Revision history for BGHNJW1993s3196
Additions:
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.
Deletions:
Additions:
Im vorliegenden Fall wird der zweiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft liegt hiermit vor.
Deletions:
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Bauunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
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Additions:
((1)) Entsprechende Rechtsprechung
Deletions:
Additions:
((1)) Ähnliche Urteile
Deletions:
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((1)) Vgl. Rechtsprechung
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw00_72.htm BGH NJW 2000, 72]].
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw00_72.htm BGH NJW 2000, 72]].
Additions:
- [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\muekobgb_6_band4\bgb\cont\muekobgb.bgb.p677.htm&pos=3&hlwords=#xhlhit Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4, § 677, Rn. 9 und 48]]
Deletions:
Additions:
Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Wie oben dargestellt besteht hier eine berechtigte GoA. Bei der GoA handelt es sich um einen Rechtsgrund i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}}. Damit ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Deletions:
Additions:
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtetet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.
Deletions:
Additions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Also hat G Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Deletions:
Additions:
Aufwendungen i.S.d. {{du przepis="§ 670 BGB"}} sind freiwillige Vermögensopfer. G hat freiwillig Bauleistungen erbracht. Damit ist der Schaden über {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} ersatzfähig.
Deletions:
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**Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.**
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} (GoA) oder gem. {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}} (Leistungskondiktion) vorzunehmen ist.
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} (GoA) oder gem. {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}} (Leistungskondiktion) vorzunehmen ist.
Deletions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) vorzunehmen ist.
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((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}} (+)
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[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=N&subsumitem=3630&root=3630&path=0-0-0-0&subsumsession=6034 Link zum Strukturbaum]]
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Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) vorzunehmen ist.
((3)) etwas erlangt (+)
B müsste zunächst etwas erlangt haben. Der Bereicherungsgegenstand kann in jeder vermögenswerten Position bestehen. G hat für B Bauleistungen erbracht. B hat damit einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt.
((3)) durch Leistung (+)
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögen. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtetet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.
((3)) ohne Rechtsgrund (-)
Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Wie oben dargestellt besteht hier eine GoA. Bei der GoA handelt es sich um einen Rechtsgrund i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}}. Damit ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
G hat gegeben B keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}}.
((3)) etwas erlangt (+)
B müsste zunächst etwas erlangt haben. Der Bereicherungsgegenstand kann in jeder vermögenswerten Position bestehen. G hat für B Bauleistungen erbracht. B hat damit einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt.
((3)) durch Leistung (+)
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögen. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtetet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.
((3)) ohne Rechtsgrund (-)
Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Wie oben dargestellt besteht hier eine GoA. Bei der GoA handelt es sich um einen Rechtsgrund i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}}. Damit ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
G hat gegeben B keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}}.
Deletions:
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB vorzunehmen ist.
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}}
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}}
Deletions:
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Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB vorzunehmen ist.
Deletions:
Additions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Also hat B Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Aufwendungen i.S.d. {{du przepis="§ 670 BGB"}} sind freiwillige Vermögensopfer. G hat freiwillig Bauleistungen erbracht. Damit ist der Schaden über §§ 683, 670 BGB ersatzfähig.
((3)) Ergebnis
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Aufwendungen i.S.d. {{du przepis="§ 670 BGB"}} sind freiwillige Vermögensopfer. G hat freiwillig Bauleistungen erbracht. Damit ist der Schaden über §§ 683, 670 BGB ersatzfähig.
((3)) Ergebnis
Deletions:
((3)) Ergebnis, Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Additions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Somit ist der Schaden über §§ 683, 670 BGB ersatzfähig.
Deletions:
Additions:
G hat einen Anspruch gegen B auf den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, in Höhe von 140.000 DM.
Deletions:
Additions:
((3)) Ergebnis, Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
G hat einen Anspruch gegen B auf den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte.
G hat einen Anspruch gegen B auf den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte.
Deletions:
G kann von B den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, verlangen. Die erbrachten Leistungen von G gehörten zu seinem Beruf. Damit kann G von B auch die vereinbarte Vergütung verlangen gem. {{du przepis="§ 1835 III BGB"}} analog.
Additions:
G kann von B den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, verlangen. Die erbrachten Leistungen von G gehörten zu seinem Beruf. Damit kann G von B auch die vereinbarte Vergütung verlangen gem. {{du przepis="§ 1835 III BGB"}} analog.
Deletions:
Additions:
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Deletions:
Additions:
((3)) Berechtigung nach {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} (+)
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor.
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}
G kann von B den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, verlangen. Gem. {{du przepis="§ 1835 III BGB"}
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor.
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}
G kann von B den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, verlangen. Gem. {{du przepis="§ 1835 III BGB"}
Deletions:
Additions:
G müsste weiterhin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Ein Fremdgeschäftsführungswille setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft bewusst für einen anderen führt. Dies ist im vorliegenden Fall fraglich. G wollte für B Bauarbeiten erledigen. Er könnte sich hierzu jedoch auch aufgrund der Vereinbarung mit B verpflichtet gefühlt haben. Str. ist hier wiederum, ob die Vorschriften der GoA anwendbar sind. Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass es sich hier um einen Fall des auch fremden Geschäfts handelt. Der Geschäftsführer möchte zum einen das übernommene fremde Geschäft erfüllen, zum anderen dadurch seiner Verpflichtung aus dem vermeintlichen Vertrag nachkommen. Danach läge ein Fremdgeschäftsführungswille vor.
Weiter müsste G ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 677 BGB"}} sind somit gegeben.
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung, {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} (+)
Weiter müsste G ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 677 BGB"}} sind somit gegeben.
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung, {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} (+)
Deletions:
G müsste ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt hat, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 677 BGB"}} sind somit gegeben.
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)
Additions:
G müsste weiterhin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Ein Fremdgeschäftsführungswille setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft bewusst für einen anderen führt. Dies ist im vorliegenden Fall fraglich. G wollte für B Bauarbeiten erledigen. Er könnte sich hierzu jedoch auch aufgrund der Vereinbarung mit B verpflichtet gefühlt haben. Str. ist hier wiederum, ob die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Additions:
**Erste Ansicht**
**Zweite Ansicht**
G müsste ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt hat, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 677 BGB"}} sind somit gegeben.
**Zweite Ansicht**
G müsste ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt hat, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 677 BGB"}} sind somit gegeben.
Deletions:
**bb. Zweite Ansicht**
**aa) objektiv fremdes Geschäft**
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
**bb) auch fremdes Geschäft**
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Additions:
**aa. Erste Ansicht**
**bb. Zweite Ansicht**
**bb. Zweite Ansicht**
Deletions:
**Zweite Ansicht**
Additions:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
Deletions:
Additions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft liegt hiermit vor.
Deletions:
Additions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft lieg hiermit vor.
Deletions:
Additions:
Demgegenüber entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Regeln der GoA immer dann anwendbar sind, wenn der Geschäftsführer berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft), vgl. hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]], [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw00_72.htm BGH NJW 2000, 72]].
Deletions:
Additions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft lieg hier somit vor.
Additions:
Demgegenüber entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Regeln der GoA immer dann anwendbar sind, wenn der Geschäftsführer berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft).
Deletions:
Additions:
Nach wohl h.L. führt der aufgrund fehlerhafter Vertragsgrundlage Leistende kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft, vgl. hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.
Deletions:
Additions:
**Erste Ansicht**
**Zweite Ansicht**
**Zweite Ansicht**
Deletions:
**2. Ansicht**
Additions:
Weiter müsste diese Geschäftsbesorgung ein fremdes Geschäft darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- oder Interessenskreis eines anderen fällt. Hier erbringt G Bauleistungen gegenüber B. Damit fällt die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen.
Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages verpflichtet fühlte, ein Geschäft für B zu besorgen, obwohl dieser Vertrag nichtig war. Str. ist hier, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und damit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages verpflichtet fühlte, ein Geschäft für B zu besorgen, obwohl dieser Vertrag nichtig war. Str. ist hier, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und damit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Deletions:
Additions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben. Eine Geschäftsbesorgung ist jede rechtsgeschäftliche und tatsächliche Handlung. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Weiter müsste diese Geschäftsbesorgung ein fremdes Geschäft darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- oder Interessenskreis eines anderen fällt. Hier erbringt G Bauleistungen gegenüber B. Damit fällt die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen. Problematisch ist jedoch, dass der G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist str., ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Weiter müsste diese Geschäftsbesorgung ein fremdes Geschäft darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- oder Interessenskreis eines anderen fällt. Hier erbringt G Bauleistungen gegenüber B. Damit fällt die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen. Problematisch ist jedoch, dass der G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist str., ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Deletions:
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. G erbringt Bauleistungen gegenüber B, sodass die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist str., ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit hat G keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} gegen B.
Deletions:
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit hat G keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}}.
Deletions:
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des G auf Zahlung des Werklohnes gegen B.
Deletions:
No Differences
Deletions:
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
Additions:
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist, vergleiche hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.
Deletions:
Additions:
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen. Vergleiche hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]].
Deletions:
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]
Additions:
((1)) Vgl. Rspr.
Deletions:
Gegenurteil
Additions:
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
Deletions:
Additions:
**1. Ansicht**
**2. Ansicht**
**2. Ansicht**
Additions:
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)
Deletions:
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)**
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
((3)) Geschäftsbesorgung (+)
((3)) Fremdes Geschäft (+)
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.
Nach Ansicht der Rechtsprechung sind die Regeln der GoA immer dann anwendbar, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft).
((3)) Fremdgeschäftsführungswille (+)
((1)) Urteil
Gegenurteil
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
((3)) Geschäftsbesorgung (+)
((3)) Fremdes Geschäft (+)
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.
Nach Ansicht der Rechtsprechung sind die Regeln der GoA immer dann anwendbar, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft).
((3)) Fremdgeschäftsführungswille (+)
((1)) Urteil
Gegenurteil
Deletions:
|=|{width:450px;}Herrschende Meinung
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Ständige Rechtsprechung
Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
**a) Geschäftsbesorgung (+)**
**b) Fremdes Geschäft (+)**
**c) Fremdgeschäftsführungswille (+)**
||
||**Ähnliche Urteile**
||**Ähnliche Urteile**
Additions:
**b) Fremdes Geschäft (+)**
**c) Fremdgeschäftsführungswille (+)**
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)**
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)**
**c) Fremdgeschäftsführungswille (+)**
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)**
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)**
Deletions:
**c) Fremdgeschäftsführungswille **
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung **
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung**
Additions:
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. G erbringt Bauleistungen gegenüber B, sodass die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist str., ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Deletions:
Additions:
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben.
Deletions:
die Finanzen des K, so dass die Tätigkeit des F in den Rechts- und Interessenskreis eines
anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der F sich aufgrund des vermeintlich mit K
geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war.
In diesen Fällen ist streitig, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der
GoA anwendbar sind.
Additions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben. Geschäftsbesorgungen sind jedwede rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Deletions:
Additions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben. Eine Geschäftsbesorgung sind jedwede rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. F saniert hier
die Finanzen des K, so dass die Tätigkeit des F in den Rechts- und Interessenskreis eines
anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der F sich aufgrund des vermeintlich mit K
geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war.
In diesen Fällen ist streitig, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der
GoA anwendbar sind.
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. F saniert hier
die Finanzen des K, so dass die Tätigkeit des F in den Rechts- und Interessenskreis eines
anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der F sich aufgrund des vermeintlich mit K
geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war.
In diesen Fällen ist streitig, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der
GoA anwendbar sind.
Deletions:
Additions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben.Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremden Interesse. Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht. Dies ist eine Tätigkeit in fremden Interesse. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Deletions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht. Dies ist eine Tätigkeit in fremden Interesse. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Additions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht. Dies ist eine Tätigkeit in fremden Interesse. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Deletions:
Deletions:
''**Definition:** Ein objektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es bereits dem äußeren Anschein nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
**bb) objektiv neutrales Geschäft (-)**
''**Definition:** Ein objektiv neutrales Geschäft wird erst durch die Willensrichtung des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft (subjektiv fremdes Geschäft).''
**cc) auch fremdes Geschäft (+)**
Deletions:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an. //
Additions:
//**Anmerkung:**
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an. //
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an. //
Deletions:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.
Deletions:
Anmerkungen an mich:
Problem: 812, 818 II <-> 683, 670
BGH NJW 1997 ??
//
Additions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4, § 677, Rn. 9 und 48
Deletions:
Additions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4, § 677, Rn. 9 und 47/48
Deletions:
Additions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4
Deletions:
Additions:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.
Deletions:
Additions:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §{{du przepis=812 ff. BGB}} rückabgewickelt. Für die Anwendung der {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.
Deletions:
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (GoA) vorzunehmen ist.
Deletions:
{{image}}
Additions:
====Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)====
Deletions:
No Differences
Additions:
**Anmerkung:**
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung der §{{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung der §{{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.
Additions:
||**Ähnliche Urteile**
||**Ähnliche Urteile**
||**Ähnliche Urteile**
Deletions:
||**Ähnliche Entscheidungen**
Deletions:
Additions:
||**Ähnliche Entscheidungen**
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]
||Ähnliche Entscheidungen
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]||
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]
||Ähnliche Entscheidungen
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]||
Deletions:
((1)) Gegensätzliche Entscheidungen
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]
((1)) Ähnliche Entscheidungen
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
Additions:
||Ähnliche Entscheidungen ||Ähnliche Entscheidungen ||
Deletions:
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=N&subsumitem=1287&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
No Differences
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
No Differences
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
|| || ||
|| || ||
Deletions:
Additions:
**bb) objektiv neutrales Geschäft (-)**
''**Definition:** Ein objektiv neutrales Geschäft wird erst durch die Willensrichtung des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft (subjektiv fremdes Geschäft).''
''**Definition:** Ein objektiv neutrales Geschäft wird erst durch die Willensrichtung des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft (subjektiv fremdes Geschäft).''
Deletions:
''**Definition:** Ein subjektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es von dem Geschäftsführer in der Absicht geführt wurde, fremden Interessen zu dienen, und wenn die Fremdheit des Geschäftes von außen nicht erkennbar ist.''
Additions:
|| ||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]||
Additions:
**cc) auch fremdes Geschäft (+)**
Deletions:
Additions:
**aa) objektiv fremdes Geschäft (-)**
**bb) subjektiv fremdes Geschäft (-)**
**bb) auch fremdes Geschäft (+)**
**bb) subjektiv fremdes Geschäft (-)**
**bb) auch fremdes Geschäft (+)**
Deletions:
Additions:
''**Definition:** Ein subjektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es von dem Geschäftsführer in der Absicht geführt wurde, fremden Interessen zu dienen, und wenn die Fremdheit des Geschäftes von außen nicht erkennbar ist.''
Deletions:
Additions:
''**Definition:** Ein objektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es bereits dem äußeren Anschein nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
**bb) subjektiv fremdes Geschäft**
**bb) subjektiv fremdes Geschäft**
Additions:
((2)) Lösungsvergleich herrschende Meinung gegenüber ständiger Rechtsprechung
Deletions:
Additions:
|=|{width:450px;}Herrschende Meinung
Deletions:
Additions:
|=|{width:450px;}Herrschende Meinung:
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Ständige Rechtsprechung
Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Ständige Rechtsprechung
Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
Deletions:
No Differences
Additions:
**a) Geschäftsbesorgung (+)**
**b) Fremdes Geschäft **
**c) Fremdgeschäftsführungswille **
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung **
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung**
**b) Fremdes Geschäft **
**c) Fremdgeschäftsführungswille **
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung **
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung**
Deletions:
b) Fremdes Geschäft
c) Fremdgeschäftsführungswille
**aa. objektiv fremdes Geschäft**
**bb. auch fremdes Geschäft**
d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
Additions:
a) Geschäftsbesorgung (+)
b) Fremdes Geschäft
**aa) objektiv fremdes Geschäft**
**bb) auch fremdes Geschäft**
c) Fremdgeschäftsführungswille
d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
b) Fremdes Geschäft
**aa) objektiv fremdes Geschäft**
**bb) auch fremdes Geschäft**
c) Fremdgeschäftsführungswille
d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
Deletions:
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
No Differences
Additions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.
