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Revision [29124]

Last edited on 2013-05-26 11:52:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die gängigen Definitionen für eine Körper- oder Gesundheitsverletzung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}, die dabei zu beachten sind, sind in jedem Lehrbuch oder Kommentar zu finden.
Eine Eigentumsverletzug liegt allerdings nicht vor, wenn eine Sache statt ein- nur ausgesperrt wird, also wenn z. B. ein Kfz wegen Brandlöschung zeitweilig auf einer öffentlichen Straße nicht weiter fahren kann etc. Diese Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung zwischen einer echten Behinderung des Gebrauchs am Eigentum (welche unter § 823 I BGB fällt) von den Fällen eines reinen Vermögensschadens nur schwer zu unterscheiden ist. Bei einer Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache sollte eine Eigentumsverletzung erst dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung des Gebrauchs derart gravierend (erheblich) ist, dass die Sache praktisch gar nicht mehr sinngemäß benutzt werden kann. Vgl. dazu [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1-3-3&root=892&item=4229 diese Struktur]].
Deletions:
Dieser Fall liegt allerdings nicht vor, wenn eine Sache statt ein- nur ausgesperrt wird, also wenn z. B. ein Kfz wegen Brandlöschung zeitweilig auf einer öffentlichen Straße nicht weiter fahren kann etc. Diese Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung zwischen einer Behinderung des Gebrauchs am Eigentum (welche unter § 823 I BGB fällt) von den Fällen eines reinen Vermögensschadens nur schwer zu unterscheiden ist. Bei einer Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache sollte eine Eigentumsverletzung erst dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung des Gebrauchs derart gravierend (erheblich) ist, dass die Sache praktisch gar nicht mehr sinngemäß benutzt werden kann. Vgl. dazu [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1-3-3&root=892&item=4229 diese Struktur]].


Revision [15853]

Edited on 2012-06-11 20:27:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Spezialgebiet: [[Produkthaftung]]
Deletions:
((1)) Spezialgebiet: Produkthaftung


Revision [15848]

Edited on 2012-06-11 18:47:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Verrichtungsgehilfe begeht die in § 831 I BGB vorausgesetzte unerlaubte Handlung dann __in Ausführung der Verrichtung__, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der ihm aufgetragenen Tätigkeit und der schädigenden Handlung besteht. Es ist nicht der Fall, wenn die schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgte.
Beispiele:
- ein gegen den Willen des Geschäftsherrn mitgeführte Anhänger am Auto (der dem Transport entsprechend der aufgetragenen Aufgabe diente) verursacht einen Unfall - der Unfall erfolgt in Ausführung der Verrichtung, weil der Anhänger - auch gegen den Willen des Geschäftsherrn - im Zusammenhang mit der Aufgabe steht;
- eine betriebsfremde Person wird im LKW entgegen dem Verbot mitgenommen und beim von Fahrer verursachten Unfall verletzt - Handlung nur bei Gelegenheit der Verrichtung;
- ein Gepäckarbeiter auf dem Flughafen entwendet Gegenstände aus dem Gepäck eines Reisenden - da die Verrichtung mit Gepäck zu tun hat, besteht der Zusammenhang;
((2)) Prüfungsaufbau zu {{du przepis="§ 831 BGB"}}
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=878" h="5"}}


Revision [15847]

Edited on 2012-06-11 18:38:55 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [15846]

Edited on 2012-06-11 18:38:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Haftung nach {{du przepis="§ 831 BGB"}} sowie nach {{du przepis="§ 832 BGB"}} stellt eine sog. Haftung für vermutetes Verschulden dar. Es geht dabei also nicht etwa um Haftung für fremde Taten als solche (die zwar vorausgesetzt werden) sondern um Verantwortung eigenen, falschen Verhaltens das darin bestand, dass eine falsche Person ausgewählt (§ 831) oder überwacht wurde (§§ 831, 832) bzw. in sonstiger Weise Sorgfaltspflichten verletzt wurden.
Im Rahmen des {{du przepis="§ 831 BGB"}} spielen insbesondere folgende Tatbestandsmerkmale der Vorschrift entscheidende Rolle:
- Begriff des Verrichtungsgehilfen
- Handeln in Ausführung der Verrichtung
((2)) Begriff des Verrichtungsgehilfen
Zum Begriff des Verrichtungsgehilfen gehören folgende Merkmale:
- Tätigwerden im Interesse des Geschäftsherrn
- mit dessen (des Geschäftsherrn) Wissen und Wollen
- Weisungsabhängigkeit vom Geschäftsherrn
((2)) Unerlaubte Handlung __in Ausführung der Verrichtung__


