Revision history for AnspruecheWettbR
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((1)) Fallbeispiel
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[[FallInseratEinesGebrauchtwagens Fall Inserat eines Gebrauchtwagens]]
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Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die **Missbrauchsschranke** des § 8 Abs. 4 UWG beschränkt. Demnach ist eine Durchsetzung der Ansprüche dann ausgeschlossen, wenn unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass diese nicht Ziel führend ist. Hiervon ist insbesondere dann davon auszugehen, wenn der Anspruchsteller mit Absicht versucht dem Zuwiderhandelnden die Aufwendungen bzw. Koste der Rechtsverfolgung durch einen Schadensersatzanspruch geltend macht.
Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage wer nun zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG berechtigt ist. Eine Aufzählung ist in § 8 Abs. 3 UWG z finden. Entsprechend dieser Regelung können folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Geltendmachung berechtigt sein:
- geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
Wie bereits oben angedeutet richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG. Bei diesem ist zu unterscheiden, ob ein solcher gegen den Täter, den Mittäter oder gegen den Anstifter geltend gemacht wird (Satz 1 ) oder dieser richtet sich gegen Personen, welche für periodische Druckschriften verantwortlich sind (Satz 2 ). Richtet sich ein solcher Anspruch gegen die in Nummer 1 benannten Personen, so ist dieser dann **dem Grunde nach** gegeben, wenn
Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage wer nun zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG berechtigt ist. Eine Aufzählung ist in § 8 Abs. 3 UWG z finden. Entsprechend dieser Regelung können folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Geltendmachung berechtigt sein:
- geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
Wie bereits oben angedeutet richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG. Bei diesem ist zu unterscheiden, ob ein solcher gegen den Täter, den Mittäter oder gegen den Anstifter geltend gemacht wird (Satz 1 ) oder dieser richtet sich gegen Personen, welche für periodische Druckschriften verantwortlich sind (Satz 2 ). Richtet sich ein solcher Anspruch gegen die in Nummer 1 benannten Personen, so ist dieser dann **dem Grunde nach** gegeben, wenn
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Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage wer nun zur Geltendmachung des Anspruchs aus 3 ( Abs. 1 UWG berechtigt ist. Eine Aufzählung ist in § 8 Abs. 3 UWG z finden. Entsprechend dieser Regelung können folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Geltendmachung berechtigt sein:
- geschäftliche Handlung nach 3 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
Wie bereits oben angedeutet richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG. Bei diesem ist zu unterscheiden, ob ein solcher gegen den Täter, den Mittäter oder gegen den Anstifter geltend gemacht wird (Nr. 1 ) oder dieser richtet sich gegen Personen, welche für periodische Druckschriften verantwortlich sind (Nr. 2 ). Richtet sich ein solcher Anspruch gegen die in Nummer 1 benannten Personen, so ist dieser dann **dem Grunde nach** gegeben, wenn
Additions:
Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage wer nun zur Geltendmachung des Anspruchs aus 3 ( Abs. 1 UWG berechtigt ist. Eine Aufzählung ist in § 8 Abs. 3 UWG z finden. Entsprechend dieser Regelung können folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Geltendmachung berechtigt sein:
- rechtsfähige Wettbewerbsverbände, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
- Industrie - und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG
Im Gegensatz hierzu ist der wettbewerbsrechtliche Störer gem. § 10 abs. 2 UWG berechtigt seine Arbeit, welche dieser auf der Grundlage seines unlauteren Handelns gegenüber Mitmenschen bzw. dem Staat erfüllen bei dem herauszugebenden Gewinn zu berücksichtigen. In § 10 Abs. 3 UWG ist eine Verteilungsregelung für den Gewinn vorgesehen und § 10 Abs. 4 S. 1 UWG regelt einen Auskunftsanspruch der der zuständigen Stelle des Bundes i.S.v. § 10 Abs. 5 UWG. Zusätzlich hierzu bestimmt § 10 Abs. 4 S. 2 UWG die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch der Gläubiger im Verhältnis zu der verantwortlichen Stelle.
- richtiger Anspruchsgegner
- rechtsfähige Wettbewerbsverbände, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
- Industrie - und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG
Im Gegensatz hierzu ist der wettbewerbsrechtliche Störer gem. § 10 abs. 2 UWG berechtigt seine Arbeit, welche dieser auf der Grundlage seines unlauteren Handelns gegenüber Mitmenschen bzw. dem Staat erfüllen bei dem herauszugebenden Gewinn zu berücksichtigen. In § 10 Abs. 3 UWG ist eine Verteilungsregelung für den Gewinn vorgesehen und § 10 Abs. 4 S. 1 UWG regelt einen Auskunftsanspruch der der zuständigen Stelle des Bundes i.S.v. § 10 Abs. 5 UWG. Zusätzlich hierzu bestimmt § 10 Abs. 4 S. 2 UWG die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch der Gläubiger im Verhältnis zu der verantwortlichen Stelle.
- richtiger Anspruchsgegner
Deletions:
- rechtsfähige Wettbewerbsverbände, '3 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
- Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG
Im Gegensatz hierzu ist der wettbewerbsrechtliche Störer gem. § 10 abs. 2 UWG berechtigt seine Arbeit, welche dieser auf der Grundlage seines unlauteren Handelns gegenüber Mitmenschen bzw. dem Staat erfüllen bei dem herauszugebenden Gewinn zu berücksichtigen. In § 10 Abs. 3 UWG ist eine Verteilungsregelung fürden Gewinn vorgesehen und § 10 Abs. 4 S. 1 UWG regelt einen Auskunfstanspruch der der zuständigen Stelle des Bundes i.S.v. § 10 Abs. 5 UWG. Zusätzlich hierzu bestimmt § 10 Abs. 4 S. 2 UWG die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch der Gläubiger im Verhältnis zu der verantwortlichen Stelle.
Additions:
mehr zu den einzelnen Rechtsfolgen eines unlauteren Handelns kann in [[LettlWettbR Lettl Wettbewerbsrecht, S. 389 - 423]] sowie in [[EkeyWettbR Ekey Wettbewerbsrecht, S. 115 - 120]] nachgelesen werden.
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Additions:
Im Gegensatz hierzu ist der wettbewerbsrechtliche Störer gem. § 10 abs. 2 UWG berechtigt seine Arbeit, welche dieser auf der Grundlage seines unlauteren Handelns gegenüber Mitmenschen bzw. dem Staat erfüllen bei dem herauszugebenden Gewinn zu berücksichtigen. In § 10 Abs. 3 UWG ist eine Verteilungsregelung fürden Gewinn vorgesehen und § 10 Abs. 4 S. 1 UWG regelt einen Auskunfstanspruch der der zuständigen Stelle des Bundes i.S.v. § 10 Abs. 5 UWG. Zusätzlich hierzu bestimmt § 10 Abs. 4 S. 2 UWG die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch der Gläubiger im Verhältnis zu der verantwortlichen Stelle.
Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 10 UWG:
- richtiger Anspruchsteller
- vorsätzlicher Verstoß gegen § 3 UWG oder § 7 UWG
- gegenüber einer Vielzahl von Abnehmern
- zu deren Lasten
Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs .1 UWG können in der folgenden Struktur nachgelesen werden: {{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=7839" h="4"}}
Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 10 UWG:
- richtiger Anspruchsteller
- vorsätzlicher Verstoß gegen § 3 UWG oder § 7 UWG
- gegenüber einer Vielzahl von Abnehmern
- zu deren Lasten
Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs .1 UWG können in der folgenden Struktur nachgelesen werden: {{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=7839" h="4"}}
Deletions:
Additions:
mehr zu den einzelnen Rechtsfolgen eines unlauteren Handelns kann hier nachgelesen werden: [[LettlWettbR Lettl Wettbewerbsrecht, S. 389 - 423]] sowie in [[EkeyWettbR Ekey Wettbewerbsrecht, S. 115 - 120.]]
Additions:
- Beseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG
Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Störungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sonst ein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. Zusätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8 Abs. 1 UWG nicht. Dies führt dazu, dass die bereits eingetretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.
Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitigung gem. § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 2. Alt. UWG (**Verletzungsunterlassungsanspruch**) gerichtet sein. Hiernach ist der Unterlassungsanspruch immer auf die Verhinderung einer bestimmten Verletzungshandlung gerichtet und der Beseitigungsanspruch auf die Beseitigung eines andauernden Störungszustandes. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG nicht zulässige, geschäftliche Handlung erfolgt war. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine **Erstbegehungsgefahr** anzunehmen ist. Ferner sind diese verschuldensunabhängig und bilden das Herz der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die **Missbrauchsschranke** des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt. Demnach ist eine Durchsetzung der Ansprüche dann ausgeschlossen, wenn unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass diese nicht Ziel führend ist. Hiervon ist insbesondere dann davon auszugehen, wenn der Anspruchsteller mit Absicht versucht dem Zuwiderhandelnden die Aufwendungen bzw. Koste der Rechtsverfolgung durch einen Schadensersatzanspruch geltend macht.
Macht der Betroffen hingegen eine Anspruch gerichtet auf Schadensersatz des entgangen Gewinns gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} gelten, so ist dieser lediglich verpflichtet die Tatsachen darzustellen, auf denen die Möglichkeit des entgangenen Gewinns beruht. Um dieser Pflicht nachzukommen, steht dem Geschädigten ein Auskunftsanspruch zu. Zudem sind an die Berechnung des Mindestschadens durch den Geschädigten keine besonderen Bedingungen geknüpft.
Der in § 10 UWG enthaltene Anspruch eröffnet den Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 -4 UWG die Möglichkeit vom wettbewerbsrechtlichen Störer, welcher mit Wissen und Wollen entgegen § 3 UWG oder § 7 UWG gehandelt hat, dessen Gewinn zu fordern. Dies ist aber nur dann möglich, falls diese durch den Wettbewerbsverstoß zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden Gewinn gemacht hat. Dabei ist noch zu erwähnen, dass der hier angesprochene Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die Höhe des herauszugebenden Gewinns auf den Gewinn beschränkt, welcher durch den besonderen Unlauterkeitsverstoß erzielt wurde.
Im Gegensatz hierzu ist der wettbewerbsrechtliche Störer berechtigt seine Arbeit, welche dieser auf der Grundlage seines unlauteren Handelns gegenüber Mitmenschen bzw. dem Staat erfüllen muss mindernd zu berücksichtigen.
Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Störungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sonst ein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. Zusätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8 Abs. 1 UWG nicht. Dies führt dazu, dass die bereits eingetretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.
Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitigung gem. § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 2. Alt. UWG (**Verletzungsunterlassungsanspruch**) gerichtet sein. Hiernach ist der Unterlassungsanspruch immer auf die Verhinderung einer bestimmten Verletzungshandlung gerichtet und der Beseitigungsanspruch auf die Beseitigung eines andauernden Störungszustandes. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG nicht zulässige, geschäftliche Handlung erfolgt war. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine **Erstbegehungsgefahr** anzunehmen ist. Ferner sind diese verschuldensunabhängig und bilden das Herz der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die **Missbrauchsschranke** des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt. Demnach ist eine Durchsetzung der Ansprüche dann ausgeschlossen, wenn unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass diese nicht Ziel führend ist. Hiervon ist insbesondere dann davon auszugehen, wenn der Anspruchsteller mit Absicht versucht dem Zuwiderhandelnden die Aufwendungen bzw. Koste der Rechtsverfolgung durch einen Schadensersatzanspruch geltend macht.
Macht der Betroffen hingegen eine Anspruch gerichtet auf Schadensersatz des entgangen Gewinns gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} gelten, so ist dieser lediglich verpflichtet die Tatsachen darzustellen, auf denen die Möglichkeit des entgangenen Gewinns beruht. Um dieser Pflicht nachzukommen, steht dem Geschädigten ein Auskunftsanspruch zu. Zudem sind an die Berechnung des Mindestschadens durch den Geschädigten keine besonderen Bedingungen geknüpft.
Der in § 10 UWG enthaltene Anspruch eröffnet den Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 -4 UWG die Möglichkeit vom wettbewerbsrechtlichen Störer, welcher mit Wissen und Wollen entgegen § 3 UWG oder § 7 UWG gehandelt hat, dessen Gewinn zu fordern. Dies ist aber nur dann möglich, falls diese durch den Wettbewerbsverstoß zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden Gewinn gemacht hat. Dabei ist noch zu erwähnen, dass der hier angesprochene Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben.
Hierbei ist zu beachten, dass sich die Höhe des herauszugebenden Gewinns auf den Gewinn beschränkt, welcher durch den besonderen Unlauterkeitsverstoß erzielt wurde.
Im Gegensatz hierzu ist der wettbewerbsrechtliche Störer berechtigt seine Arbeit, welche dieser auf der Grundlage seines unlauteren Handelns gegenüber Mitmenschen bzw. dem Staat erfüllen muss mindernd zu berücksichtigen.
Deletions:
Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Stölrungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sonst ein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. Zusätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8 Abs. 1 UWG nicht. Dies führt dazu, dass die bereits eingettretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.
Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitung gem. § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 2. Alt. UWG (**Verletzungsunterlassungsanspruch**) gerichtet sein. Hiernach ist der Unterlassunganspruch immer auf die Verhinderung eines bestimmten Verletzerhandelns gerichtet und der Beseitigungasanspruch uaf die Beseitigung eines andauerenden Störungszustandes. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG nicht zulüässige, geschäftlioche Handlung erfolgt war. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine **Erstbegehungsgefahr** anzunehmen ist. Ferner sind diese verschuldensunabhängig und bilden das Herz der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die **Missbrauchsschranke** des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt. Demnach ist eine Durchsetzung der Ansprüche dann ausgeschlossen, wenn unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass diese nicht Ziel führend ist. Hiervon ist insbesondere dann davon auszugehen, wenn de Anspruchsteller mit Absicht versucht dem Zuwiderhandelnden die Aufwendungen bzw. Koste der Rechtsverfolgung durch einen Schadensersatzanspruch geltend macht.
