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Energiedienstleistungen

spezielle Geschäftsmodelle in der Energiewirtschaft: Einsparcontracting u. a.

In Bearbeitung!

A. Rechtsquellen
Energiedienstleistungen und damit auch Energie-Contracting in seinen verschiedenen Erscheinungsformen sind zumindest in einigen Bereichen Gegenstand folgender Rechtsakte:
- Energieeffizienzrichtlinie von 2012, RL 2012/27/EU, Volltext als PDF
- Energiedienstleistungsgesetz, aktueller Text hier verfügbar
- § 556c BGB mit der gemäß dessen Abs. 3 erlassenen Ausführungsverordnung (Wärmelieferverordnung aus 2013)
- am Rande ist dabei auch die Heizkostenverordnung relevant (aktueller Text)

B. Rechtsfragen


1. Was versteht man unter Energie-Contracting?

    • Wird als „umfassende Energiedienstleistung“[1] verstanden, welche den Contracting-Nehmer in seinen Aufgaben im Bereich der Bereitstellung von Nutzenergie entlastet[2]
    • Kein kodifizierter Rechtsbegriff[3]
    • Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung- und Lieferung auf einen Dritten, welcher dahingehend eigenverantwortlich handelt[4]
    • Hierzu zählt insbesondere Planung, Erstellung, Finanzierung, Übernahme bzw. Bereitstellung von Erzeugungsanlagen[5]
    • Die Kosten und das Risiko liegen hier beim Contractor selbst[6]

2. Ist ein Energie-Contractor ein Energiedienstleister?

    • Laut Begriffsbestimmung nach Art. 2 Nr. 7 RL 2012/27/EU ist Energiedienstleistung eine auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistung, welche unter Anwendung energieeffizienter Maßnahmen/Technologien erbracht wird um einen Nutzeffekt zu erzielen
    • Ein Energiedienstleister definiert sich gem. Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU als eine natürliche oder juristische Person, welche eine Energiedienstleistung nach oben genannten Punkt oder andere Vorgänge zur Verbesserung der Energieeffizienz in Einrichtungen/Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt, bzw. durchführt.
    • Ebenso setzt der Contractor effiziente Maßnahmen im Energiebereich ein um einen Nutzen zu erzielen und wird somit als Energiedienstleister bezeichnet.[7]

3. Welche Ziele werden verfolgt?

Die Ziele von Energie-Contracting sind es, mittels Prozessen und Maßnahmen, die Energieversorgung zu organisieren und zu automatisieren um einen optimalen wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen zu erreichen.[8]


4. Gesetzlicher Rahmen
insbesondere Verpflichtungen und Voraussetzungen des Contractings (Art. 18 RL 2012/27/EU)

a. Europarechtlich
Grundlage bildet die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.
      • Die Vorgaben der RL 2012/27/EU richten sich an die durch diese Richtlinie adressierten Mitgliedsstaaten, gem. Art. 30 RL 2012/27/EU
      • Die nachfolgenden Verpflichtungen sind anzuwenden auf Energiedienstleister, welche nach Art. 2 Nr. 24 RL 2012/27/EU definiert sind
      • Der Begriff des Contractors ist dem des Energiedienstleisters gleichgesetzt, wodurch die Anwendung der Vorschriften gegeben ist


Verpflichtungen:
      • Informationspflicht bei verfügbaren Energiedienstleistungsverträgen und Klauseln für künftige Verträge, zur Garantie von Energieeinsparungen und Rechten der Endkunden, nach Art. 18 Abs. 1 a) i) RL 2012/27/EU.

b. National
National ergeben sich Pflichten insbesondere aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen EDL-G sowie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB.

