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**Ergebnis:** Erforderlich gewesen wäre daher bei der Urteilsfindung hinsichtlich {{du przepis="Art. 5 GG"}} auf naheliegende, anderweitige Deutungsmöglichkeiten einzugehen sowie den Unterschied herauszustellen zwischen einer herabsetzenden Äußerung über alle Soldaten der Welt und die Soldaten der Bundeswehr und den Begriff der Schmähkritik verfassungskonform auszulegen.||
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**Ergebnis:** Folglich hätte bei der Urteilsfindung in Bezug auf {{du przepis="Art. 5 GG"}} auf naheliegende, anderweitige Deutungsmöglichkeiten eingegangen werden und der Unterschied zwischen einer herabsetzenden Äußerung über alle Soldaten der Welt und die Soldaten der Bundeswehr beachtet sowie eine verfassungskonforme Auslegung des Begriff der Schmähkritik stattgefunden haben müssen. ||
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Die Meinungsfreiheit tritt allerdings dann zurück, wenn es sich um eine Schmähkritik handelt, das heißt, bei einer Äußerung bei der nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache sondern die gezielte Herabwürdigung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Von einer Schmähkritik wird jedoch bei Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren in der Regel nicht ausgegangen.
**Ergebnis:** Folglich muss bei der Urteilsfindung sowohl auf naheliegende, anderweitige Deutungsmöglichkeiten eingegangen sowie der Unterschied zwischen einer herabsetzenden Äußerung über alle Soldaten der Welt und die Soldaten der Bundeswehr beachtet und der Begriff der Schmähkritik verfassungskonform verwendet werden. Wurden diese Anforderungen nicht beachtet, verletzt das Urteil die Grundrechte des A aus {{du przepis="Art. 5 GG"}}.||
**Ergebnis:** Folglich muss bei der Urteilsfindung sowohl auf naheliegende, anderweitige Deutungsmöglichkeiten eingegangen sowie der Unterschied zwischen einer herabsetzenden Äußerung über alle Soldaten der Welt und die Soldaten der Bundeswehr beachtet und der Begriff der Schmähkritik verfassungskonform verwendet werden. Wurden diese Anforderungen nicht beachtet, verletzt das Urteil die Grundrechte des A aus {{du przepis="Art. 5 GG"}}.||
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**Ergebnis:** Folglich verletzt das Urteil die Grundrechte des A aus {{du przepis="Art. 5 GG"}}.||
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Da es sich bei § 185 StGB jedoch um eine Vorschrift handelt, welche die Meinungsfreiheit einschränkt, müssen die Strafgerichte bei Auslegung und Anwendung des § 185 StGB das eingeschränkte Grundrecht beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]). Es muss daher eine Abwägung stattfinden zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußrung und den eingeschränkten Rechtsgütern. § 185 StGB darf deshalb weder so weit ausgelegt werden, dass die Erfordernisse des Schutzes der Ehre überschritten werden noch darf die Auslegung dazu führen, dass aus Angst vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]; BVerfGE 43, 130 [136]). Besonders schwer wiegt das Gewicht der Meinugsfreiheit in den Fällen, in denen die Vorschriften der §§ 185 ff.auf staatliche Einrichtungen bezogen werden, da {{du przepis="Art. 5 GG"}} dann nicht mehr die Funktion hat, die persönliche Ehre zu schützen und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit den Zweck hat auch kritische Äußerungen gegenüber staatlichen Institutionen frei kund zu tun (BVerfG, Urt. v 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92).
Die Meinungsfreiheit tritt allerdings dann zurück, wenn es sich um eine Schmähkritik handelt,das heißt, bei einer Äußerung bei der nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache sondern die gezielte Herabwürdigung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Von einer Schmähkritik wird jedoch bei Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren in der Regel nicht ausgegangen.
Die ständige Rechtsprechung spricht außerdem von einer "Vermutung zugunsten der Freiheit Rede",wenn es sich bei der Äußerung um einen Beitrag zur öffentliche Meinungsbildung handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208, 212]; 61, 1 [11]).
