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Erscheinungsformen

der Vertragsfreiheit


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/bErscheinungsformen/02b_Erscheinungsformen.png)



1. Es ist zum einen die Freiheit, einen Vertrag überhaupt abzuschließen (oder nicht abzuschließen)
D. h. das "Ob" des Vertrages; jeder kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er einen Vertrag abschließt

2. Es umfasst auch die Freiheit der Partnerwahl - Was soviel bedeutet, dass auch die Frage, mit wem man einen Vertrag abschließt (oder auch nicht) jeder grundsätzlich nach eigenen Kriterien beantworten darf.

3. Dann die Freiheit, einen gesetzlichen Vertragstypus zu nutzen oder einen anderen zu gestalten - D. h. die Parteien können einen Vertragstypus abschließen, der im Gesetz vorgesehen und geregelt ist, sie können aber auch eine noch nicht bekannte Form gestalten, die nicht gesetzlich vorgesehen ist;

4. Ebenso die Freiheit bei der Gestaltung des Inhalts des Vertrages im Detail – das Schuldrecht ist dispositiv – d. h. die Parteien können den Vertrag dem gesetzlichen Vorbild "überlassen" oder eigene, abweichende Regeln festlegen;

5. Schließlich zu erwähnen ist auch die grundsätzliche Formfreiheit
Sie wird mit der Vertragsfreiheit in Zusammenhang gesehen. Die Parteien können tatsächlich auch die Form des Rechtsgeschäfts grundsätzlich frei bestimmen, wodurch sie auch in formeller Hinsicht Gestaltungsfreiheit haben.


2. Begriff
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