auf Kosten des Gläubigers
die Bereicherung erfolgte auf Kosten des Gläubigers (also desjenigen, der Bereicherungsanspruch erhebt)
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Mehr dazu im Artikel über die ungerechtfertigte Bereicherung unter Punkt B.3.b..