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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 13 - Mietvertrag Mündlich



M schließt mit V mündlich einen Mietvertrag über eine Wohnung vom 1. 9. 04 bis 31.8. 06.

Ist der Vertrag wirksam?



Lösung


Verstoß gegen Formerfordernis des § 550 führt entgegen § 125 nicht zur Nichtigkeit, sondern hat gem. § 550 S. 1 zur Folge dass der gültige Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 573 c gekündigt werden kann.













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