ich war hier: WIPR1Grundsaetze

Version [3601]

Dies ist eine alte Version von WIPR1Grundsaetze erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-11-05 19:54:04.

 

Wirtschaftsprivatrecht I

Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts - eine Auswahl

A. Privatautonomie und Vertragsfreiheit

1. Privatautonomie
Drückt sich in der Rechtsgeschäftslehre (grundsätzlich Gestaltung von Rechtsverhältnissen nur mit Willenserklärung der Betroffenen) sowie in den Regelungen zu Willensmängeln.

Mögliche Rechtsfolgen sind:
- mangelt es an Willenserklärung, kommt ein Rechtsgeschäft gar nicht zustande
- bei Irrtümern, Täschungen, Drohungen - Möglichkeit der Beseitigung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts durch Anfechtung

Zum Tatbestand der Willenserklärung vgl. folgende Darstellung:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/WIPR1Grundsaetze/TB_der_WE.png)

Attachments
File Last modified Size
TB_der_WE.png 2023-10-06 18:38 57Kb


Vgl. dazu den Fall der Trierer Weinversteigerung

2. Vertragsfreiheit
Dazu ausführlich im Vortrag zur Vertragsfreiheit


B. Vertrauensschutz und § 242 BGB
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen:
gutes Beispiel: Vereitelung des Zugangs einer Willenserklärung

- Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers,
- Schutz erworbener Rechtspositionen,
- Verbot treuwidrigen Verhaltens.

1. Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen.

2. Schutz erworbener Rechtspositionen
Als Beispiel kann hier die Folge der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung nach § 161 Abs. 1 BGB genannt werden, sofern diese Verfügung entgegen einer anderen bedingten Verfügung stattgefunden hat. Interessant an dieser Stelle ist allerdings der Umstand, dass ein Ausgleich zwischen dem Schutz einer erworbenen Rechtsposition und dem Gutglaubensschutz erfolgen muss, § 161 Abs. 3 BGB.

3. Verbot treuwidrigen Verhaltens
Die Generalklausel des § 242 BGB nennt keine klaren Rechtsfolgen, weshalb ihr Anwendungsbereich einer sorgfältigen aber zugleich vorsichtigen Auslegung bedarf. Die Gerichte lassen diese Vorschrift als ein Korrektiv für ungerechte Situationen in verschiedenartigen Fällen wirken, weshalb die Vorschrift an vielen Stellen einer Fallprüfung Bedeutung erlangen kann. Sie kann:
- den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. entfallen;
- Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;
- etc.


C. Schutz bestimmter Personengruppen
Einige Personengruppen sind im deutschen Zivilrecht (ebenso, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen) besonders geschützt. Traditionell sind dies Minderjährige. Neuere Entwicklung hat darüber hinaus den Schutz des Verbrauchers hervorgebracht.


CategoryWIPR
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki