Revision history for EUVergabeROeffAuftraggeber
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Die allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2004/18/EG) ist anwendbar, wenn der Auftrag durch den sog. //öffentlichen Auftraggeber// erteilt wird. Wer als öffentlicher Auftraggeber zu verstehen ist, ist in Art. 1 Abs. 9 RL 2004/18/EG geregelt. Dabei ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht institutionell sondern **funktional** zu verstehen (*). >>(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:
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CategoryVergaberecht
CategoryVergaberecht
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Bei der Anwendung der nationalen Vorschriften in Deutschland sind {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}} und {{du przepis="§ 98 GWB"}} zu prüfen, in denen der Begriff des öffentlichen Auftraggebers als Voraussetzung der Anwendung des Kartellvergaberechts geregelt ist.
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- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt oder
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"").
Vgl. im Detail [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2-0-1-0-1-1-1-0&subsumsession=0&root=1 folgende Struktur]].
Im Hinblick auf die Sektorenrichtlinie gelten abweichende Regelungen, auch wenn die Aussagen zum öffentlichen Auftraggeber auch dort eine Rolle spielen. Die RL 2004/17/EG ist anwendbar, wenn ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] tätig ist.
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"").
Vgl. im Detail [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2-0-1-0-1-1-1-0&subsumsession=0&root=1 folgende Struktur]].
Im Hinblick auf die Sektorenrichtlinie gelten abweichende Regelungen, auch wenn die Aussagen zum öffentlichen Auftraggeber auch dort eine Rolle spielen. Die RL 2004/17/EG ist anwendbar, wenn ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] tätig ist.
Deletions:
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") oder
- wenn - im Rahmen der Sektorenvergaberichtlinie - ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] handelt.
Im Hinblick auf die Sektorenrichtlinie gelten abweichende Regelungen, auch wenn die Aussagen zum öffentlichen Auftraggeber auch dort eine Rolle spielen. Die RL 2004/17/EG ist anwendbar, wenn ein sog. Sektorenauftraggeber tätig ist.