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Revision history for ThuerBO24


Revision [94164]

Last edited on 2019-04-11 17:07:01 by MarcelOschmann
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
Deletions:
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
=== 2018 ===


Revision [93000]

Edited on 2019-01-07 15:51:27 by MarcelOschmann
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]


Revision [92901]

Edited on 2019-01-07 14:46:00 by MarcelOschmann
Additions:
=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Deletions:
=== 2016 ===


Revision [92713]

Edited on 2018-12-26 19:36:16 by MarcelOschmann
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014V2P24#focuspoint Quelle]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]


Revision [92630]

Edited on 2018-12-26 16:25:59 by MarcelOschmann
Additions:
**Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen**
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2 Satz 1),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Abs. 2),
3.
Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2),
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Thüringen.
=== 2016 ===
=== 2018 ===
§ 24 regelt, welche Funktionen Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ausüben und unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung als solche erfolgen kann.
Satz 1 enthält nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle, die in der Thüringer PÜZ-Stellenanerkennungsverordnung vom 7. Februar 1997 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung konkretisiert werden, in der auch das Anerkennungsverfahren geregelt wird.
Satz 2 ermöglicht die Anerkennung von Behörden als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen. Bei diesen muss ebenfalls gesichert sein, dass trotz der Einbindung in die Struktrur der jeweiligen Behörde die Aufgaben unparteilich wahrgenommen werden.
Satz 3 regelt die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder.
Deletions:
**Übereinstimmungszertifikat**
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. Die Überwachungsstellen haben regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.


Revision [86158]

Edited on 2017-11-25 22:06:34 by MarcelOschmann
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
Deletions:
|!|{border:3px black; background-color: #CEF6F5; color: black; width: 800px; text-align: center}||
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: center}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 800px; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||


Revision [83371]

Edited on 2017-08-28 16:57:52 by MarcelOschmann
Additions:
Für welche Bauprodukte eine Zertifizierung notwendig ist, ergibt sich aus der Bauregelliste A.


Revision [83091]

Edited on 2017-08-14 21:26:01 by MarcelOschmann

No Differences

Revision [82906]

Edited on 2017-08-14 15:45:33 by MarcelOschmann

No Differences

Revision [82794]

Edited on 2017-08-13 17:58:06 by MarcelOschmann
Additions:
Absatz 1 bestimmt, dass ein Übereinstimmungszertifikat auf schriftlichen Antrag durch eine Zertifizierungsstelle erteilt wird. Ob ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, wird nach § 22 Abs. 2 in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A bestimmt. Das Übereinstimmungszertifikat unterscheidet sich von der Prüfung durch Prüfstelle vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 23 Abs. 2 dadurch, dass nicht nur das Bauprodukt auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüft wird, sondern auch eine dauerhafte Fremdüberwachung der Produktion erforderlich ist.
Die Fremdüberwachung selbst wird nach Absatz 2 nicht durch die Zertifizierungsstelle durchgeführt, sondern durch anerkannte Überwachungsstellen. Die Überwachung hat "regelmäßig" zu erfolgen. Wie häufig tatsächlich Kontrollen erfolgen müssen, ist nicht allgemein, sondern jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Ziel ist, dass sicherheitsrelevante Mängel schnell erkannt und behoben werden können. Zu berücksichtigen sind dabei beispielsweise auch die Schwierigkeit des Produktionsprozesses oder die Zahl der produzierten Bauprodukte. Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Überwachungsstellen nicht nur den Produktionsvorgang als solchen zu überwachen haben, sondern auch die jeweiligen Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüfen müssen.


Revision [82696]

Edited on 2017-08-13 15:09:02 by MarcelOschmann
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====


Revision [79641]

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