Macht der Betroffen hingegen eine Anspruch gerichtet auf Schadensersatz des entgangen Gewinns gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} gelten, so ist dieser lediglich verpflichtet die Tatsachen darzustellen, auf denen die Möglickeit des entgangenen Gewinns beruht. Um dieser Pflicht nachzukommen, steht dem Geschädigten ein Auskunftsanspruch zu. Zudem sind an die Berechnung des Mindestschadens durch den Geschädigten keine besonderen Bedingungen geknüpft.
Der in § 10 UWG enthaltene Anspruch eröffent den Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 -4 UWG die Möglichkeit vom wettbewerbsrechtlichen Störer, welcher mit Wissen und Wollen entgegen § 3 UWG oder § 7 UWG gehandelt hat, dessen Gewinn zu fordern. Dies ist aber nur dann möglich, falls diese durch den Wettbewerbsverstoß zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden Gewinn gemacht hat. Dabei ist noch zu erwähnen, dass der hier angesprochene Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben.
Hierebi ist zu beachten, dass sich die Höhe des herauszugegebenden Gewinns auf den Gewinn beschränkt, welcher durch den besonderen Unlauterkeitsverstoß erzielt wurde.
Additions:
Der in § 10 UWG enthaltene Anspruch eröffent den Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 -4 UWG die Möglichkeit vom wettbewerbsrechtlichen Störer, welcher mit Wissen und Wollen entgegen § 3 UWG oder § 7 UWG gehandelt hat, dessen Gewinn zu fordern. Dies ist aber nur dann möglich, falls diese durch den Wettbewerbsverstoß zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden Gewinn gemacht hat. Dabei ist noch zu erwähnen, dass der hier angesprochene Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben.
Deletions:
Additions:
((2)) Sonderfall: Dreifache Schadensberechnung
((1)) Anspruch nach § 10 UWG
Der in § 10 UWG enthaltene Anspruch eröffent den Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 -4 UWG die Möglichkeit vom wettbewerbsrechtlichen Störer, welcher mit Wissen und Wollen entgegen § 3 UWG oder § 7 UWG gehandelt hat, dessen Gewinn zu fordern. Dies ist aber nur dann möglich, falls diese durch den Wettbewerbsverstoß zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden Gewinn gemacht hat. Der hier angesprochene Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben.
Hierebi ist zu beachten, dass sich die Höhe des herauszugegebenden Gewinns auf den Gewinn beschränkt, welcher durch den besonderen Unlauterkeitsverstoß erzielt wurde.
((1)) Anspruch nach § 10 UWG
Der in § 10 UWG enthaltene Anspruch eröffent den Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 -4 UWG die Möglichkeit vom wettbewerbsrechtlichen Störer, welcher mit Wissen und Wollen entgegen § 3 UWG oder § 7 UWG gehandelt hat, dessen Gewinn zu fordern. Dies ist aber nur dann möglich, falls diese durch den Wettbewerbsverstoß zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden Gewinn gemacht hat. Der hier angesprochene Gewinn ist an den Bundeshaushalt herauszugeben.
Hierebi ist zu beachten, dass sich die Höhe des herauszugegebenden Gewinns auf den Gewinn beschränkt, welcher durch den besonderen Unlauterkeitsverstoß erzielt wurde.
Deletions:
Additions:
Macht der Betroffen hingegen eine Anspruch gerichtet auf Schadensersatz des entgangen Gewinns gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} gelten, so ist dieser lediglich verpflichtet die Tatsachen darzustellen, auf denen die Möglickeit des entgangenen Gewinns beruht. Um dieser Pflicht nachzukommen, steht dem Geschädigten ein Auskunftsanspruch zu. Zudem sind an die Berechnung des Mindestschadens durch den Geschädigten keine besonderen Bedingungen geknüpft.
Allerdings kann das Gericht die Berechnung des Mindestschadens ablehnen, wenn hierfür keine nachvollziehbaren Bezugstatsachen vorliegen.
Allerdings kann das Gericht die Berechnung des Mindestschadens ablehnen, wenn hierfür keine nachvollziehbaren Bezugstatsachen vorliegen.
Deletions:
Additions:
Macht der Betroffen hingegen eine Anspruch gerichtet auf Schadensersatz des entgangen Gewinns gem. {{du przepis="§ 252 BGB"}} gelten, so ist dieser lediglich verpflichtet die Tatsachen darzustellen, auf denen die Möglickeit des entgangenen Gewinns beruht.
Additions:
Der Umfang dieses Anspruchs richtet sich regelmäßig nach den §§ 249 ff. BGB. Allerdings sind an dieser Stelle einige wettbewerbsrechtliche Eigenarten zu beachten. Fordert der Anspruchsberechtigte vom Verletzter Schadensersatz in Form von Naturalrestitution gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}, so bedeutet dies, dass der Warenerhalt bzw. die Anstellung unterbleibt. Bezüglich des Ausmaßes und der Länge eines solchen Unterlassungsgebots sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der **Grundsatz der Verhältnismäßigkeit** entscheidend. Demgegenüber kommt ein Anspruch nach {{du przepis="§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB"}} nicht in Betracht, weil im Lauterkeitsrecht es grds. um den Ersatz von Vermögensschäden (**Verlust von möglichen Kunden**) geht.