Revision [15550]

Edited on 2012-05-28 20:29:58 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [15549]

Edited on 2012-05-28 20:27:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf die Rechtsgüter bzw. Rechte, die in § 823 I BGB genannt sind, ist zu beachten, dass dabei nur Rechtspositionen gemeint sind, die als sog. "absolute Rechte" bezeichnet werden. Damit umfasst die Vorschrift nicht alle Schäden - z. B. am Vermögen - sondern nur solche, die aus der Verletzung der darin genannten Rechtsgüter resultieren. Auf der anderen Seite hat der Katalog durch die Formulierung "sonstiges Recht" offenen Charakter. Deshalb ist im Zweifel zu prüfen, ob eine verletzte Rechtsposition als ein sonstiges (absolutes) Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} betrachtet werden kann.

Zwischen einer Körper- und Gesundheitsverletzung kann häufig schwer unterschieden werden. Deshalb sollte bei Bedarf eine summarische Prüfung vorgenommen und kein Aufwand für eine definitive - unnötige - Abgrenzung getrieben werden. Wenn nur eine der Alternativen gegeben ist, liegt eine Rechtsgutverletzung vor und der Tatbestand des § 823 I BGB kann erfüllt sein.
Neben den klassischen Fällen der Eigentumsverletzung durch dessen Entzug oder durch Entzug der Sache selbst (Besitzentzug) bzw. ihre Zerstörung, ist hier auch der Gebrauch als solcher geschützt. Wird der Gebrauch der Sache (auch nur zeitweise) unmöglich gemacht, dann stellt dies grundsätzlich auch eine Eigentumsverletzung dar. Dies hat der BGH insbesondere in folgenden Fällen anerkannt:
Dieser Fall liegt allerdings nicht vor, wenn eine Sache statt ein- nur ausgesperrt wird, also wenn z. B. ein Kfz wegen Brandlöschung zeitweilig auf einer öffentlichen Straße nicht weiter fahren kann etc. Diese Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung zwischen einer Behinderung des Gebrauchs am Eigentum (welche unter § 823 I BGB fällt) von den Fällen eines reinen Vermögensschadens nur schwer zu unterscheiden ist. Bei einer Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache sollte eine Eigentumsverletzung erst dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung des Gebrauchs derart gravierend (erheblich) ist, dass die Sache praktisch gar nicht mehr sinngemäß benutzt werden kann. Vgl. dazu [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-1-3-3&root=892&item=4229 diese Struktur]].
Einen besonderen Stellenwert unter den "sonstigen Rechten" des § 823 I BGB hat im Wirtschaftsrecht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wenn eine **gesetzliche Lücke** insofern besteht, dass Schädigungen eines wirtschaftlichen Betriebes nicht unter die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 823 I BGB fallen, kommt in einigen Fallkonstellationen der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht. Bei der Prüfung dieses recht unklaren und in der Rechtsprechung kasuistisch gehandhabten Rechtsguts des § 823 I BGB muss jeweils vorsichtig ermittelt werden, ob eine Gesamtbetrachtung der Umstände die Annahme einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtfertigt. Die besondere Schwierigkeit besteht dabei darin, dass die Gerichte keine klare Linie zwischen der Rechtsgutverletzung und der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ziehen, so dass in diesen Fällen eine summarische Prüfung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit erfolgt.
Deletions:
Im Hinblick auf die Rechtsgüter bzw. Rechte, die in § 823 I BGB genannt sind, ist zu beachten, dass dabei nur Rechtspositionen gemeint sind, die als sog. "absolute Rechte" bezeichnet werden. Damit können nicht jegliche Schäden - z. B. am Vermögen - nach dieser Vorschrift umfassend ersetzt werden, sondern nur solche, die aus der Verletzung der dort genannten Rechtsgüter resultieren.
Auf der anderen Seite hat der Katalog durch die Formulierung "sonstiges Recht" offenen Charakter. Deshalb ist im Zweifel zu prüfen, ob eine verletzte Rechtsposition als ein sonstiges (absolutes) Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} betrachtet werden kann.
Zwischen einer Körper- und Gesundheitsverletzung kann häufig schwer unterschieden werden. Deshalb sollte bei Bedarf eine summarische Prüfung vorgenommen und kein Aufwand für eine definitive - unnötige - Abgrenzung getrieben werden. Wenn nur eine der Alternativen gegeben ist, kann der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt sein.
Neben den klassischen Fällen der Eigentumsverletzung durch dessen Entzug oder durch Entzug der Sache bzw. ihre Zerstörung, ist hier auch der Gebrauch als solcher geschützt. Wird der Gebrauch der Sache (auch nur zeitweise) unmöglich gemacht, dann stellt dies grundsätzlich eine Eigentumsverletzung dar. Dies hat der BGH in folgenden Fällen anerkannt:
Dieser Fall liegt allerdings nicht vor, wenn eine Sache statt ein- nur ausgesperrt wird, wenn ein Kfz wegen Brandlöschung zeitweilig auf einer öffentlichen Straße nicht weiter fahren kann etc. Diese Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung zwischen einer Behinderung des Gebrauchs am Eigentum (welche unter § 823 I BGB fällt) von den Fällen eines reinen Vermögensschadens nicht leicht unterschieden werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache sollte eine Eigentumsverletzung erst dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung des Gebrauchs derart gravierend (erheblich) ist, dass die Sache praktisch gar nicht mehr sinngemäß benutzt werden kann. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-1-3-3&root=892&item=4229 diese Struktur]].
Wenn eine **gesetzliche Lücke** insofern besteht, dass Schädigungen eines wirtschaftlichen Betriebes nicht unter die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 823 I BGB fallen, kommt in einigen Fallkonstellationen der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht. Bei der Prüfung dieses recht unklaren und in der Rechtsprechung kasuistisch gehandhabten Rechtsguts des § 823 I BGB muss jeweils vorsichtig ermittelt werden, ob eine Gesamtbetrachtung der Umstände die Annahme einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtfertigt. Die besondere Schwierigkeit besteht dabei darin, dass die Gerichte keine klare Linie zwischen der Rechtsgutverletzung und der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ziehen, so dass in diesen Fällen eine summarische Prüfung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit erfolgt.


