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Revision history for BGHNJW1993s3196


Revision [30512]

Last edited on 2013-06-10 17:41:37 by IgorBauer
Additions:
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.
Deletions:
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtetet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.


Revision [30510]

Edited on 2013-06-10 17:40:23 by IgorBauer
Additions:
Im vorliegenden Fall wird der zweiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft liegt hiermit vor.
Deletions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft liegt hiermit vor.


Revision [30509]

Edited on 2013-06-10 17:39:51 by IgorBauer
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Bauunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
Deletions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.


Revision [30507]

Edited on 2013-06-10 17:39:03 by IgorBauer
Additions:
((1)) Entsprechende Rechtsprechung
Deletions:
((1)) Ähnliche Urteile


Revision [30499]

Edited on 2013-06-10 15:47:26 by IgorBauer
Additions:
((1)) Ähnliche Urteile
Deletions:
((1)) Vgl. Rechtsprechung


Revision [30498]

Edited on 2013-06-10 15:43:30 by IgorBauer
Additions:
((1)) Vgl. Rechtsprechung
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw00_72.htm BGH NJW 2000, 72]].


Revision [30493]

Edited on 2013-06-10 15:34:13 by IgorBauer
Additions:
- [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\muekobgb_6_band4\bgb\cont\muekobgb.bgb.p677.htm&pos=3&hlwords=#xhlhit Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4, § 677, Rn. 9 und 48]]
Deletions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4, § 677, Rn. 9 und 48


Revision [30414]

Edited on 2013-06-09 20:37:03 by IgorBauer
Additions:
Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Wie oben dargestellt besteht hier eine berechtigte GoA. Bei der GoA handelt es sich um einen Rechtsgrund i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}}. Damit ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Deletions:
Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Wie oben dargestellt besteht hier eine GoA. Bei der GoA handelt es sich um einen Rechtsgrund i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}}. Damit ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.


Revision [30413]

Edited on 2013-06-09 20:35:52 by IgorBauer
Additions:
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtetet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.
Deletions:
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögen. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtetet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.


Revision [30412]

Edited on 2013-06-09 20:33:36 by IgorBauer
Additions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Also hat G Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Deletions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Also hat B Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.


Revision [30411]

Edited on 2013-06-09 20:27:02 by IgorBauer
Additions:
Aufwendungen i.S.d. {{du przepis="§ 670 BGB"}} sind freiwillige Vermögensopfer. G hat freiwillig Bauleistungen erbracht. Damit ist der Schaden über {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} ersatzfähig.
Deletions:
Aufwendungen i.S.d. {{du przepis="§ 670 BGB"}} sind freiwillige Vermögensopfer. G hat freiwillig Bauleistungen erbracht. Damit ist der Schaden über §§ 683, 670 BGB ersatzfähig.


Revision [30410]

Edited on 2013-06-09 20:24:45 by IgorBauer
Additions:
**Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.**
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}} (GoA) oder gem. {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}} (Leistungskondiktion) vorzunehmen ist.
Deletions:
**Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.**
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) vorzunehmen ist.


Revision [30409]

Edited on 2013-06-09 20:16:07 by IgorBauer
Additions:
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}} (+)
Deletions:
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}


Revision [30408]

Edited on 2013-06-09 20:15:17 by IgorBauer
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=N&subsumitem=3630&root=3630&path=0-0-0-0&subsumsession=6034 Link zum Strukturbaum]]


Revision [30407]

Edited on 2013-06-09 20:11:56 by IgorBauer
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) vorzunehmen ist.
((3)) etwas erlangt (+)
B müsste zunächst etwas erlangt haben. Der Bereicherungsgegenstand kann in jeder vermögenswerten Position bestehen. G hat für B Bauleistungen erbracht. B hat damit einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt.
((3)) durch Leistung (+)
Den Vermögensgegenstand müsste B durch Leistung des G erlangt haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögen. Im vorliegenden Fall hat G aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtetet vermehrt. Damit liegt eine Leistung i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}} vor.
((3)) ohne Rechtsgrund (-)
Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Wie oben dargestellt besteht hier eine GoA. Bei der GoA handelt es sich um einen Rechtsgrund i.S.d. {{du przepis="§ 812 BGB"}}. Damit ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
G hat gegeben B keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}}.
Deletions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB vorzunehmen ist.


Revision [30406]

Edited on 2013-06-09 19:59:12 by IgorBauer
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB vorzunehmen ist.
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 812 I S. 1 1. Alt. BGB"}}
Deletions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB vorzunehmen ist.


Revision [30405]

Edited on 2013-06-09 19:57:04 by IgorBauer
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage gem. den §§ 683, 670 BGB (GoA) oder § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB vorzunehmen ist.
Deletions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (GoA) vorzunehmen ist.


Revision [30404]

Edited on 2013-06-09 19:55:40 by IgorBauer
Additions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Also hat B Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Aufwendungen i.S.d. {{du przepis="§ 670 BGB"}} sind freiwillige Vermögensopfer. G hat freiwillig Bauleistungen erbracht. Damit ist der Schaden über §§ 683, 670 BGB ersatzfähig.
((3)) Ergebnis
Deletions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Somit ist der Schaden über §§ 683, 670 BGB ersatzfähig.
((3)) Ergebnis, Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}


Revision [30403]

Edited on 2013-06-09 19:49:56 by IgorBauer
Additions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor. Somit ist der Schaden über §§ 683, 670 BGB ersatzfähig.
Deletions:
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor.


Revision [30402]

Edited on 2013-06-09 19:48:49 by IgorBauer
Additions:
G hat einen Anspruch gegen B auf den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, in Höhe von 140.000 DM.
Deletions:
G hat einen Anspruch gegen B auf den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte.


Revision [30401]

Edited on 2013-06-09 19:48:25 by IgorBauer
Additions:
((3)) Ergebnis, Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
G hat einen Anspruch gegen B auf den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte.
Deletions:
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
G kann von B den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, verlangen. Die erbrachten Leistungen von G gehörten zu seinem Beruf. Damit kann G von B auch die vereinbarte Vergütung verlangen gem. {{du przepis="§ 1835 III BGB"}} analog.


Revision [30398]

Edited on 2013-06-09 19:44:33 by IgorBauer
Additions:
G kann von B den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, verlangen. Die erbrachten Leistungen von G gehörten zu seinem Beruf. Damit kann G von B auch die vereinbarte Vergütung verlangen gem. {{du przepis="§ 1835 III BGB"}} analog.
Deletions:
G kann von B den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, verlangen. Gem. {{du przepis="§ 1835 III BGB"}


Revision [30397]

Edited on 2013-06-09 19:40:53 by IgorBauer
Additions:
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Deletions:
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}


Revision [30396]

Edited on 2013-06-09 19:39:50 by IgorBauer
Additions:
((3)) Berechtigung nach {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} (+)
Weiter ist für einen Ersatzanspruch aus berechtigter GoA erforderlich, dass eine Berechtigung im Sinne des {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} gegeben ist. Dazu müsste die Geschäftsführung dem Interesse und Willen des B entsprochen haben. G kannte durch vorherige Vertragsverhandlungen das Interesse und den Willen des B. Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt, dass G von dem Interesse und Willen des B abgewichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine berechtigte GoA vor.
((3)) Aufwendungsersatz gem. {{du przepis="§ 670 BGB"}
G kann von B den Ersatz der Aufwendungen, die er in Form von Bauleistungen hatte, verlangen. Gem. {{du przepis="§ 1835 III BGB"}
Deletions:
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung, {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} (+)


Revision [30394]

Edited on 2013-06-09 19:16:05 by IgorBauer
Additions:
G müsste weiterhin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Ein Fremdgeschäftsführungswille setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft bewusst für einen anderen führt. Dies ist im vorliegenden Fall fraglich. G wollte für B Bauarbeiten erledigen. Er könnte sich hierzu jedoch auch aufgrund der Vereinbarung mit B verpflichtet gefühlt haben. Str. ist hier wiederum, ob die Vorschriften der GoA anwendbar sind. Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass es sich hier um einen Fall des auch fremden Geschäfts handelt. Der Geschäftsführer möchte zum einen das übernommene fremde Geschäft erfüllen, zum anderen dadurch seiner Verpflichtung aus dem vermeintlichen Vertrag nachkommen. Danach läge ein Fremdgeschäftsführungswille vor.
Weiter müsste G ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 677 BGB"}} sind somit gegeben.
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung, {{du przepis="§ 683 S. 1 BGB"}} (+)
Deletions:
G müsste weiterhin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Ein Fremdgeschäftsführungswille setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft bewusst für einen anderen führt. Dies ist im vorliegenden Fall fraglich. G wollte für B Bauarbeiten erledigen. Er könnte sich hierzu jedoch auch aufgrund der Vereinbarung mit B verpflichtet gefühlt haben. Str. ist hier wiederum, ob die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
G müsste ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt hat, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 677 BGB"}} sind somit gegeben.
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)


Revision [30388]

Edited on 2013-06-09 18:33:57 by IgorBauer
Additions:
G müsste weiterhin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Ein Fremdgeschäftsführungswille setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft bewusst für einen anderen führt. Dies ist im vorliegenden Fall fraglich. G wollte für B Bauarbeiten erledigen. Er könnte sich hierzu jedoch auch aufgrund der Vereinbarung mit B verpflichtet gefühlt haben. Str. ist hier wiederum, ob die Vorschriften der GoA anwendbar sind.


Revision [30382]

Edited on 2013-06-09 18:22:58 by IgorBauer
Additions:
**Erste Ansicht**
**Zweite Ansicht**
G müsste ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Wie bereits dargestellt hat, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsverhältnis. Die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 677 BGB"}} sind somit gegeben.
Deletions:
**aa. Erste Ansicht**
**bb. Zweite Ansicht**
**aa) objektiv fremdes Geschäft**
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
**bb) auch fremdes Geschäft**
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet


Revision [30381]

Edited on 2013-06-09 18:18:29 by IgorBauer
Additions:
**aa. Erste Ansicht**
**bb. Zweite Ansicht**
Deletions:
**Erste Ansicht**
**Zweite Ansicht**


Revision [30380]

Edited on 2013-06-09 18:14:43 by IgorBauer
Additions:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
Deletions:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.


Revision [30379]

Edited on 2013-06-09 18:12:54 by IgorBauer
Additions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft liegt hiermit vor.
Deletions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft lieg hiermit vor.


Revision [30378]

Edited on 2013-06-09 18:12:38 by IgorBauer
Additions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft lieg hiermit vor.
Deletions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft lieg hier somit vor.


Revision [30375]

Edited on 2013-06-09 18:08:34 by IgorBauer
Additions:
Demgegenüber entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Regeln der GoA immer dann anwendbar sind, wenn der Geschäftsführer berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft), vgl. hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]], [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw00_72.htm BGH NJW 2000, 72]].
Deletions:
Demgegenüber entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Regeln der GoA immer dann anwendbar sind, wenn der Geschäftsführer berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft).


Revision [30374]

Edited on 2013-06-09 18:05:04 by IgorBauer
Additions:
Im vorliegenden Fall wird der zeiten Ansicht gefolgt. Ein fremdes Geschäft lieg hier somit vor.


Revision [30373]

Edited on 2013-06-09 18:03:04 by IgorBauer
Additions:
Demgegenüber entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Regeln der GoA immer dann anwendbar sind, wenn der Geschäftsführer berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft).
Deletions:
Nach Ansicht der Rechtsprechung sind die Regeln der GoA immer dann anwendbar, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft).


Revision [30369]

Edited on 2013-06-09 17:57:25 by IgorBauer
Additions:
Nach wohl h.L. führt der aufgrund fehlerhafter Vertragsgrundlage Leistende kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft, vgl. hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.
Deletions:
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist, vergleiche hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.


Revision [30367]

Edited on 2013-06-09 17:53:56 by IgorBauer
Additions:
**Erste Ansicht**
**Zweite Ansicht**
Deletions:
**1. Ansicht**
**2. Ansicht**


Revision [30366]

Edited on 2013-06-09 17:51:21 by IgorBauer
Additions:
Weiter müsste diese Geschäftsbesorgung ein fremdes Geschäft darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- oder Interessenskreis eines anderen fällt. Hier erbringt G Bauleistungen gegenüber B. Damit fällt die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen.
Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages verpflichtet fühlte, ein Geschäft für B zu besorgen, obwohl dieser Vertrag nichtig war. Str. ist hier, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und damit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Deletions:
Weiter müsste diese Geschäftsbesorgung ein fremdes Geschäft darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- oder Interessenskreis eines anderen fällt. Hier erbringt G Bauleistungen gegenüber B. Damit fällt die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen. Problematisch ist jedoch, dass der G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist str., ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.


Revision [30364]

Edited on 2013-06-09 17:46:15 by IgorBauer
Additions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben. Eine Geschäftsbesorgung ist jede rechtsgeschäftliche und tatsächliche Handlung. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Weiter müsste diese Geschäftsbesorgung ein fremdes Geschäft darstellen. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- oder Interessenskreis eines anderen fällt. Hier erbringt G Bauleistungen gegenüber B. Damit fällt die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen. Problematisch ist jedoch, dass der G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist str., ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Deletions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben. Geschäftsbesorgungen sind jedwede rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. G erbringt Bauleistungen gegenüber B, sodass die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist str., ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.


Revision [30363]

Edited on 2013-06-09 17:40:06 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit hat G keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} gegen B.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit hat G keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}}.


Revision [30362]

Edited on 2013-06-09 17:39:42 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit hat G keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}}.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des G auf Zahlung des Werklohnes gegen B.


Revision [30361]

Edited on 2013-06-09 17:38:36 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des G auf Zahlung des Werklohnes gegen B.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.


Revision [30358]

Edited on 2013-06-09 17:35:47 by IgorBauer

No Differences

Revision [30357]

Edited on 2013-06-09 17:35:32 by IgorBauer
Deletions:
((1)) Vgl. Rspr.
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]


Revision [30354]

Edited on 2013-06-09 17:29:40 by IgorBauer
Additions:
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist, vergleiche hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.
Deletions:
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen. Vergleiche hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]].


Revision [30353]

Edited on 2013-06-09 17:28:46 by IgorBauer
Additions:
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen. Vergleiche hierzu auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]].
Deletions:
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]


Revision [30351]

Edited on 2013-06-09 17:26:46 by IgorBauer
Additions:
((1)) Vgl. Rspr.
Deletions:
((1)) Urteil
Gegenurteil


Revision [30349]

Edited on 2013-06-09 17:21:24 by IgorBauer
Additions:
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
Deletions:
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]||


Revision [30348]

Edited on 2013-06-09 17:11:10 by IgorBauer
Additions:
**1. Ansicht**
**2. Ansicht**


Revision [30347]

Edited on 2013-06-09 17:10:31 by IgorBauer
Additions:
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)
Deletions:
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)**
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)**


Revision [30346]

Edited on 2013-06-09 17:10:13 by IgorBauer
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
((3)) Geschäftsbesorgung (+)
((3)) Fremdes Geschäft (+)
Nach der h.L. fehlt es an einem fremden Geschäft, weil der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des G gegen B hier ausgeschlossen.
Nach Ansicht der Rechtsprechung sind die Regeln der GoA immer dann anwendbar, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft).
((3)) Fremdgeschäftsführungswille (+)
((1)) Urteil
Gegenurteil
Deletions:
((2)) Lösungsvergleich herrschende Meinung gegenüber ständiger Rechtsprechung
|=|{width:450px;}Herrschende Meinung
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Ständige Rechtsprechung
Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
**a) Geschäftsbesorgung (+)**
**b) Fremdes Geschäft (+)**
**c) Fremdgeschäftsführungswille (+)**
||
||**Ähnliche Urteile**
||**Ähnliche Urteile**


Revision [30344]

Edited on 2013-06-09 17:02:36 by IgorBauer
Additions:
**b) Fremdes Geschäft (+)**
**c) Fremdgeschäftsführungswille (+)**
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)**
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung (+)**
Deletions:
**b) Fremdes Geschäft **
**c) Fremdgeschäftsführungswille **
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung **
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung**


Revision [30337]

Edited on 2013-06-09 16:32:03 by IgorBauer
Additions:
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. G erbringt Bauleistungen gegenüber B, sodass die Tätigkeit des G in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der G sich aufgrund des vermeintlich mit B geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist str., ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind.
Deletions:
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben.


Revision [30335]

Edited on 2013-06-09 16:30:19 by IgorBauer
Additions:
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben.
Deletions:
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. F saniert hier
die Finanzen des K, so dass die Tätigkeit des F in den Rechts- und Interessenskreis eines
anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der F sich aufgrund des vermeintlich mit K
geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war.
In diesen Fällen ist streitig, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der
GoA anwendbar sind.


Revision [30333]

Edited on 2013-06-09 16:29:16 by IgorBauer
Additions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben. Geschäftsbesorgungen sind jedwede rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Deletions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben. Eine Geschäftsbesorgung sind jedwede rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.


Revision [30331]

Edited on 2013-06-09 16:28:02 by IgorBauer
Additions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben. Eine Geschäftsbesorgung sind jedwede rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen. Hier hat G Bauleistungen erbracht. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
G müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. F saniert hier
die Finanzen des K, so dass die Tätigkeit des F in den Rechts- und Interessenskreis eines
anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der F sich aufgrund des vermeintlich mit K
geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war.
In diesen Fällen ist streitig, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der
GoA anwendbar sind.
Deletions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben.Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremden Interesse. Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht. Dies ist eine Tätigkeit in fremden Interesse. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.


Revision [30330]

Edited on 2013-06-09 16:24:57 by IgorBauer
Additions:
G müsste ein Geschäft besorgt haben.Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremden Interesse. Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht. Dies ist eine Tätigkeit in fremden Interesse. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Deletions:
''**Definition:** Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremden Interesse.''
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht. Dies ist eine Tätigkeit in fremden Interesse. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.


Revision [30328]

Edited on 2013-06-09 16:23:21 by IgorBauer
Additions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht. Dies ist eine Tätigkeit in fremden Interesse. Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Deletions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.


Revision [30327]

Edited on 2013-06-09 16:21:52 by IgorBauer
Deletions:
**aa) objektiv fremdes Geschäft (-)**
''**Definition:** Ein objektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es bereits dem äußeren Anschein nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
**bb) objektiv neutrales Geschäft (-)**
''**Definition:** Ein objektiv neutrales Geschäft wird erst durch die Willensrichtung des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft (subjektiv fremdes Geschäft).''
**cc) auch fremdes Geschäft (+)**


Revision [30326]

Edited on 2013-06-09 16:19:44 by IgorBauer
Deletions:
//**Anmerkung:**
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an. //


Revision [30325]

Edited on 2013-06-09 16:19:11 by IgorBauer
Additions:
//**Anmerkung:**
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an. //
Deletions:
**Anmerkung:**
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.


Revision [30324]

Edited on 2013-06-09 16:16:37 by IgorBauer
Deletions:
//
Anmerkungen an mich:
Problem: 812, 818 II <-> 683, 670
BGH NJW 1997 ??
//


Revision [30323]

Edited on 2013-06-09 16:16:18 by IgorBauer
Additions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4, § 677, Rn. 9 und 48
Deletions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4, § 677, Rn. 9 und 47/48


Revision [30322]

Edited on 2013-06-09 16:15:43 by IgorBauer
Additions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4, § 677, Rn. 9 und 47/48
Deletions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4


Revision [30321]

Edited on 2013-06-09 16:14:42 by IgorBauer
Additions:
- Münchener Kommentar 6. Auflage, Band 4
Deletions:
- Münchner Kommentar Band 4, 6. Auflage


Revision [30320]

Edited on 2013-06-09 16:12:07 by IgorBauer
Additions:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung des {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.
Deletions:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §{{du przepis=812 ff. BGB}} rückabgewickelt. Für die Anwendung der {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.


Revision [30317]

Edited on 2013-06-09 16:10:25 by IgorBauer
Additions:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §{{du przepis=812 ff. BGB}} rückabgewickelt. Für die Anwendung der {{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.
Deletions:
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung der §{{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.


Revision [30314]

Edited on 2013-06-09 16:09:14 by IgorBauer
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (GoA) vorzunehmen ist.
Deletions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
{{image}}


Revision [30312]

Edited on 2013-06-09 16:08:41 by IgorBauer
Additions:
====Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)====
Deletions:
====Geschäftsführung ohne Auftrag bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)====


Revision [30311]

Edited on 2013-06-09 16:07:45 by IgorBauer

No Differences

Revision [30310]

Edited on 2013-06-09 16:07:22 by IgorBauer
Additions:
**Anmerkung:**
Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war. Der nichtige Kaufvertrag wird seitens des BGH nach den §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung der §{{du przepis="§ 677 BGB"}} oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an.


Revision [30307]

Edited on 2013-06-09 15:51:41 by IgorBauer
Additions:
||**Ähnliche Urteile**
||**Ähnliche Urteile**
Deletions:
||**Ähnliche Entscheidungen**
||**Ähnliche Entscheidungen**


Revision [30306]

Edited on 2013-06-09 15:50:55 by IgorBauer
Deletions:
||Ähnliche Entscheidungen


Revision [30304]

Edited on 2013-06-09 15:50:09 by IgorBauer
Additions:
||**Ähnliche Entscheidungen**
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]
||Ähnliche Entscheidungen
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]||
Deletions:
||Ähnliche Entscheidungen ||Ähnliche Entscheidungen ||
((1)) Gegensätzliche Entscheidungen
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]
((1)) Ähnliche Entscheidungen
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]


Revision [30303]

Edited on 2013-06-09 15:48:59 by IgorBauer
Additions:
||Ähnliche Entscheidungen ||Ähnliche Entscheidungen ||
Deletions:
|| || ||


Revision [30302]

Edited on 2013-06-09 15:47:40 by IgorBauer
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=N&subsumitem=1287&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025 Link zum Strukturbaum]]


Revision [30301]

Edited on 2013-06-09 15:46:59 by IgorBauer

No Differences

Revision [30300]

Edited on 2013-06-09 15:46:37 by IgorBauer
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]


Revision [30299]

Edited on 2013-06-09 15:46:21 by IgorBauer

No Differences

Revision [30298]

Edited on 2013-06-09 15:46:05 by IgorBauer
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]


Revision [30297]

Edited on 2013-06-09 15:45:40 by IgorBauer
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]


Revision [30296]

Edited on 2013-06-09 15:44:44 by IgorBauer
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]
|| || ||
Deletions:
|| ||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]||


Revision [30295]

Edited on 2013-06-09 15:43:28 by IgorBauer
Additions:
**bb) objektiv neutrales Geschäft (-)**
''**Definition:** Ein objektiv neutrales Geschäft wird erst durch die Willensrichtung des Geschäftsführers ein fremdes Geschäft (subjektiv fremdes Geschäft).''
Deletions:
**bb) subjektiv fremdes Geschäft (-)**
''**Definition:** Ein subjektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es von dem Geschäftsführer in der Absicht geführt wurde, fremden Interessen zu dienen, und wenn die Fremdheit des Geschäftes von außen nicht erkennbar ist.''


