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Revision history for EnergieRDienstleistungen


Revision [87770]

Last edited on 2018-04-25 19:37:27 by FabianEndres
Additions:
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Deletions:
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Revision [87769]

Edited on 2018-04-25 19:37:07 by FabianEndres
Additions:
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Deletions:
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Revision [67398]

Edited on 2016-05-02 11:28:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Ist ein Energie-Contractor ein Energiedienstleister?
Deletions:
((2)) Ist ein Energie-Contractor ein Enrgiedienstleister?


Revision [66813]

Edited on 2016-04-06 09:24:46 by LichtChristoph
Additions:
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.
National ergeben sich Pflichten insbesondere aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/edl-g/gesamt.pdf EDL-G]] sowie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf BGB]].
- Ebenso haben Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G die Pflicht ihre Endkunden, unter anderem zusammen mit Verträgen und Abrechnungen, in klar verständlicher Weise, Informationen über, in dieser Vorschrift aufgeführten Quellen, zur Einholung von Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofilen oder technischen Geräten zu versorgen.
**AVBFernwärmeV**
- Gemäß {{du przepis="§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV"}} finden die Vorschriften der §§ 2 bis 34 dieser Verordnung, mit Ausnahme des {{du przepis="§ 35 Abs. 3 AVBFernwärmeV"}}, Anwendung auf den Versorgungsvertrag, falls betreffende Fernwärmeunternehmen für den Anschluss und die Versorgung allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden
Contracting-Dienstleistungen sind ebenfalls im gewerblich/industriellen Sektor von Bedeutung. Zum einen ist der Bereich der Energiedienstleistung durch den Dienstleister insbesondere in der Industrie planungs- und zeitaufwendig, zum anderen kann ein spezialisierter Contractor individuell angepasste Möglichkeiten des Energiemanagements anbieten. Vor allem an größeren Industriestandorten werden oft große Mengen von Energie in Form von beispielsweise Wärme, Strom, Heißwasser, Dampf oder Druckluft benötigt, weshalb in diesem Bereich bedarfsausgerichtete Contractingmodelle sinnvoll erscheinen.
Deletions:
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. Hierzu zählt insbesondere die Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU.
National ergeben sich Pflichten aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/edl-g/gesamt.pdf EDL-G]] sowie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf BGB]].
- Ebenso haben Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G die Pflicht ihre Endkunden, unter anderem zusammen mit Verträgen und Abrechnungen, mit klar verständlichen Informationen über in dieser Vorschrift aufgeführten Quellen zur Einholung von Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofilen oder technischen Geräten zu versorgen.
**VBFernwärmeV**
- Gemäß {{du przepis="§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV"}} finden die Vorschriften der §§ 2 bis 34 dieser Verordnung, mit Ausnahme des {{du przepis="§ 35 Abs. 3 AVBFernwärmeV"}}, Anwendung auf den Versorgungsvertrag, falls betreffende Fernwärmeunternehmen für den Anschluss und die Versorgung AGB´s verwenden
Contracting-Dienstleistungen sind ebenfalls im gewerblich/industriellen Sektor von Bedeutung. Zum einen ist der Bereich der Energiedienstleistung durch den Dienstleister insbesondere in der Industrie planungs- und zeitaufwendig, zum anderen kann ein spezialisierter Contractor individuell angepasste Möglichkeiten des Energiemanagements anbieten. Vor allem an größeren Industriestandorten werden oft große Mengen von Energie in Form von beispielsweise Wärme, Strom, Heißwasser, Dampf oder Druckluft benötigt, weshalb sind in diesem Bereich bedarfsausgerichtete Contractingmodelle sinnvoll erscheinen.


Revision [66634]

Edited on 2016-04-01 19:18:24 by LichtChristoph
Additions:
Es existieren verschiedene Varianten des Energie-Contractings.
In der Praxis können, aufgrund vielschichtiger Anforderungen, Mischformen vorkommen.
Der Contracting-Nehmer gibt generell Verantwortung an den Dienstleister ab, welcher selbständig agieren kann. Dies führt zur allgemeinen Entlastung des Auftraggebers. Dies bedeutet allerdings auch, dass der Kunde in Kauf nehmen muss, Handlungsentscheidungen dem Contractor zu überlassen.
- Planung, Finanzierung und Errichtung der Anlage durch den Energie-Contractor. Hierbei wird auf den Einsatz neuerer Technologie wert gelegt, wodurch für den Kunden Risiken im Bereich technischer Störungen abgemildert werden.
- Kauft Einsatzenergie ein und verkauft Nutzenergie
- Einspargarantie des Dienstleisters gegenüber dem Kunden
- Regelmäßig Schulung und Einbindung der Nutzer durch den Contractor, wodurch dem Kunden zusätzlich Know-How vermittelt wird.
- Unter anderem in diesem Bereich kann ein Dienstleister, bei entsprechendem Erfolg, längere Kundenbeziehungen aufbauen
- Ziel ist die Energieoptimierung von Gebäuden auf längere Sicht um dem Kunden einen ökonomischen und ökologischen Nutzen zu verschaffen
- Contractor plant, errichtet, finanziert Anlage
- Instandhaltung und betriebliche Verantwortung trägt Gebäudeeigentümer/Nutzer
- Dienstleister wird für die Bereitstellung der Anlage vergütet
- Unternehmer übernimmt für den Eigentümer der Anlage Leistungen, wie Instandhaltung, Reparatur, Bedienung oder auch Kontrolle von technischen Komponenten
- Eine pauschale oder aufwandsabhängige Vergütung ist üblich
Deletions:
- Planung, Finanzierung und Errichtung der Anlage durch den Energie-Contractor
- Mögliche Befreiung i.S.d. § 61 Abs. III EEG 2014?


Revision [66633]

Edited on 2016-04-01 19:14:33 by LichtChristoph
Additions:
Im öffentlichen Bereich besteht ebenfalls eine Nachfrage und somit ein Markt für Energiecontracting-Leistungen, unter anderem aus Gründen der Vielzahl sanierungsbedürftiger Gebäude, welche Standards der Energieeffizienz erfüllen müssen. Die öffentliche Hand hat im Bereich der Energieeffizienzverbesserungen, nach § 3 Abs. 3 EDL-G eine Vorbildfunktion im Wege derer zur Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen hingewiesen wird.45 - Die Anforderungen der Kommunen an verschiedenste Einrichtungen, deren Nutzen und den beteiligten Dienstleistern sind in ihrer Bandbreite unterschiedlich46 Deshalb sind verschiede, angepasste Contracting-Ansätze notwendig
Allgemein richtet sich die Auftragsvergabe im öffentlichen Sektor nach den Grundsätzen des Vergaberechts und des offenen Wettbewerbs
Ausnahme bildet der Vorrang der Eigenversorgung, welcher als Instrument zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit dient. So wird vom öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld einer Ausschreibung überprüft, ob eine Fremdleistung günstiger ist, als die Eigenleistung. Ist dies nicht der Fall, darf eine Ausschreibung nicht erfolgen.
Spezielle Contractinglösungen sind vor allem bei sogenannten „Pools“ notwendig Mit dem Begriff der „Pools“ sind beispielsweise verschiedenste urbane/gemeindliche Einrichtungen wie Betreuungsstätten oder auch eine Anzahl von Schulen gemeint.
Da dort eine zentrale Versorgung meist ausgeschlossen ist, muss für jedes Einzelobjekt eine eigene Energieversorgung angeboten und eingerichtet werden.


Revision [66632]

Edited on 2016-04-01 19:13:11 by LichtChristoph
Additions:
Vorteilig ist die Durchführung durch Energiedienstleistern auch dahingehend, dass sich das Unternehmen stärker auf seine Kerntätigkeit konzentrieren kann und somit im wichtigen Faktor der Zeit einen Vorteil erlangen kann. Daraus ergibt sich eine Notwendigkeit angepasster Regelungen des Medienliefervertrages durch den Contractor (Absicherung finanzieller Risiken)
Vor allem „Take-or-pay-Klauseln“ werden im Bereich der Mindestabnahmemenge empfohlen. Diese verpflichten den Kunden zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge und gleichzeitig bei Nichtabnahme zur Vergütung der Mindesteinheiten.
Vereinbarungen außerordentlicher Kündigungsregeln durch den Energiedienstleister sind als weitere Absicherung sinnvoll, vor allem aufgrund der meist langer Vertragslaufzeiten
Ebenfalls das Einrichten einer „beschränkten persönlichen Dienstbarkeit“ durch den Eigentümer zu Gunsten des Dienstleisters und deren Eintragung in das Grundbuch zum Umgang mit den Anlagen und Versorgungsnetzen, sowie dem Betreten/Befahren des betreffenden Grundstückes ist eine zu empfehlende Gestaltung. Weiterhin kann eine Regelung zur Sicherung der eigenen Wettbewerbsstellung hilfreich sein. Dieses sogenannte „Eigenerzeugungs- und Drittbezugsverbot“ sichert das Recht des Contractors zur zuständigen Dienstleistung zu, so dass eben der Eigentümer des Grundstückes als auch Drittpersonen keine Energie selbst erzeugen oder erzeugen zu lassen, bzw. beziehen
Deletions:
Vorteilig ist die Durchführung durch Energiedienstleistern auch dahingehend, dass sich das Unternehmen stärker auf seine Kerntätigkeit konzentrieren kann und somit im wichtigen Faktor der Zeit einen Vorteil erlangen kann. Daraus ergibt sich eine Notwendigkeit angepasster Regelungen des Medienliefervertrages durch den Contractor (Absicherung finanzieller Risiken)
Vor allem „Take-or-pay-Klauseln“ werden im Bereich der Mindestabnahmemenge empfohlen. Diese verpflichten den Kunden zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge und gleichzeitig bei Nichtabnahme zur Vergütung der Mindesteinheiten.
Vereinbarungen außerordentlicher Kündigungsregeln durch den Energiedienstleister sind als weitere Absicherung sinnvoll, vor allem aufgrund der meist langer Vertragslaufzeiten
Ebenfalls das Einrichten einer „beschränkten persönlichen Dienstbarkeit“ durch den Eigentümer zu Gunsten des Dienstleisters und deren Eintragung in das Grundbuch zum Umgang mit den Anlagen und Versorgungsnetzen, sowie dem Betreten/Befahren des betreffenden Grundstückes ist eine zu empfehlende Gestaltung. Weiterhin kann eine Regelung zur Sicherung der eigenen Wettbewerbsstellung hilfreich sein. Dieses sogenannte „Eigenerzeugungs- und Drittbezugsverbot“ sichert das Recht des Contractors zur zuständigen Dienstleistung zu, so dass eben der Eigentümer des Grundstückes als auch Drittpersonen keine Energie selbst erzeugen oder erzeugen zu lassen, bzw. beziehen


Revision [66631]

Edited on 2016-04-01 19:12:27 by LichtChristoph
Additions:
((3)) Privat
Durch gestiegene Anforderungen an Wohngebäude, insbesondere der Dämmung oder auch des Jahresprimärenergiebedarfs, in den vergangenen Jahren aufgrund des rechtlichen Rahmens zu energetischen Vorgaben durch das EnEG und die EnEV hat sich der Markt für Energiedienstleister in der Wohnungswirtschaft stark erweitert36 Weiterhin ist der Einsatz von Contracting-Maßnahmen im Bereich der Wohnungswirtschaft sinnvoll, da in der Vergangenheit vor allem in der Eigenversorgung viele energieintensive und veraltete Heiztechniken eingesetzt wurden.37
Contracting-Dienstleistungen sind ebenfalls im gewerblich/industriellen Sektor von Bedeutung. Zum einen ist der Bereich der Energiedienstleistung durch den Dienstleister insbesondere in der Industrie planungs- und zeitaufwendig, zum anderen kann ein spezialisierter Contractor individuell angepasste Möglichkeiten des Energiemanagements anbieten. Vor allem an größeren Industriestandorten werden oft große Mengen von Energie in Form von beispielsweise Wärme, Strom, Heißwasser, Dampf oder Druckluft benötigt, weshalb sind in diesem Bereich bedarfsausgerichtete Contractingmodelle sinnvoll erscheinen.
Vorteilig ist die Durchführung durch Energiedienstleistern auch dahingehend, dass sich das Unternehmen stärker auf seine Kerntätigkeit konzentrieren kann und somit im wichtigen Faktor der Zeit einen Vorteil erlangen kann. Daraus ergibt sich eine Notwendigkeit angepasster Regelungen des Medienliefervertrages durch den Contractor (Absicherung finanzieller Risiken)
Vor allem „Take-or-pay-Klauseln“ werden im Bereich der Mindestabnahmemenge empfohlen. Diese verpflichten den Kunden zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge und gleichzeitig bei Nichtabnahme zur Vergütung der Mindesteinheiten.
Vereinbarungen außerordentlicher Kündigungsregeln durch den Energiedienstleister sind als weitere Absicherung sinnvoll, vor allem aufgrund der meist langer Vertragslaufzeiten
Ebenfalls das Einrichten einer „beschränkten persönlichen Dienstbarkeit“ durch den Eigentümer zu Gunsten des Dienstleisters und deren Eintragung in das Grundbuch zum Umgang mit den Anlagen und Versorgungsnetzen, sowie dem Betreten/Befahren des betreffenden Grundstückes ist eine zu empfehlende Gestaltung. Weiterhin kann eine Regelung zur Sicherung der eigenen Wettbewerbsstellung hilfreich sein. Dieses sogenannte „Eigenerzeugungs- und Drittbezugsverbot“ sichert das Recht des Contractors zur zuständigen Dienstleistung zu, so dass eben der Eigentümer des Grundstückes als auch Drittpersonen keine Energie selbst erzeugen oder erzeugen zu lassen, bzw. beziehen
Deletions:
((2)) Vor- und Nachteile des Energie-Contractings
((3)) Wohnungswirtschaft


Revision [66630]

Edited on 2016-04-01 19:08:55 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66629]

Edited on 2016-04-01 19:08:38 by LichtChristoph
Additions:
Da es sich bei Energiedienstleistungsverträgen um schuldrechtliche Verträge handelt, ist die Anwendbarkeit des BGB gegeben. Vor allem im Bereich der Gas,- Strom,- und Wärmelieferung sind die Rechte und Pflichten von Kaufverträgen anzuwenden.
Beim Energie-Einspar-Contracting weisen die Leistungen eher auf das Vorliegen von Werk- bzw. Dienstverträgen hin, da vor allem Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, aber auch Beratungs- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.
Deletions:
Da es sich bei Energiedienstleistungsverträgen um schuldrechtliche Verträge handelt, ist die Anwendbarkeit des BGB gegeben. Vor allem im Bereich der Gas,- Strom,- und Wärmelieferung sind die Rechte und Pflichten von Kaufverträgen anzuwenden.
Beim Energie-Einspar-Contracting weisen die Leistungen eher auf das Vorliegen von Werk- bzw. Dienstverträgen hin, da vor allem Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, aber auch Beratungs- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.


Revision [66628]

Edited on 2016-04-01 19:08:02 by LichtChristoph
Additions:
**Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)**
Da es sich bei Energiedienstleistungsverträgen um schuldrechtliche Verträge handelt, ist die Anwendbarkeit des BGB gegeben. Vor allem im Bereich der Gas,- Strom,- und Wärmelieferung sind die Rechte und Pflichten von Kaufverträgen anzuwenden.
Beim Energie-Einspar-Contracting weisen die Leistungen eher auf das Vorliegen von Werk- bzw. Dienstverträgen hin, da vor allem Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, aber auch Beratungs- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.
- Es gelten kaufvertragliche Rechte und Pflichten nach §§ 433ff. Darunter fällt, insbesondere im Bereich des Energieliefer-Contractings, vertragliche Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten, wie die Lieferung von Energie und die Abnahme und Vergütung
- Bei Sanierungsmaßnahmen des Energie-Einspar-Contractings gelten Verpflichtungen des Werkvertrages, nach {{du przepis="§ 631 BGB"}} zur Herstellung/Veränderung einer Sache, bzw. eines Werkes und zu deren Vergütung.
- Greifen, wie bereits vorab vermerkt Regelungen des Dienstvertrages, so sind, nach § 611 Abs. 1 die versprochenen Dienste zu leisten und vom Vertragspartner zu vergüten.


Revision [66627]

Edited on 2016-04-01 19:06:35 by LichtChristoph
Additions:
- Nach {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} müssen Energieversorgungsunternehmen den Letztverbrauchern von Strom Energiespartarife/Zweittarife anbieten, soweit dass hierbei eine Realisierbarkeit und Zumutbarkeit vorliegt. Diese Regelung dient dem Anreiz durch Zeit- und Lastdifferenzierung den eigenen Verbrauch zu verlagern.
- Weiterhin besteht die Pflicht zur Angabe einer Darstellung des Gesamtträgermix dem Kunden gegenüber, gem. {{du przepis="§ 42 EnWG"}} und einer jährlichen Meldung dieses Mix an die Bundesnetzagentur. Unter einem solchen „Mix“ versteht sich i. S. d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnWG die Angabe von anteiligen fossilen Energieträgern, insbesondere Kohle, Kernkraft oder Erdgas, sowie erneuerbaren Energieträgern die der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat. Weiterhin gehören zu diesem Mix Informationen über Umweltauswirkungen von, vor allem, CO2-Emissionen, welche auf vorgenannten Trägermix zurückzuführen sind.
- Weitere Pflichten, vor allem Regulierungspflichten, ergeben sich aus dem Umstand, wenn ein Energiedienstleister gleichzeitig Betreiber eines Versorgungsnetzes i. S. d. EnWG ist
Deletions:
- Nach {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} müssen Energieversorgungsunternehmen den Letztverbrauchern von Strom Energiespartarife/Zweittarife anbieten, soweit dass hierbei eine Realisierbarkeit und Zumutbarkeit vorliegt. Diese Regelung dient dem Anreiz durch Zeit- und Lastdifferenzierung den eigenen Verbrauch zu verlagern.
- Weiterhin besteht die Pflicht zur Angabe einer Darstellung des Gesamtträgermix dem Kunden gegenüber, gem. {{du przepis="§ 42 EnWG"}} und einer jährlichen Meldung dieses Mix an die Bundesnetzagentur. Unter einem solchen „Mix“ versteht sich i. S. d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnWG die Angabe von anteiligen fossilen Energieträgern, insbesondere Kohle, Kernkraft oder Erdgas, sowie erneuerbaren Energieträgern die der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat. Weiterhin gehören zu diesem Mix Informationen über Umweltauswirkungen von, vor allem, CO2-Emissionen, welche auf vorgenannten Trägermix zurückzuführen sind.
- Weitere Pflichten, vor allem Regulierungspflichten, ergeben sich aus dem Umstand, wenn ein Energiedienstleister gleichzeitig Betreiber eines Versorgungsnetzes i. S. d. EnWG ist


Revision [66626]

Edited on 2016-04-01 19:06:12 by LichtChristoph
Deletions:
Verpflichtungen:


Revision [66625]

Edited on 2016-04-01 19:05:46 by LichtChristoph
Additions:
- Auch ein Vertragsschluss welcher nach {{du przepis="§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV"}}, von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 abweicht und dem der Kunde ausdrücklich zustimmt umgeht die Bestimmungen dieser Verordnung. Jedoch muss dem Kunden auch ein Vertragsangebot im Rahmen der AVBFernwärmeV vorgelegt werden. Auf das von der Verordnung abweichende Vertragsmodell finden die Vorschriften zur Einbringung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach §§ 305c ff. BGB Anwendung.
- Zu nennen ist auch die Möglichkeit der individuell vereinbarten Verträge, welche somit weder unter die Anwendung der AVBFernwärmeV als auch der AGB-Kontrolle, fallen.
**Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)**
- Für einen Contractor ergeben sich ebenfalls aus dem EnWG heraus Pflichten, wenn dieser bei dezentraler Stromerzeugung den Weg der Direktbelieferung wählt und als Energieversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 18 EnWG gilt.
- So kann in diesem Sinne ein Energieversorgungsunternehmen eine natürliche oder juristische Person sein, welche an andere Energie liefert, ein Energieversorgungsnetz betreibt oder eine Verfügungsbefugnis durch Eigentümerstellung an einem solchen Netz besitzt. Ausgenommen hiervon sind der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage im Betrieb der Eigenversorgung.
- Ist der Anwendungsbereich des EnWG eröffnet, besteht für den Contractor, nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde über die aufgenommene Tätigkeit insbesondere der Versorgung von Haushaltskunden, außer für den Fall, dass diese Energieversorgung in einem geschlossenen Verteilernetz oder der Anlage eines Kunden geschieht
- Nach {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} müssen Energieversorgungsunternehmen den Letztverbrauchern von Strom Energiespartarife/Zweittarife anbieten, soweit dass hierbei eine Realisierbarkeit und Zumutbarkeit vorliegt. Diese Regelung dient dem Anreiz durch Zeit- und Lastdifferenzierung den eigenen Verbrauch zu verlagern.
- Weiterhin besteht die Pflicht zur Angabe einer Darstellung des Gesamtträgermix dem Kunden gegenüber, gem. {{du przepis="§ 42 EnWG"}} und einer jährlichen Meldung dieses Mix an die Bundesnetzagentur. Unter einem solchen „Mix“ versteht sich i. S. d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnWG die Angabe von anteiligen fossilen Energieträgern, insbesondere Kohle, Kernkraft oder Erdgas, sowie erneuerbaren Energieträgern die der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat. Weiterhin gehören zu diesem Mix Informationen über Umweltauswirkungen von, vor allem, CO2-Emissionen, welche auf vorgenannten Trägermix zurückzuführen sind.
- Weitere Pflichten, vor allem Regulierungspflichten, ergeben sich aus dem Umstand, wenn ein Energiedienstleister gleichzeitig Betreiber eines Versorgungsnetzes i. S. d. EnWG ist
Deletions:
- Auch ein Vertragsschluss welcher nach {{du przepis="§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV"}}, von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 abweicht und dem der Kunde ausdrücklich zustimmt umgeht die Bestimmungen dieser Verordnung. Jedoch muss dem Kunden auch ein Vertragsangebot im Rahmen der AVBFernwärmeV vorgelegt werden. Auf das von der Verordnung abweichende Vertragsmodell finden die Vorschriften zur Einbringung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach §§ 305c ff. BGB Anwendung.10
- Zu nennen ist auch die Möglichkeit der individuell vereinbarten Verträge, welche somit weder unter die Anwendung der AVBFernwärmeV als auch der AGB-Kontrolle, fallen.11


Revision [66624]

Edited on 2016-04-01 18:25:16 by LichtChristoph
Additions:
- Nach § 4 Abs. 1 EDL-G sind Energielieferanten gegenüber ihren Endkunden verpflichtet diese über die Wirksamkeit von Maßnahmen der Energieeffizienz, als auch über, die ihnen zur Verfügung stehenden Angebote, welche durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Personen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden zu informieren
- Ebenso haben Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G die Pflicht ihre Endkunden, unter anderem zusammen mit Verträgen und Abrechnungen, mit klar verständlichen Informationen über in dieser Vorschrift aufgeführten Quellen zur Einholung von Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofilen oder technischen Geräten zu versorgen.
Deletions:
- Nach § 4 Abs. 1 EDL-G sind Energielieferanten gegenüber ihren Endkunden verpflichtet diese über die Wirksamkeit von Maßnahmen der Energieeffizienz, als auch über, die ihnen zur Verfügung stehenden Angebote, welche durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Personen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden zu informieren
- Ebenso haben Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G die Pflicht ihre Endkunden, unter anderem zusammen mit Verträgen und Abrechnungen, mit klar verständlichen Informationen über in dieser Vorschrift aufgeführten Quellen zur Einholung von Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofilen oder technischen Geräten zu versorgen.


Revision [66623]

Edited on 2016-04-01 18:24:48 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66622]

Edited on 2016-04-01 18:24:28 by LichtChristoph
Additions:
- Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 a) i) RL 2012/27/EU.
Deletions:
- Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 a) i) RL 2012/27/EU.


Revision [66621]

Edited on 2016-04-01 18:23:42 by LichtChristoph
Additions:
- Anbieter von Energiedienstleistungen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 5 EDL-G
- Energieeffizienzmaßnahmen (§ 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 8 EDL-G)
- Energieunternehmen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 13 EDL-G
- Endkunden, nach § 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 EDL-G. Ausnahme bilden Endkunden welche Anlagenbetreiber nach § 3 Nr. 2 TEHG sind
- Die öffentliche Hand, nach § 1 Nr. 3 EDL-G, außer Bereiche der Streitkräfte und des Militärs, wenn eine Konkurrenz zu diesem Gesetz besteht
- Unternehmen, welche nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, nach § 1 Nr. 4 EDL-G
- Um den Anwendungsbereich für Energie-Contractoren/Energiedienstleister zu eröffnen muss ein solcher Dienstleister als Energielieferant i. S. d. § 2 Nr. 12 EDL-G oder Energieunternehmen i. S. d. § 2 Nr. 13 EDL-G gelten
- Als Energieunternehmen gelten, gem. § 2 Nr. 13 EDL-G Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten.
- Nach § 2 Nr. 12 EDL-G gilt eine natürliche oder juristische Person als Energielieferant, wenn diese Energie an Endkunden veräußert und einen Energieumsatz von mindestens 75 Gigawattstunden jährlich besitzt oder zehn oder mehr Personen beschäftigt oder einen Jahresumsatz und Jahresbilanz von mehr als 2 Millionen Euro hat.
- Ein Energieverteiler i. S. d. § 2 Nr. 14 EDL-G kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche die Verantwortung über den Transport von Energie zum Vertrieb an Endkunden und Energielieferanten besitzt. Ausnahme bilden Verteilernetzbetreiber, nach § 2 Nr. 16 EDL-G
- Im Rahmen der Tatbestände nach § 2 Nr. 12 EDL-G oder auch § 2 Nr. 13 i. V. m. § 2 Nr. 14 EDL-G können die Verpflichtungen des § 4 EDL-G auf den Energiedienstleister Anwendung finden.
Deletions:
- Anbieter von Energiedienstleistungen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 5 EDL-G
- Energieeffizienzmaßnahmen (§ 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 8 EDL-G)
- Energieunternehmen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 13 EDL-G
- Endkunden, nach § 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 EDL-G. Ausnahme bilden Endkunden welche Anlagenbetreiber nach § 3 Nr. 2 TEHG sind
- Die öffentliche Hand, nach § 1 Nr. 3 EDL-G, außer Bereiche der Streitkräfte und des Militärs, wenn eine Konkurrenz zu diesem Gesetz besteht
- Unternehmen, welche nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, nach § 1 Nr. 4 EDL-G
- Um den Anwendungsbereich für Energie-Contractoren/Energiedienstleister zu eröffnen muss ein solcher Dienstleister als Energielieferant i. S. d. § 2 Nr. 12 EDL-G oder Energieunternehmen i. S. d. § 2 Nr. 13 EDL-G gelten
- Als Energieunternehmen gelten, gem. § 2 Nr. 13 EDL-G Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten.
- Nach § 2 Nr. 12 EDL-G gilt eine natürliche oder juristische Person als Energielieferant, wenn diese Energie an Endkunden veräußert und einen Energieumsatz von mindestens 75 Gigawattstunden jährlich besitzt oder zehn oder mehr Personen beschäftigt oder einen Jahresumsatz und Jahresbilanz von mehr als 2 Millionen Euro hat.
- Ein Energieverteiler i. S. d. § 2 Nr. 14 EDL-G kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche die Verantwortung über den Transport von Energie zum Vertrieb an Endkunden und Energielieferanten besitzt. Ausnahme bilden Verteilernetzbetreiber, nach § 2 Nr. 16 EDL-G
- Im Rahmen der Tatbestände nach § 2 Nr. 12 EDL-G oder auch § 2 Nr. 13 i. V. m. § 2 Nr. 14 EDL-G können die Verpflichtungen des § 4 EDL-G auf den Energiedienstleister Anwendung finden.


