Revision history for EUVergabeR
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Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie der Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG und haben an sich nichts mit öffentlicher Auftragsvergabe zu tun. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des AEUV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EU
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EU
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((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG
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Einen Überblick über die Vorgehensweise bei der Prüfung, inwiefern die Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit EU-Recht vereinbar ist, liefert folgende Abbildung:
{{image url="vergabefall_ablauf.png"}}
{{files}}
{{image url="vergabefall_ablauf.png"}}
{{files}}
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Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge aufstellt, wenn die Richtlinien nicht anwendbar sind. Im Gegenteil - __bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen__. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
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Dabei sind folgende Regeln des Primärrechts immer zu prüfen:
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Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1188>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
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Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]] und diese [[EUVergabeRAnforderungen Erläuterungen]].
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Ist die RL 2004/18/EG oder die RL 2004/17/EG anwendbar, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Richtlinien vorgesehenen Verfahrensregeln bei Auftragserteilung eingehalten werden. Die Richtlinien, insbesondere die allgemeine Vergaberichtlinie (2004/18/EG), sehen dabei eine Reihe von Regelungen vor, die das Verfahren der Auftragsvergabe regeln.
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
CategoryInternationalesRecht CategoryVergaberecht
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
CategoryInternationalesRecht CategoryVergaberecht
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Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
CategoryInternationalesRecht
Additions:
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
Deletions:
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((2)) Umsetzung im deutschen Recht
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({{du przepis="§ 97 GWB"}} ff.),
- in der Vergabeverordnung ({{du przepis="§ 1 VgV"}} ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({{du przepis="§ 97 GWB"}} ff.),
- in der Vergabeverordnung ({{du przepis="§ 1 VgV"}} ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
Deletions:
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({{du przepis="§ 97 GWB"}} ff.),
- in der Vergabeverordnung ({{du przepis="§ 1 VgV"}} ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
Additions:
((2)) Begriff des Vergaberechts
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
((2)) Rechtsquellen
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]],
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
((2)) Rechtsquellen
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]],
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.
Deletions:
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
((2)) Rechtsquellen
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]],
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.
Additions:
Ist die RL 2004/18/EG oder die RL 2004/17/EG anwendbar, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Richtlinien vorgesehenen Verfahrensregeln bei Auftragserteilung eingehalten werden. Die Richtlinien, insbesondere die allgemeine Vergaberichtlinie (2004/18/EG), sehen dabei eine Reihe von Regelungen vor, die das Verfahren der Auftragsvergabe regeln.
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie der Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG und haben an sich nichts mit öffentlicher Auftragsvergabe zu tun. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
- Diskriminierungsverbot,
- Transparenzgebot,
- Gebot eines offenen Wettbewerbs.
- Diskriminierungsverbot,
- Transparenzgebot,
- Gebot eines offenen Wettbewerbs.
Deletions:
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
Deletions:
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
Deletions:
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
Additions:
((1)) Prüfung vergaberechtlicher Fragen im Europarecht - allgemeine Hinweise
((1)) Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren i. S. d. Richtlinien zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob der Auftrag durch den sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] erteilt werden soll)
((1)) Anforderungen an das Vergabeverfahren unabhängig vom Anwendungsbereich der Richtlinien
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
((2)) Grundfreiheiten als Vergaberecht
- [[VergabeDLFreiheit Dienstleistungsfreiheit]]
- [[VergabeWarenverkehr Warenverkehrsfreiheit]]
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG
Einige allgemeine Rechtsgrundsätze des Europarechts sind bei Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Hand relevant. Zu beachten sind dabei insbesondere:
((1)) Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren i. S. d. Richtlinien zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob der Auftrag durch den sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] erteilt werden soll)
((1)) Anforderungen an das Vergabeverfahren unabhängig vom Anwendungsbereich der Richtlinien
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
((2)) Grundfreiheiten als Vergaberecht
- [[VergabeDLFreiheit Dienstleistungsfreiheit]]
- [[VergabeWarenverkehr Warenverkehrsfreiheit]]
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG
Einige allgemeine Rechtsgrundsätze des Europarechts sind bei Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Hand relevant. Zu beachten sind dabei insbesondere:
Deletions:
((2)) Grundfreiheiten als Vergaberecht
- [[VergabeDLFreiheit Dienstleistungsfreiheit]]
- [[VergabeWarenverkehr Warenverkehrsfreiheit]]
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG als Vergaberecht
((1)) Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist nach deutschem Recht dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)
Additions:
((2)) Begriff des Vergaberechts
Deletions:
Additions:
((2)) Der Auftraggeber ist ein [[EUVergabeROeffAuftraggeber öffentlicher Auftraggeber]],
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)
((2)) Die [[EUVergabeRSchwellenwerte Schwellenwerte]] sind erreicht,
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)
((2)) Die [[EUVergabeRSchwellenwerte Schwellenwerte]] sind erreicht,
Deletions:
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)
((2)) Die [[EUVergabeRSchwellenwerte Schwellenwerte]] gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht,
Additions:
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)
Additions:
((2)) Keines der [[EUVergabeRAusnahmeTB Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich]] der Richtlinien greift.
Deletions:
Additions:
((2)) Die [[EUVergabeRSchwellenwerte Schwellenwerte]] gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht,
Deletions:
((2)) Öffentlicher Auftrag
[[EUVergabeROeffentlicherAuftrag Details zum öffentlichen Auftrag]].
((2)) Schwellenwerte
Die aktuellen Schwellenwerte betragen gemäß der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:317:0034:01:DE:HTML Verordnung der Kommission]]:
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien (sowohl öffentliche wie auch Sektorenauftraggeber) - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungen (in Deutschland: des Bundes) - 133.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge anderer Auftraggeber - 206.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - in der Regel 412.000 EUR.
Folgende Vorschriften regeln im Einzelnen die Schwellenwerte:
- in der Vergaberichtlinie 2004:
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 56
- Art. 63
- Art. 67
- in der Sektorenrichtlinie:
- Art. 16
- Art. 61
Sofern die Schwellenwerte für ein Vergabeverfahren nach europäischen Grundsätzen überschritten sind ({{du przepis="§ 100 GWB"}}) findet das umgesetzte europäische Vergaberecht Anwendung.
Additions:
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist nach deutschem Recht dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
((2)) Der Auftraggeber ist ein [[EUVergabeROeffAuftraggeber öffentlicher Auftraggeber]], {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},
((2)) Es soll ein [[EUVergabeROeffentlicherAuftrag öffentlicher Auftrag]] erteilt werden,
((2)) Die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht,
((2)) Keines der Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich der Richtlinien greift.
((2)) Der Auftraggeber ist ein [[EUVergabeROeffAuftraggeber öffentlicher Auftraggeber]], {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},
((2)) Es soll ein [[EUVergabeROeffentlicherAuftrag öffentlicher Auftrag]] erteilt werden,
((2)) Die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht,
((2)) Keines der Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich der Richtlinien greift.
Deletions:
- der Auftraggeber ist ein **öffentlicher Auftraggeber**, {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},
- es soll ein **öffentlicher Auftrag** erteilt werden,
- die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht.
((2)) Öffentlicher Auftraggeber
Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist nicht institutionell sondern **funktional** (*). >>(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:
- EuGH, Rs. 31/87, Slg. 1988, S. 4635 - //Beentjes//;
- EuGH, Rs. C-360/96, Slg. 1998, S. I-6821 - //Gemeente Arnhem/BFI Holding//;
- EuGH, Rs. C-44/96, Slg. 1998 S. I-73 - //Mannesmann//;
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.
(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") oder
- wenn - im Rahmen der Sektorenvergaberichtlinie - ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] handelt.
Additions:
[[EUVergabeROeffentlicherAuftrag Details zum öffentlichen Auftrag]].
Deletions:
- privatrechtliche Verträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen,
- öffentlich-rechtliche Verträge (EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
- Baukonzessionen, Art. 1 III RL 2004/18/EG.
In folgenden Fällen liegt kein öffentlicher Auftrag vor:
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RL 2004/18/EG,
- bei sog. //in-House-Geschäften//, also bei Aufträgen, die in wirtschaftlicher Hinsicht innerhalb des Auftraggebers erfolgen.
Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft vergeben,
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"") Vgl. zu den einschränkenden Kriterien EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen//; Kriterium der Kontrolle ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht nur den Auftragnehmer als Gesellschafter hat, sondern auch andere, insb. Private Anteilseigner, vgl. Rs. C-26/03, Slg. 2005, S. I-1 - //Stadt Halle//>>
- alle Tätigkeiten werden im Wesentlichen für die kontrollierende Körperschaft (kommunaler Eigentümer) ausgeführt,
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt (""***"").
Additions:
- wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft beachtet (Diskriminierungsverbot, Transparenz- und Wettbewerbsgebot)?
Deletions:
No Differences
Additions:
((1)) Allgemein zur Prüfung vergaberechtlicher Fragen im Europarecht
Deletions:
Additions:
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Deletions:
Additions:
((2)) Grundfreiheiten als Vergaberecht
- [[VergabeDLFreiheit Dienstleistungsfreiheit]]
- [[VergabeWarenverkehr Warenverkehrsfreiheit]]
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG als Vergaberecht
- [[VergabeDLFreiheit Dienstleistungsfreiheit]]
- [[VergabeWarenverkehr Warenverkehrsfreiheit]]
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG als Vergaberecht
Additions:
Durch die recht detaillierte Ausgestaltung des europäischen Vergaberechts in den Richtlinien ist die Bedeutung dieser allgemeinen Regeln freilich deutlich zurückgegangen (*)>>(*) [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3]], Rn. 1723.>>. Hier kommt den Regelungen des Primärrechts allenfalls hilfsweise oder bei der Interpretation der Richtlinien eine Bedeutung zu. Umso wichtiger sind die primärrechtlichen Vorgaben für Fälle, in denen die Anwendbarkeit der Richtlinien zu verneinen ist, insbesondere wegen der nicht erreichten Schwellenwerte.
Deletions:
Additions:
((1)) Allgemein zu Rechtsanwendung bei Vergabe
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
- während innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien (es ist also stets zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien anwendbar sind oder nicht, mehr dazu weiter unten) **sowohl** die Regeln der Richtlinien **wie auch** die allgemeinen, insbesondere die primärrechtlichen Vorgaben zu beachten sind,
- ist bei Verneinung des Anwendungsbereichs der Richtlinien zumindest zu prüfen, inwiefern die primärrechtlichen Anforderungen an die Auftragsvergabe erfüllt sind.
Damit sind folgende Regeln des Primärrechts immer zu prüfen:
- liegt ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten wegen gemeinschaftsrechtswidrig ausgestalteter Vergabe vor?
- wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft beachtet (Diskriminierungsverbot, Transparenz- und Wettbewerbsgebot)
Durch die recht detaillierte Ausgestaltung des europäischen Vergaberechts in den Richtlinien ist die Bedeutung dieser allgemeinen Regeln freilich deutlich zurückgegangen (*) >>(*) [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3]], Rn. 1723.>>.
- Baukonzessionen, Art. 1 III RL 2004/18/EG.
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RL 2004/18/EG,
((1)) Anforderungen an das Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der RL
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
- während innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien (es ist also stets zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien anwendbar sind oder nicht, mehr dazu weiter unten) **sowohl** die Regeln der Richtlinien **wie auch** die allgemeinen, insbesondere die primärrechtlichen Vorgaben zu beachten sind,
- ist bei Verneinung des Anwendungsbereichs der Richtlinien zumindest zu prüfen, inwiefern die primärrechtlichen Anforderungen an die Auftragsvergabe erfüllt sind.
Damit sind folgende Regeln des Primärrechts immer zu prüfen:
- liegt ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten wegen gemeinschaftsrechtswidrig ausgestalteter Vergabe vor?
- wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft beachtet (Diskriminierungsverbot, Transparenz- und Wettbewerbsgebot)
Durch die recht detaillierte Ausgestaltung des europäischen Vergaberechts in den Richtlinien ist die Bedeutung dieser allgemeinen Regeln freilich deutlich zurückgegangen (*) >>(*) [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3]], Rn. 1723.>>.
- Baukonzessionen, Art. 1 III RL 2004/18/EG.
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RL 2004/18/EG,
((1)) Anforderungen an das Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der RL
Deletions:
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RiL 2004/18/EG,
Additions:
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") oder
- wenn - im Rahmen der Sektorenvergaberichtlinie - ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] handelt.
- wenn - im Rahmen der Sektorenvergaberichtlinie - ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] handelt.
Deletions:
Additions:
- Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft vergeben,
Deletions:
Deletions:
Additions:
(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- öffentlich-rechtliche Verträge (EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
- Baukonzessionen, Art. 1 III RiL 2004/18/EG.
- öffentlich-rechtliche Verträge (EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
- Baukonzessionen, Art. 1 III RiL 2004/18/EG.
Deletions:
- öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
- Baukonzessionen (vgl. Art. 1 III RiL 2004/18/EG).
Additions:
- öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
Deletions:
Additions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"") Vgl. zu den einschränkenden Kriterien EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen//; Kriterium der Kontrolle ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht nur den Auftragnehmer als Gesellschafter hat, sondern auch andere, insb. Private Anteilseigner, vgl. Rs. C-26/03, Slg. 2005, S. I-1 - //Stadt Halle//>>
Deletions:
Additions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"") vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>
Deletions:
Additions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"" vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt (""***"").
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt (""***"").
Deletions:
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt.
Additions:
- Baukonzessionen (vgl. Art. 1 III RiL 2004/18/EG).
In folgenden Fällen liegt kein öffentlicher Auftrag vor:
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RiL 2004/18/EG,
- bei sog. //in-House-Geschäften//, also bei Aufträgen, die in wirtschaftlicher Hinsicht innerhalb des Auftraggebers erfolgen.
Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- wenn eine Kommune vergibt:
- Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft,
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (*) >> vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>
- alle Tätigkeiten werden im Wesentlichen für die kontrollierende Körperschaft (kommunaler Eigentümer) ausgeführt,
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt.
In folgenden Fällen liegt kein öffentlicher Auftrag vor:
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RiL 2004/18/EG,
- bei sog. //in-House-Geschäften//, also bei Aufträgen, die in wirtschaftlicher Hinsicht innerhalb des Auftraggebers erfolgen.
Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- wenn eine Kommune vergibt:
- Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft,
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (*) >> vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>
- alle Tätigkeiten werden im Wesentlichen für die kontrollierende Körperschaft (kommunaler Eigentümer) ausgeführt,
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt.
Deletions:
-
Dienstleistungskonzessionen sind hingegen nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst, was in Art. 17 der RiL 2004/18/EG klar gestellt ist.
Additions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.
(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"").
(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"").
Deletions:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,::c::
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") >>(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>>.
Additions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,::c::
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,::c::
Deletions:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
Additions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>>::c:: Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
Deletions:
Additions:
Dienstleistungskonzessionen sind hingegen nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst, was in Art. 17 der RiL 2004/18/EG klar gestellt ist.
Additions:
Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist nicht institutionell sondern **funktional** (*). >>(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:
- EuGH, Rs. 31/87, Slg. 1988, S. 4635 - //Beentjes//;
- EuGH, Rs. C-360/96, Slg. 1998, S. I-6821 - //Gemeente Arnhem/BFI Holding//;
- EuGH, Rs. C-44/96, Slg. 1998 S. I-73 - //Mannesmann//;
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") >>(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>>.
Öffentliche Aufträge sind:
- privatrechtliche Verträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen,
- öffentlich-rechtliche Verträge,
- Baukonzessionen (vgl. Art. 1 III RiL 2004/18/EG),
-
- EuGH, Rs. 31/87, Slg. 1988, S. 4635 - //Beentjes//;
- EuGH, Rs. C-360/96, Slg. 1998, S. I-6821 - //Gemeente Arnhem/BFI Holding//;
- EuGH, Rs. C-44/96, Slg. 1998 S. I-73 - //Mannesmann//;
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") >>(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>>.
