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Ansprüche nach dem UWG

einige Informationen



A. Allgemeines- Welche Ansprüche gibt es nach dem UWG?

Liegt ein unlauterer Wettbewerb vor, so können so bestimmt das UWG in den §§ 8 - 11 UWG die hieruas resultierenden Ansprüche. Im Einzelnen dins dies folgende:

  • Beiseitigung und Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG
  • Schadensersatz nach § 9 UWG
  • Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG

B. Abgrenzung der einzelnen Ansprüche

Der in § 8 Abs. 1 UWG geregelter Anspruch ist ausschließlich auf die Beseitigung der Störung gerichtet. Demnach werden keine Stölrungsfolgeschäden erfasst. Gerechtfertigt wird dies damit, dass sons tein Beurteilungsproblem zur Schadensersatzhaftung nach § 9 UWG entstehen würde. zusäätzlich hierzu setzt § 9 UWG Verschulden voraus und § 8Abs. 1 UWG nicht. dies führt dazu, dass die bereits eingettretenen Schäden nach § 9 UWG geltend zu machen sind.



C. Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG

Ein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann nur dann bejaht werden, wenn jemand eine nicht zulässige, geschäftliche Handlung nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG tätigt. Hierbei kann der Anspruch zum einem auf Beseitung gem. § 8 Abs. 1 !. ALt. UWG als auch bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 1. Alt. UWG (Verletzungsunterlassungsanspruch) gerichtet sein. Demnach ist der Unterlassunganspruch immer auf die Verhinderung eines bestimmten Verletzerhandelns gerichtet und der Beseitigungasanspruch uaf die Beseitigung eines andauerenden Störungszustandes. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG nicht gestattete, geschäftlioche Handlung erfolgt war. Hiervon abzugrenzen ist der vorbeugende Unterlassungsansporuch. Dieser kann bereits dann geltend gemacht werden, wenn eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen ist. Ferner sind diese verschuldensunabhängig und stellen das Zentrum der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dar.
Die Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG wird durch die Missbrauchsschranke des $ 8 Abs. 4 UWG beschränkt.

1. richtiger Anspruchsgegner gem. § 8 Abs.1 UWG - passiv Legitimation

2. richtiger Anspruchssteller gem. § 8 Abs.3 UWG - aktiv Legitimation

3. unzulässige geschäftliche Handlung

hierzu auch folgende Struktur:

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D. Voraussetzungen des Anspruchs nach § 9 UWG

E. Voraussetzungen des anspruchs nach § 10 UWG

F. Fallbeispiele

Fall Inserat eines Gebrauchtwagens
Fall vergleichende Werbung für Fernseher





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