Deletions:
Additions:
Zudem ist ausschließlich der Mitbewerber zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach § 9 S. 1 UWG berechtigt. Diese Einschränkung wird damit begründet, dass das Schadensrecht nach BGB keinen ausreichenden Rechtsschutz gewährt. Allerdings darf diese Einschränkung nicht so verstanden werden, dass die Mitbewerber, welche einen Anspruch nach § 9 S. 1 UWG innehaben, nicht auch einen Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 823 BGB"}} geltend machen können. Dies ist aber nur soweit möglich, wie das Lauterkeitsrecht keine endgültige Vorschrift enthält. Ebenso können auch neben dem wettbewerbsrechtlichen Anspruch auch vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Deletions:
Additions:
Der Umfang dieses Anspruchs richtet sich regelmäßig nach den §§ 249 ff. BGB. Allerdings sind an dieser Stelle einige wettbewerbsrechtliche Eigenarten zu beachten. Fordert der Anspruchsberechtigte vom Verletzter Schadensersatz in Form von Naturalrestitution gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}, so bedeutet dies, dass der Warenerhalt bzw. die Anstellung unterbleibt. Bezüglich des Ausmaßes und der Länge eines solchen Unterlassungsgebots sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der **Grundsatz der Verhältnismäßigkeit** entscheidend. Demgegenüber kommt ein Anspruch nach {{du przepis="§ 249 abs. 2 S. 1 BGB"}} nicht in Betracht, weil im Lauterkeitsrecht es grds. um den Ersatz von Vermögensschäden (**Verlust von möglichen Kunden**) geht.
Deletions:
Additions:
Die Verletzungshandlung muss schuldhaft erfolgen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn derjenige vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Verschuldensnmaßstab bildet hierbei die Regelung des {{du przepis="§ 276 BGB"}}.
((2)) Umfang des Anspruchs
Der Umfang dieses Anpruchs richtet sich regelmäßig nach den §§ 249 ff. BGB. Allerdings sind an dieser Stelle einige wettbewerbsrechtliche Eigenarten zu beachten. Fordert der Anspruchsberechtigte vom Verletzer schdensersatz in form von Naturalrestitution gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}, so bedeutet dies, dass der Warenerhalt bzw. die Anstellung unterbleibt. Bezüglich des Ausmaßes und der länge eines solchen Unterlassungsgebots sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der **Grundsatz der Verhältnismäßigkeit** entscheidend. Demgegenüber kommt ein Anspruch nach {{du przepis="§ 249 abs. 2 S. 1 BGB"}} nicht in Betracht, weil im Lauterkeitsrecht es grds. um den Ersatz von Vermögensschäden (Verlust von möglichen Kunden) geht.
((2)) Umfang des Anspruchs
Der Umfang dieses Anpruchs richtet sich regelmäßig nach den §§ 249 ff. BGB. Allerdings sind an dieser Stelle einige wettbewerbsrechtliche Eigenarten zu beachten. Fordert der Anspruchsberechtigte vom Verletzer schdensersatz in form von Naturalrestitution gem. {{du przepis="§ 249 Abs. 1 BGB"}}, so bedeutet dies, dass der Warenerhalt bzw. die Anstellung unterbleibt. Bezüglich des Ausmaßes und der länge eines solchen Unterlassungsgebots sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der **Grundsatz der Verhältnismäßigkeit** entscheidend. Demgegenüber kommt ein Anspruch nach {{du przepis="§ 249 abs. 2 S. 1 BGB"}} nicht in Betracht, weil im Lauterkeitsrecht es grds. um den Ersatz von Vermögensschäden (Verlust von möglichen Kunden) geht.
Deletions:
Der Umfang dieses Anpruchs richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.
Additions:
((2)) Tatbestand erfüllt
Der Tatbestand nach § 9 S. 1 UWG ist erfüllt, wenn:
- Verletzungshandlung
- Handlungserfolg
- haftungsbgeründete Kausalität
((2)) Rechtswidrigkeit
Die vorgenommene Handlung darf zudem nicht gerechtfertigt sein.
((2)) Verschulden
Die Verletzungshandlung muss schuldhaft erfolgen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn derjenige vorsätzlich oder fahrlässig handelte. verschuldensnmaßstab bildet hierbei die Regelung des {{du przepis="§ 276 BGB"}}.
((2)) Weitere Voraussetzungen - richtiger Anspruchsberechtigter
Der Tatbestand nach § 9 S. 1 UWG ist erfüllt, wenn:
- Verletzungshandlung
- Handlungserfolg
- haftungsbgeründete Kausalität
((2)) Rechtswidrigkeit
Die vorgenommene Handlung darf zudem nicht gerechtfertigt sein.
