ich war hier: RegulierungGrundlagen

Version [9820]

Dies ist eine alte Version von RegulierungGrundlagen erstellt von WojciechLisiewicz am 2011-04-06 18:23:06.

 

Grundlagen des Rechts der Regulierung



A. Was ist Regulierungsrecht? Versuch einer Definition.
Das Recht der Regulierung der Wirtschaft ist als derjeniger Teil der Rechtsordnung zu verstehen, welcher nicht nur die Rahmenbedingungen der Wirtschaftsordnung schafft (Vertragsrecht, Erlaubnispflichten aus Sicherheitsgründen etc.) sondern direkt in das Marktgeschehen, in die Tätigkeit der Marktteilnehmer - insbesondere der Unternehmen - mit hoheitlichen Instrumenten (insb. per Verwaltungsrecht) eingreift.


B. Geschichte: Regulierungsansätze in den USA und in Europa

1. Ausgangslage in den USA im 19. Jahrhundert
Die Regulierung der Wirtschaft findet ihren Ursprung in der Regulierung der Eisenbahnen in den USA ab ca. 1870.

2. Unterschiede und Gemeinsamkeiten
Die Entstehung der Regulierung der Wirtschaft war in den USA und in Europa in vielerlei Hinsicht unterschiedlich:
    • Zeitpunkt (Ende des 19. Jahrhunderts vs. Ende des 20. Jahrhunderts)
    • Ausgangslage (Versagen des Eisenbahnmarktes vs. Existenz staatlicher o. ä. Monopole)
    • Regelungsmethoden (Privatrecht und common law vs. öffentliches Gesetzesrecht)

Gemeinsam war allerdings die Zielsetzung - (Wieder-)Herstellung eines intakten Marktes.

(Vgl. Abbildung - Korridor mit Ziel und unterschiedliche Pole der Marktsituation).


C. Ziele
Was für Ziele die (öffentlichrechtliche) Regulierung der Wirtschaft verfolgt, ist eine rechtspolitische Frage. Es gibt darauf somit keine allgemeingültige Antwort. Die traditionelle Einstellung in den USA ist, dass die Regulierung meist einen funktionsfähigen Markt zum Ziel hat - sie dient also nicht der Reglementierung der Wirtschaft, sondern deren Unterstützung und zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit. Dies kann z. B. durch Preisregelungen geschehen.

Häufig wird aber (insbesondere in Europa) behauptet, dass Regulierung einen Markt gar nicht als Ziel sieht, sondern als eines der Mittel zum übergeordneten Ziel. Und Ziel sei demnach immer ein anderes, übergeordnetes, konkretes - stets auf das Gemeinwohl bezogenes - Ergebnis [1].


D. Sektorenregulierung in Europa




[1] Lepsius, in Fehling / Ruffert, Regulierungsrecht, S. 1056/1057 (Rn. 1 ff.).
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki