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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 43 - Blumenkauf



V bevollmächtigt seinen Angestellten X zum Kauf von Blumen beim Großhändler G. Er teilt dem Blumenhändler F die Bevollmächtigung telefonisch mit. X kauft, ohne von dem Telefonat zu wissen, eigenmächtig, weil er den G für unzuverlässig hält, bei F Blumen im Wert von 800 €. Erst jetzt bemerkt V, dass er aus Versehen den F und nicht G angerufen hat und ficht seine Erklärung gegenüber F an.

Kann F von V den Kaufpreis in Höhe von 800 € verlangen?


Lösung


Anspruch des F gegen V auf Zahlung der 800 € gem. § 433 Abs. 2 BGB

1. wirksamer KV?


a) WE des F (+)
b) WE des V, V hat keine eigene WE abgegeben, aber möglicherweise Vertretung des V durch X, §§ 164 ff. BGB

aa) eigene WE des X (+)
bb) in fremden Namen (+)
cc) Vertretungsmacht →fraglich

erst wirksame Bevollmächtigung des X, Innenvollmacht § 167 Abs. 1 1. Var. BGB, aber Vollmacht bezog sich auf den Einkauf bei G, keine Berechtigung einen Vertrag mit F zu schließen

ABER: durch den Anruf bei F rief beim F die Vorstellung hervor, dass der X vom V zum Einkauf bevollmächtig ist (Rechtsschein), somit konnte F gutgläubig von dem Bestehen einer Vollmacht ausgehen (§ 171 BGB, § 173 BGB analog)
Anfechtung der Vollmacht durch die Erklärung des Vggü. F § 142 Abs. 1 BGB

Voraussetzungen:

(1) Anfechtungserklärung (+)
(2) Anfechtungsgrund § 119 Abs. 2 BGB, V hat sich hinsichtlich der Identität des Vertragpartners geirrt

(Identitätsirrtum) (+)

(3) Anfechtungsfrist § 121 BGB (+)
(4) Anfechtungsberechtigung (+)
(5) kein Ausschluss der Anfechtung (+)

Ergebnis: V konnte den Kundgabeakt anfechten und somit den Rechtsschein zerstören, eine Vollmacht des X liegt somit nicht vor und er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177 ff. BGB






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