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Revision [74078]

Last edited on 2016-11-20 19:22:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Privatrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb **Anspruchsgrundlagen meist Hauptnormen** sind. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind Hilfsnormen. Sie sind für die Prüfung einer Rechtsfrage nicht weniger bedeutend; der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also **bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage**. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Demnach kann z. B. der Käufer vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verlangen.
Im vorliegenden Beispielsfall stellte sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht. Deshalb hilft hier {{du przepis="§ 823 BGB"}} - diese Vorschrift enthält in ihrer Rechtsfolge eine Schadensersatzpflicht. Bei der Prüfung des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} stellt sich früher oder später sicher heraus, dass man auch die Frage zu untersuchen hat, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat - in § 823 wird darauf ausdrücklich abgestellt. Dahingehend hilft § 823 selbst nicht mehr. Dann kann aber eine Hilfsnorm - {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//) - herangezogen werden.//<<
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Hilfsnormen, die als Einwendungen und Einreden bezeichnet werden. Sie werden allgemein auch als Einreden (aus Sicht des Prozessrechts) bezeichnet. Dies sind alle Gegenrechte desjenigen Rechtssubjektes, das sich gegen Ansprüche wehrt. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (die dafür Begriffe wie //actio// und //exceptio// verwendet haben). Diese Betrachtungsweise ist heute ebenso gültig - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei (ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]). Mehr dazu weiter unten beim Anspruchsaufbau.
Sobald die einschlägigen Anspruchsgrundlagen identifiziert sind, ist zu prüfen, ob die in diesen Normen statuierten **Ansprüche** auch tatsächlich gegeben sind.
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen größtenteils auf gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im oben kurz geschilderten, sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu verwenden.
Deletions:
Im Privatrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb **Anspruchsgrundlagen meist Hauptnormen** sind. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also **bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage**. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Demnach kann z. B. der Käufer vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verlangen.
Im vorliegenden Beispielsfall stellte sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht. Deshalb hilft hier {{du przepis="§ 823 BGB"}} - diese Vorschrift enthält in ihrer Rechtsfolge eine Schadensersatzpflicht. Bei der Prüfung des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} stellt sich früher oder später sicher heraus, dass man auch die Frage zu untersuchen hat, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat - in § 823 wird darauf ausdrücklich abgestellt. Dabei hilft § 823 selbst nicht mehr. Dann kann aber eine Hilfsnorm - {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//) - herangezogen werden.//<<
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Hilfsnormen, die als Einwendungen und Einreden bezeichnet werden. Sie werden insgesamt auch als Einreden (aus Sicht des Prozessrechts) bezeichnet. Dies sind alle Gegenrechte desjenigen Rechtssubjektes, das sich gegen Ansprüche wehrt. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (die dafür Begriffe wie //actio// und //exceptio// verwendet haben). Diese Betrachtungsweise ist heute ebenso gültig - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei (ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]). Mehr dazu weiter unten beim Anspruchsaufbau.
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen größtenteils auf dem gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im oben kurz geschilderten, sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu verwenden.


Revision [60900]

Edited on 2015-11-03 09:45:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Privatrecht sind die Begriffe, wie Rechtsnorm, ihre Rechtsfolge oder Voraussetzungen ebenso relevant, wie in der Rechtswissenschaft insgesamt. Eine strukturierte Herangehensweise an das Privatrecht ist ebenso notwendig, wie dies bei allen anderen Rechtsgebieten der Fall ist. Zugleich gelten im Privatrecht einige Besonderheiten. Insbesondere ist das Privatrecht leichter zugänglich, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was auf diesem Rechtsgebiet zentrale Bedeutung hat. Das Privatrecht ordnet in aller Regel die Verhältnisse zwischen gleichberechtigten (privaten) Rechtssubjekten. Deshalb ist es nicht selbstverständlich, wer was von wem und unter welchen Umständen verlangen kann. Der Umstand, dass ein Rechtssubjekt von einem anderen - gleichberechtigten - Rechtssubjekt verlangen kann, wird als **Anspruch** bezeichnet. Die in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} formulierte Definition des Anspruchs hat somit eine weitaus größere praktische Bedeutung, als nur für die Frage der in dieser Vorschrift geregelten Verjährung.
Deletions:
Im Privatrecht sind die Begriffe, wie Rechtsnorm, ihre Rechtsfolge oder Voraussetzungen ebenso relevant, wie in der Rechtswissenschaft insgesamt. Eine strukturierte Herangehensweise an das Privatrecht ist ebenso notwendig, wie dies bei allen anderen Rechtsgebieten der Fall ist. Zugleich gelten im Privatrecht einige Besonderheiten. Insbesondere ist das Privatrecht leichter zugänglich, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was auf diesem Rechtsgebiet zentrale Bedeutung hat. Das Privatrecht ordnet in aller Regel die Verhältnisse zwischen gleichberechtigten (privaten) Rechtssubjekten. Deshalb ist es nicht selbstverständlich, wer was von wem und unter welchen Umständen verlangen kann. Der Umstand, dass ein Rechtssubjekt von einem anderen - gleichberechtigten - Rechtssubjekt verlangen kann, wird als **Anspruch** bezeichnet. Die nebenbei in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} formulierte Definition des Anspruchs hat somit eine weitaus größere praktische Bedeutung, als nur für die Frage der in dieser Vorschrift geregelten Verjährung.


Revision [35218]

Edited on 2013-10-26 18:42:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Privatrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb **Anspruchsgrundlagen meist Hauptnormen** sind. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also **bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage**. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Demnach kann z. B. der Käufer vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verlangen.
Deletions:
Im Privatrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb **Anspruchsgrundlagen meist Hauptnormen** sind. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Demnach kann z. B. der Käufer vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verlangen.


Revision [35217]

Edited on 2013-10-26 18:40:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Privatrecht sind die Begriffe, wie Rechtsnorm, ihre Rechtsfolge oder Voraussetzungen ebenso relevant, wie in der Rechtswissenschaft insgesamt. Eine strukturierte Herangehensweise an das Privatrecht ist ebenso notwendig, wie dies bei allen anderen Rechtsgebieten der Fall ist. Zugleich gelten im Privatrecht einige Besonderheiten. Insbesondere ist das Privatrecht leichter zugänglich, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was auf diesem Rechtsgebiet zentrale Bedeutung hat. Das Privatrecht ordnet in aller Regel die Verhältnisse zwischen gleichberechtigten (privaten) Rechtssubjekten. Deshalb ist es nicht selbstverständlich, wer was von wem und unter welchen Umständen verlangen kann. Der Umstand, dass ein Rechtssubjekt von einem anderen - gleichberechtigten - Rechtssubjekt verlangen kann, wird als **Anspruch** bezeichnet. Die nebenbei in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} formulierte Definition des Anspruchs hat somit eine weitaus größere praktische Bedeutung, als nur für die Frage der in dieser Vorschrift geregelten Verjährung.
Deletions:
Im Privatrecht sind die Begriffe, wie Rechtsnorm, ihre Rechtsfolge oder Voraussetzungen ebenso relevant, wie in der Rechtswissenschaft insgesamt. Eine strukturierte Herangehensweise an das Privatrecht ist ebenso notwendig, wie dies bei allen anderen Rechtsgebieten der Fall ist. Zugleich gelten im Privatrecht einige Besonderheiten. Insbesondere ist das Privatrecht leichter zugänglich, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was auf diesem Rechtsgebiet zentrale Bedeutung hat. Das Privatrecht ordnet in aller Regel die Verhältnisse zwischen gleichberechtigten (privaten) Rechtssubjekten. Deshalb ist es nicht selbstverständlich, wer was von wem und unter welchen Umständen verlangen kann. Der Umstand, dass ein Rechtssubjekt von einem anderen - gleichberechtigten - Rechtssubjekt verlangen kann, wird als **Anspruch** bezeichnet. Die nebenbei in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} formulierte Definition des Anspruchs hat somit eine weitaus größere praktische Bedeutung, als nur für die Frage der Verjährung.


Revision [13955]

Edited on 2012-02-23 16:51:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Besonderheiten eines Rechtsgebietes können auch mit Hilfe der sogenannten Hauptnormen erklärt werden. Die Hauptnormen sind für den jeweiligen Problembereich diejenigen Normen, die für die Problemlösung grundlegend und die bei der Suche nach Problemlösung, nach Beantwortung einer rechtlichen Frage als erste heranzuziehen sind. Sie genügen nicht, eine komplexe Frage zu beantworten, ermöglichen aber den Einstieg in die Prüfung der Frage im konkreten Fall.
Deletions:
Die Hauptnormen sind für den jeweiligen Problembereich diejenigen Normen, die für die Problemlösung grundlegend und die bei der Suche nach Problemlösung, nach Beantwortung einer rechtlichen Frage als erste heranzuziehen sind. Sie genügen nicht, eine komplexe Frage zu beantworten, ermöglichen aber den Einstieg in die Prüfung der Frage im konkreten Fall.


Revision [13867]

Edited on 2012-02-22 17:43:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<**Kontrollfragen**
Zu welchem Schritt im Prüfungsaufbau (Anspruchserwerb, -verlust oder -durchsetzbarkeit) gehören folgende Rechtsinstitute:
- Erfüllung des Schuldverhältnisses gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}}?
- offener Einigungsmangel gem. {{du przepis="§ 154 Abs. 1 BGB"}}?
- Zurückbehaltungsrecht gem. {{du przepis="§ 273 BGB"}}?

<<::c::


Revision [13863]

Edited on 2012-02-22 17:20:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die hier vorgestellten Möglichkeiten, privatrechtliche Anspruchsgrundlagen zu systematisieren, sind nicht zwingend. Wegen der Prüfungsreihenfolge empfiehlt sich sicherlich die letztgenannte Anspruchssystematik (vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, deliktische, bereicherungsrechtliche) - denkbare Ansprüche sind entsprechend dieser Reihenfolge zu überlegen. Vertragliche Ansprüche können insbesondere Vorrang vor deliktischen oder Bereicherungsansprüchen haben. Im Übrigen kann die Anspruchssystematik als eine Art "Checkliste" der Fallprüfung betrachtet werden - ein Fall aus der Praxis kann so auf alle denkbaren Anspruchsgruppen und einzelne Anspruchsgrundlagen überprüft werden, ohne dass eine übersehen wird. Im Übrigen spielt es - abgesehen von dem manchmal relevanten Problem der Anspruchskonkurrenz - keine Rolle, auf welche Weise wir für uns die insgesamt möglichen Ansprüche ordnen - entscheidend ist, dass wir im konkreten Fall eine sinnvolle **Anspruchsgrundlage** finden.
Der Anspruchsaufbau, also die Art und Weise, wie ein Jurist methodisch vorzugehen hat, um festzustellen, ob ein konkreter Anspruch gegeben ist oder nicht, geht von der Grundstruktur eines privatrechtlichen Konflikts aus, die bereits - wie oben erwähnt wurde - den Juristen im alten Rom bekannt war: auf der einen Seite erhebt die Partei ihren Anspruch, während die andere Partei Schutz in ihren Gegenrechten sucht, was die nachstehende Abbildung auf vereinfachte Weise zeigt:
Daraus ergibt sich auch die Logik des Anspruchsaufbaus, bei der zum einen die Voraussetzungen für die **Entstehung** des Anspruchs zu prüfen sind. Auf der anderen Seite sind aber auch die Einwendungen und Einreden des Anspruchsgegners zu prüfen, also die Frage, ob der Anspruch dadurch ergebnislos bleibt, weil er entweder **verloren** wurde oder nicht **durchsetzbar** ist. Insgesamt steht dem Anspruchsteller ein Anspruch dann zu, wenn er:
- erworben und,
- nicht verloren wurde und
- durchsetzbar ist.
Einen Einblick in den allgemeinen Anspruchsaufbau bietet [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=754 folgende Struktur]]. Dabei ist dieser Aufbau im Einzelnen wie folgt zu verstehen:
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen (z. B. Abschluss eines Vertrages) und (negativ) die rechtshindernden Einwendungen zu prüfen (z. B. Umstände, die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen). Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung seines Anspruchs mitgewirkt hat, den Anspruch aber von einem anderen ableitet (Forderungsabtretung). Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen (hat man einen bestehenden Anspruch von einer anderen Person erworben?).
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen im engeren Sinne dar. Dabei ist die Frage zu prüfen, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat (z. B. dadurch, dass die geschuldete Sache untergegangen ist). Mit anderen Worten: es sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.
Schließlich sind die Einreden im eigentlichen Sinne zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden. Beispiel einer peremptorischen Einrede ist die Verjährung gem. §§ 194 ff. BGB.
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen größtenteils auf dem gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im oben kurz geschilderten, sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu verwenden.
Deletions:
Die Systematik der Ansprüche im Zivilrecht ist allerdings niemals verbindlich, weil sie keine rechtlichen Wirkungen hat. Abgesehen von dem manchmal relevanten Problem der Anspruchskonkurrenz spielt es keine Rolle, auf welche Weise wir für uns die insgesamt möglichen Ansprüche ordnen - entscheidend ist, dass wir im konkreten Fall eine sinnvolle **Anspruchsgrundlage** finden. Wegen der Prüfungsreihenfolge empfiehlt sich die letztgenannte Anspruchssystematik (vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, deliktische, bereicherungsrechtliche) - denkbare Ansprüche sind entsprechend dieser Reihenfolge zu überlegen. Vertragliche Ansprüche können insbesondere Vorrang vor deliktischen oder Bereicherungsansprüchen haben.
Der Anspruchsaufbau, also die Art und Weise, wie ein Jurist methodisch vorzugehen hat, um festzustellen, ob ein konkreter Anspruch gegeben ist oder nicht, geht von der Grundstruktur eines privatrechtlichen Konflikts aus, die bereits den Juristen im alten Rom bekannt war: auf der einen Seite erhebt die Partei ihren Anspruch, während die andere Partei Schutz in ihren Gegenrechten sucht:
Daraus ergibt sich auch die Logik des Anspruchsaufbaus, bei der zum einen die Voraussetzungen für die **Entstehung** des Anspruchs zu prüfen sind. Auf der anderen Seite sind aber auch die Einwendungen und Einreden des Anspruchsgegners zu prüfen, also die Frage, ob der Anspruch dadurch nicht zum Ziel führen kann, weil er entweder **verloren** wurde oder nicht **durchsetzbar** ist. Einen Einblick in den allgemeinen Anspruchsaufbau bietet [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=754 folgende Struktur]]. Dabei ist dieser Aufbau wie folgt zu verstehen:
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen (z. B. Abschluss eines Vertrages) und (negativ) rechtshindernden Einwendungen zu prüfen (z. B. Umstände, die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen). Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung seines Anspruchs mitgewirkt hat, diese aber von einem anderen ableitet (Forderungsabtretung). Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen (hat man einen bestehenden Anspruch von einer anderen Person erworben?).
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen dar. Bei der Frage, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat (z. B. dadurch, dass die geschuldete Sache untergegangen ist), sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.
Schließlich sind die Einreden zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden. Beispiel: Verjährung.
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen in großen Teilen fast immer auf gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu lernen.
((1)) Lösung eines Falles - praktische Hinweise
Häufig bleibt bei dem Anfänger aus der zivilrechtlichen Vorlesung oder Übung nur ein Satz hängen, mit dem er denkt, damit sei er auch auf den schlimmsten Fall vorbereitet: "**Wer** will **was** von **wem** **woraus**"? Dieser Satz mit den vier W-s ist mit Vorsicht zu genießen. Denn diese Faustregel ist nur dann hilfreich, wenn eine ganz bestimmte Fragestellung die Aufgabe des Juristen bestimmt. Die Frage mit den 4 W-s ist nur dann zu stellen, wenn nicht von vornherein klar ist, welche Rechte in welchem Verhältnis zu prüfen sind.
Deshalb ist eine viel bessere Faustregel für den Anfänger die: **"Lese die Frage!"**. Noch einfacher und eigentlich genauer. Denn die Frage bestimmt, was zu prüfen ist - das wird häufig genug ignoriert. Lautet die Frage "Wie ist die Rechtslage", ist tatsächlich zu überlegen, wer was von wem und woraus will. Lautet die Frage aber
"Kann A von B Zahlung des Kaufpreises verlangen?",
dann ist nur noch eine Frage offen: woraus - also die Frage nach der Anspruchsgrundlage. Denn im Übrigen kann in diesem Fall sofort mit der Prüfung begonnen werden. Hier ist klar wer (A) von wem (vom B) und was verlangt (Zahlung des Kaufpreises). Also ist nur die passende Anspruchsgrundlage zu suchen (woraus).
Deshalb achten Sie stets auf die Fragestellung - sowohl im Studium wie auch in der Praxis. Erst, wenn klar ist, was zu prüfen ist, können Sie die eine oder andere Vorgehensweise üben...


Revision [13860]

Edited on 2012-02-22 17:00:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Privatrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb **Anspruchsgrundlagen meist Hauptnormen** sind. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Demnach kann z. B. der Käufer vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verlangen.
Sofern sich die Frage nicht nach einem Anspruch stellt, sondern z. B. Vertragswirksamkeit betrifft, handelt es sich dabei um einen Teilausschnitt der Anspruchsprüfung.
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Hilfsnormen, die als Einwendungen und Einreden bezeichnet werden. Sie werden insgesamt auch als Einreden (aus Sicht des Prozessrechts) bezeichnet. Dies sind alle Gegenrechte desjenigen Rechtssubjektes, das sich gegen Ansprüche wehrt. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (die dafür Begriffe wie //actio// und //exceptio// verwendet haben). Diese Betrachtungsweise ist heute ebenso gültig - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei (ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]). Mehr dazu weiter unten beim Anspruchsaufbau.
Deletions:
Im Privatrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als **Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen** dienen. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Demnach kann z. B. der Käufer vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verlangen.
Sofern sich die Frage nicht nach einem Anspruch stellt, sondern z. B. Vertragswirksamkeit betrifft, handelt es sich dabei um einen Teilabschnitt der Anspruchsprüfung.
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Hilfsnormen, die als Einwendungen und Einreden bezeichnet werden. Sie werden auch als Einreden (aus Sicht des Prozessrechts) bezeichnet. Dies sind alle Gegenrechte desjenigen Rechtssubjektes, das sich gegen Ansprüche wehrt. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (//actio// und //exceptio//), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*) >>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>> Mehr dazu später, beim Anspruchsaufbau.


