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Teamaufgabe Wissensmanagement

Sommersemester 2018 - Team 4

bearbeitetes Urteil: BGHZ 29, 65

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Prüfungsschema


Der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 I BGB


I. Rechtsgutverletzung
II. Verletzungshandlung (aktives Tun oder Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln besteht)
III. Haftungsbegründende Kausalität des Handelns oder Unterlassens für den Eintritt des Schadens (Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Handlung/ Unterlassen des Schädigers
a. Äquivalenztheorie (positives Tun ist ursächlich, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Ein
Unterlassen ist ursächlich, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entfiele.)
b. Adäquanztheorie (Erscheint die Verletzung des konkreten Rechtsguts für einen neutralen Beobachter als nicht ganz
fernliegend? Falls ja, soll der Schädiger nicht für die Schäden haften, die außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegen)
c. Lehre vom Schutzzweck der Norm (nur die Schäden bzw. Rechtsgutsverletzungen, deren Schutz das übertretene Gebot
bezweckt, d.h. ob das Verbot eines bestimmten Verhaltens die letztlich eingetretene Rechtsgutsverletzung auch tatsächlich
verhindern sollte)
IV. Rechtswidrigkeit (keine Rechtfertigungsgründe, §§ 227, 228, 229, 904 BGB)
V. Verschulden, § 276 BGB mindestens fahrlässig, § 276 II BGB
VI. Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff BGB
VII. Haftungsausfüllende Kausalität (Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und eingetretenem Schaden
Adäquanztheorie
Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB
Hinweis: Das Vermögen selbst ist kein durch § 823 I BGB geschütztes Recht!
Wer als Schädiger einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die betroffene Person gesund gewesen wäre. Man hat das Opfer grundsätzlich so zu nehmen, wie es ist. z. B. Schock nach Unfalltod des Mannes
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