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Rechte nach dem UWG
einige Informationen
A. Allgemeines- Welche Ansprüche gibt es nach dem UWG?
Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, so bestimmt das UWG in den §§ 8 - 11 UWG die hieraus resultierenden Ansprüche. Im Einzelnen sind dies folgende:
- Beiseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG
- Schadensersatz nach § 9 UWG
- Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG
B. Abgrenzung der einzelnen Ansprüche
Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Stölrungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sonst ein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. Zusätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8 Abs. 1 UWG nicht. Dies führt dazu, dass die bereits eingettretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.
C. Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG
Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitung gem. § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 2. Alt. UWG (Verletzungsunterlassungsanspruch) gerichtet sein. Hiernach ist der Unterlassunganspruch immer auf die Verhinderung eines bestimmten Verletzerhandelns gerichtet und der Beseitigungasanspruch uaf die Beseitigung eines andauerenden Störungszustandes. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG nicht zulüässige, geschäftlioche Handlung erfolgt war. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen ist. Ferner sind diese verschuldensunabhängig und bilden das Herz der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die Missbrauchsschranke des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt. Demnach ist eine Durchsetzung der Ansprüche dann ausgeschlossen, wenn unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass diese nicht Ziel führend ist. Hiervon ist insbesondere dann davon auszugehen, wenn de Anspruchsteller mit Absicht versucht dem Zuwiderhandelnden die Aufwendungen bzw. Koste der Rechtsverfolgung durch einen Schadensersatzanspruch geltend macht.
1. richtiger Anspruchsteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation
Aus diesem Grund stellt sich im folgenden die Frage wer nun zur Geltendmachung des Anspruchs aus 3 ( Abs. 1 UWG berechtigt ist. Eine Aufzählung ist in § 8 Abs. 3 UWG z finden. Entsprechend dieser Regelung können folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Geltendmachung bereichtigt sein:
- Mitbewerber, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
- rechtsfähige Wettbewerbsverbände, '3 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
- qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
- Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG
2. richtiger Anspruchsgegner gem. § 8 Abs.1 UWG - passiv Legitimation
Zudem muss der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht wurden sein. Dies kann einerseits der Täter oder der Störer sein oder gem. § 8 Abs. 2 UWG kann dies auch der Unternehmensinhaber sein.
3. unzulässige geschäftliche Handlung
Schließlich setzt der Anspruch nach § 8 As. 1 UWG eine unzulässige geschäftliche Handlung voraus. Eine solche liegt dann vor, wenn:
- geschäftliche Handlung nach § 2 Nr. 1 UWG
- Unzulässigkeit der Handlung nach § 3 6, 5, 4 oder 3 UWG
- zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung geeignet
Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs .1 UWG können in der folgenden Struktur nachgelesen werden: $embeded_html = " "; print($embeded_html); ?>
D. Voraussetzungen des Anspruchs nach § 9 UWG
E. Voraussetzungen des anspruchs nach § 10 UWG
F. Fallbeispiele
Fall Inserat eines Gebrauchtwagens
Fall vergleichende Werbung für Fernseher