Revision [66620]

Edited on 2016-04-01 18:22:55 by LichtChristoph
Additions:
**VBFernwärmeV**
Voraussetzungen:
- Gemäß {{du przepis="§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV"}} finden die Vorschriften der §§ 2 bis 34 dieser Verordnung, mit Ausnahme des {{du przepis="§ 35 Abs. 3 AVBFernwärmeV"}}, Anwendung auf den Versorgungsvertrag, falls betreffende Fernwärmeunternehmen für den Anschluss und die Versorgung AGB´s verwenden
- Der Energiedienstleister muss als Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift gelten
- Ausnahme bildet zum einen, nach {{du przepis="§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV"}} der Anschluss und die Versorgung von Industriekunden und zum anderen der Tatbestand, wenn der Kunde die allgemeinen Vertragsbedingungen vorgibt. In diesen Fällen findet die AVBFernwärmeV keine Anwendung.9
- Auch ein Vertragsschluss welcher nach {{du przepis="§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV"}}, von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 abweicht und dem der Kunde ausdrücklich zustimmt umgeht die Bestimmungen dieser Verordnung. Jedoch muss dem Kunden auch ein Vertragsangebot im Rahmen der AVBFernwärmeV vorgelegt werden. Auf das von der Verordnung abweichende Vertragsmodell finden die Vorschriften zur Einbringung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach §§ 305c ff. BGB Anwendung.10
- Zu nennen ist auch die Möglichkeit der individuell vereinbarten Verträge, welche somit weder unter die Anwendung der AVBFernwärmeV als auch der AGB-Kontrolle, fallen.11
Verpflichtungen:
- Nach {{du przepis="§ 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV"}} sind die allgemeinen Versorgungsbedingungen, im Bereich des §§ 2 bis 34 dieser Verordnung, durch das Unternehmen, öffentlich bekanntzugeben


Revision [66619]

Edited on 2016-04-01 18:18:49 by LichtChristoph
Additions:
- Nach § 4 Abs. 1 EDL-G sind Energielieferanten gegenüber ihren Endkunden verpflichtet diese über die Wirksamkeit von Maßnahmen der Energieeffizienz, als auch über, die ihnen zur Verfügung stehenden Angebote, welche durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Personen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden zu informieren
- Ebenso haben Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G die Pflicht ihre Endkunden, unter anderem zusammen mit Verträgen und Abrechnungen, mit klar verständlichen Informationen über in dieser Vorschrift aufgeführten Quellen zur Einholung von Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofilen oder technischen Geräten zu versorgen.


Revision [66618]

Edited on 2016-04-01 18:18:00 by LichtChristoph
Additions:
**Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)**
Deletions:
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)


Revision [66617]

Edited on 2016-04-01 18:17:33 by LichtChristoph
Additions:
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Das EDL-G findet Anwendung auf:
- Anbieter von Energiedienstleistungen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 5 EDL-G
- Energieeffizienzmaßnahmen (§ 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 8 EDL-G)
- Energieunternehmen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 13 EDL-G
- Endkunden, nach § 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 EDL-G. Ausnahme bilden Endkunden welche Anlagenbetreiber nach § 3 Nr. 2 TEHG sind
- Die öffentliche Hand, nach § 1 Nr. 3 EDL-G, außer Bereiche der Streitkräfte und des Militärs, wenn eine Konkurrenz zu diesem Gesetz besteht
- Unternehmen, welche nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, nach § 1 Nr. 4 EDL-G
- Um den Anwendungsbereich für Energie-Contractoren/Energiedienstleister zu eröffnen muss ein solcher Dienstleister als Energielieferant i. S. d. § 2 Nr. 12 EDL-G oder Energieunternehmen i. S. d. § 2 Nr. 13 EDL-G gelten
- Als Energieunternehmen gelten, gem. § 2 Nr. 13 EDL-G Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten.
- Nach § 2 Nr. 12 EDL-G gilt eine natürliche oder juristische Person als Energielieferant, wenn diese Energie an Endkunden veräußert und einen Energieumsatz von mindestens 75 Gigawattstunden jährlich besitzt oder zehn oder mehr Personen beschäftigt oder einen Jahresumsatz und Jahresbilanz von mehr als 2 Millionen Euro hat.
- Ein Energieverteiler i. S. d. § 2 Nr. 14 EDL-G kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche die Verantwortung über den Transport von Energie zum Vertrieb an Endkunden und Energielieferanten besitzt. Ausnahme bilden Verteilernetzbetreiber, nach § 2 Nr. 16 EDL-G
- Im Rahmen der Tatbestände nach § 2 Nr. 12 EDL-G oder auch § 2 Nr. 13 i. V. m. § 2 Nr. 14 EDL-G können die Verpflichtungen des § 4 EDL-G auf den Energiedienstleister Anwendung finden.


Revision [66616]

Edited on 2016-04-01 18:09:48 by LichtChristoph
Additions:
- Die Vorgaben der RL 2012/27/EU richten sich an die durch diese Richtlinie adressierten Mitgliedsstaaten, gem. Art. 30 RL 2012/27/EU
- Die nachfolgenden Verpflichtungen sind anzuwenden auf Energiedienstleister, welche nach Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU definiert sind
- Der Begriff des Contractors ist dem des Energiedienstleisters gleichgesetzt, wodurch die Anwendung der Vorschriften gegeben ist
Verpflichtungen:
- Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 a) i) RL 2012/27/EU.


Revision [66589]

Edited on 2016-03-31 13:29:02 by LichtChristoph
Deletions:
EDL-G:
Voraussetzungen:
- Anbieter von Energiedienstleistungen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 5 EDL-G
- Energielieferanten
- Energieunternehmen
Verpflichtungen:
- § 4 Abs. 1 EDL-G sind Energielieferanten gegenüber ihren Endkunden verpflichtet diese über die Wirksamkeit von Maßnahmen der Energieeffizienz, als auch über, die ihnen zur Verfügung stehenden Angebote, welche durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Personen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden zu informieren
- Ebenso werden Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G
- Fraglich ist ob ein Energie-Contractor/Energiedienstleister auch als Energielieferant i. S. d. § 2 Nr. 12 EDL-G oder Energieunternehmen i. S. d. § 2 Nr. 13 EDL-G gelten kann.
- Nach § 2 Nr. 12 EDL-G gilt eine natürliche oder juristische Person als Energielieferant, wenn diese Energie an Endkunden veräußert und einen Energieumsatz von mindestens 75 Gigawattstunden jährlich besitzt oder zehn oder mehr Personen beschäftigt oder einen Jahresumsatz und Jahresbilanz von mehr als 2 Millionen Euro hat.
- Als Energieunternehmen gelten, gem. § 2 Nr. 13 EDL-G Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten.
- Ein Energieverteiler i. S. d. § 2 Nr. 14 EDL-G kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche die Verantwortung über den Transport von Energie zum Vertrieb an Endkunden und Energielieferanten besitzt. Ausnahme bilden Verteilernetzbetreiber, nach § 2 Nr. 16 EDL-G
- Im Rahmen der Tatbestände nach § 2 Nr. 12 EDL-G oder auch § 2 Nr. 13 i. V. m. § 2 Nr. 14 EDL-G können die Verpflichtungen des § 4 EDL-G auf den Energiedienstleister Anwendung finden.
BGB:
Verpflichtungen:
- Kaufvertragliche Rechte und Pflichten finden Anwendung
- Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten
- Contractor hat Pflicht zur Lieferung, Contracting-Nehmer zur Entgeltzahlung
- Daneben gelten vertraglich vereinbarte Verpflichtungen
- Wartungspflichten
- Sorgfaltspflichten


Revision [66518]

Edited on 2016-03-29 15:44:34 by LichtChristoph
Additions:
BGB:
- Kaufvertragliche Rechte und Pflichten finden Anwendung
- Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten
- Contractor hat Pflicht zur Lieferung, Contracting-Nehmer zur Entgeltzahlung
- Daneben gelten vertraglich vereinbarte Verpflichtungen
- Wartungspflichten
- Sorgfaltspflichten


Revision [66517]

Edited on 2016-03-29 15:41:38 by LichtChristoph
Additions:
EDL-G:
Voraussetzungen:
- Anbieter von Energiedienstleistungen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 5 EDL-G
- Energielieferanten
- Energieunternehmen
Verpflichtungen:
- § 4 Abs. 1 EDL-G sind Energielieferanten gegenüber ihren Endkunden verpflichtet diese über die Wirksamkeit von Maßnahmen der Energieeffizienz, als auch über, die ihnen zur Verfügung stehenden Angebote, welche durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Personen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden zu informieren
- Ebenso werden Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G
- Fraglich ist ob ein Energie-Contractor/Energiedienstleister auch als Energielieferant i. S. d. § 2 Nr. 12 EDL-G oder Energieunternehmen i. S. d. § 2 Nr. 13 EDL-G gelten kann.
- Nach § 2 Nr. 12 EDL-G gilt eine natürliche oder juristische Person als Energielieferant, wenn diese Energie an Endkunden veräußert und einen Energieumsatz von mindestens 75 Gigawattstunden jährlich besitzt oder zehn oder mehr Personen beschäftigt oder einen Jahresumsatz und Jahresbilanz von mehr als 2 Millionen Euro hat.
- Als Energieunternehmen gelten, gem. § 2 Nr. 13 EDL-G Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten.
- Ein Energieverteiler i. S. d. § 2 Nr. 14 EDL-G kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche die Verantwortung über den Transport von Energie zum Vertrieb an Endkunden und Energielieferanten besitzt. Ausnahme bilden Verteilernetzbetreiber, nach § 2 Nr. 16 EDL-G
- Im Rahmen der Tatbestände nach § 2 Nr. 12 EDL-G oder auch § 2 Nr. 13 i. V. m. § 2 Nr. 14 EDL-G können die Verpflichtungen des § 4 EDL-G auf den Energiedienstleister Anwendung finden.


Revision [66516]

Edited on 2016-03-29 15:37:51 by LichtChristoph
Additions:
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG. Hierzu zählt insbesondere die Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 RL 2012/27/EU.
((3))National
National ergeben sich Pflichten aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/edl-g/gesamt.pdf EDL-G]] sowie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf BGB]].
Deletions:
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.


Revision [66515]

Edited on 2016-03-29 15:27:50 by LichtChristoph
Additions:
((3)) Europarechtlich
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.


Revision [66478]

Edited on 2016-03-24 12:33:29 by LichtChristoph
Additions:
- Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.ä. erzielt
Deletions:
- Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.a. erzielt


Revision [66467]

Edited on 2016-03-23 15:57:16 by LichtChristoph
Additions:
[[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdf]]//
//[8] DIN Deutsches Institut für Normung e.V., DIN 8930-5 Kälteanlagen und Wärmepumpen Terminologie Teil 5: Contracting S. 3, [[http://www.energyconsult-vk.de/downloads/0503_DIN_9516268.pdf DIN 8930-5]]//
Deletions:
[[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdf]]
//[8] DIN Deutsches Institut für Normung e.V., DIN 8930-5 Kälteanlagen und Wärmepumpen Terminologie Teil 5: Contracting S. 3, [[http://www.energyconsult-vk.de/downloads/0503_DIN_9516268.pdf DIN 8930-5]]


Revision [66466]

Edited on 2016-03-23 13:54:46 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66465]

Edited on 2016-03-23 13:53:46 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66464]

Edited on 2016-03-23 13:53:03 by LichtChristoph
Additions:
Die Ziele von Energie-Contracting sind es, mittels Prozessen und Maßnahmen, die **Energieversorgung zu organisieren** und zu **automatisieren** um einen optimalen wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen zu erreichen.//[8]//
Deletions:
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, mittels Prozessen und Maßnahmen, die Energieversorgung zu organisieren und zu automatisieren um einen optimalen wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen zu erreichen.//[8]//


Revision [66463]

Edited on 2016-03-23 13:51:46 by LichtChristoph
Additions:
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, mittels Prozessen und Maßnahmen, die Energieversorgung zu organisieren und zu automatisieren um einen optimalen wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen zu erreichen.//[8]//
//[8] DIN Deutsches Institut für Normung e.V., DIN 8930-5 Kälteanlagen und Wärmepumpen Terminologie Teil 5: Contracting S. 3, [[http://www.energyconsult-vk.de/downloads/0503_DIN_9516268.pdf DIN 8930-5]]
Deletions:
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, durch Optimierungsprozesse deutliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile zu erreichen.


Revision [66462]

Edited on 2016-03-23 13:46:16 by LichtChristoph
Additions:
- Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist **Energiedienstleistung** eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
- Ein **Energiedienstleister** definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Vorgänge zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
Deletions:
- Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
- Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Vorgänge zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.


Revision [66461]

Edited on 2016-03-23 13:45:53 by LichtChristoph
Additions:
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und wird somit als **Energiedienstleister bezeichnet**.//[7]//
Deletions:
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und wird somit als Energiedienstleister bezeichnet.//[7]//


Revision [66460]

Edited on 2016-03-23 13:45:39 by LichtChristoph
Additions:
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und wird somit als Energiedienstleister bezeichnet.//[7]//
Deletions:
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und kann somit als Energiedienstleister bezeichnet werden.//[7]//


Revision [66459]

Edited on 2016-03-23 13:44:26 by LichtChristoph
Additions:
- Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Vorgänge zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
Deletions:
- Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.


Revision [66458]

Edited on 2016-03-23 13:42:07 by LichtChristoph
Additions:
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und kann somit als Energiedienstleister bezeichnet werden.//[7]//
//[7] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 5.//
Deletions:
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und kann somit als Energiedienstleister bezeichnet werden.7


Revision [66457]

Edited on 2016-03-23 13:41:21 by LichtChristoph
Additions:
- Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
Deletions:
- Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche bzw. juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.


Revision [66456]

Edited on 2016-03-23 13:40:18 by LichtChristoph
Additions:
- Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche bzw. juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
Deletions:
- Ein Energiedienstleister definiert sich, gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU, als eine natürliche bzw. juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.


Revision [66455]

Edited on 2016-03-23 13:39:50 by LichtChristoph
Additions:
- Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
- Ein Energiedienstleister definiert sich, gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU, als eine natürliche bzw. juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
Deletions:
- Laut Begriffsbestimmung nach [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU]] ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
- Somit ist ein Energiedienstleister eine Person/Unternehmen, welches solche Energiedienstleistungen erbringt.


Revision [66454]

Edited on 2016-03-23 13:27:11 by LichtChristoph
Additions:
- Laut Begriffsbestimmung nach [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU]] ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
Deletions:
- Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen


Revision [66453]

Edited on 2016-03-23 13:20:30 by LichtChristoph
Additions:
- Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
- Somit ist ein Energiedienstleister eine Person/Unternehmen, welches solche Energiedienstleistungen erbringt.
- Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und kann somit als Energiedienstleister bezeichnet werden.7
Deletions:
//(Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU)//


Revision [66452]

Edited on 2016-03-23 13:20:01 by LichtChristoph
Additions:
- Wird als „umfassende Energiedienstleistung“//[1]// verstanden, welche den Contracting-Nehmer in seinen Aufgaben im Bereich der Bereitstellung von Nutzenergie entlastet//[2]//
- Kein kodifizierter Rechtsbegriff//[3]//
- Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung- und Lieferung auf einen Dritten, welcher dahingehend eigenverantwortlich handelt//[4]//
- Hierzu zählt insbesondere Planung, Erstellung, Finanzierung, Übernahme bzw. Bereitstellung von Erzeugungsanlagen//[5]//
- Die Kosten und das Risiko liegen hier beim Contractor selbst//[6]//
//[2] Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7,
//[3] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 1.//
//[4] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2. //
//[5] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 57.//
//[6] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 3.//
Deletions:
- Wird als „umfassende Energiedienstleistung“//[1]// verstanden, welche den Contracting-Nehmer in seinen Aufgaben im Bereich der Bereitstellung von Nutzenergie entlastet
- Kein kodifizierter Rechtsbegriff//[2]//
- Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung- und Lieferung auf einen Dritten, welcher dahingehend eigenverantwortlich handelt//[3]//
- Hierzu zählt insbesondere Planung, Erstellung, Finanzierung, Übernahme bzw. Bereitstellung von Erzeugungsanlagen//[4]//
- Die Kosten und das Risiko liegen hier beim Contractor selbst//[5]//
//Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7,
//[2] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 1.//
//[3] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2. //
//[4] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 57.//
//[5] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 3.//


Revision [66451]

Edited on 2016-03-23 13:11:01 by LichtChristoph
Additions:
[[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdf]]
Deletions:
[[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdfd]]


Revision [66450]

Edited on 2016-03-23 13:10:24 by LichtChristoph
Additions:
//Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7,
[[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdfd]]
Deletions:
//Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7, [[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdfd]]


Revision [66449]

Edited on 2016-03-23 13:08:06 by LichtChristoph
Additions:
//Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7, [[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdfd]]
Deletions:
//Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7, [[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pd]]


Revision [66448]

Edited on 2016-03-23 13:06:32 by LichtChristoph
Additions:
//Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7, [[https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pd]]
Deletions:
//Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7, https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pd


Revision [66447]

Edited on 2016-03-23 13:05:33 by LichtChristoph
Additions:
//Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7, https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pd


Revision [66446]

Edited on 2016-03-23 12:48:53 by LichtChristoph
Additions:
Fußnoten
//[1] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.//
//[2] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 1.//
//[3] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2. //
//[4] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 57.//
//[5] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 3.//


Revision [66445]

Edited on 2016-03-23 12:42:52 by LichtChristoph
Additions:
- Wird als „umfassende Energiedienstleistung“//[1]// verstanden, welche den Contracting-Nehmer in seinen Aufgaben im Bereich der Bereitstellung von Nutzenergie entlastet
- Kein kodifizierter Rechtsbegriff//[2]//
- Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung- und Lieferung auf einen Dritten, welcher dahingehend eigenverantwortlich handelt//[3]//
- Hierzu zählt insbesondere Planung, Erstellung, Finanzierung, Übernahme bzw. Bereitstellung von Erzeugungsanlagen//[4]//
- Die Kosten und das Risiko liegen hier beim Contractor selbst//[5]//


Revision [66439]

Edited on 2016-03-23 11:01:52 by LichtChristoph
Additions:
- Der Contractor bezieht seinen Gewinn aus der Ersparnis des Kunden
Deletions:
- Der Contractor bezieht sein Gewinn aus der Ersparnis des Kunden


Revision [66438]

Edited on 2016-03-23 10:43:39 by LichtChristoph
Additions:
((3)) Betriebsführungs-Contracting
Deletions:
((3)) Betriebsführung-Contracting


Revision [66437]

Edited on 2016-03-23 10:43:03 by LichtChristoph
Additions:
- Planung, Finanzierung und Errichtung der Anlage durch den Energie-Contractor
Deletions:
- Planung, Finanzierung und Errichtung der Anklage durch den Energie-Contractor


Revision [66436]

Edited on 2016-03-23 10:42:42 by LichtChristoph
Additions:
((2)) Vor- und Nachteile des Energie-Contractings
((3)) Energieliefer-Contracting
((3)) Einspar-Contracting
Deletions:
((2)) Vor- und Nachteile des Energie-contractings
((3)) Energielieder-Contracting
((3)) Einspart-Contracting


Revision [66435]

Edited on 2016-03-23 10:36:10 by LichtChristoph
Additions:
- Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.a. erzielt
- Mögliche Befreiung i.S.d. § 61 Abs. III EEG 2014?
Deletions:
- Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.a. erzielt
((2)) Mögliche Befreiung i.S.d. § 61 Abs. III EEG 2014?


Revision [66434]

Edited on 2016-03-23 10:31:41 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66433]

Edited on 2016-03-23 10:31:28 by LichtChristoph
Additions:
((2)) Geschäftsbereiche
((3)) Wohnungswirtschaft
((3)) Industrie- und Gewerbe
((3)) Kommunal


Revision [66432]

Edited on 2016-03-23 10:27:52 by LichtChristoph
Additions:
((2)) Gesetzlicher Rahmen
insbesondere Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings //(Art. 18 RL 2012/27/EU)//
Deletions:
((2)) Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings
//(Art. 18 RL 2012/27/EU)//


Revision [66431]

Edited on 2016-03-23 10:25:05 by LichtChristoph
Additions:
((2)) Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings
((2)) Vor- und Nachteile des Energie-contractings
Deletions:
((2)) Verpflichtungen und Voraussetzungen


Revision [66427]

Edited on 2016-03-23 10:01:16 by LichtChristoph
Additions:
- Der Contractor bezieht sein Gewinn aus der Ersparnis des Kunden


Revision [66426]

Edited on 2016-03-23 09:59:02 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66425]

Edited on 2016-03-23 09:58:49 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66423]

Edited on 2016-03-23 09:58:13 by LichtChristoph
Additions:
In Bearbeitung!
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, durch Optimierungsprozesse deutliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile zu erreichen.
- Planung, Finanzierung und Errichtung der Anklage durch den Energie-Contractor
- Kosten und Risiko liegen ebenfalls beim Energie-Contractor
- Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.a. erzielt
Deletions:
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, durch Optimierungsprozesse deutliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile zu erreichen.


Revision [66422]

Edited on 2016-03-23 09:48:33 by LichtChristoph
Additions:
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, durch Optimierungsprozesse deutliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile zu erreichen.
Deletions:
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, durch Optimierungsprozesse deutliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile zu erreichen.


Revision [66421]

Edited on 2016-03-23 09:48:24 by LichtChristoph
Additions:
Das Ziel von Energie-Contracting ist es, durch Optimierungsprozesse deutliche wirtschaftliche und ökologische Vorteile zu erreichen.


Revision [66420]

Edited on 2016-03-23 09:32:16 by LichtChristoph
Additions:

((2)) Mögliche Befreiung i.S.d. § 61 Abs. III EEG 2014?


Revision [66419]

Edited on 2016-03-23 09:30:47 by LichtChristoph

No Differences

Revision [66418]

Edited on 2016-03-23 09:30:40 by LichtChristoph
Additions:
((1)) Rechtsfragen
((2)) Was versteht man unter Energie-Contracting?

((2)) Ist ein Energie-Contractor ein Enrgiedienstleister?
//(Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU)//

((2)) Welche Ziele werden verfolgt?