((2)) Verschulden
Die Verletzungshandlung muss schuldhaft erfolgen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn derjenige vorsätzlich oder fahrlässig handelte. verschuldensnmaßstab bildet hierbei die Regelung des {{du przepis="§ 276 BGB"}}.
((2)) Weitere Voraussetzungen - richtiger Anspruchsberechtigter
Deletions:
- Zuwiderhandlung nach § 3 oder 7 UWG
- Verschulden (vorsätzlich oder fahrlässig)
Hierbei ist darauf zu achten, dass eine reine wirtschaftliche Verbindung bzw. Verflechtung nicht genügt.
Additions:
Wie bereits oben angedeutet richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG. Bei diesem ist zu unterscheiden, ob ein solcher gegen den Täter, den Mittäter oder gegen den Anstifter geltend gemacht wird (Nr. 1 ) oder dieser richtet sich gegen Personen, welche für periodische Druckschriften verantwortlich sind (Nr. 2 ). Richtet sich ein solcher Anspruch gegen die in Nummer 1 benannten Personen, so ist dieser dann **dem Grunde nach** gegeben, wenn
Zudem ist ausschließlich der Mitbewerber zur Geltendmachung des schadensersatzanspruchs nach § 9 S. 1 UWG berechtigt. Diese Einschränkung wrd damit begeründet, dass das Shadensecht nach BGB keinen ausreichenden Rechtsschutz gewährt. Allerdings darf diese Einschränkung nicht so verstanden werden, dass die Miotbewerber, qwelchen einen anspruch nach § 9 S. 1 UWG inne haben, nicht auch einen Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 823 BGB"}} geltend machen können. Dies ist aber nur soweit möglich, wie im Lauterkeitsrecht keine endgültige vorschrift enthält. Ebenso können auch neben den wettbewerbsrechtlichen vertragliche schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Der Umfang dieses Anpruchs richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.
Zudem ist ausschließlich der Mitbewerber zur Geltendmachung des schadensersatzanspruchs nach § 9 S. 1 UWG berechtigt. Diese Einschränkung wrd damit begeründet, dass das Shadensecht nach BGB keinen ausreichenden Rechtsschutz gewährt. Allerdings darf diese Einschränkung nicht so verstanden werden, dass die Miotbewerber, qwelchen einen anspruch nach § 9 S. 1 UWG inne haben, nicht auch einen Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 823 BGB"}} geltend machen können. Dies ist aber nur soweit möglich, wie im Lauterkeitsrecht keine endgültige vorschrift enthält. Ebenso können auch neben den wettbewerbsrechtlichen vertragliche schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Der Umfang dieses Anpruchs richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.
Deletions:
Additions:
Hierbei ist darauf zu achten, dass eine reine wirtschaftliche Verbindung bzw. Verflechtung nicht genügt.
Deletions:
Additions:
- Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 UWG
((1)) Abgrenzung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 und § 9 UWG
((2)) Richtiger Anspruchsteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
((2)) Richtiger Anspruchsgegner gem. § 8 Abs.1 UWG - passiv Legitimation
((2)) Unzulässige geschäftliche Handlung
Schließlich setzt der Anspruch nach § 8 As. 1 UWG eine unzulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG **oder** nach § 7 UWG voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn:
Daneben ist eine solche auch immer dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen § 7 UWG vorliegt. Ein solcher liegt dann vor, wenn:
- geschäftliche Handlung nach 3 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
- ist belästigend
- die belästigende, geschäftliche Handlung ist unzumutbar
Wie bereits oben angedeutet richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG. Bei diesem ist zu unterscheiden, ob ein solcher gegen den Täter, den Mittäter oder gegen den Anstifter geltend gemacht wird (Nr. 1 ) oder dieser richtet sich gegen Personen, welche für periodische Druckschriften verantwortlich sind (Nr. 2 ). Richtet sich ein solcher Anspruch gegen die in Nummer 1 benannten Personen, so ist dieser dann gegeben, wenn
Hierbei ist darauf zu achten, dass eine reine wirtschaftliche Verbindung bzw. Verflechtung genügt nicht.
((1)) Abgrenzung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 und § 9 UWG
((2)) Richtiger Anspruchsteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
((2)) Richtiger Anspruchsgegner gem. § 8 Abs.1 UWG - passiv Legitimation
((2)) Unzulässige geschäftliche Handlung
Schließlich setzt der Anspruch nach § 8 As. 1 UWG eine unzulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG **oder** nach § 7 UWG voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn:
Daneben ist eine solche auch immer dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen § 7 UWG vorliegt. Ein solcher liegt dann vor, wenn:
- geschäftliche Handlung nach 3 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
- ist belästigend
- die belästigende, geschäftliche Handlung ist unzumutbar
Wie bereits oben angedeutet richtet sich ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG. Bei diesem ist zu unterscheiden, ob ein solcher gegen den Täter, den Mittäter oder gegen den Anstifter geltend gemacht wird (Nr. 1 ) oder dieser richtet sich gegen Personen, welche für periodische Druckschriften verantwortlich sind (Nr. 2 ). Richtet sich ein solcher Anspruch gegen die in Nummer 1 benannten Personen, so ist dieser dann gegeben, wenn
Hierbei ist darauf zu achten, dass eine reine wirtschaftliche Verbindung bzw. Verflechtung genügt nicht.
