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Geschäftsführung ohne Auftrag bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)


BGH, Urteil vom 30.9.1993 - VII ZR 178/91 (BGH NJW 1993, 3196)

§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 812 BGB

A. Amtlicher Leitsatz

Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.

B. Sachverhalt

B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.

G verlangt von B Vergütung für Bauleistungen, die er schon erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.

C. Zentrales Problem

Strittig ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.

D. Fallprüfung

1. Anspruch aus § 631 I BGB

G könnte gegen B einen Anspruch aus § 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint der Senat die Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den § 125 BGB, § 313 BGB nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.

2. Anspruch aus § 812 BGB

3. Anspruch aus § 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB

a. Geschäftsbesorgung
b. Fremdes Geschäft
c. Fremdgeschäftsführungswille
d. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
e. Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
.

E. Literaturnachweise

  • Münchner Kommentar Band 4, 6. Auflage



Anmerkungen an mich:

Problem: 812, 818 II <-> 683, 670

Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.

BGH NJW 1997 ??
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