Revision [15548]

Edited on 2012-05-28 20:03:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die __unerlaubte Handlung__ oder das __Delikt__ ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches in dem Augenblick entsteht, in welchem ein Rechtssubjekt in die (Rechts-)Sphäre eines anderen eingreift und diese beeinträchtigt. Häufig kommt es in diesen Fällen zu einem Schaden. Aufgabe des Deliktsrechts ist dabei, für Ausgleich dieses Schadens zu sorgen.
Auch im Deliktsrecht besteht die Aufgabe des Juristen meist darin, einer Person - welche möglicherweise einen Schaden erlitten hat - mit Ansprüchen gegen die andere Person (den Schädiger) zu helfen. Die zahlreichen Regelungen des Deliktsrechts bieten dabei eine breite Palette von Ansprüchen, auf die man sich im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen berufen kann. Eine Orientierung in der gesetzlichen Systematik deliktischer Ansprüche ist deshalb die erste Voraussetzung für die Bewältigung von Sachverhalten aus dem Bereich des Deliktsrechts.
Der Grundtatbestand des Deliktsrechts ist der - sowohl wegen seiner Praxisrelevanz wie auch wegen der dogmatischen Durchdringung in der Rechtsprechung und Lehre zentrale - {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}. Wie jeder Anspruch auf Schadensersatz führt der Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} nur dann zum Erfolg, wenn seine Voraussetzungen sowohl **dem Grunde nach** wie auch **dem Umfang nach** erfüllt sind. Der letztgenannte Punkt ist eher eine allgemeine Frage des Umfangs des Schadensersatzanspruchs und deshalb für alle deliktischen Ansprüche ähnlich zu lösen. Zunächst ist jedoch jeweils zu prüfen, inwiefern § 823 I BGB einschlägig ist oder nicht.
((1)) Prüfungsvoraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} im Einzelnen
Der Prüfungsaufbau des § 823 I BGB ist aus dem Gesetzestext nur teilweise direkt erkennbar. In der Vorschrift werden die Rechtsgüter genannt, deren Verletzung zum Anspruch führt, die beiden (alternativ notwendigen) Verschuldensformen - Vorsatz und Fahrlässigkeit - sowie die Rechtswidrigkeit (als Widerrechtlichkeit genannt). Neben der Verletzung der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter muss allerdings noch mehr geschehen, damit der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Nachstehend wird der Tatbestand des § 823 I BGB deshalb etwas näher beleuchtet.
Aus § 823 I BGB ergibt sich zumindest mittelbar, dass der Anspruch aus dieser Vorschrift nur dann möglich ist, wenn
- zwischen dem Verhalten des Anspruchsgegners und der Rechtsgutverletzung Kausalität besteht - sonst würden auch zusammenhanglose, zufällige Ereignisse zu Schadensersatzansprüchen führen.
Deletions:
Die __unerlaubte Handlung__ oder das __Delikt__ ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches in dem Augenblick entsteht, in welchem ein Rechtssubjekt in die Sphäre eines anderen eingreift und dadurch eine Beeinträchtigung der Sphäre des anderen eintritt. Regelmäßig kommt es in diesen Fällen zu einem Schaden. Aufgabe des Deliktsrechts ist dabei, für Ausgleich dieses Schadens zu sorgen.
Auch im Deliktsrecht besteht die Aufgabe des Juristen häufig darin, einer Person - welche möglicherweise einen Schaden erlitten hat - mit Ansprüchen gegen eine andere Person zu helfen. Die zahlreichen Regelungen über das Deliktsrecht bieten dabei eine breite Palette von Ansprüchen, auf die man sich im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen berufen kann. Eine Orientierung in der gesetzlichen Systematik deliktischer Ansprüche ist deshalb die erste Voraussetzung für Bewältigung von Sachverhalten aus dem Bereich des Deliktsrechts.
Wie jeder Anspruch auf Schadensersatz führt der Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} nur dann zum Erfolg, wenn seine Voraussetzungen sowohl **dem Grunde nach** wie auch **dem Umfang nach** erfüllt sind. Der letztgenannte Punkt ist eher eine allgemeine Frage des Umfangs des Schadensersatzanspruchs und deshalb für alle deliktischen Ansprüche ähnlich zu lösen. Zunächst ist jedoch die Frage zu stellen, inwiefern § 823 I BGB einschlägig ist oder nicht.
((1)) Einzelne Prüfungsvoraussetzungen des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Aus § 823 I BGB ergibt sich zunächst, dass der Anspruch aus dieser Vorschrift nur dann möglich ist, wenn
- zwischen dem Verhalten des Anspruchsgegners und der Rechtsgutverletzung Kausalität besteht.


Revision [14514]

Edited on 2012-03-19 20:49:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Wie jeder Anspruch auf Schadensersatz führt der Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} nur dann zum Erfolg, wenn seine Voraussetzungen sowohl **dem Grunde nach** wie auch **dem Umfang nach** erfüllt sind. Der letztgenannte Punkt ist eher eine allgemeine Frage des Umfangs des Schadensersatzanspruchs und deshalb für alle deliktischen Ansprüche ähnlich zu lösen. Zunächst ist jedoch die Frage zu stellen, inwiefern § 823 I BGB einschlägig ist oder nicht.
Der Eingriff ist betriebsbezogen, wenn das Schadensereignis unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Dies ist von der Frage der Kausalität oder eventueller Zwischenursachen nicht abhängig. Entscheidend ist dabei vielmehr, inwiefern das schädigende Ereignis den Betrieb als solchen bedroht, seine bedeutsamen Bestandteile beeinträchtigt. Ein Beispiel, in dem ein unmittelbarer (betriebsbezogener) Eingriff fehlt, ist der Stromleitungsfall, in dem durch Beschädigung des Stromkabels ein Betrieb zum Stillstand kommt. Hier wird eine Sache außerhalb des Betriebes beschädigt und zufällig der Betrieb in Mitleidenschaft gezogen. Allein dies reicht nicht, § 823 I BGB als erfüllt anzusehen - der Eingriff bezog sich primär und direkt nicht auf den Betrieb.
Deletions:
Wie jeder Anspruch auf Schadensersatz, führt der Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} nur dann zum Erfolg, wenn seine Voraussetzungen sowohl **dem Grunde nach** wie auch **dem Umfang nach** erfüllt sind. Der letztgenannte Punkt ist eher eine allgemeine Frage des Umfangs des Schadensersatzanspruchs und deshalb für alle deliktischen Ansprüche ähnlich zu lösen. Zunächst ist jedoch die Frage zu stellen, inwiefern § 823 I BGB einschlägig ist oder nicht.
Der Eingriff ist betriebsbezogen, wenn der Schadensereignis unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Dies ist von der Frage der Kausalität oder eventueller Zwischenursachen nicht abhängig. Entscheidend ist dabei vielmehr, inwiefern das schädigende Ereignis den Betrieb als solchen bedroht, seine bedeutsamen Bestandteile beeinträchtigt. Ein Beispiel, in dem ein unmittelbarer (betriebsbezogener) Eingriff fehlt, ist der Stromleitungsfall, in dem durch Beschädigung des Stromkabels ein Betrieb zum Stillstand kommt. Hier wird eine Sache außerhalb des Betriebes beschädigt und zufällig der Betrieb in Mitleidenschaft gezogen. Allein dies reicht nicht, § 823 I BGB als erfüllt anzusehen - der Eingriff bezog sich primär und direkt nicht auf den Betrieb.


Revision [13749]

Edited on 2012-02-20 22:14:54 by ChristianeUri
Additions:
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=759" h="3"}}
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=892" h="4"}}
Deletions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-1&subsumsession=0&root=759" h="3"}}
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=892" h="4"}}


Revision [7219]

Edited on 2010-05-30 10:19:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein in der Praxis besonders häufig relevantes Beispiel der Gefährdungshaftung (neben den Regelungen aus dem BGB und anderen Nebengesetzen) ist die Halterhaftung nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 StVG"}}. Haftung nach dieser Vorschrift
Deletions:
Ein in der Praxis besonders häufig relevantes Beispiel der Gefährdungshaftung (neben den Regelungen aus dem BGB und anderen Nebengesetzen) ist die Halterhaftung nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 StVG"}}. Dabei


Revision [7218]

Edited on 2010-05-30 10:00:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein in der Praxis besonders häufig relevantes Beispiel der Gefährdungshaftung (neben den Regelungen aus dem BGB und anderen Nebengesetzen) ist die Halterhaftung nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 StVG"}}. Dabei
Deletions:
Ein in der Praxis besonders häufig relevantes Beispiel der Gefährdungshaftung (neben den Regelungen aus dem BGB und anderen Nebengesetzen) ist die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG.


Revision [7217]

Edited on 2010-05-30 09:32:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein in der Praxis besonders häufig relevantes Beispiel der Gefährdungshaftung (neben den Regelungen aus dem BGB und anderen Nebengesetzen) ist die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG.


Revision [6971]

Edited on 2010-05-09 21:17:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Prüfung von Verschulden - ob im Deliktsrecht oder im sonstigen Schuldrecht - sind jeweils zwei Schritte vorzunehmen:
- zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die handelnde Person überhaupt verschuldensfähig ist (§§ 827, 828 BGB),
- anschließend ist das Verschulden als solches festzustellen in der jeweils einschlägigen Form (Vorsatz oder Fahrlässigkeit); dabei gilt die Vorschrift des allgemeinen Schuldrechts - {{du przepis="§ 276 BGB"}};


Revision [6963]

Edited on 2010-05-09 11:44:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Spezialgebiet: Produkthaftung
Deletions:
(1)) Spezialgebiet: Produkthaftung


Revision [6962]

Edited on 2010-05-09 11:10:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
- ein Gewerbebetrieb betroffen ist und
- in den ein betriebsbezogener Eingriff erfolgte.
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 I BGB allein bedeutet allerdings noch keine automatische Schadensersatzpflicht. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sog. offener Tatbestand, bei dem eine besondere Prüfung der Rechtswidrigkeit stattfinden muss. Bei der im nächsten Schritt vorzunehmenden Prüfung der Rechtswidrigkeit (siehe weiter unten) muss die Abwägung der Interessen der Parteien noch ergeben, dass die Interessen des Betriebsinhabers Vorrang vor Interessen des Eingreifenden haben.
Deletions:
- ein Gewerbebetrieb betroffen ist,
- in den ein betriebsbezogener Eingriff erfolgte und
- die Abwägung der Interessen der Parteien ergeben hat, dass die Interessen des Betriebsinhabers Vorrang vor Interessen des Eingreifenden haben.


Revision [6961]

Edited on 2010-05-09 11:06:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} sieht Ansprüche nur für den Fall vor, dass ein Schaden "... widerrechtlich ..." zugefügt wird. Dabei wird die Rechtswidrigkeit einer deliktischen Handlung in der Regel durch die Handlung selbst indiziert. Das heißt, dass diesbezüglich meist eine Negativprüfung stattfinden muss, inwiefern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtswidrigkeit entfällt. Eine Handlung, welche den Tatbestand des § 823 I BGB verwirklicht, ist **nicht rechtswidrig** (bzw. widerrechtlich), wenn für sie **Rechtfertigungsgründe vorliegen**.
Dies gilt allerdings nicht immer. Bei den durch Rechtsfortbildung anerkannten Rechtsgütern "allgemeines Persönlichkeitsrecht" oder "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" ist die Rechtswidrigkeit nicht automatisch durch die Rechtsgutverletzung gegeben. In diesen Fällen der sog. "offenen Tatbestände" muss die Rechtswidrigkeit - neben der Frage eventueller Rechtfertigung - explizit und positiv festgestellt werden. Im Falle von Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb heißt dies, dass eine Abwägung der Interessen der eingreifenden Personen mit Interessen des Betreibers zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen sind. Ergibt die Abwägung, dass die Interessen des Betriebsinhabers Vorrang haben müssen, ist ein Eingriff im Einzelfall rechtswidrig.


Revision [6955]

Edited on 2010-05-08 22:04:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=892" h="4"}}
((2)) Rechtswidrigkeit
((2)) Verschulden
Deletions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=892" h="3"}}


Revision [6931]

Edited on 2010-05-08 19:28:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dieser Fall liegt allerdings nicht vor, wenn eine Sache statt ein- nur ausgesperrt wird, wenn ein Kfz wegen Brandlöschung zeitweilig auf einer öffentlichen Straße nicht weiter fahren kann etc. Diese Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung zwischen einer Behinderung des Gebrauchs am Eigentum (welche unter § 823 I BGB fällt) von den Fällen eines reinen Vermögensschadens nicht leicht unterschieden werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache sollte eine Eigentumsverletzung erst dann angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung des Gebrauchs derart gravierend (erheblich) ist, dass die Sache praktisch gar nicht mehr sinngemäß benutzt werden kann. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-1-3-3&root=892&item=4229 diese Struktur]].
((3)) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Wenn eine **gesetzliche Lücke** insofern besteht, dass Schädigungen eines wirtschaftlichen Betriebes nicht unter die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 823 I BGB fallen, kommt in einigen Fallkonstellationen der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht. Bei der Prüfung dieses recht unklaren und in der Rechtsprechung kasuistisch gehandhabten Rechtsguts des § 823 I BGB muss jeweils vorsichtig ermittelt werden, ob eine Gesamtbetrachtung der Umstände die Annahme einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtfertigt. Die besondere Schwierigkeit besteht dabei darin, dass die Gerichte keine klare Linie zwischen der Rechtsgutverletzung und der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ziehen, so dass in diesen Fällen eine summarische Prüfung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit erfolgt.
Insgesamt kann eine Rechtsgutverletzung i. S. d. § 823 I BGB in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- eine gesetzliche Lücke existiert (Subsidiarität),
- ein Gewerbebetrieb betroffen ist,
- in den ein betriebsbezogener Eingriff erfolgte und
- die Abwägung der Interessen der Parteien ergeben hat, dass die Interessen des Betriebsinhabers Vorrang vor Interessen des Eingreifenden haben.
Der Eingriff ist betriebsbezogen, wenn der Schadensereignis unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Dies ist von der Frage der Kausalität oder eventueller Zwischenursachen nicht abhängig. Entscheidend ist dabei vielmehr, inwiefern das schädigende Ereignis den Betrieb als solchen bedroht, seine bedeutsamen Bestandteile beeinträchtigt. Ein Beispiel, in dem ein unmittelbarer (betriebsbezogener) Eingriff fehlt, ist der Stromleitungsfall, in dem durch Beschädigung des Stromkabels ein Betrieb zum Stillstand kommt. Hier wird eine Sache außerhalb des Betriebes beschädigt und zufällig der Betrieb in Mitleidenschaft gezogen. Allein dies reicht nicht, § 823 I BGB als erfüllt anzusehen - der Eingriff bezog sich primär und direkt nicht auf den Betrieb.
Deletions:
Dieser Fall liegt allerdings nicht vor, wenn eine Sache statt ein- ausgesperrt wird, wenn ein Kfz wegen Brandlöschung zeitweilig auf einer öffentlichen Straße nicht weiter fahren kann etc.