Die Verurteilung müsste auf einer rechtlichen Würdigung der Umstände beruhen, die den Sinn der umstrittenen Äußerungen zutreffend erfasst. Hierbei muss der objektive Sinn der Äußerung ermittelt werden. Dabei ist sowohl der Worlaut der Äußerung zu beachten als auch der sprachliche Kontext und die Begleitumstände. Gegen die Meinungsfreiheit verstoßen somit Urteile, "die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen" (BVerfG, Urt. v 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92).Gleiches gilt in den Fällen, in denen ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]).
Vorliegend gab es Alternativen zu der angenommenen Deutung, die Soldaten der Bundeswehr würden Mördern im strafrechtlichen oder im umgangssprachlichen Sinn gleichgestellt. Die Äußerungen waren dem Wortlaut nach nicht auf spezielle Soldaten der Bundeswehr gerichtet. Dies lässt den möglichen Schluss zu, dass sich die Äußerungen generell gegen den Beruf des Soldaten bzw. kriegerische Auseinandersetzungen richteten, unter denen die Zivilbevölkerung zu leiden hat. Laut Rechtsprechung "ist daher nicht von vornherein auszuschließen, daß die Formulierung bei den Wehrdienstleistenden und im Soldatenberuf Stehenden das Bewußtsein der persönlichen Verantwortlichkeit für das insgesamt verurteilte Geschehen wecken und so die Bereitschaft zur Kriegsdienstverweigerung fördern sollte" (BVerfG, Urt. v 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92).
Die Meinungsfreiheit tritt allerdings dann zurück, wenn es sich um eine Schmähkritik handelt,das heißt, bei einer Äußerung bei der nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache sondern die gezielte Herabwürdigung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Von einer Schmähkritik wird jedoch bei Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren in der Regel nicht ausgegangen.
Die ständige Rechtsprechung spricht außerdem von einer "Vermutung zugunsten der Freiheit Rede",wenn es sich bei der Äußerung um einen Beitrag zur öffentliche Meinungsbildung handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208, 212]; 61, 1 [11]).
Die Verurteilung müsste auf einer rechtlichen Würdigung der Umstände beruhen, die den Sinn der umstrittenen Äußerungen zutreffend erfasst. Hierbei muss der objektive Sinn der Äußerung ermittelt werden. Dabei ist sowohl der Worlaut der Äußerung zu beachten als auch der sprachliche Kontext und die Begleitumstände. Gegen die Meinungsfreiheit verstoßen somit Urteile, "die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen" (BVerfG, Urt. v 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92).Gleiches gilt in den Fällen, in denen ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]).
Vorliegend gab es Alternativen zu der angenommenen Deutung, die Soldaten der Bundeswehr würden Mördern im strafrechtlichen oder im umgangssprachlichen Sinn gleichgestellt. Die Äußerungen waren dem Wortlaut nach nicht auf spezielle Soldaten der Bundeswehr gerichtet. Dies lässt den möglichen Schluss zu, dass sich die Äußerungen generell gegen den Beruf des Soldaten bzw. kriegerische Auseinandersetzungen richteten, unter denen die Zivilbevölkerung zu leiden hat. Laut Rechtsprechung "ist daher nicht von vornherein auszuschließen, daß die Formulierung bei den Wehrdienstleistenden und im Soldatenberuf Stehenden das Bewußtsein der persönlichen Verantwortlichkeit für das insgesamt verurteilte Geschehen wecken und so die Bereitschaft zur Kriegsdienstverweigerung fördern sollte" (BVerfG, Urt. v 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92).
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A wurde wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB bestraft. Dieser müsste mit {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} vereinbar sein. § 185 StGB soll vor ehrverletzenden Äußerungen schützen, welche insbesondere Ergebnis der freien Kundgabe einer Meinung sein können. Laut Rechtsprechung darf der Gesetzgeber jedoch nicht die Meinungsfreiheit im Interesse der Ehre beliebig beschränken (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Ein Ausgleich der genannten Interessen findet aber durch § 193 StGB statt. Dieser schließt eine Bestrafung wegen Beleidigung dann aus, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgesprochen wurde. § 185 StGB verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des {{du przepis="Art. 103 Abs. 2 GG"}}, da zwar keine genaue Definition des Begriffs " Beleidigung" stattfindet aber "der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt" (vgl. BVerfGE 71, 108 [114 ff.]). Folglich ist § 185 StGB vereinbar mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus {{du przepis="Art. 5 GG"}}.
Da es sich bei § 185 StGB jedoch um eine Vorschrift handelt, welche die Meinungsfreiheit einschränkt, müssen die Strafgerichte bei Auslegung und Anwendung des § 185 StGB das eingeschränkte Grundrecht beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]). Es muss daher eine Abwägung stattfinden zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußrung und den eingeschränkten Rechtsgütern. § 185 StGB darf deshalb weder so weit ausgelegt werden, dass die Erfordernisse des Schutzes der Ehre überschritten werden noch darf die Auslegung dazu führen, dass aus Angst vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]; BVerfGE 43, 130 [136]). Besonders schwer wiegt das Gewicht der Meinugsfreiheit in den Fällen, in denen die Vorschriften der §§ 185 ff.auf staatliche Einrichtungen bezogen werden, da {{du przepis="Art. 5 GG"}} dann nicht mehr die Funktion hat, die persönliche Ehre zu schützen und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit den Zweck hat auch kritische Äußerungen gegenüber staatlichen Institutionen frei kund zu tun.
Da es sich bei § 185 StGB jedoch um eine Vorschrift handelt, welche die Meinungsfreiheit einschränkt, müssen die Strafgerichte bei Auslegung und Anwendung des § 185 StGB das eingeschränkte Grundrecht beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]). Es muss daher eine Abwägung stattfinden zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußrung und den eingeschränkten Rechtsgütern. § 185 StGB darf deshalb weder so weit ausgelegt werden, dass die Erfordernisse des Schutzes der Ehre überschritten werden noch darf die Auslegung dazu führen, dass aus Angst vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]; BVerfGE 43, 130 [136]). Besonders schwer wiegt das Gewicht der Meinugsfreiheit in den Fällen, in denen die Vorschriften der §§ 185 ff.auf staatliche Einrichtungen bezogen werden, da {{du przepis="Art. 5 GG"}} dann nicht mehr die Funktion hat, die persönliche Ehre zu schützen und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit den Zweck hat auch kritische Äußerungen gegenüber staatlichen Institutionen frei kund zu tun.
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||Das Urteil könnte gegen {{du przepis="Art. 5 GG"}} verstoßen. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Bild oder Schrift frei zu äußern und zu verbreiten. Bei der Aussage " A soldier is a murder" handelt es sich um eine von {{du przepis="Art. 5 GG"}} geschützte Meinung. A hat mit der Äußerung nicht die Behauptung aufgestellt, dass bestimmte Soldaten einen Mord begangen hätten, sondern er hat seine Missgunst über den Beruf des Soldaten zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten von Menschen zwingt. A hat somit durch das Beschriften des Bettuches eine Meinung zum Ausdruck bebracht, deren Verbreitung grundsätzlich von {{du przepis="Art. 5 GG"}} geschützt wird.
In der Bestrafung der Äußerungen des A ist ein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit zu sehen. Gemäß Art. 5 Abs.2 GG findet die freie Meinungsäußerung jedoch seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Unter allgemeine Gesetze im Sinne von {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} zählen "alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen" (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; stRspr).
A wurde wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB bestraft. Dieser müsste mit {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} vereinbar sein. §185 StGB soll vor ehrverletzenden Äußerungen schützen, welche insbesondere Ergebnis der freien Kundgabe einer Meinung sein können. Laut Rechtsprechung darf der Gesetzgeber jedoch nicht die Meinungsfreiheit im Interesse der Ehre beliebig beschränken (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Ein Ausgleich der genannten Interessen findet aber durch § 193 StGB statt. Dieser schließt eine Bestrafung wegen Beleidigung dann aus, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgesprochen wurde.
In der Bestrafung der Äußerungen des A ist ein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit zu sehen. Gemäß Art. 5 Abs.2 GG findet die freie Meinungsäußerung jedoch seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Unter allgemeine Gesetze im Sinne von {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} zählen "alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen" (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; stRspr).