Deletions:
((2)) richtiger Anspruchsteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
((2)) richtiger Anspruchsgegner gem. § 8 Abs.1 UWG - passiv Legitimation
((2)) unzulässige geschäftliche Handlung
Schließlich setzt der Anspruch nach § 8 As. 1 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn:
Wie bereits oben angedeutet kann auch ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG in Betracht kommen. ein solcher ist dann anzunehmen, wenn
Additions:
((1)) Abgrenzung des Anspruchs nach § 8 abs. 1 und § 9 UWG
Wie bereits oben angedeutet kann auch ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG in Betracht kommen. ein solcher ist dann anzunehmen, wenn
- Mitbewerber als Anspruchsberechtigten
- Zuwiderhandlung nach § 3 oder 7 UWG
- Verschulden (vorsätzlich oder fahrlässig)
((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 10 UWG
Wie bereits oben angedeutet kann auch ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG in Betracht kommen. ein solcher ist dann anzunehmen, wenn
- Mitbewerber als Anspruchsberechtigten
- Zuwiderhandlung nach § 3 oder 7 UWG
- Verschulden (vorsätzlich oder fahrlässig)
((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 10 UWG
Deletions:
((1)) Voraussetzungen des anspruchs nach § 10 UWG
Additions:
Zudem muss der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht wurden sein. Dies kann einerseits der Täter oder der Störer sein oder gem. § 8 Abs. 2 UWG kann dies auch der Unternehmensinhaber sein.
Deletions:
Additions:
Zudem muss der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht wurden sein. Dies kann einerseits der Zuwiderhandler selber sein oder gem. § 8 Abs. 2 UWG kann dies auch der Unternehmer sein.
Schließlich setzt der Anspruch nach § 8 As. 1 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn:
- geschäftliche Handlung nach § 2 Nr. 1 UWG
- Unzulässigkeit der Handlung nach § 3 6, 5, 4 oder 3 UWG
- zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung geeignet
Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs .1 UWG können in der folgenden Struktur nachgelesen werden: {{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=7159" h="4"}}
Schließlich setzt der Anspruch nach § 8 As. 1 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn:
- geschäftliche Handlung nach § 2 Nr. 1 UWG
- Unzulässigkeit der Handlung nach § 3 6, 5, 4 oder 3 UWG
- zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung geeignet
Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs .1 UWG können in der folgenden Struktur nachgelesen werden: {{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=7159" h="4"}}
Deletions:
hierzu auch folgende Struktur:
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Additions:
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die **Missbrauchsschranke** des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt. Demnach ist eine Durchsetzung der Ansprüche dann ausgeschlossen, wenn unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass diese nicht Ziel führend ist. Hiervon ist insbesondere dann davon auszugehen, wenn de Anspruchsteller mit Absicht versucht dem Zuwiderhandelnden die Aufwendungen bzw. Koste der Rechtsverfolgung durch einen Schadensersatzanspruch geltend macht.
((2)) richtiger Anspruchsteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
Aus diesem Grund stellt sich im folgenden die Frage wer nun zur Geltendmachung des Anspruchs aus 3 ( Abs. 1 UWG berechtigt ist. Eine Aufzählung ist in § 8 Abs. 3 UWG z finden. Entsprechend dieser Regelung können folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Geltendmachung bereichtigt sein:
- Mitbewerber, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
- rechtsfähige Wettbewerbsverbände, '3 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
- qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
- Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG
Zudem muss der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht wurden sein.
((2)) richtiger Anspruchsteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
Aus diesem Grund stellt sich im folgenden die Frage wer nun zur Geltendmachung des Anspruchs aus 3 ( Abs. 1 UWG berechtigt ist. Eine Aufzählung ist in § 8 Abs. 3 UWG z finden. Entsprechend dieser Regelung können folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Geltendmachung bereichtigt sein:
- Mitbewerber, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
- rechtsfähige Wettbewerbsverbände, '3 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
- qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
- Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG
Zudem muss der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht wurden sein.