Revision [13859]

Edited on 2012-02-22 16:09:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Antwort auf die Frage, ob in diesem Fall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Entscheidend ist, dass bei einer Anspruchsgrundlage (als Hauptnorm) die Rechtsfolge stets ein Anspruch ist. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.
Im vorliegenden Beispielsfall stellte sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht. Deshalb hilft hier {{du przepis="§ 823 BGB"}} - diese Vorschrift enthält in ihrer Rechtsfolge eine Schadensersatzpflicht. Bei der Prüfung des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} stellt sich früher oder später sicher heraus, dass man auch die Frage zu untersuchen hat, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat - in § 823 wird darauf ausdrücklich abgestellt. Dabei hilft § 823 selbst nicht mehr. Dann kann aber eine Hilfsnorm - {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//) - herangezogen werden.//<<
::c::
((1)) Einwendungen und Einreden als besondere Hilfsnormen
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Hilfsnormen, die als Einwendungen und Einreden bezeichnet werden. Sie werden auch als Einreden (aus Sicht des Prozessrechts) bezeichnet. Dies sind alle Gegenrechte desjenigen Rechtssubjektes, das sich gegen Ansprüche wehrt. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (//actio// und //exceptio//), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*) >>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>> Mehr dazu später, beim Anspruchsaufbau.
Da die Prüfung von Ansprüchen im Zentrum der Privatrechtspraxis steht, sollte die Betrachtung des Privatrechts mit einem Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen beginnen. Einen kleinen Einblick finden Sie [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=755 hier]].
Die Ansprüche können auf verschiedene Weise geordnet werden. In der Praxis ist es häufig sinnvoll, nach verschiedenen denkbaren Anspruchszielen (oder Inhalten) wie Herausgabe, Vertragserfüllung, Schadensersatz zu unterscheiden, weil der Anspruchsteller meist nur das weiß, was er erreichen will. Demnach können folgende Anspruchsarten genannt werden:
- Ansprüche auf Herausgabe
- Ansprüche auf Erfüllung eines Vertrages
- Ansprüche auf Schadensersatz
- Ansprüche auf Wertersatz
- Ansprüche auf Unterlassung
- Ansprüche auf Beseitigung
- Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung
- usw.
Weitere Unterscheidungsmerkmale können die Quelle des Anspruchs sein:
- Ansprüche aus Vertrag
- Ansprüche aus Gesetz
Ferner ist es möglich, Ansprüche gemäß ihrer Rechtsnatur zu differenzieren:
- vertragliche Ansprüche
- vertragsähnliche Ansprüche
- dingliche Ansprüche
- deliktische Ansprüche
- bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Folgende Abbildung fasst die möglichen Unterscheidungsmöglichkeiten zusammen:
Die Systematik der Ansprüche im Zivilrecht ist allerdings niemals verbindlich, weil sie keine rechtlichen Wirkungen hat. Abgesehen von dem manchmal relevanten Problem der Anspruchskonkurrenz spielt es keine Rolle, auf welche Weise wir für uns die insgesamt möglichen Ansprüche ordnen - entscheidend ist, dass wir im konkreten Fall eine sinnvolle **Anspruchsgrundlage** finden. Wegen der Prüfungsreihenfolge empfiehlt sich die letztgenannte Anspruchssystematik (vertragliche, vertragsähnliche, dingliche, deliktische, bereicherungsrechtliche) - denkbare Ansprüche sind entsprechend dieser Reihenfolge zu überlegen. Vertragliche Ansprüche können insbesondere Vorrang vor deliktischen oder Bereicherungsansprüchen haben.
Deletions:
Die Antwort auf die Frage, ob in diesem Fall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Hier ist zunächst einmal festzuhalten, dass bei einer Anspruchsgrundlage als Hauptnorm die Rechtsfolge stets ein Anspruch ist. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.
Im vorliegenden Beispielsfall stellte sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht. Deshalb hilft hier {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
//<<::c::
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Einwendungen und Einreden, die auch allgemein als Einreden (aus Sicht des Prozessrechts) bezeichnet werden. Dies sind die Gegenrechte des Rechtssubjektes, das sich gegen Ansprüche wehrt. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (//actio// und //exceptio//), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*) >>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>> Mehr dazu weiter unten, bei Anspruchsaufbau.
Da die Prüfung von Ansprüchen im Zentrum der zivilistischen Praxis steht, sollte die Betrachtung des Zivilrechts naturgemäß mit einem Überblick über die Anspruchsgrundlagen beginnen. Einen kleinen Einblick finden Sie [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=755 hier]].
Die Ansprüche können auf verschiedene Weise geordnet werden - das Unterscheidungsmerkmal kann ihre Quelle sein (Vertrag, Gesetz etc.) oder seine Natur (schuldrechtlich, sachenrechtlich):
In der Praxis ist es häufig sinnvoll, nach den verschiedenen denkbaren Anspruchszielen (oder Inhalten) wie Herausgabe, Vertragserfüllung, Schadensersatz zu unterscheiden, weil der Anspruchsteller meist nur das weiß, was er erreichen will.
Die Systematik der Ansprüche im Zivilrecht ist allerdings niemals verbindlich, weil sie keine rechtlichen Wirkungen hat. Abgesehen von dem manchmal relevanten Problem der Anspruchskonkurrenz spielt es keine Rolle, auf welche Weise wir für uns die insgesamt möglichen Ansprüche ordnen - entscheidend ist, dass wir im konkreten Fall eine sinnvolle **Anspruchsgrundlage** finden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Überblick über die Anspruchsgrundlagen für einen sicheren juristischen Auftritt weitaus größere Bedeutung hat, als die Rechtsprechung zum Detailproblem XYZ. Es ist also sehr empfehlenswert, mit der Anspruchssystematik selbst etwas zu experimentieren und die im Zivilrecht möglichen Ansprüche immer wieder durchzuschauen.


Revision [13858]

Edited on 2012-02-22 15:19:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== WIPR I - Struktur eines zivilrechtlichen Problems ====
Im Privatrecht sind die Begriffe, wie Rechtsnorm, ihre Rechtsfolge oder Voraussetzungen ebenso relevant, wie in der Rechtswissenschaft insgesamt. Eine strukturierte Herangehensweise an das Privatrecht ist ebenso notwendig, wie dies bei allen anderen Rechtsgebieten der Fall ist. Zugleich gelten im Privatrecht einige Besonderheiten. Insbesondere ist das Privatrecht leichter zugänglich, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was auf diesem Rechtsgebiet zentrale Bedeutung hat. Das Privatrecht ordnet in aller Regel die Verhältnisse zwischen gleichberechtigten (privaten) Rechtssubjekten. Deshalb ist es nicht selbstverständlich, wer was von wem und unter welchen Umständen verlangen kann. Der Umstand, dass ein Rechtssubjekt von einem anderen - gleichberechtigten - Rechtssubjekt verlangen kann, wird als **Anspruch** bezeichnet. Die nebenbei in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} formulierte Definition des Anspruchs hat somit eine weitaus größere praktische Bedeutung, als nur für die Frage der Verjährung.
((1)) Hauptnormen und Hilfsnormen des Privatrechts
Die Hauptnormen sind für den jeweiligen Problembereich diejenigen Normen, die für die Problemlösung grundlegend und die bei der Suche nach Problemlösung, nach Beantwortung einer rechtlichen Frage als erste heranzuziehen sind. Sie genügen nicht, eine komplexe Frage zu beantworten, ermöglichen aber den Einstieg in die Prüfung der Frage im konkreten Fall.
Im Privatrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als **Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen** dienen. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Demnach kann z. B. der Käufer vom Verkäufer Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verlangen.
Sofern sich die Frage nicht nach einem Anspruch stellt, sondern z. B. Vertragswirksamkeit betrifft, handelt es sich dabei um einen Teilabschnitt der Anspruchsprüfung.
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 105 I BGB"}} heranzuziehen sein, über den wiederum {{du przepis="§ 104 BGB"}} zu beachten ist. Nach {{du przepis="§ 105 BGB"}} ist ein Geschäft eines Geschäftsunfähigen nicht wirksam. Wer geschäftsunfähig ist, regelt {{du przepis="§ 104 BGB"}}. Die Hilfsnormen begründen im Privatrecht also keinen Anspruch, sie sind jedoch zur Feststellung, ob ein Anspruch besteht, erforderlich.
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} beim näheren Hinsehen das Recht des F offenbart, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage**, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen.
Die Antwort auf die Frage, ob in diesem Fall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Hier ist zunächst einmal festzuhalten, dass bei einer Anspruchsgrundlage als Hauptnorm die Rechtsfolge stets ein Anspruch ist. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.
Im vorliegenden Beispielsfall stellte sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht. Deshalb hilft hier {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
Deletions:
==== Wirtschaftsprivatrecht I ====
== Struktur eines zivilrechtlichen Problems ==
Im Zivilrecht gelten die allgemeinen Hinweise zur Rechtsfolge einer Norm, zur Struktur usw. entsprechend. Es gelten aber auch einige Besonderheiten. Insbesondere ist das Zivilrecht leichter zugänglich, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was im Zivilrecht zentrale Bedeutung hat - es ist **der Anspruch**. Die nebenbei in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} formulierte Definition hat somit eine weitaus größere praktische Bedeutung, als nur für die Frage der Verjährung.
((1)) Hauptnormen und Hilfsnormen des Zivilrechts
In den allgemeinen Hinweisen wurden bereits die Begriffe Hauptnorm und Hilfsnorm erwähnt. Die Hauptnormen sind für den jeweiligen Problembereich diejenigen Normen, die für die Problemlösung grundlegend sind und stets als erste heranzuziehen - sie ermöglichen erst den Einstieg in die Prüfung der Frage im konkreten Fall.
Im Zivilrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als **Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen** dienen. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Sofern sich die Frage nicht nach einem Anspruch stellt, sondern z. B. Vertragswirksamkeit betrifft, handelt es sich dabei um einen Teilabschnitt der Anspruchsprüfung.
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 105 I BGB"}} heranzuziehen sein, über den wiederum {{du przepis="§ 104 BGB"}} zu beachten ist. Die Hilfsnormen begründen im Zivilrecht also keinen Anspruch, sie sind jedoch zur Feststellung, ob ein Anspruch besteht, erforderlich.
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage**, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen.
Die Antwort auf die Frage, ob im Fall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).


Revision [13791]

Edited on 2012-02-21 19:12:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage**, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen.
//<<::c::
Deletions:
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage**, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
//<<


Revision [13790]

Edited on 2012-02-21 19:10:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<//**Beispiel**:
Im Beispiel, in dem G den F verprügelt hat, lässt sich dies wie folgt anwenden:
Da {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} - zumindest nach genauerer Überlegung - das Recht des F enthält, von G etwas zu verlangen (also eine Rechtsfolge, die der Definition eines Anspruchs in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} entspricht), ist diese Vorschrift zugleich eine **Anspruchsgrundlage**, also eine Hauptnorm für die Prüfung eines privatrechtlichen Falles. Hilfsnormen sind in diesem Zusammenhang diejenigen Regeln, welche einzelne Voraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} definieren - als Beispiel ist die Definition der Fahrlässigkeit aus {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} zu nennen. >>An dieser Stelle ist die Bedeutung des Rechtsinstituts "**Anspruch**" für die Zivilrechtspraxis zu betonen, die noch ausführlicher zu behandeln ist - völlig gleichgültig, ob dieser Anspruch in materiellrechtlicher oder in prozessualer Hinsicht gemeint ist.>>
Die Antwort auf die Frage, ob im Fall die Schadensersatzpflicht besteht oder nicht, ist zunächst einmal zweitrangig. Die entscheidende Feststellung ist an dieser Stelle, dass die Rechtsfolge einer Norm (und auch einer geschriebenen Vorschrift, die eine Norm enthält) darüber entscheidet, ob diese Norm im jeweiligen Kontext eine Verwendung findet oder nicht (*)>>(*) Dies gilt sowohl für Hauptnormen (im Zivilrecht Anspruchsgrundlagen) wie auch für Hilfsnormen. Bei einer Anspruchsgrundlage ist die Rechtsfolge stets ein Anspruch und bei der Analyse der jeweiligen Anspruchsgrundlage stellt sich nur die Frage, ob gerade ein solcher Anspruch benötigt wird, den die Norm dem Anspruchsteller gewährt. Bei einer Hilfsnorm ist die Frage, ob die jeweilige Norm in ihrer Rechtsfolge das feststellt, was der gerade relevante Prüfungspunkt ist.>>. Stellt sich die Frage danach, ob jemandem ein Schadensersatz zusteht, hilft {{du przepis="§ 823 BGB"}}, weil diese Vorschrift in ihrer Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht enthält. Bei der Frage, ob jemand fahrlässig handelt, hilft diese Norm nicht mehr. Dafür aber {{du przepis="§ 276 Abs. 2 BGB"}} (//Fahrlässig handelt, wer ...//).
//<<


Revision [12227]

Edited on 2011-10-18 13:04:23 by WojciechLisiewicz [Korrekturen bei Einwendungen und EInreden]
Additions:
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Einwendungen und Einreden, die auch allgemein als Einreden (aus Sicht des Prozessrechts) bezeichnet werden. Dies sind die Gegenrechte des Rechtssubjektes, das sich gegen Ansprüche wehrt. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (//actio// und //exceptio//), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*) >>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>> Mehr dazu weiter unten, bei Anspruchsaufbau.
Deletions:
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Einwendungen und Einreden, die auch allgemein als Einreden bezeichnet werden. Dies sind die Gegenrechte des Rechtssubjektes, gegen das Ansprüche gerichtet werden. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (//actio// und //exceptio//), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*) >>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>>


Revision [12225]

Edited on 2011-10-18 12:41:17 by WojciechLisiewicz [Formatierung]

No Differences

Revision [12188]

Edited on 2011-10-15 20:27:34 by AnnegretMordhorst [Formatierung]
Additions:
Häufig bleibt bei dem Anfänger aus der zivilrechtlichen Vorlesung oder Übung nur ein Satz hängen, mit dem er denkt, damit sei er auch auf den schlimmsten Fall vorbereitet: "**Wer** will **was** von **wem** **woraus**"? Dieser Satz mit den vier W-s ist mit Vorsicht zu genießen. Denn diese Faustregel ist nur dann hilfreich, wenn eine ganz bestimmte Fragestellung die Aufgabe des Juristen bestimmt. Die Frage mit den 4 W-s ist nur dann zu stellen, wenn nicht von vornherein klar ist, welche Rechte in welchem Verhältnis zu prüfen sind.
Deletions:
Häufig bleibt dem Anfänger aus der zivilrechtlichen Vorlesung oder Übung nur ein Satz hängen, mit dem er denkt, damit sei er auch auf den schlimmsten Fall vorbereitet: "**Wer** will **was** von **wem** **woraus**"? Dieser Satz mit den vier W-s ist mit Vorsicht zu genießen. Denn diese Faustregel ist nur dann hilfreich, wenn eine ganz bestimmte Fragestellung die Aufgabe des Juristen bestimmt. Die Frage mit den 4 W-s ist nur dann zu stellen, wenn nicht von vornherein klar ist, welche Rechte in welchem Verhältnis zu prüfen sind.


Revision [12142]

Edited on 2011-10-15 14:22:11 by WojciechLisiewicz [Ergänzung letzter Punkt]
Additions:
((1)) Lösung eines Falles - praktische Hinweise
Häufig bleibt dem Anfänger aus der zivilrechtlichen Vorlesung oder Übung nur ein Satz hängen, mit dem er denkt, damit sei er auch auf den schlimmsten Fall vorbereitet: "**Wer** will **was** von **wem** **woraus**"? Dieser Satz mit den vier W-s ist mit Vorsicht zu genießen. Denn diese Faustregel ist nur dann hilfreich, wenn eine ganz bestimmte Fragestellung die Aufgabe des Juristen bestimmt. Die Frage mit den 4 W-s ist nur dann zu stellen, wenn nicht von vornherein klar ist, welche Rechte in welchem Verhältnis zu prüfen sind.
Deshalb ist eine viel bessere Faustregel für den Anfänger die: **"Lese die Frage!"**. Noch einfacher und eigentlich genauer. Denn die Frage bestimmt, was zu prüfen ist - das wird häufig genug ignoriert. Lautet die Frage "Wie ist die Rechtslage", ist tatsächlich zu überlegen, wer was von wem und woraus will. Lautet die Frage aber
"Kann A von B Zahlung des Kaufpreises verlangen?",
dann ist nur noch eine Frage offen: woraus - also die Frage nach der Anspruchsgrundlage. Denn im Übrigen kann in diesem Fall sofort mit der Prüfung begonnen werden. Hier ist klar wer (A) von wem (vom B) und was verlangt (Zahlung des Kaufpreises). Also ist nur die passende Anspruchsgrundlage zu suchen (woraus).
Deshalb achten Sie stets auf die Fragestellung - sowohl im Studium wie auch in der Praxis. Erst, wenn klar ist, was zu prüfen ist, können Sie die eine oder andere Vorgehensweise üben...


Revision [12140]

Edited on 2011-10-15 14:02:41 by WojciechLisiewicz [kleine Ergänzungen im Anspruchsaufbau]
Additions:
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen (z. B. Abschluss eines Vertrages) und (negativ) rechtshindernden Einwendungen zu prüfen (z. B. Umstände, die zur Nichtigkeit eines Vertrages führen). Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung seines Anspruchs mitgewirkt hat, diese aber von einem anderen ableitet (Forderungsabtretung). Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen (hat man einen bestehenden Anspruch von einer anderen Person erworben?).
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen dar. Bei der Frage, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat (z. B. dadurch, dass die geschuldete Sache untergegangen ist), sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.
Schließlich sind die Einreden zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden. Beispiel: Verjährung.
Deletions:
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen und (negativ) rechtshindernden Einwendungen zu prüfen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung der Rechtsposition mitgewirkt hat, diese aber von einem anderen ableitet. Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen.
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen dar. Bei der Frage, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.
Schließlich sind die Einreden zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden.


Revision [12139]

Edited on 2011-10-15 13:59:40 by WojciechLisiewicz [Formatkorrektur]
Additions:

((2)) Anspruchserwerb
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen und (negativ) rechtshindernden Einwendungen zu prüfen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung der Rechtsposition mitgewirkt hat, diese aber von einem anderen ableitet. Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen.

((2)) (Kein!) Anspruchsverlust
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen dar. Bei der Frage, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.

((2)) Durchsetzbarkeit
Schließlich sind die Einreden zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden.

((2)) Schlussbemerkungen
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen in großen Teilen fast immer auf gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu lernen.
Deletions:
((2)) Anspruchserwerb
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen und (negativ) rechtshindernden Einwendungen zu prüfen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung der Rechtsposition mitgewirkt hat, diese aber von einem anderen ableitet. Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen.
((2)) (Kein!) Anspruchsverlust
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen dar. Bei der Frage, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.
((2)) Durchsetzbarkeit
Schließlich sind die Einreden zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden.
((2)) Schlussbemerkungen
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen in großen Teilen fast immer auf gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu lernen.


Revision [12138]

Edited on 2011-10-15 13:58:07 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
zurück zur [[WIPR1Gliederung Gliederung]]
Artikel gehört zur Kategorie [[CategoryWIPR Wirtschaftsprivatrecht]]
Deletions:
{{files}}
CategoryWIPR


Revision [2488]

Edited on 2009-10-02 16:45:42 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen in großen Teilen fast immer auf gleichem Weg beantwortet werden. Denn viele Stellen im sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu lernen.
Deletions:
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen fast immer auf gleiche Art und Weise angewendet werden. Denn viele Stellen im sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei den Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu lernen.


Revision [2486]

Edited on 2009-10-02 15:20:08 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
Da die Prüfung von Ansprüchen im Zentrum der zivilistischen Praxis steht, sollte die Betrachtung des Zivilrechts naturgemäß mit einem Überblick über die Anspruchsgrundlagen beginnen. Einen kleinen Einblick finden Sie [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=755 hier]].
Die Ansprüche können auf verschiedene Weise geordnet werden - das Unterscheidungsmerkmal kann ihre Quelle sein (Vertrag, Gesetz etc.) oder seine Natur (schuldrechtlich, sachenrechtlich):
{{image url="anspruchssystematik.png"}}
In der Praxis ist es häufig sinnvoll, nach den verschiedenen denkbaren Anspruchszielen (oder Inhalten) wie Herausgabe, Vertragserfüllung, Schadensersatz zu unterscheiden, weil der Anspruchsteller meist nur das weiß, was er erreichen will.
Die Systematik der Ansprüche im Zivilrecht ist allerdings niemals verbindlich, weil sie keine rechtlichen Wirkungen hat. Abgesehen von dem manchmal relevanten Problem der Anspruchskonkurrenz spielt es keine Rolle, auf welche Weise wir für uns die insgesamt möglichen Ansprüche ordnen - entscheidend ist, dass wir im konkreten Fall eine sinnvolle **Anspruchsgrundlage** finden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Überblick über die Anspruchsgrundlagen für einen sicheren juristischen Auftritt weitaus größere Bedeutung hat, als die Rechtsprechung zum Detailproblem XYZ. Es ist also sehr empfehlenswert, mit der Anspruchssystematik selbst etwas zu experimentieren und die im Zivilrecht möglichen Ansprüche immer wieder durchzuschauen.
Der Anspruchsaufbau, also die Art und Weise, wie ein Jurist methodisch vorzugehen hat, um festzustellen, ob ein konkreter Anspruch gegeben ist oder nicht, geht von der Grundstruktur eines privatrechtlichen Konflikts aus, die bereits den Juristen im alten Rom bekannt war: auf der einen Seite erhebt die Partei ihren Anspruch, während die andere Partei Schutz in ihren Gegenrechten sucht:
{{image url="actio_exceptio.png"}}
Daraus ergibt sich auch die Logik des Anspruchsaufbaus, bei der zum einen die Voraussetzungen für die **Entstehung** des Anspruchs zu prüfen sind. Auf der anderen Seite sind aber auch die Einwendungen und Einreden des Anspruchsgegners zu prüfen, also die Frage, ob der Anspruch dadurch nicht zum Ziel führen kann, weil er entweder **verloren** wurde oder nicht **durchsetzbar** ist. Einen Einblick in den allgemeinen Anspruchsaufbau bietet [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=754 folgende Struktur]]. Dabei ist dieser Aufbau wie folgt zu verstehen:
((2)) Schlussbemerkungen
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können die damit verbundenen Fragen fast immer auf gleiche Art und Weise angewendet werden. Denn viele Stellen im sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei den Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu lernen.
Deletions:
Da die Prüfung von Ansprüchen im Zentrum der zivilistischen Praxis steht, sollte die Betrachtung des Zivilrechts naturgemäß mit einem Überblick über die Anspruchsgrundlagen beginnen. Einen kleinen Einblick finden Sie [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=755 hier]].
Die Ansprüche können auf verschiedene Weise geordnet werden - das Unterscheidungsmerkmal kann ihre Quelle sein (Vertrag, Gesetz etc.) oder seine Natur (schuldrechtlich, sachenrechtlich). In der Praxis ist es häufig sinnvoll, nach den verschiedenen denkbaren Anspruchszielen (oder Inhalten) wie Herausgabe, Vertragserfüllung, Schadensersatz zu unterscheiden, weil der Anspruchsteller meist nur das weiß, was er erreichen will.
Die Systematik der Ansprüche im Zivilrecht ist allerdings niemals verbindlich, weil sie keine rechtlichen Wirkungen hat. Abgesehen von dem selten entscheidenden Problem der Anspruchskonkurrenz spielt es keine Rolle, auf welche Weise wir für uns die insgesamt möglichen Ansprüche ordnen - entscheidend ist, dass wir im konkreten Fall eine sinnvolle **Anspruchsgrundlage** finden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Überblick über die Anspruchsgrundlagen für einen sicheren juristischen Auftritt weitaus größere Bedeutung hat, als die Rechtsprechung zum Detailproblem XYZ. Es ist also sehr empfehlenswert, mit der Anspruchssystematik selbst etwas zu experimentieren und die im Zivilrecht möglichen Ansprüche immer wieder durchzuschauen.
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können viele juristische Regeln immer angewendet werden. Denn viele Stellen im sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei den Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu lernen.
Einen Einblick in den allgemeinen Anspruchsaufbau bietet [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=754 folgende Struktur]].
Dabei ist dieser Aufbau wie folgt zu verstehen:


Revision [2485]

Edited on 2009-10-02 14:51:20 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 105 I BGB"}} heranzuziehen sein, über den wiederum {{du przepis="§ 104 BGB"}} zu beachten ist. Die Hilfsnormen begründen im Zivilrecht also keinen Anspruch, sie sind jedoch zur Feststellung, ob ein Anspruch besteht, erforderlich.
Bildlich kann dies wie folgt dargestellt werden:
{{image url="haupt_hilfsnormen.png"}}
{{files}}
Deletions:
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 105 I BGB"}} heranzuziehen sein, über den wiederum {{du przepis="§ 104 BGB"}} zu beachten ist. Die Hilfsnormen begründen also keine


Revision [2166]

Edited on 2009-09-21 20:29:24 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
((2)) (Kein!) Anspruchsverlust
Deletions:
((2)) Anspruchsverlust


Revision [2165]

Edited on 2009-09-21 20:29:07 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
Dabei ist dieser Aufbau wie folgt zu verstehen:
((2)) Anspruchserwerb
Unter Anspruchserwerb sind die Entstehungsvoraussetzungen und (negativ) rechtshindernden Einwendungen zu prüfen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller gar nicht an der Entstehung der Rechtsposition mitgewirkt hat, diese aber von einem anderen ableitet. Dann ist diese Ableitung entsprechend zu prüfen.
((2)) Anspruchsverlust
Eine negative Voraussetzung eines Anspruchs stellen die Einwendungen dar. Bei der Frage, ob der Anspruchsteller einen an sich erworbenen Anspruch nicht verloren hat sind die rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen.
((2)) Durchsetzbarkeit
Schließlich sind die Einreden zu prüfen. In der rechtstheoretischen Terminologie sind dies grundsätzlich die rechtshemmenden Einwendungen, die wiederum eingeteilt werden können in dilatorische (vorübergehende) oder peremptorische (dauerhafte) Einreden.


Revision [2001]

Edited on 2009-09-13 10:02:27 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
Im Zivilrecht gelten die allgemeinen Hinweise zur Rechtsfolge einer Norm, zur Struktur usw. entsprechend. Es gelten aber auch einige Besonderheiten. Insbesondere ist das Zivilrecht leichter zugänglich, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was im Zivilrecht zentrale Bedeutung hat - es ist **der Anspruch**. Die nebenbei in {{du przepis="§ 194 Abs. 1 BGB"}} formulierte Definition hat somit eine weitaus größere praktische Bedeutung, als nur für die Frage der Verjährung.
Im Zivilrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als **Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen** dienen. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden. Sofern sich die Frage nicht nach einem Anspruch stellt, sondern z. B. Vertragswirksamkeit betrifft, handelt es sich dabei um einen Teilabschnitt der Anspruchsprüfung.
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 105 I BGB"}} heranzuziehen sein, über den wiederum {{du przepis="§ 104 BGB"}} zu beachten ist. Die Hilfsnormen begründen also keine
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Einwendungen und Einreden, die auch allgemein als Einreden bezeichnet werden. Dies sind die Gegenrechte des Rechtssubjektes, gegen das Ansprüche gerichtet werden. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (//actio// und //exceptio//), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*) >>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede in der juristischen Ausbildung [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>>
((1)) Anspruchssystematik als Einstieg in das Zivilrecht
Da die Prüfung von Ansprüchen im Zentrum der zivilistischen Praxis steht, sollte die Betrachtung des Zivilrechts naturgemäß mit einem Überblick über die Anspruchsgrundlagen beginnen. Einen kleinen Einblick finden Sie [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=755 hier]].
Die Ansprüche können auf verschiedene Weise geordnet werden - das Unterscheidungsmerkmal kann ihre Quelle sein (Vertrag, Gesetz etc.) oder seine Natur (schuldrechtlich, sachenrechtlich). In der Praxis ist es häufig sinnvoll, nach den verschiedenen denkbaren Anspruchszielen (oder Inhalten) wie Herausgabe, Vertragserfüllung, Schadensersatz zu unterscheiden, weil der Anspruchsteller meist nur das weiß, was er erreichen will.
Die Systematik der Ansprüche im Zivilrecht ist allerdings niemals verbindlich, weil sie keine rechtlichen Wirkungen hat. Abgesehen von dem selten entscheidenden Problem der Anspruchskonkurrenz spielt es keine Rolle, auf welche Weise wir für uns die insgesamt möglichen Ansprüche ordnen - entscheidend ist, dass wir im konkreten Fall eine sinnvolle **Anspruchsgrundlage** finden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Überblick über die Anspruchsgrundlagen für einen sicheren juristischen Auftritt weitaus größere Bedeutung hat, als die Rechtsprechung zum Detailproblem XYZ. Es ist also sehr empfehlenswert, mit der Anspruchssystematik selbst etwas zu experimentieren und die im Zivilrecht möglichen Ansprüche immer wieder durchzuschauen.
((1)) Anspruchsaufbau
Für alle zivilrechtlichen Ansprüche können viele juristische Regeln immer angewendet werden. Denn viele Stellen im sog. Anspruchsaufbau sind immer gleich - bei jedem Anspruch müssen wir an sie denken. Bei manchen Anspruchskategorien (z. B. bei den Ansprüchen auf Erfüllung eines schuldrechtlichen Vertrages) ist der "wiederverwertbare" Teil noch viel größer. Deshalb lohnt es sich, einige Themen modular zu lernen und diese dann im jeweils richtigen Kontext zu lernen.
Einen Einblick in den allgemeinen Anspruchsaufbau bietet [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=754 folgende Struktur]].
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CategoryWIPR
Deletions:
Im Zivilrecht gelten die allgemeinen Hinweise zur Rechtsfolge einer Norm, zur Struktur usw. entsprechend. Es gelten aber auch einige Besonderheiten.
Im Zivilrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als **Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen** dienen. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden.
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 105 I BGB"}} heranzuziehen sein, über den wiederum {{du przepis="§ 104 BGB"}} zu beachten ist.
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Einwendungen und Einreden, die auch allgemein als Einreden bezeichnet werden. Dies sind die Gegenrechte des Rechtssubjektes, gegen das Ansprüche gerichtet werden. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (//actio// und //exceptio//), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*) >>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>>
Die Hilfsnormen


Revision [2000]

Edited on 2009-09-13 09:30:55 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 105 I BGB"}} heranzuziehen sein, über den wiederum {{du przepis="§ 104 BGB"}} zu beachten ist.
Deletions:
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 106 BGB"}} heranzuziehen sein.


Revision [1999]

Edited on 2009-09-13 09:29:53 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
Im Zivilrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als **Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen** dienen. Alle Normen, die bei der Prüfung einer Anspruchsgrundlage zusätzlich zu beachten sind, weil sie einzelne Merkmale der Hauptnorm definieren, sind als Hilfsnormen nicht weniger bedeutend, der Einstieg in die Fallprüfung beginnt jedoch stets mit der Hauptnorm, also bei der Frage nach einem Anspruch - mit der Anspruchsgrundlage. Als Beispiel einer typischen Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} genannt werden.
**Hilfsnormen** füllen die Tatbestandsmerkmale der Hauptnorm aus. So zum Beispiel bei der Frage, ob der nach {{du przepis="§ 433 BGB"}} notwendige Kaufvertrag wirksam ist, kann {{du przepis="§ 106 BGB"}} heranzuziehen sein.
Einer besonderen Erwähnung bedürfen Einwendungen und Einreden, die auch allgemein als Einreden bezeichnet werden. Dies sind die Gegenrechte des Rechtssubjektes, gegen das Ansprüche gerichtet werden. Die Abbildung des Zivilrechts in Form von Ansprüchen und Einreden im kontradiktorischen Verhältnis der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses ist eine Errungenschaft der römischen Juristen (//actio// und //exceptio//), die jedoch heute ebenso gültig ist - der Anspruchsaufbau im deutschen Zivilrecht berücksichtigt auf der einen Seite die Voraussetzungen des Anspruchs wie auch die Gegenrechte der anderen Partei. (*) >>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>>
Die Hilfsnormen
Deletions:
Im Zivilrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen
- die "Wurzel" jeder zivilrechtlichen Struktur ist eine Hauptnorm, i. d. R. eine Anspruchsgrundlage (Beispiel: {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}});
(*)
>>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>>


Revision [1996]

Edited on 2009-09-13 09:06:55 by WojciechLisiewicz [Links auf Gliederung und Kategorie]
Additions:
Im Zivilrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen
(*)
>>(*) ausführlich zum Anspruch und Einrede [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus in AcP 1974, S. 313 ff.]]>>
Deletions:
Im Zivilrecht steht in der Regel eine Anspruchsprüfung im Vordergrund, weshalb als Hauptnormen die Anspruchsgrundlagen


Revision [1995]

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