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Das EDL-G findet Anwendung auf:
      • Anbieter von Energiedienstleistungen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 5 EDL-G
      • Energieeffizienzmaßnahmen (§ 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 8 EDL-G)
      • Energieunternehmen gem. § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 13 EDL-G
      • Endkunden, nach § 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 EDL-G. Ausnahme bilden Endkunden welche Anlagenbetreiber nach § 3 Nr. 2 TEHG sind
      • Die öffentliche Hand, nach § 1 Nr. 3 EDL-G, außer Bereiche der Streitkräfte und des Militärs, wenn eine Konkurrenz zu diesem Gesetz besteht
      • Unternehmen, welche nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten, nach § 1 Nr. 4 EDL-G
      • Um den Anwendungsbereich für Energie-Contractoren/Energiedienstleister zu eröffnen muss ein solcher Dienstleister als Energielieferant i. S. d. § 2 Nr. 12 EDL-G oder Energieunternehmen i. S. d. § 2 Nr. 13 EDL-G gelten
      • Als Energieunternehmen gelten, gem. § 2 Nr. 13 EDL-G Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten.
      • Nach § 2 Nr. 12 EDL-G gilt eine natürliche oder juristische Person als Energielieferant, wenn diese Energie an Endkunden veräußert und einen Energieumsatz von mindestens 75 Gigawattstunden jährlich besitzt oder zehn oder mehr Personen beschäftigt oder einen Jahresumsatz und Jahresbilanz von mehr als 2 Millionen Euro hat.
      • Ein Energieverteiler i. S. d. § 2 Nr. 14 EDL-G kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche die Verantwortung über den Transport von Energie zum Vertrieb an Endkunden und Energielieferanten besitzt. Ausnahme bilden Verteilernetzbetreiber, nach § 2 Nr. 16 EDL-G
      • Im Rahmen der Tatbestände nach § 2 Nr. 12 EDL-G oder auch § 2 Nr. 13 i. V. m. § 2 Nr. 14 EDL-G können die Verpflichtungen des § 4 EDL-G auf den Energiedienstleister Anwendung finden.


Verpflichtungen:
      • Nach § 4 Abs. 1 EDL-G sind Energielieferanten gegenüber ihren Endkunden verpflichtet diese über die Wirksamkeit von Maßnahmen der Energieeffizienz, als auch über, die ihnen zur Verfügung stehenden Angebote, welche durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Personen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden zu informieren
      • Ebenso haben Energieunternehmen nach § 4 Abs. 2 EDL-G die Pflicht ihre Endkunden, unter anderem zusammen mit Verträgen und Abrechnungen, in klar verständlicher Weise, Informationen über, in dieser Vorschrift aufgeführten Quellen, zur Einholung von Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofilen oder technischen Geräten zu versorgen.



Voraussetzungen:
      • Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV finden die Vorschriften der §§ 2 bis 34 dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 35 Abs. 3 AVBFernwärmeV, Anwendung auf den Versorgungsvertrag, falls betreffende Fernwärmeunternehmen für den Anschluss und die Versorgung allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden
      • Der Energiedienstleister muss als Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift gelten
      • Ausnahme bildet zum einen, nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Anschluss und die Versorgung von Industriekunden und zum anderen der Tatbestand, wenn der Kunde die allgemeinen Vertragsbedingungen vorgibt. In diesen Fällen findet die AVBFernwärmeV keine Anwendung.9
      • Auch ein Vertragsschluss welcher nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV, von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 abweicht und dem der Kunde ausdrücklich zustimmt umgeht die Bestimmungen dieser Verordnung. Jedoch muss dem Kunden auch ein Vertragsangebot im Rahmen der AVBFernwärmeV vorgelegt werden. Auf das von der Verordnung abweichende Vertragsmodell finden die Vorschriften zur Einbringung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach §§ 305c ff. BGB Anwendung.
      • Zu nennen ist auch die Möglichkeit der individuell vereinbarten Verträge, welche somit weder unter die Anwendung der AVBFernwärmeV als auch der AGB-Kontrolle, fallen.

Verpflichtungen:
      • Nach § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind die allgemeinen Versorgungsbedingungen, im Bereich des §§ 2 bis 34 dieser Verordnung, durch das Unternehmen, öffentlich bekanntzugeben


Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Voraussetzungen:
      • Für einen Contractor ergeben sich ebenfalls aus dem EnWG heraus Pflichten, wenn dieser bei dezentraler Stromerzeugung den Weg der Direktbelieferung wählt und als Energieversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 18 EnWG gilt.
      • So kann in diesem Sinne ein Energieversorgungsunternehmen eine natürliche oder juristische Person sein, welche an andere Energie liefert, ein Energieversorgungsnetz betreibt oder eine Verfügungsbefugnis durch Eigentümerstellung an einem solchen Netz besitzt. Ausgenommen hiervon sind der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage im Betrieb der Eigenversorgung.

Verpflichtungen:
      • Ist der Anwendungsbereich des EnWG eröffnet, besteht für den Contractor, nach § 5 EnWG eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde über die aufgenommene Tätigkeit insbesondere der Versorgung von Haushaltskunden, außer für den Fall, dass diese Energieversorgung in einem geschlossenen Verteilernetz oder der Anlage eines Kunden geschieht
      • Nach § 40 Abs. 5 EnWG müssen Energieversorgungsunternehmen den Letztverbrauchern von Strom Energiespartarife/Zweittarife anbieten, soweit dass hierbei eine Realisierbarkeit und Zumutbarkeit vorliegt. Diese Regelung dient dem Anreiz durch Zeit- und Lastdifferenzierung den eigenen Verbrauch zu verlagern.
      • Weiterhin besteht die Pflicht zur Angabe einer Darstellung des Gesamtträgermix dem Kunden gegenüber, gem. § 42 EnWG und einer jährlichen Meldung dieses Mix an die Bundesnetzagentur. Unter einem solchen „Mix“ versteht sich i. S. d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnWG die Angabe von anteiligen fossilen Energieträgern, insbesondere Kohle, Kernkraft oder Erdgas, sowie erneuerbaren Energieträgern die der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat. Weiterhin gehören zu diesem Mix Informationen über Umweltauswirkungen von, vor allem, CO2-Emissionen, welche auf vorgenannten Trägermix zurückzuführen sind.
      • Weitere Pflichten, vor allem Regulierungspflichten, ergeben sich aus dem Umstand, wenn ein Energiedienstleister gleichzeitig Betreiber eines Versorgungsnetzes i. S. d. EnWG ist


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Voraussetzungen:
Da es sich bei Energiedienstleistungsverträgen um schuldrechtliche Verträge handelt, ist die Anwendbarkeit des BGB gegeben. Vor allem im Bereich der Gas,- Strom,- und Wärmelieferung sind die Rechte und Pflichten von Kaufverträgen anzuwenden.
Beim Energie-Einspar-Contracting weisen die Leistungen eher auf das Vorliegen von Werk- bzw. Dienstverträgen hin, da vor allem Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, aber auch Beratungs- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.


Verpflichtungen:
      • Es gelten kaufvertragliche Rechte und Pflichten nach §§ 433ff. Darunter fällt, insbesondere im Bereich des Energieliefer-Contractings, vertragliche Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten, wie die Lieferung von Energie und die Abnahme und Vergütung
      • Bei Sanierungsmaßnahmen des Energie-Einspar-Contractings gelten Verpflichtungen des Werkvertrages, nach § 631 BGB zur Herstellung/Veränderung einer Sache, bzw. eines Werkes und zu deren Vergütung.
      • Greifen, wie bereits vorab vermerkt Regelungen des Dienstvertrages, so sind, nach § 611 Abs. 1 die versprochenen Dienste zu leisten und vom Vertragspartner zu vergüten.



5. Geschäftsmodelle

Es existieren verschiedene Varianten des Energie-Contractings.
In der Praxis können, aufgrund vielschichtiger Anforderungen, Mischformen vorkommen.
Der Contracting-Nehmer gibt generell Verantwortung an den Dienstleister ab, welcher selbständig agieren kann. Dies führt zur allgemeinen Entlastung des Auftraggebers. Dies bedeutet allerdings auch, dass der Kunde in Kauf nehmen muss, Handlungsentscheidungen dem Contractor zu überlassen.

a. Energieliefer-Contracting

      • Planung, Finanzierung und Errichtung der Anlage durch den Energie-Contractor. Hierbei wird auf den Einsatz neuerer Technologie wert gelegt, wodurch für den Kunden Risiken im Bereich technischer Störungen abgemildert werden.
      • Kauft Einsatzenergie ein und verkauft Nutzenergie
      • Kosten und Risiko liegen ebenfalls beim Energie-Contractor
      • Gewinn für den Contractor wird durch Miete oder Pacht u.ä. erzielt


b. Einspar-Contracting

      • Der Contractor bezieht seinen Gewinn aus der Ersparnis des Kunden
      • Einspargarantie des Dienstleisters gegenüber dem Kunden
      • Regelmäßig Schulung und Einbindung der Nutzer durch den Contractor, wodurch dem Kunden zusätzlich Know-How vermittelt wird.
      • Unter anderem in diesem Bereich kann ein Dienstleister, bei entsprechendem Erfolg, längere Kundenbeziehungen aufbauen
      • Ziel ist die Energieoptimierung von Gebäuden auf längere Sicht um dem Kunden einen ökonomischen und ökologischen Nutzen zu verschaffen

c. Finanzierungs-Contracting

      • Contractor plant, errichtet, finanziert Anlage
      • Instandhaltung und betriebliche Verantwortung trägt Gebäudeeigentümer/Nutzer
      • Dienstleister wird für die Bereitstellung der Anlage vergütet

d. Betriebsführungs-Contracting

      • Unternehmer übernimmt für den Eigentümer der Anlage Leistungen, wie Instandhaltung, Reparatur, Bedienung oder auch Kontrolle von technischen Komponenten
      • Eine pauschale oder aufwandsabhängige Vergütung ist üblich


6. Geschäftsbereiche

a. Privat
Durch gestiegene Anforderungen an Wohngebäude, insbesondere der Dämmung oder auch des Jahresprimärenergiebedarfs, in den vergangenen Jahren aufgrund des rechtlichen Rahmens zu energetischen Vorgaben durch das EnEG und die EnEV hat sich der Markt für Energiedienstleister in der Wohnungswirtschaft stark erweitert36 Weiterhin ist der Einsatz von Contracting-Maßnahmen im Bereich der Wohnungswirtschaft sinnvoll, da in der Vergangenheit vor allem in der Eigenversorgung viele energieintensive und veraltete Heiztechniken eingesetzt wurden.37

b. Industrie- und Gewerbe
Contracting-Dienstleistungen sind ebenfalls im gewerblich/industriellen Sektor von Bedeutung. Zum einen ist der Bereich der Energiedienstleistung durch den Dienstleister insbesondere in der Industrie planungs- und zeitaufwendig, zum anderen kann ein spezialisierter Contractor individuell angepasste Möglichkeiten des Energiemanagements anbieten. Vor allem an größeren Industriestandorten werden oft große Mengen von Energie in Form von beispielsweise Wärme, Strom, Heißwasser, Dampf oder Druckluft benötigt, weshalb in diesem Bereich bedarfsausgerichtete Contractingmodelle sinnvoll erscheinen.
Vorteilig ist die Durchführung durch Energiedienstleistern auch dahingehend, dass sich das Unternehmen stärker auf seine Kerntätigkeit konzentrieren kann und somit im wichtigen Faktor der Zeit einen Vorteil erlangen kann. Daraus ergibt sich eine Notwendigkeit angepasster Regelungen des Medienliefervertrages durch den Contractor (Absicherung finanzieller Risiken)
Vor allem „Take-or-pay-Klauseln“ werden im Bereich der Mindestabnahmemenge empfohlen. Diese verpflichten den Kunden zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge und gleichzeitig bei Nichtabnahme zur Vergütung der Mindesteinheiten.
Vereinbarungen außerordentlicher Kündigungsregeln durch den Energiedienstleister sind als weitere Absicherung sinnvoll, vor allem aufgrund der meist langer Vertragslaufzeiten
Ebenfalls das Einrichten einer „beschränkten persönlichen Dienstbarkeit“ durch den Eigentümer zu Gunsten des Dienstleisters und deren Eintragung in das Grundbuch zum Umgang mit den Anlagen und Versorgungsnetzen, sowie dem Betreten/Befahren des betreffenden Grundstückes ist eine zu empfehlende Gestaltung. Weiterhin kann eine Regelung zur Sicherung der eigenen Wettbewerbsstellung hilfreich sein. Dieses sogenannte „Eigenerzeugungs- und Drittbezugsverbot“ sichert das Recht des Contractors zur zuständigen Dienstleistung zu, so dass eben der Eigentümer des Grundstückes als auch Drittpersonen keine Energie selbst erzeugen oder erzeugen zu lassen, bzw. beziehen

c. Kommunal
Im öffentlichen Bereich besteht ebenfalls eine Nachfrage und somit ein Markt für Energiecontracting-Leistungen, unter anderem aus Gründen der Vielzahl sanierungsbedürftiger Gebäude, welche Standards der Energieeffizienz erfüllen müssen. Die öffentliche Hand hat im Bereich der Energieeffizienzverbesserungen, nach § 3 Abs. 3 EDL-G eine Vorbildfunktion im Wege derer zur Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen hingewiesen wird.45 - Die Anforderungen der Kommunen an verschiedenste Einrichtungen, deren Nutzen und den beteiligten Dienstleistern sind in ihrer Bandbreite unterschiedlich46 Deshalb sind verschiede, angepasste Contracting-Ansätze notwendig
Allgemein richtet sich die Auftragsvergabe im öffentlichen Sektor nach den Grundsätzen des Vergaberechts und des offenen Wettbewerbs
Ausnahme bildet der Vorrang der Eigenversorgung, welcher als Instrument zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit dient. So wird vom öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld einer Ausschreibung überprüft, ob eine Fremdleistung günstiger ist, als die Eigenleistung. Ist dies nicht der Fall, darf eine Ausschreibung nicht erfolgen.
Spezielle Contractinglösungen sind vor allem bei sogenannten „Pools“ notwendig Mit dem Begriff der „Pools“ sind beispielsweise verschiedenste urbane/gemeindliche Einrichtungen wie Betreuungsstätten oder auch eine Anzahl von Schulen gemeint.
Da dort eine zentrale Versorgung meist ausgeschlossen ist, muss für jedes Einzelobjekt eine eigene Energieversorgung angeboten und eingerichtet werden.


Fußnoten
[1] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.
[2] Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V., Hartmut Kämper, Sven Kulka, Effizient, wirtschaftlich, ökologisch: Energie-Contracting, November 2010, S. 7,
https://www.bdew.de/internet.nsf/res/Energie-Contracting/$file/707_BDEW-Broschuere_Contracting.pdf

[3] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 1.
[4] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 2.
[5] Hack in Danner/Theobald, Energierecht 82. EL 2014 Rn. 57.
[6] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 3.
[7] Hack in Hack, Energie-Contracting 2015, Einführung Rn. 5.
[8] DIN Deutsches Institut für Normung e.V., DIN 8930-5 Kälteanlagen und Wärmepumpen Terminologie Teil 5: Contracting S. 3, DIN 8930-5


C. Literatur
- Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online
- Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung

D. Material aus und für die Lehrveranstaltung
Grafische Übersicht:



Siehe Checkliste zur Vertragsgestaltung
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