Revision [30294]

Edited on 2013-06-09 15:41:59 by IgorBauer
Additions:
|| ||[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=2916&root=2916&path=0-1-0-0-0-1-1-2-0&subsumsession=6032 Link zum Strukturbaum]]||


Revision [30293]

Edited on 2013-06-09 15:37:51 by IgorBauer
Additions:
**cc) auch fremdes Geschäft (+)**
Deletions:
**bb) auch fremdes Geschäft (+)**


Revision [30292]

Edited on 2013-06-09 15:37:38 by IgorBauer
Additions:
**aa) objektiv fremdes Geschäft (-)**
**bb) subjektiv fremdes Geschäft (-)**
**bb) auch fremdes Geschäft (+)**
Deletions:
**bb) subjektiv fremdes Geschäft**


Revision [30291]

Edited on 2013-06-09 15:36:12 by IgorBauer
Additions:
''**Definition:** Ein subjektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es von dem Geschäftsführer in der Absicht geführt wurde, fremden Interessen zu dienen, und wenn die Fremdheit des Geschäftes von außen nicht erkennbar ist.''
Deletions:
''**Definition:** Ein fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''


Revision [30290]

Edited on 2013-06-09 15:34:30 by IgorBauer
Additions:
''**Definition:** Ein objektiv fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es bereits dem äußeren Anschein nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
**bb) subjektiv fremdes Geschäft**


Revision [30274]

Edited on 2013-06-09 14:43:07 by IgorBauer
Additions:
((2)) Lösungsvergleich herrschende Meinung gegenüber ständiger Rechtsprechung
Deletions:
((2)) Lösungsvergleich Schriftum gegenüber BGH


Revision [30271]

Edited on 2013-06-09 14:42:13 by IgorBauer
Additions:
|=|{width:450px;}Herrschende Meinung
Deletions:
|=|{width:450px;}Herrschende Meinung:


Revision [30270]

Edited on 2013-06-09 14:41:57 by IgorBauer
Additions:
|=|{width:450px;}Herrschende Meinung:
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Ständige Rechtsprechung
Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
Deletions:
|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|


Revision [30268]

Edited on 2013-06-09 14:39:57 by IgorBauer

No Differences

Revision [30267]

Edited on 2013-06-09 14:39:32 by IgorBauer
Additions:
**a) Geschäftsbesorgung (+)**
**b) Fremdes Geschäft **
**c) Fremdgeschäftsführungswille **
**d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung **
**e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung**
Deletions:
a) Geschäftsbesorgung (+)
b) Fremdes Geschäft
c) Fremdgeschäftsführungswille
**aa. objektiv fremdes Geschäft**
**bb. auch fremdes Geschäft**
d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung


Revision [30266]

Edited on 2013-06-09 14:38:39 by IgorBauer
Additions:
a) Geschäftsbesorgung (+)
b) Fremdes Geschäft
**aa) objektiv fremdes Geschäft**
**bb) auch fremdes Geschäft**
c) Fremdgeschäftsführungswille
d) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
e) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
Deletions:
((3)) Geschäftsbesorgung (+)
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung


Revision [30265]

Edited on 2013-06-09 14:37:12 by IgorBauer

No Differences

Revision [30258]

Edited on 2013-06-09 14:32:02 by IgorBauer
Additions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.
Deletions:
- Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.


Revision [30257]

Edited on 2013-06-09 14:31:26 by IgorBauer

No Differences

Revision [30256]

Edited on 2013-06-09 14:30:31 by IgorBauer
Additions:
''**Definition:** Ein fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
Deletions:
''**Definition:**Ein fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''


Revision [30255]

Edited on 2013-06-09 14:30:10 by IgorBauer
Additions:
''**Definition:** Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremden Interesse.''
''**Definition:**Ein fremdes Geschäft ist gegeben, wenn es seinem Inhalt nach einem fremden Interessen- oder Rechtskreis gehört.''
Deletions:
''**Definition:** jede Tätigkeit in fremden Interesse''


Revision [30253]

Edited on 2013-06-09 14:26:16 by IgorBauer

No Differences

Revision [30252]

Edited on 2013-06-09 14:26:02 by IgorBauer
Additions:
- Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.
Deletions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.


Revision [30251]

Edited on 2013-06-09 14:25:37 by IgorBauer
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||
((3)) Geschäftsbesorgung (+)
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung (+)


Revision [30250]

Edited on 2013-06-09 14:22:56 by IgorBauer
Additions:
''**Definition:** jede Tätigkeit in fremden Interesse''
Deletions:
= jede Tätigkeit in fremden Interesse


Revision [30249]

Edited on 2013-06-09 14:18:22 by IgorBauer
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung (+)
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung


Revision [30247]

Edited on 2013-06-09 14:17:25 by IgorBauer
Additions:
Hier hat G Bauleistungen für den B erbracht.


Revision [30244]

Edited on 2013-06-09 14:14:12 by IgorBauer
Additions:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
Deletions:
Nach der herrschenden Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.


Revision [30205]

Edited on 2013-06-09 12:03:08 by IgorBauer
Additions:
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
- Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Deletions:
Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet


Revision [30204]

Edited on 2013-06-09 12:02:47 by IgorBauer
Additions:
Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet
Fremdgeschäftsführungswille wird ohne weiteres vermutet


Revision [30201]

Edited on 2013-06-09 11:57:55 by IgorBauer
Additions:
**aa. objektiv fremdes Geschäft**
**bb. auch fremdes Geschäft**
Deletions:
((4)) objektiv fremdes Geschäft
((4)) auch fremdes Geschäft


Revision [30199]

Edited on 2013-06-09 11:57:06 by IgorBauer
Additions:
= jede Tätigkeit in fremden Interesse
((4)) objektiv fremdes Geschäft
((4)) auch fremdes Geschäft
Deletions:
= jede Tätig in fremden Interesse


Revision [30194]

Edited on 2013-06-09 11:54:40 by IgorBauer
Additions:
= jede Tätig in fremden Interesse


Revision [30190]

Edited on 2013-06-09 11:44:11 by IgorBauer
Additions:
{{image}}
Deletions:
{{files}}


Revision [30188]

Edited on 2013-06-09 11:43:35 by IgorBauer
Additions:
{{files}}
Deletions:
{{image}}


Revision [30185]

Edited on 2013-06-09 11:42:25 by IgorBauer
Additions:
{{image}}


Revision [30157]

Edited on 2013-06-09 10:02:52 by IgorBauer
Additions:
((1)) Fazit
Nach der herrschenden Rechtsprechung des BGH, sind die GoA Regeln auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar i.S.d. {{du przepis="§ 812 I S. 1 BGB"}} und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
Deletions:
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.


Revision [30156]

Edited on 2013-06-09 09:58:24 by IgorBauer
Additions:
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
||
Deletions:
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||


Revision [30155]

Edited on 2013-06-09 09:58:16 by IgorBauer
Additions:
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Deletions:
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
||


Revision [30154]

Edited on 2013-06-09 09:57:56 by IgorBauer
Additions:
|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
Deletions:
|=|{width:450px;}
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
|=|
Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung


Revision [30153]

Edited on 2013-06-09 09:57:36 by IgorBauer
Additions:
|=|{width:450px;}
Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Deletions:
{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}


Revision [30152]

Edited on 2013-06-09 09:57:21 by IgorBauer
Additions:
|=|
{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
|=|
Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
Deletions:
|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung


Revision [30151]

Edited on 2013-06-09 09:57:04 by IgorBauer
Additions:
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
||
Deletions:
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||


Revision [30150]

Edited on 2013-06-09 09:56:52 by IgorBauer
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung ((3)) Fremdes Geschäft ((3)) Fremdgeschäftsführungswille ((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||


Revision [30149]

Edited on 2013-06-09 09:56:27 by IgorBauer
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben|| ((3)) Geschäftsbesorgung ((3)) Fremdes Geschäft ((3)) Fremdgeschäftsführungswille ((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben
||((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||


Revision [30148]

Edited on 2013-06-09 09:55:35 by IgorBauer
Additions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben
||((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung||
Deletions:
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||bgh||
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
((4))


Revision [30147]

Edited on 2013-06-09 09:54:26 by IgorBauer
Additions:
|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:450px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
||Gemäß den §§ 812, 818 II BGB hat B den Wert der ohne Rechtsgrund erbrachten Bauleistungen in Höhe von mindestens 140.000 DM, also das übliche Entgelt, welches für die ausgeführten Bauleistungen gezahlt worden wäre, herauszugeben||bgh||
Deletions:
|=|{width:400px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:400px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
||schriftum||bgh||


Revision [30146]

Edited on 2013-06-09 09:50:27 by IgorBauer
Additions:
||schriftum||bgh||
Deletions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}


Revision [30145]

Edited on 2013-06-09 09:46:22 by IgorBauer
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
Deletions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.


Revision [30144]

Edited on 2013-06-09 09:38:15 by IgorBauer
Additions:
((2)) Lösungsvergleich Schriftum gegenüber BGH


Revision [30143]

Edited on 2013-06-09 09:35:41 by IgorBauer
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
|=|{width:400px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}|=|{width:400px;}Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}|=|
Deletions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.


Revision [30127]

Edited on 2013-06-08 21:12:05 by IgorBauer
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G einen Grundstücksteil (Gaststätte) selbst erwirbt und dieser mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
Deletions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G eine Gaststätte erwirbt und diese mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.


Revision [30115]

Edited on 2013-06-08 19:44:21 by IgorBauer
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G eine Gaststätte erwirbt und diese mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
Deletions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.


Revision [30088]

Edited on 2013-06-08 16:45:24 by IgorBauer
Additions:
[[http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025 Link zum Strukturbaum]]
Deletions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025" h="4"}}


Revision [30086]

Edited on 2013-06-08 16:42:46 by IgorBauer
Additions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025" h="4"}}
Deletions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025" h="2"}}


Revision [30085]

Edited on 2013-06-08 16:42:23 by IgorBauer
Additions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?subsum=Y&subsumitem=3161&root=1287&path=0-2-0-0-0-3-0-0&subsumsession=6025" h="2"}}


Revision [30082]

Edited on 2013-06-08 16:33:30 by IgorBauer
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
Deletions:
Strittig ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.


Revision [30071]

Edited on 2013-06-08 16:05:31 by IgorBauer
Additions:
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]]
Deletions:
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]


Revision [30070]

Edited on 2013-06-08 16:04:55 by IgorBauer
Additions:
((1)) Gegensätzliche Entscheidungen
((1)) Ähnliche Entscheidungen
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/NJW97_47.htm BGH NJW 1997, 47]
Deletions:
((1)) Gegensätzliche Entscheidung


Revision [30069]

Edited on 2013-06-08 16:03:36 by IgorBauer
Additions:
((1)) Gegensätzliche Entscheidung
((2)) [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw99_2904.htm OLG Koblenz NJW 1999, 2904]]


Revision [30046]

Edited on 2013-06-07 19:46:39 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Heilung nach {{du przepis="§ 313b I S. 2 BGB"}} ist nicht erfolgt. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.


Revision [30045]

Edited on 2013-06-07 19:37:26 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.


Revision [30044]

Edited on 2013-06-07 19:36:37 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 311b I S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.


Revision [30043]

Edited on 2013-06-07 19:10:03 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.


Revision [30042]

Edited on 2013-06-07 19:09:18 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. Hierfür müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen B und G geschlossen worden sein. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit sind der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit ist der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.