A wurde wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB bestraft. Dieser müsste mit {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} vereinbar sein. §185 StGB soll vor ehrverletzenden Äußerungen schützen, welche insbesondere Ergebnis der freien Kundgabe einer Meinung sein können. Laut Rechtsprechung darf der Gesetzgeber jedoch nicht die Meinungsfreiheit im Interesse der Ehre beliebig beschränken (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Ein Ausgleich der genannten Interessen findet aber durch § 193 StGB statt. Dieser schließt eine Bestrafung wegen Beleidigung dann aus, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgesprochen wurde.
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||Das Urteil könnte gegen {{du przepis="Art. 5 GG"}} verstoßen. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Bild oder Schrift frei zu äußern und zu verbreiten. Bei der Aussage " A soldier is a murder" handelt es sich um eine von {{du przepis="Art. 5 GG"}} geschützte Meinung. A hat mit der Äußerung nicht die Behauptung aufgestellt, dass bestimmte Soldaten einen Mord begangen hätten, sondern er hat seine Missgunst gegenüber dem Beruf des Soldaten zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten von Menschen zwingt.
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**Ergebnis:** Folglich verletzt das Urteil die Grundrechte des A aus {{du przepis="Art. 5 GG"}}.||
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**Ergebnis:** Folglich verletzt das Urteil die Grundrechte des A aus {{du przepis="Art. 5 GG"}}.||
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Bei den betroffenen Äußerungen handelt es sich um Meinungen in diesem Sinn, die stets vom Schutz des Grundrechts umfaßt sind. Der Betroffene hat mit seiner Äußerung, Soldaten seien Mörder oder potentielle Mörder, nicht von bestimmten Soldaten behauptet, diese hätten in der Vergangenheit einen Mord beganen. Er hat hat vielmehr ein Urteil über Soldaten und über den Soldatenberuf zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten anderer Menschen zwingt.
**2.** In der Bestrafung wegen dieser Äußerungen liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
**3.** Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB, der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt. Um die Verurteilung tragen zu können, muß die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und überdies in verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; stRspr).
**II.** Gegen § 185 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
**1.** Die Strafbestimmung ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
**a)** Die Vorschrift schützt in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit {{du przepis="Art. 1 Abs. 1 GG"}} abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Sie kann vor allem durch Meinungsäußerungen verletzt werden. Deswegen ist sie in {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} ausdrücklich als rechtfertigender Grund für Einschränkungen der Meinungsfreiheit anerkannt.
**b)** Wie § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zu entnehmen ist, bezieht sich der Schutz von § 185 StGB allerdings nicht nur auf Personen, sondern auch auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Insoweit läßt sich die Norm nicht aus dem Gesichtspunkt der persönlichen Ehre rechtfertigen, denn staatliche Einrichtungen haben weder eine "persönliche" Ehre noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Schutznorm zugunsten staatlicher Einrichtungen zählt § 185 StGB jedoch zu den allgemeinen Gesetzen im Sinn von {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}}. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; stRspr). Das ist bei § 185 StGB der Fall.
**2.** § 185 StGB ist auch nicht zu unbestimmt und verstößt damit nicht gegen {{du przepis="Art. 103 Abs. 2 GG"}}.
**III.** Auslegung und Anwendung der Strafgesetze sind Sache der Strafgerichte. Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
**1.** Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 [181]) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]). Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; stRspr).
**2.** Auf der Stufe der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; stRspr). Das Ergebnis dieser Abwägung läßt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben.
So muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]). Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, BVerfGE 93, 266 (294)BVerfGE 93, 266 (295)198 [208, 212]; 61, 1 [11]). Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.