Revision [6914]

Edited on 2010-05-08 15:45:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Einzelne Rechtsfragen der möglichen Rechtsgüter wurden in der oben abgebildeten Struktur unter "Rechtsgutverletzung" dargestellt. Auf einige Besonderheiten soll nachstehend eingegangen werden:
((3)) Körper und Gesundheit als geschützte Rechtsgüter
Zwischen einer Körper- und Gesundheitsverletzung kann häufig schwer unterschieden werden. Deshalb sollte bei Bedarf eine summarische Prüfung vorgenommen und kein Aufwand für eine definitive - unnötige - Abgrenzung getrieben werden. Wenn nur eine der Alternativen gegeben ist, kann der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt sein.
((3)) Rechtsgut "Eigentum"
Neben den klassischen Fällen der Eigentumsverletzung durch dessen Entzug oder durch Entzug der Sache bzw. ihre Zerstörung, ist hier auch der Gebrauch als solcher geschützt. Wird der Gebrauch der Sache (auch nur zeitweise) unmöglich gemacht, dann stellt dies grundsätzlich eine Eigentumsverletzung dar. Dies hat der BGH in folgenden Fällen anerkannt:
- Einsperrung eines Schiffes, so dass es nicht die Stelle verlassen kann, an der es sich befindet;
- Räumung eines Nachbargrundstücks beim Brand, wodurch der darauf befindliche gewerbliche Betrieb über bestimmte Zeit stehen muss;
- ein Fahrzeug wird zugeparkt.
Dieser Fall liegt allerdings nicht vor, wenn eine Sache statt ein- ausgesperrt wird, wenn ein Kfz wegen Brandlöschung zeitweilig auf einer öffentlichen Straße nicht weiter fahren kann etc.
Deletions:
Einzelne Rechtsfragen der möglichen Rechtsgüter wurden in der oben abgebildeten Struktur unter "Rechtsgutverletzung" dargestellt.


Revision [6899]

Edited on 2010-05-08 14:02:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=892" h="3"}}
((2)) Tatbestand des § 823 I BGB
Aus § 823 I BGB ergibt sich zunächst, dass der Anspruch aus dieser Vorschrift nur dann möglich ist, wenn
- der Anspruchsgegner etwas getan hat ("Wer ... verletzt ..."),
- dabei eines der Rechtsgüter des Anspruchstellers betroffen ist ("Leben, den Körper, ... ") und
- zwischen dem Verhalten des Anspruchsgegners und der Rechtsgutverletzung Kausalität besteht.
Im Hinblick auf die Rechtsgüter bzw. Rechte, die in § 823 I BGB genannt sind, ist zu beachten, dass dabei nur Rechtspositionen gemeint sind, die als sog. "absolute Rechte" bezeichnet werden. Damit können nicht jegliche Schäden - z. B. am Vermögen - nach dieser Vorschrift umfassend ersetzt werden, sondern nur solche, die aus der Verletzung der dort genannten Rechtsgüter resultieren.
Auf der anderen Seite hat der Katalog durch die Formulierung "sonstiges Recht" offenen Charakter. Deshalb ist im Zweifel zu prüfen, ob eine verletzte Rechtsposition als ein sonstiges (absolutes) Recht i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} betrachtet werden kann.
Einzelne Rechtsfragen der möglichen Rechtsgüter wurden in der oben abgebildeten Struktur unter "Rechtsgutverletzung" dargestellt.

((1)) Gefährdungshaftung, insbesondere im Straßenverkehr
((1)) Haftung für vermutetes Verschulden, Aufsichtspflichten
(1)) Spezialgebiet: Produkthaftung
----
CategoryWIPR
Deletions:
{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=892" h="3"}}
((3)) Gefährdungshaftung, insbesondere im Straßenverkehr
((3)) Haftung für vermutetes Verschulden, Aufsichtspflichten
((3)) Spezialgebiet: Produkthaftung
((1))


Revision [6898]

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