Deletions:
((2)) richtiger Anspruchssteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
Additions:
Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitung gem. § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 2. Alt. UWG (**Verletzungsunterlassungsanspruch**) gerichtet sein. Hiernach ist der Unterlassunganspruch immer auf die Verhinderung eines bestimmten Verletzerhandelns gerichtet und der Beseitigungasanspruch uaf die Beseitigung eines andauerenden Störungszustandes. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG nicht zulüässige, geschäftlioche Handlung erfolgt war. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine **Erstbegehungsgefahr** anzunehmen ist. Ferner sind diese verschuldensunabhängig und bilden das Herz der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
Deletions:
Additions:
======Rechte nach dem UWG======
Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, so bestimmt das UWG in den §§ 8 - 11 UWG die hieraus resultierenden Ansprüche. Im Einzelnen sind dies folgende:
Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Stölrungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sonst ein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. Zusätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8 Abs. 1 UWG nicht. Dies führt dazu, dass die bereits eingettretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.
Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, so bestimmt das UWG in den §§ 8 - 11 UWG die hieraus resultierenden Ansprüche. Im Einzelnen sind dies folgende:
Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Stölrungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sonst ein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. Zusätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8 Abs. 1 UWG nicht. Dies führt dazu, dass die bereits eingettretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.
Deletions:
Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, so können so bestimmt das UWG in den §§ 8 - 11 UWG die hieruas resultierenden Ansprüche. Im Einzelnen dins dies folgende:
Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Stölrungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sons tein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. zusäätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8Abs. 1 UWG nicht. dies führt dazu, dass die bereits eingettretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.
Additions:
Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Stölrungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sons tein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. zusäätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8Abs. 1 UWG nicht. dies führt dazu, dass die bereits eingettretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.
Additions:
Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitung gem. § 8 Abs. 1 !. ALt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG (**Verletzungsunterlassungsanspruch**) gerichtet sein. Demnach ist der Unterlassunganspruch immer auf die Verhinderung eines bestimmten Verletzerhandelns gerichtet und der Beseitigungasanspruch uaf die Beseitigung eines andauerenden Störungszustandes. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG nicht gestattete, geschäftlioche Handlung erfolgt war. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsansporuch. Dieser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine **Erstbegehungsgefahr** anzunehmen ist. Ferner sind diese verschuldensunabhängig und stellen das Zentrum der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dar.
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die **Missbrauchsschranke** des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt.
((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 9 UWG
((1)) Voraussetzungen des anspruchs nach § 10 UWG
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die **Missbrauchsschranke** des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt.
((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 9 UWG
((1)) Voraussetzungen des anspruchs nach § 10 UWG
Deletions:
Die geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die Missbrauchsschranke des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt.
Additions:
Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, so können so bestimmt das UWG in den §§ 8 - 11 UWG die hieruas resultierenden Ansprüche. Im Einzelnen dins dies folgende:
- Beiseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG
((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG
Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitung gem. § 8 Abs. 1 !. ALt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG (**Verletzungsunterlassungsanspruch**) gerichtet sein. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsansporuch. Di9eser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine **Erstbegehungsgefahr** anzunehmen ist. Demnach ist der Unterlassunganspruch immer auf die Verhinderung eines bestimmten Verletzerhandelns gerichtet und der Beseitigungasanspruch auf die Beseitungung einer Störungsquelle. Ferner sind diese schuldunabhängig und stellen das Zwntrum der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dar.
Die geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die Missbrauchsschranke des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt.
- Beiseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG
((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG
Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitung gem. § 8 Abs. 1 !. ALt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG (**Verletzungsunterlassungsanspruch**) gerichtet sein. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsansporuch. Di9eser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine **Erstbegehungsgefahr** anzunehmen ist. Demnach ist der Unterlassunganspruch immer auf die Verhinderung eines bestimmten Verletzerhandelns gerichtet und der Beseitigungasanspruch auf die Beseitungung einer Störungsquelle. Ferner sind diese schuldunabhängig und stellen das Zwntrum der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dar.
Die geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die Missbrauchsschranke des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt.
Deletions:
- Beiseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG
((1)) Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 UWG
Additions:
Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, so können sich ergeben:
- Beiseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG
- Schadensersatz nach § 9 UWG
- Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG
- Beiseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG
- Schadensersatz nach § 9 UWG
- Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG
Additions:
[[FallInseratEinesGebrauchtwagens Fall Inserat eines Gebrauchtwagens]]
Deletions:
Additions:
((2)) richtiger Anspruchsgegner gem. § 8 Abs.1 UWG - passiv Legitimation
((2)) richtiger Anspruchssteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
((2)) richtiger Anspruchssteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
Deletions:
((2)) richtiger Anspruchssteller
Additions:
[[FallInseratEinesGebrauchtwagens Inserat eines Gebrauchtwagens]]
[[FallVergleichendeWerbungFuerFernseher Fall vergleichende Werbung für Fernseher]]
[[FallVergleichendeWerbungFuerFernseher Fall vergleichende Werbung für Fernseher]]
Deletions:
Additions:
((1)) Allgemeines- Welche Ansprüche gibt es nach dem UWG?