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Öffentlicher Auftraggeber

im Sinne der Vergaberichtlinien

Die allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2004/18/EG) ist anwendbar, wenn der Auftrag durch den sog. öffentlichen Auftraggeber erteilt wird. Wer als öffentlicher Auftraggeber zu verstehen ist, ist in Art. 1 Abs. 9 RL 2004/18/EG geregelt. Dabei ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nicht institutionell sondern funktional zu verstehen (*).
(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:
- EuGH, Rs. 31/87, Slg. 1988, S. 4635 - Beentjes;
- EuGH, Rs. C-360/96, Slg. 1998, S. I-6821 - Gemeente Arnhem/BFI Holding;
- EuGH, Rs. C-44/96, Slg. 1998 S. I-73 - Mannesmann;
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - Universale-Bau AG.

(**) bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.
Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt oder
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (**).
Vgl. im Detail folgende Struktur.

Im Hinblick auf die Sektorenrichtlinie gelten abweichende Regelungen, auch wenn die Aussagen zum öffentlichen Auftraggeber auch dort eine Rolle spielen. Die RL 2004/17/EG ist anwendbar, wenn ein sog. Sektorenauftraggeber tätig ist.

Bei der Anwendung der nationalen Vorschriften in Deutschland sind § 97 Abs. 1 GWB und § 98 GWB zu prüfen, in denen der Begriff des öffentlichen Auftraggebers als Voraussetzung der Anwendung des Kartellvergaberechts geregelt ist.


CategoryVergaberecht
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