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Übersicht § 254 BGB
Das Mitverschulden nach § 254 BGB ist Bestandteil des allgemeinen Schadensrechts, welches in § 249 ff. BGB geregelt ist und grundsätzlich für alle Arten der Schadensersatzansprüche anzuwenden ist.
Der § 254 BGB beziehungsweise das zugrundeliegende Teilungsprinzip ist die relevanteste Einschränkung des Alles-oder-Nichts-Prinzips.
Sofern der Geschädigte selbst bei der Entstehung des Schadens beteiligt war, ist es möglich, dass die Schadensersatzpflicht des Schädigers gemindert wird oder sogar entfällt. Dies ist in § 254 Abs. 1 BGB und § 254 Abs. 2 S. 1 BGB geregelt.
Somit ist der allgemeine Rechtsgedanke des § 254 BGB, die Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem.
(Quelle: Manfred Wandt, Gesetzliche Schulverhältnisse, 8. Auflage, München)