Deletions:
No Differences
Additions:
''**Definition:** Ein fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
Deletions:
Additions:
''**Definition:** Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremden Interesse.''
''**Definition:**Ein fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
''**Definition:**Ein fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
Deletions:
No Differences
Additions:
- Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.
Deletions:
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||
((3)) Geschäftsbesorgung (+)
((3)) Geschäftsbesorgung (+)
Deletions:
Additions:
''**Definition:** jede Tätigkeit in fremden Interesse''
Deletions:
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung (+)
Deletions:
Additions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.
Additions:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
Deletions:
Additions:
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Deletions:
Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Additions:
Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Additions:
**aa. objektiv fremdes Geschäft**
**bb. auch fremdes Geschäft**
**bb. auch fremdes Geschäft**
Deletions:
((4)) auch fremdes Geschäft
Additions:
= jede Tätigkeit in fremden Interesse
((4)) objektiv fremdes Geschäft
((4)) auch fremdes Geschäft
((4)) objektiv fremdes Geschäft
((4)) auch fremdes Geschäft
Deletions:
Additions:
= jede Tätig in fremden Interesse
Additions:
{{image}}
Deletions:
Additions:
{{files}}
Deletions:
Additions:
{{image}}
Additions:
((1)) Fazit
Nach der herrschenden Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
Nach der herrschenden Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
Deletions:
Additions:
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
||
||
Deletions:
Additions:
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Deletions:
||
Additions:
|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
Deletions:
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
|=|
Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
Additions:
|=|{width:450px;}
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Deletions:
Additions:
|=|
{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
|=|
Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
|=|
Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
Additions:
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
||
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
||
Deletions:
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Deletions:
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung ((3)) Fremdes Geschäft ((3)) Fremdgeschäftsführungswille ((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Deletions:
||((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben
||((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
||((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Deletions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
((4))
Additions:
|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||bgh||
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||bgh||
Deletions:
||schriftum||bgh||
Additions:
||schriftum||bgh||
Deletions:
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
Deletions:
Additions:
((2)) Lösungsvergleich Schriftum gegenüber BGH
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
|=|{width:400px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:400px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
|=|{width:400px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:400px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
Deletions:
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
Deletions:
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G eine Gaststätte erwirbt und diese mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
Deletions:
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
Additions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025" h="4"}}
Deletions:
Additions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025" h="2"}}
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
Deletions:
Additions:
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
Deletions:
Additions:
((1)) Gegensätzliche Entscheidungen
((1)) Ähnliche Entscheidungen
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]
((1)) Ähnliche Entscheidungen
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]
Deletions:
Additions:
((1)) Gegensätzliche Entscheidung
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit ist der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Somit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 313 BGB"}}, {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig.
Deletions:
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 313 BGB"}}, {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig.
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 313 BGB"}}, {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Additions:
Somit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
G verlangt von B Vergütung für Bauleistungen, die er schon erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Somit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen die Bekl.
G verlangt von B Vergütung für Bauleistungen, die er schon erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Somit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen die Bekl.
Deletions:
Die Klägerin (Kl.) verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
Die Bekl. und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Somit besteht kein Anspruch der Kl. auf Zahlung des Werklohnes gegen die Bekl.
Additions:
Somit besteht kein Anspruch der Kl. auf Zahlung des Werklohnes gegen die Bekl.
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}}
Die Bekl. und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Die Bekl. und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Deletions:
Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Additions:
Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Additions:
Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
Deletions:
Additions:
Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch aus § 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben.
Deletions:
Additions:
Die Beklagten (Bekl.) erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatten.
Die Klägerin (Kl.) verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Kl. könnte einen Anspruch auf Entrichtung eines vereinbarten Werklohnes aus § 631 I BGB haben.
Die Klägerin (Kl.) verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Kl. könnte einen Anspruch auf Entrichtung eines vereinbarten Werklohnes aus § 631 I BGB haben.
Deletions:
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Additions:
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
((4))
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
((4))
Deletions:
((3)) 683
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Deletions:
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 631 BGB"}}
Deletions:
Additions:
((2)) Anspruch {{du przepis="§ 631 BGB"}}
Additions:
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) 683
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) 683
Deletions:
((2)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((2)) 683
Additions:
((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Für einen anderen
((3)) Für einen anderen
Deletions:
((2)) Für einen anderen
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatten.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Deletions:
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie minndestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleitet hatten.
Deletions:
Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Baunternehmer G. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Deletions:
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr gemeinschaftliches Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Deletions:
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr gemeinschaftliches Grundstück dem Bauunternehmer G mit privatschriftlichem Vertrag einen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Deletions:
Additions:
Strittig ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
- Münchner Kommentar Band 4, 6. Auflage
- Münchner Kommentar Band 4, 6. Auflage
Deletions:
- Münchener Kommentar Band 4, 6. Auflage
Additions:
- Münchener Kommentar Band 4, 6. Auflage
Additions:
((2)) Für einen anderen
Deletions:
Additions:
((1)) Fallprüfung
((2)) Geschäftsbesorgung
((2)) Fremdes Geschäft
((2)) Fremdgeschäftsführungswille
((2)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((2)) 683
((2)) Geschäftsbesorgung
((2)) Fremdes Geschäft
((2)) Fremdgeschäftsführungswille
((2)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((2)) 683
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
Deletions:
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
Additions:
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/zi9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJLU098849459&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint JA 1994, 205-212]]
Deletions:
Additions:
((1)) Amtlicher Leitsatz
((1)) Zentrales Problem
((1)) Literaturnachweise
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/zi9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJLU042199434&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Jus 1994, 258-258]]
((1)) Zentrales Problem
((1)) Literaturnachweise
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/zi9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJLU042199434&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Jus 1994, 258-258]]
Deletions:
((1)) Literaturnachweise:
- Jus 1994, 258-258
Deletions:
Additions:
((1)) Literaturnachweise:
Deletions:
Literaturnachweise:
Additions:
Literaturnachweise:
Deletions:
Additions:
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/275c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-B2-9331E-20314&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint BB 1993, 2182-2183]]
- Jus 1994, 258-258
- JA 1994, 205-212
- Jus 1994, 258-258
- JA 1994, 205-212
Deletions:
Additions:
((1)) Weiterführende Hinweise:
[[http://www.juris.de/jportal/portal/t/275c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-B2-9331E-20314&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint BB 1993, 2182-2183]]
[[http://www.juris.de/jportal/portal/t/275c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-B2-9331E-20314&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint BB 1993, 2182-2183]]
Deletions:
Additions:
((1))
((2))
((2))
Additions:
{{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}, {{du przepis="§ 812 BGB"}}
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
BGH NJW 1997 ??
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
BGH NJW 1997 ??
Deletions:
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion. //
Additions:
**Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.**
Deletions:
Additions:
//{{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}, {{du przepis="§ 812 BGB"}}//
Deletions:
Additions:
//§§ 677, 683, 670, 812 BGB//
Anmerkungen an mich:
Anmerkungen an mich:
Deletions:
Additions:
Problem: 812, 818 II <-> 683, 670
Deletions:
Additions:
Problem: 812, 818 II <---> 683, 670
Additions:
//
Anmerkungen für mich:
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion. //
Anmerkungen für mich:
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion. //
Additions:
Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Baunternehmer G. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Deletions:
Additions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Deletions:
Der Bauunternehmer G schließt mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag.
Additions:
Der Bauunternehmer G schließt mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag.
Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Deletions:
Additions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Der Bauunternehmer G schließt mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
Der Bauunternehmer G schließt mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
Deletions:
Additions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Bauunternehmer G. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
Deletions:
Additions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Bauunternehmer G. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergüthung, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
Deletions:
Additions:
((1)) Sachverhalt
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.