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Europäisches Vergaberecht

Ausgewählte Probleme


A. Einführung

1. Begriff des Vergaberechts allgemein
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (öffentliche Beschaffung) vorzugehen haben (*)
(*) vgl. Haratsch/Koenig/Pechstein Rn. 1112
. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.

2. Rechtsquellen
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.

3. Umsetzung im deutschen Recht
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 GWB ff.),
- in der Vergabeverordnung (§ 1 VgV ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).


B. Allgemein zur Prüfung vergaberechtlicher Fragen im Europarecht
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:

  • während innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien (es ist also stets zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien anwendbar sind oder nicht, mehr dazu weiter unten) sowohl die Regeln der Richtlinien wie auch die allgemeinen, insbesondere die primärrechtlichen Vorgaben zu beachten sind,
  • ist bei Verneinung des Anwendungsbereichs der Richtlinien zumindest zu prüfen, inwiefern die primärrechtlichen Anforderungen an die Auftragsvergabe erfüllt sind.

Damit sind folgende Regeln des Primärrechts immer zu prüfen:
  • liegt ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten wegen gemeinschaftsrechtswidrig ausgestalteter Vergabe vor?
  • wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft beachtet (Diskriminierungsverbot, Transparenz- und Wettbewerbsgebot)?
Durch die recht detaillierte Ausgestaltung des europäischen Vergaberechts in den Richtlinien ist die Bedeutung dieser allgemeinen Regeln freilich deutlich zurückgegangen (*). Hier kommt den Regelungen des Primärrechts allenfalls hilfsweise oder bei der Interpretation der Richtlinien eine Bedeutung zu. Umso wichtiger sind die primärrechtlichen Vorgaben für Fälle, in denen die Anwendbarkeit der Richtlinien zu verneinen ist, insbesondere wegen der nicht erreichten Schwellenwerte.

1. Grundfreiheiten als Vergaberecht
- Dienstleistungsfreiheit
- Warenverkehrsfreiheit

2. Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG als Vergaberecht


C. Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist nach deutschem Recht dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Der Auftraggeber ist ein öffentlicher Auftraggeber, § 97 Abs. 1 GWB, § 98 GWB,

2. Es soll ein öffentlicher Auftrag erteilt werden,

3. Die Schwellenwerte gem. § 100 Abs. 1 GWB sind erreicht,

4. Keines der Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich der Richtlinien greift.


D. Anforderungen an das Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der RL



CategoryInternationalesRecht
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