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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen |
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2 Satz 1),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Abs. 2),
3.
Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2),
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Thüringen.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
2014
Absatz 1 bestimmt, dass ein Übereinstimmungszertifikat auf schriftlichen Antrag durch eine Zertifizierungsstelle erteilt wird. Ob ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, wird nach § 22 Abs. 2 in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A bestimmt. Das Übereinstimmungszertifikat unterscheidet sich von der Prüfung durch Prüfstelle vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 23 Abs. 2 dadurch, dass nicht nur das Bauprodukt auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüft wird, sondern auch eine dauerhafte Fremdüberwachung der Produktion erforderlich ist.Die Fremdüberwachung selbst wird nach Absatz 2 nicht durch die Zertifizierungsstelle durchgeführt, sondern durch anerkannte Überwachungsstellen. Die Überwachung hat "regelmäßig" zu erfolgen. Wie häufig tatsächlich Kontrollen erfolgen müssen, ist nicht allgemein, sondern jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Ziel ist, dass sicherheitsrelevante Mängel schnell erkannt und behoben werden können. Zu berücksichtigen sind dabei beispielsweise auch die Schwierigkeit des Produktionsprozesses oder die Zahl der produzierten Bauprodukte. Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Überwachungsstellen nicht nur den Produktionsvorgang als solchen zu überwachen haben, sondern auch die jeweiligen Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüfen müssen.
Thüringer Landtag Drucksache 5/5768
2018
§ 24 regelt, welche Funktionen Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ausüben und unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung als solche erfolgen kann.Satz 1 enthält nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle, die in der Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung vom 7. Februar 1997 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung konkretisiert werden, in der auch das Anerkennungsverfahren geregelt wird.
Satz 2 ermöglicht die Anerkennung von Behörden als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen. Bei diesen muss ebenfalls gesichert sein, dass trotz der Einbindung in die Struktrur der jeweiligen Behörde die Aufgaben unparteilich wahrgenommen werden.
Satz 3 regelt die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder.
Thüringer Landtag Drucksache 6/3277
3. Verwaltungsvorschrift
Für welche Bauprodukte eine Zertifizierung notwendig ist, ergibt sich aus der Bauregelliste A.
VollzBekThürBO
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 24.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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