Revision history for SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft
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Die Netzentgelte müssen so gebildet werden, dass sie nicht mehr, als Kosten einer effizienten Betriebsführung decken, aber zugleich zumindest eine hinreichende Verzinsung des eingesetzten Kapitals sichern. Die Verzinsung ist erst dann ausreichend, wenn Investitionen in einem Umfang gewährleistet sind, wie eine sichere Versorgung es erfordert.
(Rn. 40)
Demnach sind die Grundsätze der kostenorientierten Entgeltbildung in § 21 II-IV EnWG eine Grundlage der detaillierten Regelung in § 6 II ARegV, indem sie den gesetzlichen Rahmen der in der ARegV vorgesehenen Ermittlung der Kostenbasis für die Erlösobergrenze darstellen.
(Rn. 40)
Demnach sind die Grundsätze der kostenorientierten Entgeltbildung in § 21 II-IV EnWG eine Grundlage der detaillierten Regelung in § 6 II ARegV, indem sie den gesetzlichen Rahmen der in der ARegV vorgesehenen Ermittlung der Kostenbasis für die Erlösobergrenze darstellen.
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§ 17. Netzentgeltregulierung [Theobald/Zenke/Lange]__
__§ 18. Rechtliche Umsetzung der Anreizregulierung [Ruge]__
§ 17. Netzentgeltregulierung [Theobald/Zenke/Lange]__
__§ 18. Rechtliche Umsetzung der Anreizregulierung [Ruge]__
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§ 18. Rechtliche Umsetzung der Anreizregulierung [Ruge]
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(Rn. 39)
Die Netzentgelte müssen so gebildet werden, dass sie nicht mehr, als Kosten einer effizienten Betriebsführung decken, aber zugleich zumindest eine hinreichende Verzinsung des eingesetzten Kapitals sichern. Die Verzinsung ist erst dann ausreichend, wenn Investitionen in einem Umfang gewährleistet sind, die eine sichere Versorgung benötigt.
Die Netzentgelte müssen so gebildet werden, dass sie nicht mehr, als Kosten einer effizienten Betriebsführung decken, aber zugleich zumindest eine hinreichende Verzinsung des eingesetzten Kapitals sichern. Die Verzinsung ist erst dann ausreichend, wenn Investitionen in einem Umfang gewährleistet sind, die eine sichere Versorgung benötigt.
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§ 17. Netzentgeltregulierung [Theobald/Zenke/Lange]
(Rn. 37)
§ 21 II-IV EnWG stehen im Widerspruch zu Regelungen der §§ 21a und 23a EnWG. Dies liegt daran, dass die letztgenannten Vorschriften nachträglich ins Gesetz aufgenommen, während die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} anvisierten Überprüfungsverfahren nicht mehr eingeführt wurden.
(Rn. 38)
Dennoch sind die Regelungen des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} maßgeblich für die Auslegung der Netzentgeltverordnungen - so zum Beispiel für die Frage, welche Kosten einer effizienten Betriebsführung entsprechen oder nicht.
§ 18. Rechtliche Umsetzung der Anreizregulierung [Ruge]
(Rn. 37)
§ 21 II-IV EnWG stehen im Widerspruch zu Regelungen der §§ 21a und 23a EnWG. Dies liegt daran, dass die letztgenannten Vorschriften nachträglich ins Gesetz aufgenommen, während die in {{du przepis="§ 21 EnWG"}} anvisierten Überprüfungsverfahren nicht mehr eingeführt wurden.
(Rn. 38)
Dennoch sind die Regelungen des {{du przepis="§ 21 EnWG"}} maßgeblich für die Auslegung der Netzentgeltverordnungen - so zum Beispiel für die Frage, welche Kosten einer effizienten Betriebsführung entsprechen oder nicht.
§ 18. Rechtliche Umsetzung der Anreizregulierung [Ruge]
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§ 18. Rechtliche Umsetzung der Anreizregulierung
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§ 17. Netzentgeltregulierung
§ 18. Rechtliche Umsetzung der Anreizregulierung
§ 18. Rechtliche Umsetzung der Anreizregulierung
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Aus dem Inhalt:
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CategoryEnergieRLiteratur
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Titel: Recht der Energiewirtschaft. Praxishandbuch