzusehen. Gem. § 7 UrhG ist Urheber immer der Schöpfer des Werkes. Tiere zählen nicht hierzu, weil ihnen der menschlich-individuelle Geist fehlt. Also ist Daisy nicht als Urheberin anzusehen.

B. Möglicherweise ist aber M als ihr Eigentümer als Urheber zu qualifizieren. M hat die Malerei aber nicht veranlasst. Urheber ist aber nur der tatsächliche Werkschöpfer, d.h. diejenige natürliche Person, die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG selbst geschaffen hat. Also scheidet auch M als Urheber aus.

C. Urheber kann daher allenfalls noch K sein. K hatte die Idee, dem Hund die Pfoten zu bemalen und hierdurch auf einem Tuch ein bestimmtes Muster zu entwickeln. Die eigentlich schöpferische Idee und Leistung wurde daher allein durch K erbracht. Somit ist er als Urheber anzusehen.





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