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Revision [52731]

Last edited on 2015-05-04 16:09:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Mehr dazu [[http://wdb.fh-sm.de/UngerechtfertigteBereicherung#section_7 im Artikel über die ungerechtfertigte Bereicherung unter Punkt B.3.b.]].
Deletions:
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Mehr dazu [[http://wdb.fh-sm.de/UngerechtfertigteBereicherung#section_7 im Artikel über die ungerechtfertigte Bereicherung unter Punkt B.3.b.


Revision [52730]

Edited on 2015-05-04 16:09:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Mehr dazu [[http://wdb.fh-sm.de/UngerechtfertigteBereicherung#section_7 im Artikel über die ungerechtfertigte Bereicherung unter Punkt B.3.b.
Deletions:
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Sie bedeutet, dass eine Bereicherung i. S. d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} nur dann vorliegt, wenn die jeweilige Vermögensposition gemäß ihrem Zuweisungsgehalt (eingriffstaugliche Rechtsposition) dem Anspruchsteller gehörte und durch den (Bereicherungsvorgang) __unmittelbar__ vom Anspruchsteller auf den Anspruchsgegner übergegangen ist (Vermögensverschiebung). Die Bereicherung erfolgte auf Kosten des Anspruchstellers, wenn in seine vermögenswerte Rechtspositionen eingegriffen wurde.
//Beispiel://
Wenn ein Gewerbetreibender Werbezettel verteilt, die seinen Wettbewerber in der Nachbarschaft diffamieren und dadurch höheren Umsatz erzielt (der Wettbewerber dafür geringeren), dann ist dies ein Fall für das Wettbewerbsrecht. Den Mehrumsatz kann man jedoch nicht als Bereicherung verlangen. Möglich sind lediglich deliktische Schadensersatzansprüche.


Revision [26483]

Edited on 2013-04-28 10:24:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Beispiel://
Wenn ein Gewerbetreibender Werbezettel verteilt, die seinen Wettbewerber in der Nachbarschaft diffamieren und dadurch höheren Umsatz erzielt (der Wettbewerber dafür geringeren), dann ist dies ein Fall für das Wettbewerbsrecht. Den Mehrumsatz kann man jedoch nicht als Bereicherung verlangen. Möglich sind lediglich deliktische Schadensersatzansprüche.


Revision [26479]

Edited on 2013-04-28 10:13:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Sie bedeutet, dass eine Bereicherung i. S. d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} nur dann vorliegt, wenn die jeweilige Vermögensposition gemäß ihrem Zuweisungsgehalt (eingriffstaugliche Rechtsposition) dem Anspruchsteller gehörte und durch den (Bereicherungsvorgang) __unmittelbar__ vom Anspruchsteller auf den Anspruchsgegner übergegangen ist (Vermögensverschiebung). Die Bereicherung erfolgte auf Kosten des Anspruchstellers, wenn in seine vermögenswerte Rechtspositionen eingegriffen wurde.
Deletions:
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Sie bedeutet, dass eine Bereicherung i. S. d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} nur dann vorliegt, wenn die jeweilige Vermögensposition gemäß ihrem Zuweisungsgehalt dem Anspruchsteller gehörte und durch den (Bereicherungsvorgang) __unmittelbar__ vom Anspruchsteller auf den Anspruchsgegner übergegangen ist.


Revision [10054]

Edited on 2011-04-25 15:47:25 by WojciechLisiewicz
Additions:


Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Sie bedeutet, dass eine Bereicherung i. S. d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} nur dann vorliegt, wenn die jeweilige Vermögensposition gemäß ihrem Zuweisungsgehalt dem Anspruchsteller gehörte und durch den (Bereicherungsvorgang) __unmittelbar__ vom Anspruchsteller auf den Anspruchsgegner übergegangen ist.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [6037]

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