Öffentliche Aufträge sind:
- privatrechtliche Verträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen,
- öffentlich-rechtliche Verträge,
- Baukonzessionen (vgl. Art. 1 III RiL 2004/18/EG),
-
Additions:
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).
((1)) Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, dass den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der Auftraggeber ist ein **öffentlicher Auftraggeber**, {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},
- es soll ein **öffentlicher Auftrag** erteilt werden,
- die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht.
((2)) Öffentlicher Auftraggeber
((2)) Öffentlicher Auftrag
((1)) Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, dass den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der Auftraggeber ist ein **öffentlicher Auftraggeber**, {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},
- es soll ein **öffentlicher Auftrag** erteilt werden,
- die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht.
((2)) Öffentlicher Auftraggeber
((2)) Öffentlicher Auftrag
Deletions:
((1)) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinien
Additions:
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({{du przepis="§ 97 GWB"}} ff.),
- in der Vergabeverordnung ({{du przepis="§ 1 VgV"}} ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB und sonstige (VOL, VOF).
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({{du przepis="§ 97 GWB"}} ff.),
- in der Vergabeverordnung ({{du przepis="§ 1 VgV"}} ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB und sonstige (VOL, VOF).
Deletions:
Additions:
((2)) Umsetzung im deutschen Recht
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien (sowohl öffentliche wie auch Sektorenauftraggeber) - 5.150.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - in der Regel 412.000 EUR.
Sofern die Schwellenwerte für ein Vergabeverfahren nach europäischen Grundsätzen überschritten sind ({{du przepis="§ 100 GWB"}}) findet das umgesetzte europäische Vergaberecht Anwendung.
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien (sowohl öffentliche wie auch Sektorenauftraggeber) - 5.150.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - in der Regel 412.000 EUR.
Sofern die Schwellenwerte für ein Vergabeverfahren nach europäischen Grundsätzen überschritten sind ({{du przepis="§ 100 GWB"}}) findet das umgesetzte europäische Vergaberecht Anwendung.
Deletions:
- für Sektorenauftraggeber - 412.000 EUR oder mehr je nach Fall.
Additions:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge anderer Auftraggeber - 206.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - 412.000 EUR oder mehr je nach Fall.
- für Sektorenauftraggeber - 412.000 EUR oder mehr je nach Fall.
Deletions:
Additions:
- Art. 16
- Art. 61
- Art. 61
Deletions:
Art. 61
Additions:
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungen (in Deutschland: des Bundes) - 133.000 EUR,
- für übrige
Folgende Vorschriften regeln im Einzelnen die Schwellenwerte:
- in der Vergaberichtlinie 2004:
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 56
- Art. 63
- Art. 67
- in der Sektorenrichtlinie:
- Art. 16
Art. 61
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungen (in Deutschland: des Bundes) - 133.000 EUR,
- für übrige
Folgende Vorschriften regeln im Einzelnen die Schwellenwerte:
- in der Vergaberichtlinie 2004:
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 56
- Art. 63
- Art. 67
- in der Sektorenrichtlinie:
- Art. 16
Art. 61
Deletions:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge des
Additions:
Die aktuellen Schwellenwerte betragen gemäß der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:317:0034:01:DE:HTML Verordnung der Kommission]]:
Deletions:
Additions:
((2)) Rechtsquellen
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
((1)) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinien
((2)) Schwellenwerte
Die aktuellen Schwellenwerte betragen:
- für Bauaufträge nach der Vergaberichtlinie 2004 - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge des
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
((1)) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinien
((2)) Schwellenwerte
Die aktuellen Schwellenwerte betragen:
- für Bauaufträge nach der Vergaberichtlinie 2004 - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge des
Deletions:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Additions:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]],
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.
Deletions:
- die [[ Sektorenrichtlinie 2004]]
Additions:
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]]
- die [[ Sektorenrichtlinie 2004]]
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]]
- die [[ Sektorenrichtlinie 2004]]
Deletions:
Additions:
((2)) Begriff des Vergaberechts allgemein
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>.
CategoryInternationalesRecht
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>.
CategoryInternationalesRecht