**IV.** Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht voll gerecht.
Es begegnet allerdings keinen Bedenken, daß die Gerichte in der Bezeichnung eines Soldaten als Mörder einen schwerwiegenden Angriff auf dessen Ehre gesehen haben. Selbst wenn mit dieser Bezeichnung nicht der Vorwurf einhergeht, der Betroffene habe tatsächlich Morde begangen, so bleibt doch die wertende Gleichstellung mit einem Mörder eine tiefe Kränkung. Diese wiegt besonders schwer, wenn der Ausdruck im strafrechtlichen Sinn unter Einschluß der subjektiven Mordmerkmale des § 211 StGB gebraucht wird. Sie besteht aber auch dann, wenn er umgangssprachlich verwendet wird, denn auch in diesem Fall bezeichnet er eine Person, die in einer sittlich nicht zu rechtfertigenden Weise zur Vernichtung menschlichen Lebens beiträgt oder bereit ist. Darin liegt ebenfalls ein Unwerturteil, das geeignet ist, den Betroffenen im Ansehen seiner Umwelt empfindlich herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn sich der Vorwurf nicht auf ein vereinzeltes Verhalten, sondern auf die gesamte berufliche Tätigkeit bezieht.
Die Gerichte haben sich aber nicht hinreichend vergewissert, daß die mit Strafe belegten Äußerungen diesen Sinn auch wirklich hatten. Sie mußten alternativen Deutungen nachgehen, soweit diese strafrechtlich milder zu beurteilen waren. Andernfalls besteht die Gefahr, daß der sich Äußernde für eine Äußerung bestraft wird, die die angenommene Kränkung nicht enthält. Den Zugang zu solchen Alternativen dürfen sich die Gerichte nicht durch eine isolierte Betrachtung des inkriminierten Teils der Äußerung verschließen. Vielmehr muß der Kontext, soweit er für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar war, berücksichtigt werden. Das gilt zuerst für den sprachlichen Zusammenhang, in dem die umstrittene Äußerung steht, kann aber auch außertextliche Umstände einschließen.
In den vorliegenden Fällen bestanden Alternativen zu der von den Gerichten angenommenen Deutung, die Soldaten der Bundeswehr würden Mördern im strafrechtlichen oder im umgangssprachlichen Sinn gleichgestellt; damit werde zum Ausdruck gebracht, sie seien zu besonders niederträchtigem Verhalten gegenüber anderen Menschen willens und fähig.
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CategoryFallsammlungInfoR
CategoryFallsammlungInfoR
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**I.** **1.** Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. zuletzt BVerfGE 90, 241 [247 ff.]). Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [7 f.]). Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.
**II.** Gegen § 185 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
**III.** Auslegung und Anwendung der Strafgesetze sind Sache der Strafgerichte. Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
**IV.** Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht voll gerecht.
**II.** Gegen § 185 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
**III.** Auslegung und Anwendung der Strafgesetze sind Sache der Strafgerichte. Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
**IV.** Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht voll gerecht.
Deletions:
**1.** Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. zuletzt BVerfGE 90, 241 [247 ff.]). Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [7 f.]). Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.
**II.**
Gegen § 185 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
**III.**
Auslegung und Anwendung der Strafgesetze sind Sache der Strafgerichte. Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
**IV.**
Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht voll gerecht.
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=====Lösungshinweise=====
**I.**
**1.** Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. zuletzt BVerfGE 90, 241 [247 ff.]). Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [7 f.]). Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.
Bei den betroffenen Äußerungen handelt es sich um Meinungen in diesem Sinn, die stets vom Schutz des Grundrechts umfaßt sind. Der Betroffene hat mit seiner Äußerung, Soldaten seien Mörder oder potentielle Mörder, nicht von bestimmten Soldaten behauptet, diese hätten in der Vergangenheit einen Mord beganen. Er hat hat vielmehr ein Urteil über Soldaten und über den Soldatenberuf zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten anderer Menschen zwingt.
**2.** In der Bestrafung wegen dieser Äußerungen liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
**3.** Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB, der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt. Um die Verurteilung tragen zu können, muß die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und überdies in verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; stRspr).
**II.**
Gegen § 185 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
**1.** Die Strafbestimmung ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
**a)** Die Vorschrift schützt in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit {{du przepis="Art. 1 Abs. 1 GG"}} abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Sie kann vor allem durch Meinungsäußerungen verletzt werden. Deswegen ist sie in {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} ausdrücklich als rechtfertigender Grund für Einschränkungen der Meinungsfreiheit anerkannt.
