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Definitionen


Mitverschulden § 254 BGB:
Die Pflicht des anderen zum Schadensersatz wird durch Mitverschulden nicht ignoriert. Die Ersatzplicht und ihr Umfang hängen vielmehr vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder anderen Teil ab.

Schadensersatz § 249 BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Teilungsprinzip:
Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder Beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss ihn gegen sich anrechnen lassen.

Rechtsgutverletzung:
Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel der § 823 BGB das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Wenn eines dieser Rechtsgüter verletzt wurde spricht man von einer Rechtsgutverletzung.

haftungsbegründende Kausalität:
Die haftungsbegründende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung.
Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Wagner, Band 5, 6. Auflage München 2012, § 823, Rn. 56.

Naturalrestitution:
Eine Naturalrestitution ist die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Quelle: § 249 I BGB.

äquivalent kausal:
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel genannt. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.

adäquat kausal:
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglichen, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Quelle: BGH NJW 1952, 537, 539.


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