Revision [30041]

Edited on 2013-06-07 19:08:13 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag gemäß {{du przepis="§ 125 S. BGB"}} nichtig ist. Gemäß {{du przepis="§ 313 S.1 BGB"}} müssen Vereinbarungen, die mit einem Grundstücksvertrag eine rechtliche Einheit bilden, notariell beurkundet werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Somit ist der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.


Revision [29910]

Edited on 2013-06-06 18:17:03 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 125 BGB"}}, {{du przepis="§ 313 BGB"}} nichtig. Damit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 313 BGB"}}, {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig.
Somit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.


Revision [29909]

Edited on 2013-06-06 18:15:43 by IgorBauer
Additions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 313 BGB"}}, {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig.
Deletions:
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 313 BGB"}}, {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig.


Revision [29908]

Edited on 2013-06-06 18:15:04 by IgorBauer
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Nach Vertragsschluss erteilte B dem G verschiedene Zusatzaufträge. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben. B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag und die Zusatzvereinbarungen seien gemäß den {{du przepis="§ 313 BGB"}}, {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig.
Deletions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.


Revision [29818]

Edited on 2013-06-05 20:25:13 by IgorBauer
Additions:
Somit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen G.
Deletions:
Somit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen die Bekl.


Revision [29817]

Edited on 2013-06-05 20:24:31 by IgorBauer
Additions:
B erteilte für sein Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. B kündigte vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem er mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatte.
G verlangt von B Vergütung für Bauleistungen, die er schon erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
G könnte gegen B einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
B und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Somit besteht kein Anspruch des B auf Zahlung des Werklohnes gegen die Bekl.
Deletions:
Die Beklagten (Bekl.) erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatten.
Die Klägerin (Kl.) verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
Die Bekl. und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Somit besteht kein Anspruch der Kl. auf Zahlung des Werklohnes gegen die Bekl.


Revision [29816]

Edited on 2013-06-05 20:21:21 by IgorBauer
Additions:
Somit besteht kein Anspruch der Kl. auf Zahlung des Werklohnes gegen die Bekl.


Revision [29814]

Edited on 2013-06-05 20:17:18 by IgorBauer
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}}
Die Bekl. und G haben einen Werkvertrag geschlossen. Im vorliegenden Fall verneint allerdings der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.
Deletions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 631 BGB"}}
Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.


Revision [29813]

Edited on 2013-06-05 20:13:47 by IgorBauer
Additions:
Im vorliegenden Fall verneint der //Senat // die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.


Revision [29812]

Edited on 2013-06-05 20:11:51 by IgorBauer
Additions:
Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch aus {{du przepis="§ 631 I BGB"}} auf Zahlung des Werklohnes haben.
Deletions:
Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch aus § 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben.


Revision [29811]

Edited on 2013-06-05 20:11:11 by IgorBauer
Additions:
Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch aus § 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben.
Deletions:
Kl. könnte einen Anspruch auf Entrichtung eines vereinbarten Werklohnes aus § 631 I BGB haben.


Revision [29810]

Edited on 2013-06-05 20:09:23 by IgorBauer
Additions:
Die Beklagten (Bekl.) erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatten.
Die Klägerin (Kl.) verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Kl. könnte einen Anspruch auf Entrichtung eines vereinbarten Werklohnes aus § 631 I BGB haben.
Deletions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatten.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.


Revision [29809]

Edited on 2013-06-05 20:05:45 by IgorBauer
Additions:
((3)) Fremdes Geschäft
((3)) Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
((4))
Deletions:
((3)) Für einen anderen
((3)) 683


Revision [29787]

Edited on 2013-06-05 16:43:06 by IgorBauer
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}
Deletions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}


Revision [29786]

Edited on 2013-06-05 16:42:28 by IgorBauer
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}


Revision [29785]

Edited on 2013-06-05 16:40:41 by IgorBauer
Additions:
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 631 BGB"}}
Deletions:
((2)) Anspruch {{du przepis="§ 631 BGB"}}


Revision [29784]

Edited on 2013-06-05 16:36:48 by IgorBauer
Additions:
((2)) Anspruch {{du przepis="§ 631 BGB"}}


Revision [29783]

Edited on 2013-06-05 16:35:42 by IgorBauer
Additions:
((3)) Fremdgeschäftsführungswille
((3)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((3)) 683
Deletions:
((2)) Fremdgeschäftsführungswille
((2)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((2)) 683


Revision [29782]

Edited on 2013-06-05 16:35:11 by IgorBauer
Additions:
((3)) Geschäftsbesorgung
((3)) Für einen anderen
Deletions:
((2)) Geschäftsbesorgung
((2)) Für einen anderen


Revision [29780]

Edited on 2013-06-05 16:32:08 by IgorBauer
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatten.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.
Deletions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie minndestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleitet hatten.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.


Revision [29779]

Edited on 2013-06-05 16:29:03 by IgorBauer
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie minndestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleitet hatten.
Deletions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Baunternehmer G. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.


Revision [29778]

Edited on 2013-06-05 16:23:31 by IgorBauer
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Deletions:
Die Beklagten erteilten für ihr gemeinschaftliches Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.


Revision [29777]

Edited on 2013-06-05 16:22:56 by IgorBauer
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr gemeinschaftliches Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Deletions:
Die Beklagten erteilten für ihr gemeinschaftliches Grundstück dem Bauunternehmer G mit privatschriftlichem Vertrag einen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.


Revision [29776]

Edited on 2013-06-05 16:22:14 by IgorBauer
Additions:
Die Beklagten erteilten für ihr gemeinschaftliches Grundstück dem Bauunternehmer G mit privatschriftlichem Vertrag einen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Deletions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.


