ich war hier: EUVergabeROeffAuftraggeber

Version [3918]

Dies ist eine alte Version von EUVergabeROeffAuftraggeber erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-11-15 13:07:17.

 

Öffentlicher Auftraggeber

im Sinne der Vergaberichtlinien

Die allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2004/18/EG) ist anwendbar, wenn der Auftrag durch den sog. öffentlichen Auftraggeber erteilt wird. Dabei ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht institutionell sondern funktional zu verstehen (*).
(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:
- EuGH, Rs. 31/87, Slg. 1988, S. 4635 - Beentjes;
- EuGH, Rs. C-360/96, Slg. 1998, S. I-6821 - Gemeente Arnhem/BFI Holding;
- EuGH, Rs. C-44/96, Slg. 1998 S. I-73 - Mannesmann;
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - Universale-Bau AG.

(**) bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.
Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (**) oder
- wenn - im Rahmen der Sektorenvergaberichtlinie - ein sog. Sektorenauftraggeber handelt.

Im Hinblick auf die Sektorenrichtlinie gelten abweichende Regelungen, auch wenn die Aussagen zum öffentlichen Auftraggeber auch dort eine Rolle spielen. Die RL 2004/17/EG ist anwendbar, wenn ein sog. Sektorenauftraggeber tätig ist.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki