ich war hier: BGHNJW1993s3196

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)


BGH, Urteil vom 30.9.1993 - VII ZR 178/91 (BGH NJW 1993, 3196)

§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 812 BGB

A. Amtlicher Leitsatz

Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den § 683 BGB, § 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.

B. Sachverhalt

B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Bauunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.

G verlangt von B Vergütung für Bauleistungen, die er schon erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.

C. Zentrales Problem

Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den § 683 BGB, § 670 BGB (GoA) oder gem. § 812 I S. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) vorzunehmen ist.

D. Fallprüfung

1. Anspruch aus § 631 I BGB

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G könnte gegen B einen Anspruch aus § 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig ist. Gemäß § 311b I S.1 BGB müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach § 313b I S. 2 BGB ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den § 125 S. 1 BGB, § 311b I S.1 BGB nichtig. Damit hat G keinen Anspruch aus § 631 I BGB gegen B.

2. Anspruch aus § 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB

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a. Geschäftsbesorgung (+)

G müsste ein Geschäft besorgt haben. Eine Geschäftsbesorgung ist jede rechtsgeschäftliche und tatsächliche Handlung. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.

b. Fremdes Geschäft (+)

Weiter müsste diese Geschäftsbesorgung ein fremdes Geschäft darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- oder Interessenskreis eines anderen fällt. Hier erbringt G Bauleistungen gegenüber B. Damit fällt die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen.

Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages verpflichtet fühlte, ein Geschäft für B zu besorgen, obwohl dieser Vertrag nichtig war. Str. ist hier, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und damit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.

Erste Ansicht
Nach wohl h.L. führt der aufgrund fehlerhafter Vertragsgrundlage Leistende kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft, vgl. hierzu auch OLG Koblenz NJW 1999, 2904. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.

Zweite Ansicht
Demgegenüber entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Regeln der GoA immer dann anwendbar sind, wenn der Geschäftsführer berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft), vgl. hierzu auch BGH NJW 1997, 47, BGH NJW 2000, 72.

Im vorliegenden Fall wird der zweiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft liegt hiermit vor.

c. Fremdgeschäftsführungswille (+)

G müsste weiterhin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Ein Fremdgeschäftsführungswille setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft bewusst für einen anderen führt. Dies ist im vorliegenden Fall fraglich. G wollte für B Bauarbeiten erledigen. Er könnte sich hierzu jedoch auch aufgrund der Vereinbarung mit B verpflichtet gefühlt haben. Str. ist hier wiederum, ob die Vorschriften der GoA anwendbar sind. Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass es sich hier um einen Fall des auch fremden Geschäfts handelt. Der Geschäftsführer möchte zum einen das übernommene fremde Geschäft erfüllen, zum anderen dadurch seiner Verpflichtung aus dem vermeintlichen Vertrag nachkommen. Danach läge ein Fremdgeschäftsführungswille vor.

d. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)

Weiter müsste G ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des § 677 BGB sind somit gegeben.

e. Berechtigung nach § 683 S. 1 BGB (+)

Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des § 683 S. 1 BGB gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Also hat G Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.

f. Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB (+)

Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer. G hat freiwillig Bauleistungen erbracht. Damit ist der Schaden über § 683 BGB, § 670 BGB ersatzfähig.

g. Ergebnis

G hat einen Anspruch gegen B auf den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, in Höhe von 140.000 DM.

3. Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB

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a. etwas erlangt (+)

B müsste zunächst etwas erlangt haben. Der Bereicherungsgegenstand kann in jeder vermögenswerten Position bestehen. G hat für B Bauleistungen erbracht. B hat damit einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt.

b. durch Leistung (+)

Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. § 812 BGB vor.

c. ohne Rechtsgrund (-)

Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Wie oben dargestellt besteht hier eine berechtigte GoA. Bei der GoA handelt es sich um einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB. Damit ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

d. Ergebnis

G hat gegeben B keinen Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB.

E. Fazit

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund i.S.d. § 812 I S. 1 BGB dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.

F. Literaturnachweise


G. Entsprechende Rechtsprechung

BGH NJW 1997, 47
BGH NJW 2000, 72.
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