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Die Plicht des anderen zum Schadensersatz wird durch Mitverschulden nicht ignoriert. Die Ersatzplicht und ihr Umfang hängen vielmehr vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder anderen Teil ab.
Sinn des Mitverschuldens:
Mitverschulden beruht also auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert.
Schadensersatz § 249 BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.