Revision [29696]

Edited on 2013-06-04 18:14:06 by IgorBauer
Additions:
Strittig ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
- Münchner Kommentar Band 4, 6. Auflage
Deletions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
- Münchener Kommentar Band 4, 6. Auflage


Revision [29695]

Edited on 2013-06-04 18:12:50 by IgorBauer
Additions:
- Münchener Kommentar Band 4, 6. Auflage


Revision [29683]

Edited on 2013-06-04 11:24:25 by IgorBauer
Additions:
((2)) Für einen anderen
Deletions:
((2)) Fremdes Geschäft


Revision [29682]

Edited on 2013-06-04 11:22:47 by IgorBauer
Additions:
((1)) Fallprüfung
((2)) Geschäftsbesorgung
((2)) Fremdes Geschäft
((2)) Fremdgeschäftsführungswille
((2)) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
((2)) 683


Revision [29681]

Edited on 2013-06-04 10:48:25 by IgorBauer
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
Deletions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.


Revision [29680]

Edited on 2013-06-04 10:48:10 by IgorBauer
Additions:
Fraglich ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.


Revision [29679]

Edited on 2013-06-04 10:42:39 by IgorBauer
Additions:
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/zi9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJLU098849459&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint JA 1994, 205-212]]
Deletions:
- JA 1994, 205-212


Revision [29678]

Edited on 2013-06-04 10:42:08 by IgorBauer
Additions:
((1)) Amtlicher Leitsatz
((1)) Zentrales Problem
((1)) Literaturnachweise
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/zi9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJLU042199434&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint Jus 1994, 258-258]]
Deletions:
((1)) Amtl. Leitsatz:
((1)) Literaturnachweise:
- Jus 1994, 258-258


Revision [29677]

Edited on 2013-06-04 10:39:19 by IgorBauer
Deletions:
((2))


Revision [29676]

Edited on 2013-06-04 10:39:09 by IgorBauer
Additions:
((1)) Literaturnachweise:
Deletions:
((1)) Weiterführende Hinweise:
Literaturnachweise:


Revision [29675]

Edited on 2013-06-04 10:38:43 by IgorBauer
Additions:
Literaturnachweise:
Deletions:
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/275c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-B2-9331E-20314&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint BB 1993, 2182-2183]]


Revision [29674]

Edited on 2013-06-04 10:37:29 by IgorBauer
Additions:
- [[http://www.juris.de/jportal/portal/t/275c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-B2-9331E-20314&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint BB 1993, 2182-2183]]
- Jus 1994, 258-258
- JA 1994, 205-212
Deletions:
[[http://www.juris.de/jportal/portal/t/275c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-B2-9331E-20314&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint BB 1993, 2182-2183]]


Revision [29657]

Edited on 2013-06-03 18:37:04 by IgorBauer
Additions:
((1)) Weiterführende Hinweise:
[[http://www.juris.de/jportal/portal/t/275c/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=jzs-B2-9331E-20314&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint BB 1993, 2182-2183]]
Deletions:
((1))


Revision [29635]

Edited on 2013-06-03 15:42:06 by IgorBauer
Additions:
((1))
((2))


Revision [29634]

Edited on 2013-06-03 15:40:39 by IgorBauer
Additions:
{{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}, {{du przepis="§ 812 BGB"}}
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
BGH NJW 1997 ??
Deletions:
//{{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}, {{du przepis="§ 812 BGB"}}//
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion. //


Revision [29633]

Edited on 2013-06-03 15:39:53 by IgorBauer
Additions:
**Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.**
Deletions:
**Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den BGB §§ 683, 670 zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.**


Revision [29632]

Edited on 2013-06-03 15:39:09 by IgorBauer
Additions:
//{{du przepis="§ 677 BGB"}}, {{du przepis="§ 683 BGB"}}, {{du przepis="§ 670 BGB"}}, {{du przepis="§ 812 BGB"}}//
Deletions:
//§§ 677, 683, 670, 812 BGB//


Revision [29631]

Edited on 2013-06-03 15:34:16 by IgorBauer
Additions:
//§§ 677, 683, 670, 812 BGB//
Anmerkungen an mich:
Deletions:
Anmerkungen für mich:


Revision [29626]

Edited on 2013-06-03 12:26:39 by IgorBauer
Additions:
Problem: 812, 818 II <-> 683, 670
Deletions:
Problem: 812, 818 II <---> 683, 670


Revision [29625]

Edited on 2013-06-03 12:26:27 by IgorBauer
Additions:
Problem: 812, 818 II <---> 683, 670


Revision [29624]

Edited on 2013-06-03 12:25:06 by IgorBauer
Additions:
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Anmerkungen für mich:
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion. //


Revision [29623]

Edited on 2013-06-03 12:21:17 by IgorBauer
Additions:
Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Baunternehmer G. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Deletions:
Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.


Revision [29622]

Edited on 2013-06-03 12:20:03 by IgorBauer
Additions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Deletions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Der Bauunternehmer G schließt mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag.


Revision [29621]

Edited on 2013-06-03 12:18:49 by IgorBauer
Additions:
Der Bauunternehmer G schließt mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag.
Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Deletions:
Der Bauunternehmer G schließt mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.


Revision [29620]

Edited on 2013-06-03 12:18:09 by IgorBauer
Additions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Der Bauunternehmer G schließt mit der Klägerin einen Abtretungsvertrag. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
Deletions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Bauunternehmer G. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.


Revision [29619]

Edited on 2013-06-03 12:13:45 by IgorBauer
Additions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Bauunternehmer G. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
Deletions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Bauunternehmer G. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergüthung, die der Bauunternehmer G erbracht hat.


Revision [29618]

Edited on 2013-06-03 12:13:00 by IgorBauer
Additions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Bauunternehmer G. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergüthung, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
Deletions:
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.


Revision [29617]

Edited on 2013-06-03 12:10:59 by IgorBauer
Additions:
((1)) Sachverhalt
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13.9.1985 erteilten die Beklagten dem Bauunternehmer G den Auftrag zur Errichtung mehrerer Gebäude auf einem ihnen gehörenden Grundstück. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.


Revision [29616]

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