((2)) Geschäftsmodelle

((3)) Energielieder-Contracting

((3)) Einspart-Contracting

((3)) Finanzierungs-Contracting

((3)) Betriebsführung-Contracting

((2)) Verpflichtungen und Voraussetzungen
//(Art. 18 RL 2012/27/EU)//


Revision [55149]

Edited on 2015-06-06 14:19:45 by FannyRess
Additions:
**Siehe [[ChecklistezurVertragsgestaltung Checkliste zur Vertragsgestaltung]]**
Deletions:
**Siehe [[ChecklistezurVertragsgestaltung Checkliste zur Vertragsgestaltung]].**


Revision [55148]

Edited on 2015-06-06 14:19:28 by FannyRess
Additions:
**Siehe [[ChecklistezurVertragsgestaltung Checkliste zur Vertragsgestaltung]].**
Deletions:
Siehe [[ChecklistezurVertragsgestaltung Checkliste zur Vertragsgestaltung]].
Siehe [[ Checkliste zur Vertragsgestaltung]].


Revision [55054]

Edited on 2015-06-05 11:30:30 by FannyRess
Additions:
Siehe [[ChecklistezurVertragsgestaltung Checkliste zur Vertragsgestaltung]].
Deletions:
Siehe [[ChecklistezurVertragsgestaltung]].


Revision [55052]

Edited on 2015-06-05 11:15:31 by FannyRess
Additions:
Siehe [[ChecklistezurVertragsgestaltung]].
Deletions:
[[EnergieRDienstleistungen Checkliste zur Vertraggestaltung]]


Revision [54991]

Edited on 2015-06-04 16:16:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== Energiedienstleistungen ====
== spezielle Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft: Einsparcontracting u. a. ==
((1)) Rechtsquellen
Energiedienstleistungen und damit auch Energie-Contracting in seinen verschiedenen Erscheinungsformen sind zumindest in einigen Bereichen Gegenstand folgender Rechtsakte:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, RL 2012/27/EU, [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Volltext als PDF]]
- Energiedienstleistungsgesetz, [[http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/ aktueller Text hier verfügbar]]
- {{du przepis="§ 556c BGB"}} mit der gemäß dessen Abs. 3 erlassenen Ausführungsverordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv/index.html Wärmelieferverordnung aus 2013]])
- am Rande ist dabei auch die Heizkostenverordnung relevant ([[http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/ aktueller Text]])
----
((1)) Literatur
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDannerTheobaldKoEnR_82%2Fcont%2FDannerTheobaldKoEnR.Dok_99.htm Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online]]
- [[https://beck-online.beck.de/?opusTitle=HackEC&vpath=bibdata/komm/HackHdbEC_2/cont/HackHdbEC.Inhaltsverzeichnis.htm Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung]]
((1)) Material aus und für die Lehrveranstaltung
Grafische Übersicht:
{{files}}
[[EnergieRDienstleistungen Checkliste zur Vertraggestaltung]]
Siehe [[ Checkliste zur Vertragsgestaltung]].
Deletions:
CategoryDelete


Revision [54989]

Edited on 2015-06-04 16:00:50 by FannyRess
Additions:
CategoryDelete
Deletions:
==== Energiedienstleistungen ====
== spezielle Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft: Einsparcontracting u. a. ==
((1)) Rechtsquellen
Energiedienstleistungen und damit auch Energie-Contracting in seinen verschiedenen Erscheinungsformen sind zumindest in einigen Bereichen Gegenstand folgender Rechtsakte:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, RL 2012/27/EU, [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Volltext als PDF]]
- Energiedienstleistungsgesetz, [[http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/ aktueller Text hier verfügbar]]
- {{du przepis="§ 556c BGB"}} mit der gemäß dessen Abs. 3 erlassenen Ausführungsverordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv/index.html Wärmelieferverordnung aus 2013]])
- am Rande ist dabei auch die Heizkostenverordnung relevant ([[http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/ aktueller Text]])
----
((1)) Literatur
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDannerTheobaldKoEnR_82%2Fcont%2FDannerTheobaldKoEnR.Dok_99.htm Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online]]
- [[https://beck-online.beck.de/?opusTitle=HackEC&vpath=bibdata/komm/HackHdbEC_2/cont/HackHdbEC.Inhaltsverzeichnis.htm Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung]]

((1)) Material aus und für die Lehrveranstaltung
Grafische Übersicht:
{{files}}
[[EnergieRDienstleistungen Checkliste zur Vertraggestaltung]]
Siehe [[ Checkliste zur Vertragsgestaltung]].


Revision [54985]

Edited on 2015-06-04 15:58:37 by FannyRess
Additions:
[[EnergieRDienstleistungen Checkliste zur Vertraggestaltung]]


Revision [54849]

Edited on 2015-06-03 14:15:30 by FannyRess
Additions:
Siehe [[ Checkliste zur Vertragsgestaltung]].
Deletions:
Checkliste zur Vertragsgestaltung


Revision [54848]

Edited on 2015-06-03 14:12:47 by FannyRess
Additions:
Checkliste zur Vertragsgestaltung


Revision [52804]

Edited on 2015-05-05 14:33:27 by WojciechLisiewicz
Deletions:
Quellen im Übrigen finden Sie hier: http://deutschegesetze.com/cloud/public.php?service=files&t=d7dcba1efa1f72f00da02ef6518436f0


Revision [52803]

Edited on 2015-05-05 14:32:38 by WojciechLisiewicz
Additions:

((1)) Material aus und für die Lehrveranstaltung
Grafische Übersicht:
{{files}}
Quellen im Übrigen finden Sie hier: http://deutschegesetze.com/cloud/public.php?service=files&t=d7dcba1efa1f72f00da02ef6518436f0


Revision [52692]

Edited on 2015-05-04 13:33:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
- am Rande ist dabei auch die Heizkostenverordnung relevant ([[http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/ aktueller Text]])
Deletions:
-


Revision [52683]

Edited on 2015-05-04 12:01:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
- {{du przepis="§ 556c BGB"}} mit der gemäß dessen Abs. 3 erlassenen Ausführungsverordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv/index.html Wärmelieferverordnung aus 2013]])
-


Revision [52678]

Edited on 2015-05-04 11:45:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, RL 2012/27/EU, [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Volltext als PDF]]
Deletions:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Volltext als PDF]]


Revision [52673]

Edited on 2015-05-04 11:34:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Energiedienstleistungsgesetz, [[http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/ aktueller Text hier verfügbar]]
Deletions:
- Energiedienstleistungsgesetz, [[aktueller Text hier verfügbar http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/]]


Revision [52672]

Edited on 2015-05-04 11:34:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Rechtsquellen
Energiedienstleistungen und damit auch Energie-Contracting in seinen verschiedenen Erscheinungsformen sind zumindest in einigen Bereichen Gegenstand folgender Rechtsakte:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Volltext als PDF]]
- Energiedienstleistungsgesetz, [[aktueller Text hier verfügbar http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/]]


Revision [52050]

Edited on 2015-04-27 16:16:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
== spezielle Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft: Einsparcontracting u. a. ==
Deletions:
== besondere Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft, Einsparcontracting etc. ==


Revision [52040]

Edited on 2015-04-27 12:05:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/?opusTitle=HackEC&vpath=bibdata/komm/HackHdbEC_2/cont/HackHdbEC.Inhaltsverzeichnis.htm Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung]]
Deletions:
-


Revision [52039]

Edited on 2015-04-27 11:59:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
----
((1)) Literatur
- [[https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDannerTheobaldKoEnR_82%2Fcont%2FDannerTheobaldKoEnR.Dok_99.htm Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online]]
-


Revision [52038]

The oldest known version of this page was created on 2015-04-27 11:56:13 by WojciechLisiewicz
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