**b)** Wie § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zu entnehmen ist, bezieht sich der Schutz von § 185 StGB allerdings nicht nur auf Personen, sondern auch auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Insoweit läßt sich die Norm nicht aus dem Gesichtspunkt der persönlichen Ehre rechtfertigen, denn staatliche Einrichtungen haben weder eine "persönliche" Ehre noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Schutznorm zugunsten staatlicher Einrichtungen zählt § 185 StGB jedoch zu den allgemeinen Gesetzen im Sinn von {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}}. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; stRspr). Das ist bei § 185 StGB der Fall.
**2.** § 185 StGB ist auch nicht zu unbestimmt und verstößt damit nicht gegen {{du przepis="Art. 103 Abs. 2 GG"}}.
**III.**
Auslegung und Anwendung der Strafgesetze sind Sache der Strafgerichte. Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
**1.** Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 [181]) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]). Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; stRspr).
**2.** Auf der Stufe der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; stRspr). Das Ergebnis dieser Abwägung läßt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben.
So muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]). Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, BVerfGE 93, 266 (294)BVerfGE 93, 266 (295)198 [208, 212]; 61, 1 [11]). Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.
**IV.**
Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht voll gerecht.
Es begegnet allerdings keinen Bedenken, daß die Gerichte in der Bezeichnung eines Soldaten als Mörder einen schwerwiegenden Angriff auf dessen Ehre gesehen haben. Selbst wenn mit dieser Bezeichnung nicht der Vorwurf einhergeht, der Betroffene habe tatsächlich Morde begangen, so bleibt doch die wertende Gleichstellung mit einem Mörder eine tiefe Kränkung. Diese wiegt besonders schwer, wenn der Ausdruck im strafrechtlichen Sinn unter Einschluß der subjektiven Mordmerkmale des § 211 StGB gebraucht wird. Sie besteht aber auch dann, wenn er umgangssprachlich verwendet wird, denn auch in diesem Fall bezeichnet er eine Person, die in einer sittlich nicht zu rechtfertigenden Weise zur Vernichtung menschlichen Lebens beiträgt oder bereit ist. Darin liegt ebenfalls ein Unwerturteil, das geeignet ist, den Betroffenen im Ansehen seiner Umwelt empfindlich herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn sich der Vorwurf nicht auf ein vereinzeltes Verhalten, sondern auf die gesamte berufliche Tätigkeit bezieht.
Die Gerichte haben sich aber nicht hinreichend vergewissert, daß die mit Strafe belegten Äußerungen diesen Sinn auch wirklich hatten. Sie mußten alternativen Deutungen nachgehen, soweit diese strafrechtlich milder zu beurteilen waren. Andernfalls besteht die Gefahr, daß der sich Äußernde für eine Äußerung bestraft wird, die die angenommene Kränkung nicht enthält. Den Zugang zu solchen Alternativen dürfen sich die Gerichte nicht durch eine isolierte Betrachtung des inkriminierten Teils der Äußerung verschließen. Vielmehr muß der Kontext, soweit er für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar war, berücksichtigt werden. Das gilt zuerst für den sprachlichen Zusammenhang, in dem die umstrittene Äußerung steht, kann aber auch außertextliche Umstände einschließen.
In den vorliegenden Fällen bestanden Alternativen zu der von den Gerichten angenommenen Deutung, die Soldaten der Bundeswehr würden Mördern im strafrechtlichen oder im umgangssprachlichen Sinn gleichgestellt; damit werde zum Ausdruck gebracht, sie seien zu besonders niederträchtigem Verhalten gegenüber anderen Menschen willens und fähig.
**I.**
**1.** Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. zuletzt BVerfGE 90, 241 [247 ff.]). Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [7 f.]). Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.
Bei den betroffenen Äußerungen handelt es sich um Meinungen in diesem Sinn, die stets vom Schutz des Grundrechts umfaßt sind. Der Betroffene hat mit seiner Äußerung, Soldaten seien Mörder oder potentielle Mörder, nicht von bestimmten Soldaten behauptet, diese hätten in der Vergangenheit einen Mord beganen. Er hat hat vielmehr ein Urteil über Soldaten und über den Soldatenberuf zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten anderer Menschen zwingt.
**2.** In der Bestrafung wegen dieser Äußerungen liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
**3.** Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB, der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt. Um die Verurteilung tragen zu können, muß die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und überdies in verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; stRspr).
**II.**
Gegen § 185 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
**1.** Die Strafbestimmung ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.
**a)** Die Vorschrift schützt in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit {{du przepis="Art. 1 Abs. 1 GG"}} abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Sie kann vor allem durch Meinungsäußerungen verletzt werden. Deswegen ist sie in {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}} ausdrücklich als rechtfertigender Grund für Einschränkungen der Meinungsfreiheit anerkannt.
**b)** Wie § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zu entnehmen ist, bezieht sich der Schutz von § 185 StGB allerdings nicht nur auf Personen, sondern auch auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Insoweit läßt sich die Norm nicht aus dem Gesichtspunkt der persönlichen Ehre rechtfertigen, denn staatliche Einrichtungen haben weder eine "persönliche" Ehre noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Schutznorm zugunsten staatlicher Einrichtungen zählt § 185 StGB jedoch zu den allgemeinen Gesetzen im Sinn von {{du przepis="Art. 5 Abs. 2 GG"}}. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; stRspr). Das ist bei § 185 StGB der Fall.
**2.** § 185 StGB ist auch nicht zu unbestimmt und verstößt damit nicht gegen {{du przepis="Art. 103 Abs. 2 GG"}}.
**III.**
Auslegung und Anwendung der Strafgesetze sind Sache der Strafgerichte. Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
**1.** Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 [181]) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]). Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; stRspr).
**2.** Auf der Stufe der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; stRspr). Das Ergebnis dieser Abwägung läßt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben.
So muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]). Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, BVerfGE 93, 266 (294)BVerfGE 93, 266 (295)198 [208, 212]; 61, 1 [11]). Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.
**IV.**
Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht voll gerecht.
Es begegnet allerdings keinen Bedenken, daß die Gerichte in der Bezeichnung eines Soldaten als Mörder einen schwerwiegenden Angriff auf dessen Ehre gesehen haben. Selbst wenn mit dieser Bezeichnung nicht der Vorwurf einhergeht, der Betroffene habe tatsächlich Morde begangen, so bleibt doch die wertende Gleichstellung mit einem Mörder eine tiefe Kränkung. Diese wiegt besonders schwer, wenn der Ausdruck im strafrechtlichen Sinn unter Einschluß der subjektiven Mordmerkmale des § 211 StGB gebraucht wird. Sie besteht aber auch dann, wenn er umgangssprachlich verwendet wird, denn auch in diesem Fall bezeichnet er eine Person, die in einer sittlich nicht zu rechtfertigenden Weise zur Vernichtung menschlichen Lebens beiträgt oder bereit ist. Darin liegt ebenfalls ein Unwerturteil, das geeignet ist, den Betroffenen im Ansehen seiner Umwelt empfindlich herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn sich der Vorwurf nicht auf ein vereinzeltes Verhalten, sondern auf die gesamte berufliche Tätigkeit bezieht.
Die Gerichte haben sich aber nicht hinreichend vergewissert, daß die mit Strafe belegten Äußerungen diesen Sinn auch wirklich hatten. Sie mußten alternativen Deutungen nachgehen, soweit diese strafrechtlich milder zu beurteilen waren. Andernfalls besteht die Gefahr, daß der sich Äußernde für eine Äußerung bestraft wird, die die angenommene Kränkung nicht enthält. Den Zugang zu solchen Alternativen dürfen sich die Gerichte nicht durch eine isolierte Betrachtung des inkriminierten Teils der Äußerung verschließen. Vielmehr muß der Kontext, soweit er für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar war, berücksichtigt werden. Das gilt zuerst für den sprachlichen Zusammenhang, in dem die umstrittene Äußerung steht, kann aber auch außertextliche Umstände einschließen.
In den vorliegenden Fällen bestanden Alternativen zu der von den Gerichten angenommenen Deutung, die Soldaten der Bundeswehr würden Mördern im strafrechtlichen oder im umgangssprachlichen Sinn gleichgestellt; damit werde zum Ausdruck gebracht, sie seien zu besonders niederträchtigem Verhalten gegenüber anderen Menschen willens und fähig.
Deletions:
Additions:
||Siehe auch folgende Entscheidung: [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093266.html 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92 vom 10. Oktober 1995 ]]||