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Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder Beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss ihn gegen sich anrechnen lassen.
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel genannt. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglichen, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel genannt. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglichen, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Deletions:
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel gennant. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Additions:
Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder Beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss ihn gegen sich anrechen lassen.
Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel der {{du przepis="§ 823 BGB"}} das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Wenn eines dieser Rechtsgüter verletzt wurde spricht man von einer Rechtsgutverletzung.
haftungsbegründende Kausalität:
äquivalent kausal:
adäquat kausal:
Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel der {{du przepis="§ 823 BGB"}} das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Wenn eines dieser Rechtsgüter verletzt wurde spricht man von einer Rechtsgutverletzung.
haftungsbegründende Kausalität:
äquivalent kausal:
adäquat kausal:
Deletions:
Alles oder Nichts Prinzip:
In gesetzlichen Versicherungen gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache ein bestimmter Gesundheitsschaden zutrifft, dann wird der gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird.
Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel {{du przepis="§ 823 BGB"}} das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Eines dieser Rechtsgüter wurde verletzt.
Haftungsbegründende Kausalität:
Äquivalent Kausal:
Adäquat Kausal:
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Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss in gegen sich anrechen lassen.
Deletions:
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Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss in gegen sich anrechen lassen. Der Umfang der Mitverursachung bestimmt die Mitverschuldensquote.
Deletions:
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Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel {{du przepis="§ 823 BGB"}} das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Eines dieser Rechtsgüter wurde verletzt.
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Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten. Der Umfang der Mitverursachung bestimmt die Mitverschuldensquote.
Deletions:
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Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder beteiligte soll, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz leisten. Der Umfang der Mitverursachung bestimmt die Mitverschuldensquote.
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In gesetzlichen Versicherungen gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache ein bestimmter Gesundheitsschaden zutrifft, dann wird der gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird.
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In den gesetzlichen Versicherungen gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache ein bestimmter Gesundheitsschaden zutrifft, dann wird der gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird
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Haftungsbegründende Kausalität:
Äquivalent Kausal:
Adäquat Kausal:
Äquivalent Kausal:
Adäquat Kausal:
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In der gesetzlichen Versicherungen gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache ein bestimmter Gesundheitsschaden zutrifft, dann wird der gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird
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n der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache wesentlichen Bedingung für einen bestimmten Gesundheitsschaden zutreffen, dann wird für den gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird
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In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache wesentlichen Bedingung für einen bestimmten Gesundheitsschaden zutreffen, dann wird für den gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird.
Additions:
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel gennant. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.
Deletions:
Additions:
Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel {{du przepis="§ 823 BGB"}} das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Eines dieser Rechtsgüter wurde verletzt.
Die haftungsbegründende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung.
Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Wagner, Band 5, 6. Auflage München 2012, § 823, Rn. 56.
Eine Naturalrestitution ist die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Quelle: § 249 I BGB.
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel gennant. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfiele.
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Quelle: BGH NJW 1952, 537, 539.
Die haftungsbegründende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung.
Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Wagner, Band 5, 6. Auflage München 2012, § 823, Rn. 56.
Eine Naturalrestitution ist die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Quelle: § 249 I BGB.
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel gennant. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfiele.
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Quelle: BGH NJW 1952, 537, 539.
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Teilungsprinzip:
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Alles oder Nichts Prinzip:
Rechtsgutverletzung:
haftungsbegründende Kausalität:
Naturalrestitution:
äquivalent Kausal:
adäquat Kausal:
Rechtsgutverletzung:
haftungsbegründende Kausalität:
Naturalrestitution:
äquivalent Kausal:
adäquat Kausal:
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===Definitionen===
Deletions:
Additions:
Die Pflicht des anderen zum Schadensersatz wird durch Mitverschulden nicht ignoriert. Die Ersatzplicht und ihr Umfang hängen vielmehr vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder anderen Teil ab.
Deletions:
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==Definitionen==
Deletions:
Mitverschulden beruht also auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert.