Revision history for RechtsformProjektGrenzgemeinden
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Die Grundform einer Personengesellschaft ist die im [[GbRDE deutschen]] wie auch im [[GbRPL polnischen]] Recht bekannte und bis auf wenige Details vergleichbar geregelte Gesellschaft des Zivilrechts - die GbR.
Sie ist wegen der grundsätzlich geringen Eigenständigkeit der Organisationsform und wegen der in oben verlinkten Artikeln genannten Informationen nicht zu empfehlen.
Sie ist wegen der grundsätzlich geringen Eigenständigkeit der Organisationsform und wegen der in oben verlinkten Artikeln genannten Informationen nicht zu empfehlen.
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1) die **kommunale ""GmbH""** (entweder nach polnischem oder nach deutschem Recht),
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Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten öffentlichen Rechts (polnisch: //zakład budżetowy//), Zweckverbände (polnisch: //związek celowy//), öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch (allgemein für Stiftung): //fundacja//, wobei eine öffentlich-rechtliche Form keine spezielle Regelung erfahren hat) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts (insb. Finanzverfassung) unterstellt sind. Diese nationalen Vorgaben in einzelnen Ländern sind miteinander nicht kompatibel, so dass eine "Beteiligung" an einem derartigen Gebilde über die Grenze hinaus niemals vollständig die verwaltungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Rechtsordnung erfüllen kann. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer solchen inländischen juristischen Person (oder entsprechenden nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln ins und aus dem Ausland, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Demzufolge ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
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Mit der durch die EU vorbereiteten Europäischen Privatgesellschaft (SPE) soll eine einfach handhabbare und vor allem flexible Rechtsform eingeführt werden. Die entsprechende Verordnung der EU ist jedoch noch nicht beschlossen, obwohl geplant war, dass sie am 01. 07. 2010 in Kraft tritt. Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Den letzten Nachrichten aus Brüssel folgend (die offiziellen Informationen stammen vom Dezember 2009) findet derzeit eine Diskussion über Regelungen über den Sitz der SPE und über die Arbeitnehmerbeteiligung. Aus diesen Gründen wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Nach Ausschluss der oben genannten Rechtsformen ist festzuhalten, dass folgende Varianten einer näheren Betrachtung bedürfen:
Nach Ausschluss der oben genannten Rechtsformen ist festzuhalten, dass folgende Varianten einer näheren Betrachtung bedürfen:
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Nach Ausschluss der bedenklichen Rechtsformen verbleiben die nachstehend genannten Gestaltungen, welche einer näheren Analyse bedürfen:
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Eine "bequeme" Rechtsform im grenzüberschreitenden Kontext könnte auch eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform aus einer Rechtsordnung sein, welche der sog. Gründungstheorie folgt. In diesen Fällen könnte der Sitz der Gesellschaft frei von Land zu Land verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft liquidiert und neu gegründet werden muss - es gilt stets diejenige Rechtsordnung, nach welcher die Gesellschaft gegründet wurde unabhängig von ihrem Sitz bei Gründung oder danach (Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 59 ff.). Darüber hinaus weisen solche Gesellschaftsformen (in Deutschland gut bekannt ist die englische //limited// - Ltd.) meist sehr einfache Gründungsprozeduren und geringe Kapitalanforderungen auf. Im untersuchten Fall ist jedoch nicht die einfachste Gründung entscheidend, sondern die politische Vertretbarkeit der Rechtsform und ihre Handhabung in der deutschen und polnischen Rechtsordnung. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass beispielsweise einer //limited// ein Ruf einer "windigen" Rechtsform vorauseilt, welche kaum Gläubigerschutz (wie in Polen und Deutschland üblich) bietet. Darüber hinaus ist die Konstruktion der aus dem //common law// stammenden Rechtsform der polnischen und deutschen Rechtsordnung gänzlich fremd, was die Handhabung in der Praxis sehr erschweren würde. Deshalb ist diese Rechtsform aus Sicht der Autoren für ein Projekt der öffentlichen Hand nicht zu empfehlen.
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((2)) Rechtsformen, die nicht zu empfehlen sind
((2)) Rechtsformen, die näher zu betrachten sind
((2)) Rechtsformen, die näher zu betrachten sind
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((2)) Empfehlenswerte Rechtsformen
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Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft zumindest im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern keine Rechtsform der Wahl ist. Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art Aktiengesellschaft des Europarechts ist. Da gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität aller Voraussicht nach entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
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((1)) Notwendigkeit einer speziellen Rechtsform
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((2)) Rechtsformen, die nicht in Betracht kommen
In Deutschland ist im internationalen Kontext der Grenzüberschreitende Örtliche Zweckverband (insbesondere an der Grenze zu Frankreich oder Luxemburg) bekannt. Aus den [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband hier]] genannten Gründen ist diese Rechtsform für polnische Gemeinden keine zulässige Lösung.
In Deutschland ist im internationalen Kontext der Grenzüberschreitende Örtliche Zweckverband (insbesondere an der Grenze zu Frankreich oder Luxemburg) bekannt. Aus den [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband hier]] genannten Gründen ist diese Rechtsform für polnische Gemeinden keine zulässige Lösung.
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In Deutschland ist im grenzüberschreitenden Kontext der Grenzüberschreitende Örtliche Zweckverband (insbesondere an der Grenze zu Frankreich oder Luxemburg) bekannt. Aus den [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband hier]] genannten Gründen ist diese Rechtsform für polnische Gemeinden keine zulässige Lösung.
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Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Vorhabens durch benachbarte Gemeinden aus zwei verschiedenen Ländern stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die beteiligten Gemeinden überhaupt eine spezielle, womöglich gemeinsame Rechtsform für das Projekt benötigen. Diesbezüglich ist allerdings zu bemerken, dass die Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen __direkt durch die Gemeinden__ erfahrungsgemäß mit folgenden Problemen behaftet ist:
- Koordination auch kleinster Anliegen ist sehr aufwändig,
- die Entscheidungswege sind sehr lang,
- Vergabe erfolgt in der Regel nach dem Recht des Sitzstaates des Rechtssubjektes.
Dabei geht es nicht darum, das Dickicht kommunaler Unternehmen (falls vorhanden) zu erweitern. Jede bestehende Rechtsform kann zu diesem Zweck genutzt werden. Es ist allerdings von vornherein zu beachten, dass die Verfassung der gemeinsamen Rechtssubjekte exakt dem entsprechen soll, wie die Beteiligten sich die Zusammenarbeit künftig vorstellen.
Demzufolge lautet die Empfehlung, dass möglichst frühzeitig eine rechtlich selbständige Einheit dem Projekt zugeordnet wird. Sie sollte für das Projekt zuständig, auf Projektbedürfnisse zugeschnitten und den Beteiligten (Gemeinden) gemeinsam unterstellt sein.
Für die Durchführung kommunaler Projekte sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Gestaltungen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für ein grenzüberschreitendes Vorhaben der Kommunen gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt werden die aus Sicht der Autoren weniger geeigneten Rechtsformen kurz angesprochen. Die danach noch verbleibenden Gestaltungen sind näher zu untersuchen.
((2)) Grundsätzlich mögliche Rechtsformen
- Koordination auch kleinster Anliegen ist sehr aufwändig,
- die Entscheidungswege sind sehr lang,
- Vergabe erfolgt in der Regel nach dem Recht des Sitzstaates des Rechtssubjektes.
Dabei geht es nicht darum, das Dickicht kommunaler Unternehmen (falls vorhanden) zu erweitern. Jede bestehende Rechtsform kann zu diesem Zweck genutzt werden. Es ist allerdings von vornherein zu beachten, dass die Verfassung der gemeinsamen Rechtssubjekte exakt dem entsprechen soll, wie die Beteiligten sich die Zusammenarbeit künftig vorstellen.
Demzufolge lautet die Empfehlung, dass möglichst frühzeitig eine rechtlich selbständige Einheit dem Projekt zugeordnet wird. Sie sollte für das Projekt zuständig, auf Projektbedürfnisse zugeschnitten und den Beteiligten (Gemeinden) gemeinsam unterstellt sein.
Für die Durchführung kommunaler Projekte sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Gestaltungen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für ein grenzüberschreitendes Vorhaben der Kommunen gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt werden die aus Sicht der Autoren weniger geeigneten Rechtsformen kurz angesprochen. Die danach noch verbleibenden Gestaltungen sind näher zu untersuchen.
((2)) Grundsätzlich mögliche Rechtsformen
Deletions:
- Koordination auch kleinster Anliegen ist sehr aufwendig,
- die Entscheidungswege sind vergleichsweise lang,
- Vergabe erfolgt einfach nach dem Recht des Sitzstaates.
Dabei geht es nicht darum, das Dickicht kommunaler Unternehmen (falls vorhanden) zu erweitern. Jede bestehende Rechtsform kann zu diesem Zweck genutzt werden. Es ist allerdings von vornherein zu beachten, dass die Verfassung des zu gründenden Rechtssubjektes exakt dem entsprechen soll, wie die Beteiligten sich die Zusammenarbeit künftig vorstellen. Deshalb lautet die Empfehlung: möglichst frühzeitig sollte eine rechtlich selbständige Einheit gegründet werden, die für das Projekt zuständig, auf Projektbedürfnisse zugeschnitten und den Beteiligten gemeinsam unterstellt ist.
Für die Durchführung kommunaler Projekte sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Rechtsformen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für ein grenzüberschreitendes Vorhaben gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt werden die aus Sicht der Autoren weniger geeigneten Rechtsformen vorgestellt. Die danach noch verbleibenden Gestaltungen sind näher zu untersuchen.
((2)) Allgemein verfügbare Rechtsformen
No Differences
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Auch wenn andere Gestaltungen, als die in dieser Analyse vorgestellten, denkbar sind, können die nach Ansicht der Autoren sinnvollsten wie folgt zusammengefasst werden:
Die optimale Projektstruktur würde auf einem EVTZ basieren, der die Projektaufgaben wahrnimmt und später eine effektive Zusammenarbeit nach Erreichung der Projektziele (Betrieb) gewährleistet. Der EVTZ bildet die Interessenlage in grenzüberschreitenden Projekten der öffentlichen Hand am besten ab - es sollen Aufgaben im Bereich des Allgemeinwohls übernommen werden, die also auch rechtlich besonderen (von Marktregeln abweichenden) Charakter haben. Auf der anderen Seite benötigt ein komplexes grenzüberschreitendes Vorhaben eine von den ursprünglichen Initiatoren zumindest teilweise unabhängige Instanz, die ein Eigeninteresse an reibungsloser Zusammenarbeit hat und die Projektziele eigenverantwortlich verfolgt. Dieser Weg ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn zwischen den Gemeinden weitere Projekte geplant sind, weil die damit verbundenen Aufgaben immer auf diese Basisstruktur zurückgreifen können. Auf diese Weise wird die an der Grenze immer entstehende Lücke in der Verantwortung geschlossen und die zwingend notwendige Überwindung der Grenze bei der Verfolgung der Ziele einer lokalen Gemeinschaft möglich. Alle anderen Konstellationen führen lediglich zu einer mehr oder weniger gelungenen Verbindung von zwei "Randgemeinden". Die Gründung einer wirklich gemeinsamen Struktur ist ein für die Dauer besserer Weg.
Andererseits darf nicht verschwiegen werden, dass der EVTZ ein noch nicht sehr häufig erprobtes Vehikel der Zusammenarbeit ist (auch wenn Beispiele hierfür bereits existieren). Eine Hürde wird sicherlich auch die notwendige Genehmigung durch Aufsichtsbehörden darstellen. Die fehlende Erfahrung (auch der Aufsichtsbehörden) im Umgang mit dem EVTZ stellt in jedem Fall eine Hürde auf dem Weg zu dieser - im Ergebnis optimalen - Lösung und kann dazu führen, dass der EVTZ aus Zeitgründen kein realistischer Weg ist. Dennoch ist an dieser Stelle zu unterstreichen, dass aus der Neuartigkeit dieser Rechtsform auch eine einmalige Chance für die Schaffung einer vernünftigen Formel der Zusammenarbeit in der Grenzregion entsteht - im Gespräch der Partner untereinander und mit den Aufsichtsbehörden kann gerade eine Lösung der bisher unüberwindbaren Probleme der Grenzregion ausgehandelt werden, die über die tradierten Rechtsformen so niemals erreicht werden könnte.
Zweitrangig ist, inwiefern dem EVTZ während der Projektlaufzeit oder zum späteren Zeitpunkt Gesellschaften (bevorzugt in Form einer GmbH des deutschen oder des polnischen Rechts) zur Seite gestellt werden könnten. Es spielt auch keine Rolle, ob diese Gesellschaften durch die Gemeinden gemeinsam oder separat betrieben würden - der EVTZ kann sowohl als Träger des betreffenden Vorhabens auftreten wie auch die Koordination der damit verbundenen Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen.
Eine ebenfalls sinnvolle Lösung stellt die Gründung einer gemeinsamen GmbH dar, welcher die Verantwortung für die Projektdurchführung übertragen wird. Die sowohl in Polen wie auch in Deutschland bewährte Rechtsform würde geringen Aufwand (bei der Gründung derzeit auch geringeren als ein EVTZ) erzeugen und ist hinreichend flexibel, um auf ihrer Grundlage eine angemessene Formel der Zusammenarbeit zwischen den Partnern zu vereinbaren. Inwiefern neben der gemeinsamen GmbH weitere Gesellschaften gegründet werden könnten, die z. B. für jede Gemeinde einzeln abtrennbare Aufgaben wahrnehmen könnten (z. B. Eigentum an der Infrastruktur und Verantwortung für dessen Erhaltung), ist zweitrangig und ohne Weiteres möglich, auch wenn nicht zwingend.
Eine weitere, mögliche Gestaltung, welche die Bindung der Gemeinden auf eine niedrigere Stufe stellt, dennoch eine angemessene Projektdurchführung ermöglicht, wäre die Konstruktion der EWIV, welche die Koordination zwischen den separaten Rechtssubjekten übernehmen würde. Im Falle der Lösung mit der EWIV (mit zwei oder mehreren Gesellschaften für einzelne Aufgaben, weil die EWIV nur Hilfs- und Unterstützungsaufgaben wahrnehmen kann) käme es insbesondere darauf an, die Zusammenarbeit der Partner in der EWIV belastbar zu regeln, damit die grundsätzlich einstimmige Entscheidungsfindung keine Lähmung des Projektes verursacht. Auch die Rechtsverhältnisse zwischen der EWIV und den eigentlich für einzelne Aufgaben zuständigen Gesellschaften (Beispiel: eine gemeinsame Betriebsgesellschaft, zwei separate Infrastrukturgesellschaften) müssten wohl bedacht geregelt sein. Die Konstellation mit der EWIV kann auch eine Vorstufe zum EVTZ darstellen, der parallel zur Tätigkeit der EWIV entstehen und die Aufgaben nach dessen Gründung übernehmen kann.
Sofern in den Ausführungen die Gründung einer Gesellschaft Erwähnung fand, kann darunter auch sinngemäß eine Umwidmung einer bereits bestehenden Gesellschaft fallen, weil es keine Rolle spielt, inwiefern eine Neugründung erfolgt oder eine bestehende bzw. eine Vorratsgesellschaft Projektaufgaben übernimmt. Für alle gemeinsamen Gesellschaften der Gemeinden ist jedoch immer eine detaillierte Regelung der Regeln der Zusammenarbeit der Gesellschafter zwingend erforderlich. Deshalb kann mit der zentralen Aussage der vorliegenden Analyse auch abgeschlossen werden: In jedem Fall müssen die Spielregeln zwischen den Partnern genau und //ex ante// festgelegt werden.
Die optimale Projektstruktur würde auf einem EVTZ basieren, der die Projektaufgaben wahrnimmt und später eine effektive Zusammenarbeit nach Erreichung der Projektziele (Betrieb) gewährleistet. Der EVTZ bildet die Interessenlage in grenzüberschreitenden Projekten der öffentlichen Hand am besten ab - es sollen Aufgaben im Bereich des Allgemeinwohls übernommen werden, die also auch rechtlich besonderen (von Marktregeln abweichenden) Charakter haben. Auf der anderen Seite benötigt ein komplexes grenzüberschreitendes Vorhaben eine von den ursprünglichen Initiatoren zumindest teilweise unabhängige Instanz, die ein Eigeninteresse an reibungsloser Zusammenarbeit hat und die Projektziele eigenverantwortlich verfolgt. Dieser Weg ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn zwischen den Gemeinden weitere Projekte geplant sind, weil die damit verbundenen Aufgaben immer auf diese Basisstruktur zurückgreifen können. Auf diese Weise wird die an der Grenze immer entstehende Lücke in der Verantwortung geschlossen und die zwingend notwendige Überwindung der Grenze bei der Verfolgung der Ziele einer lokalen Gemeinschaft möglich. Alle anderen Konstellationen führen lediglich zu einer mehr oder weniger gelungenen Verbindung von zwei "Randgemeinden". Die Gründung einer wirklich gemeinsamen Struktur ist ein für die Dauer besserer Weg.
Andererseits darf nicht verschwiegen werden, dass der EVTZ ein noch nicht sehr häufig erprobtes Vehikel der Zusammenarbeit ist (auch wenn Beispiele hierfür bereits existieren). Eine Hürde wird sicherlich auch die notwendige Genehmigung durch Aufsichtsbehörden darstellen. Die fehlende Erfahrung (auch der Aufsichtsbehörden) im Umgang mit dem EVTZ stellt in jedem Fall eine Hürde auf dem Weg zu dieser - im Ergebnis optimalen - Lösung und kann dazu führen, dass der EVTZ aus Zeitgründen kein realistischer Weg ist. Dennoch ist an dieser Stelle zu unterstreichen, dass aus der Neuartigkeit dieser Rechtsform auch eine einmalige Chance für die Schaffung einer vernünftigen Formel der Zusammenarbeit in der Grenzregion entsteht - im Gespräch der Partner untereinander und mit den Aufsichtsbehörden kann gerade eine Lösung der bisher unüberwindbaren Probleme der Grenzregion ausgehandelt werden, die über die tradierten Rechtsformen so niemals erreicht werden könnte.
Zweitrangig ist, inwiefern dem EVTZ während der Projektlaufzeit oder zum späteren Zeitpunkt Gesellschaften (bevorzugt in Form einer GmbH des deutschen oder des polnischen Rechts) zur Seite gestellt werden könnten. Es spielt auch keine Rolle, ob diese Gesellschaften durch die Gemeinden gemeinsam oder separat betrieben würden - der EVTZ kann sowohl als Träger des betreffenden Vorhabens auftreten wie auch die Koordination der damit verbundenen Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen.
Eine ebenfalls sinnvolle Lösung stellt die Gründung einer gemeinsamen GmbH dar, welcher die Verantwortung für die Projektdurchführung übertragen wird. Die sowohl in Polen wie auch in Deutschland bewährte Rechtsform würde geringen Aufwand (bei der Gründung derzeit auch geringeren als ein EVTZ) erzeugen und ist hinreichend flexibel, um auf ihrer Grundlage eine angemessene Formel der Zusammenarbeit zwischen den Partnern zu vereinbaren. Inwiefern neben der gemeinsamen GmbH weitere Gesellschaften gegründet werden könnten, die z. B. für jede Gemeinde einzeln abtrennbare Aufgaben wahrnehmen könnten (z. B. Eigentum an der Infrastruktur und Verantwortung für dessen Erhaltung), ist zweitrangig und ohne Weiteres möglich, auch wenn nicht zwingend.
Eine weitere, mögliche Gestaltung, welche die Bindung der Gemeinden auf eine niedrigere Stufe stellt, dennoch eine angemessene Projektdurchführung ermöglicht, wäre die Konstruktion der EWIV, welche die Koordination zwischen den separaten Rechtssubjekten übernehmen würde. Im Falle der Lösung mit der EWIV (mit zwei oder mehreren Gesellschaften für einzelne Aufgaben, weil die EWIV nur Hilfs- und Unterstützungsaufgaben wahrnehmen kann) käme es insbesondere darauf an, die Zusammenarbeit der Partner in der EWIV belastbar zu regeln, damit die grundsätzlich einstimmige Entscheidungsfindung keine Lähmung des Projektes verursacht. Auch die Rechtsverhältnisse zwischen der EWIV und den eigentlich für einzelne Aufgaben zuständigen Gesellschaften (Beispiel: eine gemeinsame Betriebsgesellschaft, zwei separate Infrastrukturgesellschaften) müssten wohl bedacht geregelt sein. Die Konstellation mit der EWIV kann auch eine Vorstufe zum EVTZ darstellen, der parallel zur Tätigkeit der EWIV entstehen und die Aufgaben nach dessen Gründung übernehmen kann.
Sofern in den Ausführungen die Gründung einer Gesellschaft Erwähnung fand, kann darunter auch sinngemäß eine Umwidmung einer bereits bestehenden Gesellschaft fallen, weil es keine Rolle spielt, inwiefern eine Neugründung erfolgt oder eine bestehende bzw. eine Vorratsgesellschaft Projektaufgaben übernimmt. Für alle gemeinsamen Gesellschaften der Gemeinden ist jedoch immer eine detaillierte Regelung der Regeln der Zusammenarbeit der Gesellschafter zwingend erforderlich. Deshalb kann mit der zentralen Aussage der vorliegenden Analyse auch abgeschlossen werden: In jedem Fall müssen die Spielregeln zwischen den Partnern genau und //ex ante// festgelegt werden.
Deletions:
Die **EWIV** ist zu befürworten, wenn das Projekt von den Partner wesentlich unabhängig durch zwei selbstndige Rechtssubjekte beiderseits der Grenze ausgeführt werden soll (um z.B. die Verzögerungen auf einer Seite zu vermeiden).
Steht aber gemeinsamer Auftritt im Vordergrund (aus politischen und finanziellen Gründen) ist die Form einer **kommunalen GmbH** beider Partnerstädte zu empfehlen. Ob ein neues Rechtssubjekt errichtet wird oder ein bereits bestehendes genutzt wird, kann hier dahinstehen.
Bei der GmbH sind drei Möglichkeiten denkbar:
1) Zum einen kann eine eigene kommunale GmbH gegründet werden (gemeinsame GmbH beider Partnerstädte (dazu mehr in: KommunaleGmbH)).
1) Denkbar ist auch, dass jede Gemeinde eine eigene kommunale GmbH gründet, die sich selbständig mit ihrem Teil selbständig beschäftigt. Um die Missverständnisse und Ungereimtheiten in der Ausführung zu vermeiden, können die Arbeiten beider kommunalen GmbH´s durch ein Zwischensubjekt (etwa EVIW) koordiniert werden.
1) Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
Der **EVTZ** ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben. Darüber hinaus ist die Rechtsform noch nicht erprobt, so dass viele Probleme noch ersichtlich sind.
Additions:
Die nachstehenden Ausführungen stellen keine abschließende Würdigung der im Zusammenhang mit einzelnen Rechtsformen zu berücksichtigenden Fragen dar. Insbesondere können sie noch keinen abschließenden Leitfaden zur Gestaltung der gewünschten Rechtsform bilden. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Unterschieden zwischen einzelnen Rechtsformen, damit mit möglichst geringem Aufwand die Frage geklärt werden kann, welche Rechtsformen zur genaueren Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Projektes genutzt werden sollten. Für die Rechtsform der Wahl müsste noch im Detail ein genauer Fahrplan zur Gründung und vor allem der Umfang der diesbezüglich erforderlichen Vereinbarung zwischen den Parteien erarbeitet werden.
Am Beispiel eines ÖPNV-Projektes wird [[GrenzueberschrOPNVGestaltung hier die genauere Ausgestaltung der Rechtsform in einzelnen Projektphasen]] behandelt.
Am Beispiel eines ÖPNV-Projektes wird [[GrenzueberschrOPNVGestaltung hier die genauere Ausgestaltung der Rechtsform in einzelnen Projektphasen]] behandelt.
Deletions:
//zu klären, was die einzelnen Etappen auch technisch bedeuten!!! Bemerkung von der Sitzung AK Recht am 16.11.2010 - auch Themen, was für Wirkungsbereiche beim Betrieb auftauchen, wie Eigentumsverhältnisse der Infrastruktur, Betrieb der Linie selbst (hier möglicherweise grenzüberschreitend einheitliche Regelung sinnvoll)//
((2)) Phase: PLANUNG
Die Phase erfasst folgende Maßnahmen:
- Vorbereitung der Dokumentation für den Erwerb von Baugenehmigungen und sonstiger notwendigen Erlaubnisse,
- Antragsstellung, Durchführung eines ev. Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens (hier die Kompetenzliste der Auftragnehmers beachten),
- Erstellung des technischen Konzeptes für die Führung der Linie, Abstimmung der technischen Normen auf beiden Seiten der Grenze,
- Vorbereitung der Bauphase (Auswahl des Unternehmers, Vorbereitung und Abschluss von Verträgen),
- Erstellung des Konzeptes für den Linienbetrieb (Tarife, Fahrplan),
- Akquise von Fördermitteln bei der EU-Stellen, Werbung für das Projekt (Gewinnung von Politikern und der Öffentlichkeit),
Die Rechtsform für diese Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
- die Antragsfähigkeit im Genehmigungsverfahren auf beiden Seiten der Grenze,
- Rechtsfähigkeit (Rechtspersönlichkeit) für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung eventueller Ansprüche aus diesen (auch beiderseits der Grenze),
- Bewerbungsfähigkeit für EU-Mittel.
Die Merkmale weisen der EVTZ und die kommunale GmbH auf. Die EWIV kommt nur dann in Betracht, wenn in beiden Gemeinden separate Rechtssubjekte errichtet werden, die sich mit dem jeweiligen Teil des Projektes beschäftigen werden und nur ein Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf besteht.
((2)) Phase: ERRICHTUNG
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bau von Bahngleisen, Haltestellen, Strom- und anderen Leitungen) sowie Beschaffung der Straßenbahnwagen.
Hier ist entweder die Bauausführung durch das gemeinsame Rechtssubjekt selbst oder durch ein drittes Unternehmen denkbar.
Im ersten Falle soll das Rechtssubjekt entsprechende Kapazitäten (Know how, technische Ausstattung) haben. Dies könnte z.B. dann bejaht werden, wenn ein bereits tätiges ÖPNV-Unternehmen am Rechtssubjekt beteiligt ist und diesen bei der Ausführung unterstützt.
Im zweiten Fall wird i.d.R. die Einhaltung des Vergabeverfahren notwendig, es sei denn, dass eine In-House-Vergabe stattfindet. Diese könnte allerdings deswegen problematisch sein, da ein gemeinsames Subjekt von keiner Partei ausschließlich beherrscht wird.
In beiden Fällen sind der EVTZ und die kommunale GmbH einschlägige Rechtsformen. Die EWIV kommt in Frage nur dann, wenn auf beiden Seiten der Grenze eigenständige Rechtssubjekte handeln werden.
//Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird (Stadt, selbstąndiges Rechtssubjekt) und wie wird ihm das Eigentum verschaffen wird.//
((2)) Phase: BETRIEB
Die Phase erfasst folgende Maßnahmen:
- Erstellung des Betriebskonzeptes (Fahrplan, Tarife, Marktforschung),
- Inbetriebnahme der Linie,
- Wartung und Instandhaltung der Infrastruktur auf beiden Seiten der Grenze,
- Abrechnung von Einnahmen und Zuschüssen,
- ggf. Abschluss von Verträgen mit Auftragnehmern bzw. Herstellern,
Die Rechtsform in dieser Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
- Zuschussfähigkeit (falls defizitäre Tätigkeit in Betracht kommt),
- Rechtspersönlichkeit (unabdingbar für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung von ev. Ansprüchen).
Auch hier sind vor allem die kommunale GmbH und der EVTZ erstrangige Rechtsformen, da sie eigenständig auf beiden Seiten der Grenze handeln können. Die EWIV ist aber auch nicht von vornherein auszuschließen, da der Betrieb auch in beiden Ländern unabhängig stattfinden kann und die Koordinierung nur in bestimmten Bereich (Abstimmung der Fahrpläne, Tarife und Preise für Fahrkarten) notwendig sein kann.
Additions:
**
Die nachstehenden Ausführungen stellen keine abschließende Würdigung der im Zusammenhang mit einzelnen Rechtsformen zu berücksichtigenden Fragen dar. Insbesondere können sie noch keinen abschließenden Leitfaden zur Gestaltung der gewünschten Rechtsform dar. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Unterschieden zwischen einzelnen Rechtsformen, damit mit möglichst geringem Aufwand die Frage geklärt werden kann, welche Rechtsformen zur genaueren Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Projektes genutzt werden sollten. Für die Rechtsform der Wahl müsste noch im Detail ein genauer Fahrplan zur Gründung und vor allem der Umfang der diesbezüglich erforderlichen Vereinbarung zwischen den Parteien erarbeitet werden.
**
Die nachstehenden Ausführungen stellen keine abschließende Würdigung der im Zusammenhang mit einzelnen Rechtsformen zu berücksichtigenden Fragen dar. Insbesondere können sie noch keinen abschließenden Leitfaden zur Gestaltung der gewünschten Rechtsform dar. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Unterschieden zwischen einzelnen Rechtsformen, damit mit möglichst geringem Aufwand die Frage geklärt werden kann, welche Rechtsformen zur genaueren Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Projektes genutzt werden sollten. Für die Rechtsform der Wahl müsste noch im Detail ein genauer Fahrplan zur Gründung und vor allem der Umfang der diesbezüglich erforderlichen Vereinbarung zwischen den Parteien erarbeitet werden.
**
Additions:
//Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird (Stadt, selbstąndiges Rechtssubjekt) und wie wird ihm das Eigentum verschaffen wird.//
- Rechtspersönlichkeit (unabdingbar für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung von ev. Ansprüchen).
Die **EWIV** ist zu befürworten, wenn das Projekt von den Partner wesentlich unabhängig durch zwei selbstndige Rechtssubjekte beiderseits der Grenze ausgeführt werden soll (um z.B. die Verzögerungen auf einer Seite zu vermeiden).
Der **EVTZ** ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben. Darüber hinaus ist die Rechtsform noch nicht erprobt, so dass viele Probleme noch ersichtlich sind.
- Rechtspersönlichkeit (unabdingbar für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung von ev. Ansprüchen).
Die **EWIV** ist zu befürworten, wenn das Projekt von den Partner wesentlich unabhängig durch zwei selbstndige Rechtssubjekte beiderseits der Grenze ausgeführt werden soll (um z.B. die Verzögerungen auf einer Seite zu vermeiden).
Der **EVTZ** ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben. Darüber hinaus ist die Rechtsform noch nicht erprobt, so dass viele Probleme noch ersichtlich sind.
Deletions:
- Rechtspersönlichkeit (unabdingbar für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung von ev. Ansprüchen),
-
Die **EWIV** ist zu befürworten, wenn das Projekt von den Partner wesentlich unabhängig ausgeführt werden soll (um z.B. die Verzögerungen auf einer Seite zu vermeiden).
Der **EVTZ** ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben.
Additions:
Die Merkmale weisen der EVTZ und die kommunale GmbH auf. Die EWIV kommt nur dann in Betracht, wenn in beiden Gemeinden separate Rechtssubjekte errichtet werden, die sich mit dem jeweiligen Teil des Projektes beschäftigen werden und nur ein Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf besteht.
Deletions:
Additions:
Die Merkmale weisen der EVTZ und die kommunale GmbH auf.
In beiden Fällen sind der EVTZ und die kommunale GmbH einschlägige Rechtsformen. Die EWIV kommt in Frage nur dann, wenn auf beiden Seiten der Grenze eigenständige Rechtssubjekte handeln werden.
Auch hier sind vor allem die kommunale GmbH und der EVTZ erstrangige Rechtsformen, da sie eigenständig auf beiden Seiten der Grenze handeln können. Die EWIV ist aber auch nicht von vornherein auszuschließen, da der Betrieb auch in beiden Ländern unabhängig stattfinden kann und die Koordinierung nur in bestimmten Bereich (Abstimmung der Fahrpläne, Tarife und Preise für Fahrkarten) notwendig sein kann.
In beiden Fällen sind der EVTZ und die kommunale GmbH einschlägige Rechtsformen. Die EWIV kommt in Frage nur dann, wenn auf beiden Seiten der Grenze eigenständige Rechtssubjekte handeln werden.
Auch hier sind vor allem die kommunale GmbH und der EVTZ erstrangige Rechtsformen, da sie eigenständig auf beiden Seiten der Grenze handeln können. Die EWIV ist aber auch nicht von vornherein auszuschließen, da der Betrieb auch in beiden Ländern unabhängig stattfinden kann und die Koordinierung nur in bestimmten Bereich (Abstimmung der Fahrpläne, Tarife und Preise für Fahrkarten) notwendig sein kann.
Deletions:
Additions:
Die **EWIV** ist zu befürworten, wenn das Projekt von den Partner wesentlich unabhängig ausgeführt werden soll (um z.B. die Verzögerungen auf einer Seite zu vermeiden).
Steht aber gemeinsamer Auftritt im Vordergrund (aus politischen und finanziellen Gründen) ist die Form einer **kommunalen GmbH** beider Partnerstädte zu empfehlen. Ob ein neues Rechtssubjekt errichtet wird oder ein bereits bestehendes genutzt wird, kann hier dahinstehen.
Bei der GmbH sind drei Möglichkeiten denkbar:
1) Zum einen kann eine eigene kommunale GmbH gegründet werden (gemeinsame GmbH beider Partnerstädte (dazu mehr in: KommunaleGmbH)).
1) Denkbar ist auch, dass jede Gemeinde eine eigene kommunale GmbH gründet, die sich selbständig mit ihrem Teil selbständig beschäftigt. Um die Missverständnisse und Ungereimtheiten in der Ausführung zu vermeiden, können die Arbeiten beider kommunalen GmbH´s durch ein Zwischensubjekt (etwa EVIW) koordiniert werden.
1) Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
Der **EVTZ** ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben.
Steht aber gemeinsamer Auftritt im Vordergrund (aus politischen und finanziellen Gründen) ist die Form einer **kommunalen GmbH** beider Partnerstädte zu empfehlen. Ob ein neues Rechtssubjekt errichtet wird oder ein bereits bestehendes genutzt wird, kann hier dahinstehen.
Bei der GmbH sind drei Möglichkeiten denkbar:
1) Zum einen kann eine eigene kommunale GmbH gegründet werden (gemeinsame GmbH beider Partnerstädte (dazu mehr in: KommunaleGmbH)).
1) Denkbar ist auch, dass jede Gemeinde eine eigene kommunale GmbH gründet, die sich selbständig mit ihrem Teil selbständig beschäftigt. Um die Missverständnisse und Ungereimtheiten in der Ausführung zu vermeiden, können die Arbeiten beider kommunalen GmbH´s durch ein Zwischensubjekt (etwa EVIW) koordiniert werden.
1) Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
Der **EVTZ** ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben.
Deletions:
1) Zum einen kann eine eigene kommunale GmbH gegründet werden (gemeinsame GmbH beider Partnerstädte (dazu mehr in: KommunaleGmbH)).
1) Denkbar ist auch, dass jede Gemeinde eine eigene kommunale GmbH gründet, die sich selbständig mit ihrem Teil selbständig beschäftigt. Um die Missverständnisse und Ungereimtheiten in der Ausführung zu vermeiden, können die Arbeiten beider kommunalen GmbH´s durch ein Zwischensubjekt (etwa EVIW) koordiniert werden.
1) Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
Die EWIV ist zu befürworten, wenn das Projekt von den Partner wesentlich unabhängig ausgeführt werden soll (um z.B. die Verzögerungen auf einer Seite zu vermeiden).
Steht aber gemeinsamer Auftritt im Vordergrund (aus politischen und finanziellen Gründen) ist die Form einer kommunalen GmbH beider Partnerstädte zu empfehlen. Ob ein neues Rechtssubjekt errichtet wird oder ein bereits bestehendes genutzt wird, kann hier dahinstehen.
Der EVTZ ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben.
Additions:
- Vorbereitung der Dokumentation für den Erwerb von Baugenehmigungen und sonstiger notwendigen Erlaubnisse,
- Antragsstellung, Durchführung eines ev. Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens (hier die Kompetenzliste der Auftragnehmers beachten),
- Erstellung des technischen Konzeptes für die Führung der Linie, Abstimmung der technischen Normen auf beiden Seiten der Grenze,
- Erstellung des Konzeptes für den Linienbetrieb (Tarife, Fahrplan),
- Akquise von Fördermitteln bei der EU-Stellen, Werbung für das Projekt (Gewinnung von Politikern und der Öffentlichkeit),
- Bewerbungsfähigkeit für EU-Mittel.
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bau von Bahngleisen, Haltestellen, Strom- und anderen Leitungen) sowie Beschaffung der Straßenbahnwagen.
Im ersten Falle soll das Rechtssubjekt entsprechende Kapazitäten (Know how, technische Ausstattung) haben. Dies könnte z.B. dann bejaht werden, wenn ein bereits tätiges ÖPNV-Unternehmen am Rechtssubjekt beteiligt ist und diesen bei der Ausführung unterstützt.
Im zweiten Fall wird i.d.R. die Einhaltung des Vergabeverfahren notwendig, es sei denn, dass eine In-House-Vergabe stattfindet. Diese könnte allerdings deswegen problematisch sein, da ein gemeinsames Subjekt von keiner Partei ausschließlich beherrscht wird.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird und wie wird ihm das Eigentum verschaffen wird.
- Erstellung des Betriebskonzeptes (Fahrplan, Tarife, Marktforschung),
- Inbetriebnahme der Linie,
- Wartung und Instandhaltung der Infrastruktur auf beiden Seiten der Grenze,
- Abrechnung von Einnahmen und Zuschüssen,
- ggf. Abschluss von Verträgen mit Auftragnehmern bzw. Herstellern,
- Zuschussfähigkeit (falls defizitäre Tätigkeit in Betracht kommt),
- Rechtspersönlichkeit (unabdingbar für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung von ev. Ansprüchen),
- Antragsstellung, Durchführung eines ev. Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens (hier die Kompetenzliste der Auftragnehmers beachten),
- Erstellung des technischen Konzeptes für die Führung der Linie, Abstimmung der technischen Normen auf beiden Seiten der Grenze,
- Erstellung des Konzeptes für den Linienbetrieb (Tarife, Fahrplan),
- Akquise von Fördermitteln bei der EU-Stellen, Werbung für das Projekt (Gewinnung von Politikern und der Öffentlichkeit),
- Bewerbungsfähigkeit für EU-Mittel.
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bau von Bahngleisen, Haltestellen, Strom- und anderen Leitungen) sowie Beschaffung der Straßenbahnwagen.
Im ersten Falle soll das Rechtssubjekt entsprechende Kapazitäten (Know how, technische Ausstattung) haben. Dies könnte z.B. dann bejaht werden, wenn ein bereits tätiges ÖPNV-Unternehmen am Rechtssubjekt beteiligt ist und diesen bei der Ausführung unterstützt.
Im zweiten Fall wird i.d.R. die Einhaltung des Vergabeverfahren notwendig, es sei denn, dass eine In-House-Vergabe stattfindet. Diese könnte allerdings deswegen problematisch sein, da ein gemeinsames Subjekt von keiner Partei ausschließlich beherrscht wird.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird und wie wird ihm das Eigentum verschaffen wird.
- Erstellung des Betriebskonzeptes (Fahrplan, Tarife, Marktforschung),
- Inbetriebnahme der Linie,
- Wartung und Instandhaltung der Infrastruktur auf beiden Seiten der Grenze,
- Abrechnung von Einnahmen und Zuschüssen,
- ggf. Abschluss von Verträgen mit Auftragnehmern bzw. Herstellern,
- Zuschussfähigkeit (falls defizitäre Tätigkeit in Betracht kommt),
- Rechtspersönlichkeit (unabdingbar für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung von ev. Ansprüchen),
Deletions:
- Erstellung von technischen Plänen für die Führung der Linie, Abstimmung der technischen Normen auf beiden Seiten der Grenze,
- Akquise von Fördermitteln bei der EU-Verwaltungsstellen, PR für das Projekt (Gewinnung von Politikern und der Öffentlichkeit),
- Erstellung des Planes für den Linienbetrieb (Tarife, Fahrplan),
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bahngleis, Haltestellen, Strom- und andere Leitungen, Straßenbahnwagen).
Im ersten Falle soll das Rechtssubjekt entsprechende Kapazitäten haben. Dies könnte z.B. dann bejaht werden, wenn ein bereits tätiges ÖPNV-Unternehmen am Rechtssubjekt beteiligt ist und diesen bei der Ausführung unterstützt.
Im zweiten Fall ist i.d.R. die Einhaltung des Vergabeverfahren notwendig, es sei denn, dass eine In-House-Vergabe stattfindet.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird und wie wird ihm das Eigentum verschafft.
Additions:
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bahngleis, Haltestellen, Strom- und andere Leitungen, Straßenbahnwagen).
Hier ist entweder die Bauausführung durch das gemeinsame Rechtssubjekt selbst oder durch ein drittes Unternehmen denkbar.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird und wie wird ihm das Eigentum verschafft.
Hier ist entweder die Bauausführung durch das gemeinsame Rechtssubjekt selbst oder durch ein drittes Unternehmen denkbar.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird und wie wird ihm das Eigentum verschafft.
Deletions:
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird.
Additions:
- Vorbereitung der Bauphase (Auswahl des Unternehmers, Vorbereitung und Abschluss von Verträgen),
- die Antragsfähigkeit im Genehmigungsverfahren auf beiden Seiten der Grenze,
- Rechtsfähigkeit (Rechtspersönlichkeit) für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung eventueller Ansprüche aus diesen (auch beiderseits der Grenze),
-
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bahngleis, Haltestellen, Strom- und andere Leitungen, Straßenbahnwagen). Hier ist entweder die Bauausführung durch das gemeinsame Rechtssubjekt selbst oder durch ein drittes Unternehmen denkbar.
Im ersten Falle soll das Rechtssubjekt entsprechende Kapazitäten haben. Dies könnte z.B. dann bejaht werden, wenn ein bereits tätiges ÖPNV-Unternehmen am Rechtssubjekt beteiligt ist und diesen bei der Ausführung unterstützt.
Im zweiten Fall ist i.d.R. die Einhaltung des Vergabeverfahren notwendig, es sei denn, dass eine In-House-Vergabe stattfindet.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird.
- die Antragsfähigkeit im Genehmigungsverfahren auf beiden Seiten der Grenze,
- Rechtsfähigkeit (Rechtspersönlichkeit) für Abschluss von Verträgen und Geltendmachung eventueller Ansprüche aus diesen (auch beiderseits der Grenze),
-
Die Phase erfasst vor allem die Errichtung der Infrastruktur (Bahngleis, Haltestellen, Strom- und andere Leitungen, Straßenbahnwagen). Hier ist entweder die Bauausführung durch das gemeinsame Rechtssubjekt selbst oder durch ein drittes Unternehmen denkbar.
Im ersten Falle soll das Rechtssubjekt entsprechende Kapazitäten haben. Dies könnte z.B. dann bejaht werden, wenn ein bereits tätiges ÖPNV-Unternehmen am Rechtssubjekt beteiligt ist und diesen bei der Ausführung unterstützt.
Im zweiten Fall ist i.d.R. die Einhaltung des Vergabeverfahren notwendig, es sei denn, dass eine In-House-Vergabe stattfindet.
Unabhängig davon ist für die Phase zu entscheiden, wer Eigentümer der Infrastruktur (Leitungen, Haltestellen, Straßenbahnwagen) wird.
Deletions:
Additions:
1) Denkbar ist auch, dass jede Gemeinde eine eigene kommunale GmbH gründet, die sich selbständig mit ihrem Teil selbständig beschäftigt. Um die Missverständnisse und Ungereimtheiten in der Ausführung zu vermeiden, können die Arbeiten beider kommunalen GmbH´s durch ein Zwischensubjekt (etwa EVIW) koordiniert werden.
((2)) Phase: PLANUNG
Die Phase erfasst folgende Maßnahmen:
- Vorbereitung der Dokumentation für den Erwerb von Baugenehmigungen und sonstiger notwendigen Erlaubnisse, Antragsstellung, Durchführung eines ev. Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens,
- Erstellung von technischen Plänen für die Führung der Linie, Abstimmung der technischen Normen auf beiden Seiten der Grenze,
- Vorbereitung der Bauphase (Auswahl des Unternehmers)
- Akquise von Fördermitteln bei der EU-Verwaltungsstellen, PR für das Projekt (Gewinnung von Politikern und der Öffentlichkeit),
- Erstellung des Planes für den Linienbetrieb (Tarife, Fahrplan),
Die Rechtsform für diese Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
((2)) Phase: ERRICHTUNG
Die Phase erfasst folgende Maßnahmen:
Die Rechtsform in dieser Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
((2)) Phase: BETRIEB
Die Phase erfasst folgende Maßnahmen:
Die Rechtsform in dieser Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
//Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft eigenverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.//
((2)) Phase: PLANUNG
Die Phase erfasst folgende Maßnahmen:
- Vorbereitung der Dokumentation für den Erwerb von Baugenehmigungen und sonstiger notwendigen Erlaubnisse, Antragsstellung, Durchführung eines ev. Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens,
- Erstellung von technischen Plänen für die Führung der Linie, Abstimmung der technischen Normen auf beiden Seiten der Grenze,
- Vorbereitung der Bauphase (Auswahl des Unternehmers)
- Akquise von Fördermitteln bei der EU-Verwaltungsstellen, PR für das Projekt (Gewinnung von Politikern und der Öffentlichkeit),
- Erstellung des Planes für den Linienbetrieb (Tarife, Fahrplan),
Die Rechtsform für diese Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
((2)) Phase: ERRICHTUNG
Die Phase erfasst folgende Maßnahmen:
Die Rechtsform in dieser Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
((2)) Phase: BETRIEB
Die Phase erfasst folgende Maßnahmen:
Die Rechtsform in dieser Phase soll folgende Merkmale aufweisen:
//Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft eigenverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.//
Deletions:
((2)) Gegenstand des Projektes
Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft eigenverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Additions:
- es erübrigt sich eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten für ihre Gebietskörperschaften,
- es wird die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten nach außen bekundet,
- es wird die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten nach außen bekundet,
Additions:
((3)) Fremde Gesellschaftsformen nach der Gründungstheorie
Eine "bequeme" Rechtsform im grenzüberschreitenden Kontext könnte auch eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform aus einer Rechtsordnung sein, welche der sog. Gründungstheorie folgt. In diesen Fällen könnte der Sitz der Gesellschaft frei von Land zu Land verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft liquidiert und neu gegründet werden muss - es gilt stets diejenige Rechtsordnung, nach welcher die Gesellschaft gegründet wurde unabhängig von ihrem Sitz bei Gründung oder danach (Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 59 ff.). Darüber hinaus weisen solche Gesellschaftsformen (in Deutschland gut bekannt ist die englische //limited// - Ltd.) meist sehr einfache Gründungsprozeduren und geringe Kapitalanforderungen auf. Im untersuchten Fall ist jedoch nicht die einfachste Gründung entscheidend, sondern die politische Vertretbarkeit der Rechtsform und ihre Handhabung in der deutschen und polnischen Rechtsordnung. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass beispielsweise einer //limited// ein Ruf einer "windigen" Rechtsform vorauseilt, welche kaum Gläubigerschutz (wie in Polen und Deutschland üblich) bietet. Darüber hinaus ist die Konstruktion der aus dem //common law// stammenden Rechtsform der polnischen und deutschen Rechtsordnung gänzlich fremd, was die Handhabung in der Praxis sehr erschweren würde. Deshalb ist diese Rechtsform aus Sicht der Autoren für die öffentliche Hand nicht zu empfehlen.
Eine "bequeme" Rechtsform im grenzüberschreitenden Kontext könnte auch eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform aus einer Rechtsordnung sein, welche der sog. Gründungstheorie folgt. In diesen Fällen könnte der Sitz der Gesellschaft frei von Land zu Land verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft liquidiert und neu gegründet werden muss - es gilt stets diejenige Rechtsordnung, nach welcher die Gesellschaft gegründet wurde unabhängig von ihrem Sitz bei Gründung oder danach (Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 59 ff.). Darüber hinaus weisen solche Gesellschaftsformen (in Deutschland gut bekannt ist die englische //limited// - Ltd.) meist sehr einfache Gründungsprozeduren und geringe Kapitalanforderungen auf. Im untersuchten Fall ist jedoch nicht die einfachste Gründung entscheidend, sondern die politische Vertretbarkeit der Rechtsform und ihre Handhabung in der deutschen und polnischen Rechtsordnung. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass beispielsweise einer //limited// ein Ruf einer "windigen" Rechtsform vorauseilt, welche kaum Gläubigerschutz (wie in Polen und Deutschland üblich) bietet. Darüber hinaus ist die Konstruktion der aus dem //common law// stammenden Rechtsform der polnischen und deutschen Rechtsordnung gänzlich fremd, was die Handhabung in der Praxis sehr erschweren würde. Deshalb ist diese Rechtsform aus Sicht der Autoren für die öffentliche Hand nicht zu empfehlen.
Additions:
((2)) Gegenstand des Projektes
Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft eigenverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft eigenverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Additions:
Siehe [[KommunaleGmbH Vorstellung der kommunalen GmbH]] und [[KommunaleGmbHVorNachteile Analyse der Eignung]].
Siehe [[EVTZ allgemeine Informationen zum EVTZ]] und [[EVTZVorNachteile Analyse der Eignung]].
Siehe [[EWIV allgemeine Informationen zur EWIV]] und [[EWIVVorNachteile Analyse der Eignung]].
Siehe [[EVTZ allgemeine Informationen zum EVTZ]] und [[EVTZVorNachteile Analyse der Eignung]].
Siehe [[EWIV allgemeine Informationen zur EWIV]] und [[EWIVVorNachteile Analyse der Eignung]].
Deletions:
S. mehr in: [[EVTZ]]
S. mehr in: [[EWIV]]
((1)) Eignung einzelner Rechtsformen
Der Vergleich der Kriterien mit den zur Verfügung stehenden Rechtsformen ergibt folgendes Ergebnis:
- KommunaleGmbHVorNachteile,
- EVTZVorNachteile,
- EWIVVorNachteile.
Additions:
((2)) Weniger geeignete Rechtsformen
Die in der Vorauswahl genannten, in engere Betrachtung einzubeziehenden Rechtsformen sind nun im Detail zu analysieren. Dabei sollen die jeweiligen Formen erst kurz vorgestellt und anschließend am Maßstab der oben genannten Kriterien auf ihre Eignung als Organisationsform für ein grenzüberschreitendes, gemeinsames Projekt einer deutschen und einer polnischen Gemeinde geprüft werden.
S. [[KommunaleGmbH kommunale GmbH]]
Bei der GmbH sind drei Möglichkeiten denkbar:
Die in der Vorauswahl genannten, in engere Betrachtung einzubeziehenden Rechtsformen sind nun im Detail zu analysieren. Dabei sollen die jeweiligen Formen erst kurz vorgestellt und anschließend am Maßstab der oben genannten Kriterien auf ihre Eignung als Organisationsform für ein grenzüberschreitendes, gemeinsames Projekt einer deutschen und einer polnischen Gemeinde geprüft werden.
S. [[KommunaleGmbH kommunale GmbH]]
Bei der GmbH sind drei Möglichkeiten denkbar:
Deletions:
Die Eignung der in der Vorauswahl genannten Rechtsformen als Organisationsform für ein grenzüberschreitendes, deutsch-polnisches Projekt wird nachstehend überprüft
Hier sind allerdings drei Möglichkeiten denkbar:
Additions:
Mehr zum Thema im [[EuropaeischePrivatgesellschaft Artikel über die SPE]].
Deletions:
Additions:
((3)) Europäische Privatgesellschaft (SPE)
Mehr zum Thema SPE im Artikel [[EuropaeischePrivatgesellschaft zur SPE]].
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie entgegen bisherigen Ankündigungen nach wie vor nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (obwohl geplant war, dass sie am 01. 07. 2010 in Kraft tritt). Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Der letzten Nachrichten aus Brüssel stammen vom Dezember 2009 und betreffen insbesondere Diskussionen über Regelungen über den Sitz der SPE und über Arbeitnehmerbeteiligung. Aus dem Grunde wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Mehr zum Thema SPE im Artikel [[EuropaeischePrivatgesellschaft zur SPE]].
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie entgegen bisherigen Ankündigungen nach wie vor nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (obwohl geplant war, dass sie am 01. 07. 2010 in Kraft tritt). Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Der letzten Nachrichten aus Brüssel stammen vom Dezember 2009 und betreffen insbesondere Diskussionen über Regelungen über den Sitz der SPE und über Arbeitnehmerbeteiligung. Aus dem Grunde wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Deletions:
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie entgegen bisherigen Ankündigungen nach wie vor nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (obwohl geplant war, dass sie am 01. 07. 2010 in Kraft tritt). Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Der letzten Nachrichten aus Brüssel stammen vom Dezember 2009 und betreffen insbesondere Diskussionen über Regelungen über den Sitz der SPE und über Arbeitnehmerbeteiligung. Aus dem Grunde wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Mehr dazu im Artikel [[EuropaeischePrivatgesellschaft zur SPE]].
Additions:
//__Beispielszenario = Sachverhaltsdarstellung:__//
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie entgegen bisherigen Ankündigungen nach wie vor nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (obwohl geplant war, dass sie am 01. 07. 2010 in Kraft tritt). Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Der letzten Nachrichten aus Brüssel stammen vom Dezember 2009 und betreffen insbesondere Diskussionen über Regelungen über den Sitz der SPE und über Arbeitnehmerbeteiligung. Aus dem Grunde wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Mehr dazu im Artikel [[EuropaeischePrivatgesellschaft zur SPE]].
((2)) Empfehlenswerte Rechtsformen
Nach Ausschluss der bedenklichen Rechtsformen verbleiben die nachstehend genannten Gestaltungen, welche einer näheren Analyse bedürfen:
1) die **""GmbH""** (entweder nach polnischem oder nach deutschem Recht),
1) der öffentlichrechtliche **EVTZ** sowie
1) (in bestimmten Konstellationen - mehr dazu weiter unten) die **EWIV**.
((1)) Detaillierte Analyse der Rechtsformen
Die Eignung der in der Vorauswahl genannten Rechtsformen als Organisationsform für ein grenzüberschreitendes, deutsch-polnisches Projekt wird nachstehend überprüft
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie entgegen bisherigen Ankündigungen nach wie vor nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (obwohl geplant war, dass sie am 01. 07. 2010 in Kraft tritt). Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Der letzten Nachrichten aus Brüssel stammen vom Dezember 2009 und betreffen insbesondere Diskussionen über Regelungen über den Sitz der SPE und über Arbeitnehmerbeteiligung. Aus dem Grunde wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Mehr dazu im Artikel [[EuropaeischePrivatgesellschaft zur SPE]].
((2)) Empfehlenswerte Rechtsformen
Nach Ausschluss der bedenklichen Rechtsformen verbleiben die nachstehend genannten Gestaltungen, welche einer näheren Analyse bedürfen:
1) die **""GmbH""** (entweder nach polnischem oder nach deutschem Recht),
1) der öffentlichrechtliche **EVTZ** sowie
1) (in bestimmten Konstellationen - mehr dazu weiter unten) die **EWIV**.
((1)) Detaillierte Analyse der Rechtsformen
Die Eignung der in der Vorauswahl genannten Rechtsformen als Organisationsform für ein grenzüberschreitendes, deutsch-polnisches Projekt wird nachstehend überprüft
Deletions:
((1)) Rechtsformen, die näher zu untersuchen sind
Denkbare, näher zu untersuchende Rechtsformen sind daher:
1) die **""GmbH""** (sowohl nach polnischem wie auch nach deutschem Recht),
1) die **SPE** (eventuell künftiger europäischer Ableger der nationalen GmbH),
1) der öffentlichrechtliche **EVTZ** sowie - in bestimmten Konstellationen hilfsweise - auch
1) die **EWIV**.
Detaillierte Analyse einzelner, in nähere Auswahl einbezogenen Rechtsformen
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (sollte anfänglich zum 1.7.2010 in Kraft getreten sein). S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft. Das projektierte Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Der letzte Informationsstand bezieht sich auf Dezember 2009 und betrifft insbesondere den Sitz der EPG und die Arbeitnehmerbeteiligung. Aus dem Grunde wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Additions:
Für die Durchführung kommunaler Projekte sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Rechtsformen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für ein grenzüberschreitendes Vorhaben gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt werden die aus Sicht der Autoren weniger geeigneten Rechtsformen vorgestellt. Die danach noch verbleibenden Gestaltungen sind näher zu untersuchen.
((2)) Problematische Rechtsformen
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten öffentlichen Rechts (polnisch: //zakład budżetowy//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch (allgemein für Stiftung): //fundacja//, wobei eine öffentlich-rechtliche Form keine spezielle Regelung erfahren hat) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts (insb. Finanzverfassung) unterstellt sind. Diese nationalen Vorgaben in einzelnen Ländern sind miteinander nicht kompatibel, so dass eine "Beteiligung" an einem derartigen Gebilde über die Grenze hinaus niemals vollständig die verwaltungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Rechtsordnung erfüllen kann. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer solchen inländischen juristischen Person (oder entsprechenden nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln ins und aus dem Ausland, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Demzufolge ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
((2)) Problematische Rechtsformen
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten öffentlichen Rechts (polnisch: //zakład budżetowy//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch (allgemein für Stiftung): //fundacja//, wobei eine öffentlich-rechtliche Form keine spezielle Regelung erfahren hat) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts (insb. Finanzverfassung) unterstellt sind. Diese nationalen Vorgaben in einzelnen Ländern sind miteinander nicht kompatibel, so dass eine "Beteiligung" an einem derartigen Gebilde über die Grenze hinaus niemals vollständig die verwaltungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Rechtsordnung erfüllen kann. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer solchen inländischen juristischen Person (oder entsprechenden nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln ins und aus dem Ausland, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Demzufolge ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
Deletions:
((2)) Nicht geeignete Rechtsformen
Nicht alle Rechtsformen sind als Organisationsform für grenzüberschreitende Projekte geeignet. Die aus rechtlichen bzw. aus organisatorischen Gründen problematischen Gestaltungen sind:
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten öR (polnisch: //zakład budżetowy//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch: //fundacja//) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts (insb. Finanzverfassung) unterstellt sind. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer solchen inländischen juristischen Person (oder solchen nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln ins und aus dem Ausland, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Damit ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
Additions:
Vgl. [[KommunaleKapitalgesellschaft folgenden Artikel]] zu Kapitalgesellschaften allgemein. Die Aktiengesellschaft im kommunalen Bereich wurde [[KommunaleAG hier beschrieben]].
Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft keine Rechtsform der Wahl im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern ist. Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art Aktiengesellschaft des Europarechts ist. Weil gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft keine Rechtsform der Wahl im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern ist. Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art Aktiengesellschaft des Europarechts ist. Weil gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
Deletions:
Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft keine Rechtsform der Wahl im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern ist. Mehr dazu in KommunaleAG
Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art Aktiengesellschaft des Europarechts ist. Weil gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
Additions:
Die Zusammenarbeit von Gemeinden verschiedener Länder, wie sie insbesondere häufig in Grenzgebieten erforderlich ist, stößt auf zahlreiche juristische Probleme, in der Regel öffentlichrechtlicher Art (welche Rechtsordnung findet Anwendung? darf sich eine Gemeinde, die grundsätzlich nur für die Belange auf dem Gemeindegebiet zuständig ist, überhaupt über die Grenzen hinaus tätig werden?). Aber auch die Frage der - an sich relativ frei wählbaren - Rechtsform für konkrete Projekte (sofern sie einer Rechtsform bedürfen) ist alles andere als trivial. Auf der einen Seite ist nicht jede Rechtsform für die Betätigung einer Gemeinde in jedem Land zulässig. Zum anderen hängt mit der Frage der Rechtsform nicht nur das rein juristische Problem zusammen, sondern eine Reihe von strategischen Fragen. Die letztgenannten - strategischen - Fragen können wiederum nicht allein aus dem juristischen Blickwinkel betrachtet werden. Die Findung der optimalen organisatorischen Lösung für das jeweilige Projekt sollte jedoch dann leichter sein, wenn Klarheit über die juristischen Zusammenhänge der jeweils möglichen Rechtsformen herrscht. Zu diesem Zweck ist die nachstehende Analyse entstanden.
Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Vorhabens durch benachbarte Gemeinden in zwei verschiedenen Ländern stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die beteiligten Gemeinden überhaupt eine gemeinsame Rechtsform für das Projekt benötigen. Dabei ist zu bemerken, dass die Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen __direkt durch die Gemeinden__ erfahrungsgemäß mit folgenden Problemen behaftet ist:
- die Entscheidungswege sind vergleichsweise lang,
- in den Verwaltungen fehlt meist projektbezogene Fachkompetenz, die auch bei externer Beschaffung kaum dauerhaft gebunden werden kann,
- die Verwaltung übernimmt in der Regel keinerlei finanzielle oder organisatorische Verantwortung für die späteren Stadien des Projektes, falls es im späteren Stadium zwingend durch einen Dritten betreut werden soll (Planung vs. späterer Betrieb),
Die Gründung eines eigenständigen, von den beteiligten Gemeinden gemeinsam kontrollierten Rechtssubjekts ermöglicht dabei:
- die Koordination des Projektes deutlich zu vereinfachen - sofern eine Festlegung der Entscheidungswege zu Beginn der Kooperation auf eine sinnvolle Weise erfolgt,
- Fachkompetenz direkt im zuständigen Rechtssubjekt einzubinden, indem Experten angestellt oder auf sonstige Weise verpflichtet werden,
- die Verantwortung für alle Projektphasen in einer Struktur zu bündeln, wodurch der Gesamterfolg vom Anfang an im Fokus der Verantwortlichen steht; die Verantwortung für das langfristige Ziel ist damit deutlich höher,
Dabei geht es nicht darum, das Dickicht kommunaler Unternehmen (falls vorhanden) zu erweitern. Jede bestehende Rechtsform kann zu diesem Zweck genutzt werden. Es ist allerdings von vornherein zu beachten, dass die Verfassung des zu gründenden Rechtssubjektes exakt dem entsprechen soll, wie die Beteiligten sich die Zusammenarbeit künftig vorstellen. Deshalb lautet die Empfehlung: möglichst frühzeitig sollte eine rechtlich selbständige Einheit gegründet werden, die für das Projekt zuständig, auf Projektbedürfnisse zugeschnitten und den Beteiligten gemeinsam unterstellt ist.
Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Vorhabens durch benachbarte Gemeinden in zwei verschiedenen Ländern stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die beteiligten Gemeinden überhaupt eine gemeinsame Rechtsform für das Projekt benötigen. Dabei ist zu bemerken, dass die Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen __direkt durch die Gemeinden__ erfahrungsgemäß mit folgenden Problemen behaftet ist:
- die Entscheidungswege sind vergleichsweise lang,
- in den Verwaltungen fehlt meist projektbezogene Fachkompetenz, die auch bei externer Beschaffung kaum dauerhaft gebunden werden kann,
- die Verwaltung übernimmt in der Regel keinerlei finanzielle oder organisatorische Verantwortung für die späteren Stadien des Projektes, falls es im späteren Stadium zwingend durch einen Dritten betreut werden soll (Planung vs. späterer Betrieb),
Die Gründung eines eigenständigen, von den beteiligten Gemeinden gemeinsam kontrollierten Rechtssubjekts ermöglicht dabei:
- die Koordination des Projektes deutlich zu vereinfachen - sofern eine Festlegung der Entscheidungswege zu Beginn der Kooperation auf eine sinnvolle Weise erfolgt,
- Fachkompetenz direkt im zuständigen Rechtssubjekt einzubinden, indem Experten angestellt oder auf sonstige Weise verpflichtet werden,
- die Verantwortung für alle Projektphasen in einer Struktur zu bündeln, wodurch der Gesamterfolg vom Anfang an im Fokus der Verantwortlichen steht; die Verantwortung für das langfristige Ziel ist damit deutlich höher,
Dabei geht es nicht darum, das Dickicht kommunaler Unternehmen (falls vorhanden) zu erweitern. Jede bestehende Rechtsform kann zu diesem Zweck genutzt werden. Es ist allerdings von vornherein zu beachten, dass die Verfassung des zu gründenden Rechtssubjektes exakt dem entsprechen soll, wie die Beteiligten sich die Zusammenarbeit künftig vorstellen. Deshalb lautet die Empfehlung: möglichst frühzeitig sollte eine rechtlich selbständige Einheit gegründet werden, die für das Projekt zuständig, auf Projektbedürfnisse zugeschnitten und den Beteiligten gemeinsam unterstellt ist.
Deletions:
Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Vorhabens durch benachbarte Gemeinden in zwei verschiedenen Ländern stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die beteiligten Gemeinden überhaupt eine gemeinsame Rechtsform für das Projekt benötigen. Dabei ist zu bemerken, dass die Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen direkt durch die Gemeinden erfahrungsgemäß mit folgenden Problemen behaftet ist:
- die Entscheidungswege sind sehr lang,
- in den Verwaltungen fehlt meist projektbezogene Fachkompetenz, die auch bei externer Beschaffung kaum dauerhaft gebunden werden kann,
- die Verwaltung kann keinerlei finanzielle oder organisatorische Verantwortung für den späteren Verlauf des Projektes, falls es im späteren Stadium zwingend durch einen Dritten betreut werden soll,
Die Gründung eines separaten Rechtssubjektes bringt auf diesem Gebiet viele Vorteile, insbesondere:
- die Koordination wird deutlich vereinfacht - sofern eine Festlegung der Entscheidungswege zu Beginn der Kooperation erfolgt,
- Fachkompetenz kann direkt im neuen Rechtssubjekt eingebunden werden,
- anschließende Betreuung der Ergebnisse des Projektes durch das gleiche Rechtssubjekt ist möglich, also auch die Verantwortung der verantwortlichen Personen für Ergebnisse der Projektarbeit deutlich höher,
Dabei geht es nicht darum, das Dickicht kommunaler Unternehmen (falls vorhanden) zu erweitern. Jede bestehende Rechtsform kann zu diesem Zweck genutzt werden. Es muss allerdings von vornherein klar sein, dass die Verfassung des zu gründenden Rechtssubjektes exakt dem entsprechen soll, wie die Beteiligten sich die Zusammenarbeit künftig vorstellen. Deshalb lautet die Empfehlung: möglichst frühzeitig sollte eine rechtlich selbständige Einheit gegründet werden, die für das Projekt zuständig, auf Projektbedürfnisse zugeschnitten und den Beteiligten gemeinsam unterstellt ist.
Additions:
//zu klären, was die einzelnen Etappen auch technisch bedeuten!!! Bemerkung von der Sitzung AK Recht am 16.11.2010 - auch Themen, was für Wirkungsbereiche beim Betrieb auftauchen, wie Eigentumsverhältnisse der Infrastruktur, Betrieb der Linie selbst (hier möglicherweise grenzüberschreitend einheitliche Regelung sinnvoll)//
Deletions:
Additions:
((1)) Einzelne Projektetappen - genauere Ausgestaltung
//zu klären, was die einzelnen Etappen auch technisch bedeuten!!! Bemerkung von der Sitzung AK Recht am 16.11.2010//
//zu klären, was die einzelnen Etappen auch technisch bedeuten!!! Bemerkung von der Sitzung AK Recht am 16.11.2010//
Additions:
((1)) Notwendigkeit eines separaten Rechtssubjektes
Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Vorhabens durch benachbarte Gemeinden in zwei verschiedenen Ländern stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die beteiligten Gemeinden überhaupt eine gemeinsame Rechtsform für das Projekt benötigen. Dabei ist zu bemerken, dass die Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen direkt durch die Gemeinden erfahrungsgemäß mit folgenden Problemen behaftet ist:
- Koordination auch kleinster Anliegen ist sehr aufwendig,
- die Entscheidungswege sind sehr lang,
- in den Verwaltungen fehlt meist projektbezogene Fachkompetenz, die auch bei externer Beschaffung kaum dauerhaft gebunden werden kann,
- die Verwaltung kann keinerlei finanzielle oder organisatorische Verantwortung für den späteren Verlauf des Projektes, falls es im späteren Stadium zwingend durch einen Dritten betreut werden soll,
- Probleme des Vergaberechts sind bei grenzüberschreitenden Beschaffungsvorgängen praktisch unlösbar.
Die Gründung eines separaten Rechtssubjektes bringt auf diesem Gebiet viele Vorteile, insbesondere:
- die Koordination wird deutlich vereinfacht - sofern eine Festlegung der Entscheidungswege zu Beginn der Kooperation erfolgt,
- Fachkompetenz kann direkt im neuen Rechtssubjekt eingebunden werden,
- anschließende Betreuung der Ergebnisse des Projektes durch das gleiche Rechtssubjekt ist möglich, also auch die Verantwortung der verantwortlichen Personen für Ergebnisse der Projektarbeit deutlich höher,
- Vergabe erfolgt einfach nach dem Recht des Sitzstaates.
Dabei geht es nicht darum, das Dickicht kommunaler Unternehmen (falls vorhanden) zu erweitern. Jede bestehende Rechtsform kann zu diesem Zweck genutzt werden. Es muss allerdings von vornherein klar sein, dass die Verfassung des zu gründenden Rechtssubjektes exakt dem entsprechen soll, wie die Beteiligten sich die Zusammenarbeit künftig vorstellen. Deshalb lautet die Empfehlung: möglichst frühzeitig sollte eine rechtlich selbständige Einheit gegründet werden, die für das Projekt zuständig, auf Projektbedürfnisse zugeschnitten und den Beteiligten gemeinsam unterstellt ist.
Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Vorhabens durch benachbarte Gemeinden in zwei verschiedenen Ländern stellt sich zunächst die Frage, inwiefern die beteiligten Gemeinden überhaupt eine gemeinsame Rechtsform für das Projekt benötigen. Dabei ist zu bemerken, dass die Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen direkt durch die Gemeinden erfahrungsgemäß mit folgenden Problemen behaftet ist:
- Koordination auch kleinster Anliegen ist sehr aufwendig,
- die Entscheidungswege sind sehr lang,
- in den Verwaltungen fehlt meist projektbezogene Fachkompetenz, die auch bei externer Beschaffung kaum dauerhaft gebunden werden kann,
- die Verwaltung kann keinerlei finanzielle oder organisatorische Verantwortung für den späteren Verlauf des Projektes, falls es im späteren Stadium zwingend durch einen Dritten betreut werden soll,
- Probleme des Vergaberechts sind bei grenzüberschreitenden Beschaffungsvorgängen praktisch unlösbar.
Die Gründung eines separaten Rechtssubjektes bringt auf diesem Gebiet viele Vorteile, insbesondere:
- die Koordination wird deutlich vereinfacht - sofern eine Festlegung der Entscheidungswege zu Beginn der Kooperation erfolgt,
- Fachkompetenz kann direkt im neuen Rechtssubjekt eingebunden werden,
- anschließende Betreuung der Ergebnisse des Projektes durch das gleiche Rechtssubjekt ist möglich, also auch die Verantwortung der verantwortlichen Personen für Ergebnisse der Projektarbeit deutlich höher,
- Vergabe erfolgt einfach nach dem Recht des Sitzstaates.
Dabei geht es nicht darum, das Dickicht kommunaler Unternehmen (falls vorhanden) zu erweitern. Jede bestehende Rechtsform kann zu diesem Zweck genutzt werden. Es muss allerdings von vornherein klar sein, dass die Verfassung des zu gründenden Rechtssubjektes exakt dem entsprechen soll, wie die Beteiligten sich die Zusammenarbeit künftig vorstellen. Deshalb lautet die Empfehlung: möglichst frühzeitig sollte eine rechtlich selbständige Einheit gegründet werden, die für das Projekt zuständig, auf Projektbedürfnisse zugeschnitten und den Beteiligten gemeinsam unterstellt ist.
Additions:
Daraus ergibt sich folgendes Ergebnis:
Die EWIV ist zu befürworten, wenn das Projekt von den Partner wesentlich unabhängig ausgeführt werden soll (um z.B. die Verzögerungen auf einer Seite zu vermeiden).
Steht aber gemeinsamer Auftritt im Vordergrund (aus politischen und finanziellen Gründen) ist die Form einer kommunalen GmbH beider Partnerstädte zu empfehlen. Ob ein neues Rechtssubjekt errichtet wird oder ein bereits bestehendes genutzt wird, kann hier dahinstehen.
Der EVTZ ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben.
Die EWIV ist zu befürworten, wenn das Projekt von den Partner wesentlich unabhängig ausgeführt werden soll (um z.B. die Verzögerungen auf einer Seite zu vermeiden).
Steht aber gemeinsamer Auftritt im Vordergrund (aus politischen und finanziellen Gründen) ist die Form einer kommunalen GmbH beider Partnerstädte zu empfehlen. Ob ein neues Rechtssubjekt errichtet wird oder ein bereits bestehendes genutzt wird, kann hier dahinstehen.
Der EVTZ ist zu empfehlen, wenn außer dem ÖPNV noch weitere gemeinsame Projekte geführt werden sollen, für die der EVTZ ein Dach schaffen kann. Sonst ist der Gründungsaufwand unverhältnismäßig im Vergleich zu den Aufgaben.
Deletions:
Additions:
Der Vergleich der Kriterien mit den zur Verfügung stehenden Rechtsformen ergibt folgendes Ergebnis:
- KommunaleGmbHVorNachteile,
- EVTZVorNachteile,
- EWIVVorNachteile.
- KommunaleGmbHVorNachteile,
- EVTZVorNachteile,
- EWIVVorNachteile.
Deletions:
Additions:
Hier sind allerdings drei Möglichkeiten denkbar:
1) Zum einen kann eine eigene kommunale GmbH gegründet werden (gemeinsame GmbH beider Partnerstädte (dazu mehr in: KommunaleGmbH)).
1) Denkbar ist auch, dass jede Gemeinde eine eigene kommunale GmbH gründet, die sich selbständig mit ihrem Teil selbständig beschäftigt. Um die Mißverständnisse und Ungereimtheiten in der Ausführung zu vermeiden, können die Arbeiten beider kommunalen GmbH´s durch ein Zwischensubjekt (etwa EVIW) koordiniert werden.
1) Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
1) Zum einen kann eine eigene kommunale GmbH gegründet werden (gemeinsame GmbH beider Partnerstädte (dazu mehr in: KommunaleGmbH)).
1) Denkbar ist auch, dass jede Gemeinde eine eigene kommunale GmbH gründet, die sich selbständig mit ihrem Teil selbständig beschäftigt. Um die Mißverständnisse und Ungereimtheiten in der Ausführung zu vermeiden, können die Arbeiten beider kommunalen GmbH´s durch ein Zwischensubjekt (etwa EVIW) koordiniert werden.
1) Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
Deletions:
Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
Additions:
((1)) Rechtsformen, die näher zu untersuchen sind
Denkbare, näher zu untersuchende Rechtsformen sind daher:
1) die **""GmbH""** (sowohl nach polnischem wie auch nach deutschem Recht),
1) die **SPE** (eventuell künftiger europäischer Ableger der nationalen GmbH),
1) der öffentlichrechtliche **EVTZ** sowie - in bestimmten Konstellationen hilfsweise - auch
1) die **EWIV**.
Detaillierte Analyse einzelner, in nähere Auswahl einbezogenen Rechtsformen
Hier sind allerdings zwei Alternativen denkbar. Zum einen kann eine eigene kommunale GmbH gegründet werden (gemeinsame GmbH beider Partnerstädte (dazu mehr in: KommunaleGmbH).
Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (sollte anfänglich zum 1.7.2010 in Kraft getreten sein). S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft. Das projektierte Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Der letzte Informationsstand bezieht sich auf Dezember 2009 und betrifft insbesondere den Sitz der EPG und die Arbeitnehmerbeteiligung. Aus dem Grunde wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Vergleich der ausgewählten Formen mit der Matrix der Kriterien
Denkbare, näher zu untersuchende Rechtsformen sind daher:
1) die **""GmbH""** (sowohl nach polnischem wie auch nach deutschem Recht),
1) die **SPE** (eventuell künftiger europäischer Ableger der nationalen GmbH),
1) der öffentlichrechtliche **EVTZ** sowie - in bestimmten Konstellationen hilfsweise - auch
1) die **EWIV**.
Detaillierte Analyse einzelner, in nähere Auswahl einbezogenen Rechtsformen
Hier sind allerdings zwei Alternativen denkbar. Zum einen kann eine eigene kommunale GmbH gegründet werden (gemeinsame GmbH beider Partnerstädte (dazu mehr in: KommunaleGmbH).
Man kann auch einen Auftrag an eine externe ""GmbH"" vergeben. In diesem zweiten Fall geht es eigentlich in die Richtung, dass keine Rechtsform für die gemeinsame Betätigung gewählt wird. Diese Lösung löst aber zahlreiche Probleme insb. im Bereich des Vergaberechts (dazu s. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden), da ein Auftrag zur Ausführung des ÖPNV Projektes grundsätzlich nach Vergabeverfahren vergeben werden soll.
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (sollte anfänglich zum 1.7.2010 in Kraft getreten sein). S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft. Das projektierte Datum des Inkrafttretens ist nicht bekannt. Der letzte Informationsstand bezieht sich auf Dezember 2009 und betrifft insbesondere den Sitz der EPG und die Arbeitnehmerbeteiligung. Aus dem Grunde wurde im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat beschlossen, den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft weiter zu überarbeiten (Quelle: [[http://gesetzgebung.beck.de/node/289999 BeckOnline - EPG]]).
Vergleich der ausgewählten Formen mit der Matrix der Kriterien
Deletions:
Denkbare, näher zu untersuchende Rechtsformen sind die **""GmbH""** (sowohl nach polnischem wie auch nach deutschem Recht), eventuell ihr künftiger europäischer Ableger - die **SPE**, die öffentlichrechtliche **EVTZ** sowie - in bestimmten Konstellationen hilfsweise - auch die **EWIV**.
(detaillierte Analyse einzelner, in nähere Auswahl einbezogenen Rechtsformen)
S. mehr in: KommunaleGmbH
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (sollte anfänglich zum 1.7.2010 in Kraft getreten sein). S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft.
Additions:
Die Zusammenarbeit von Gemeinden verschiedener Länder, wie sie insbesondere häufig in Grenzgebieten erforderlich ist, stößt auf zahlreiche juristische Probleme, in der Regel öffentlichrechtlicher Art (welche Rechtsordnung findet Anwendung? darf sich eine Gemeinde, die grundsätzlich nur für die Belange auf dem Gemeindegebiet zuständig ist, überhaupt über die Grenzen hinaus tätig werden?). Aber auch die Frage der - an sich relativ frei wählbaren - Rechtsform für konkrete Projekte (sofern sie einer Rechtsform bedürfen) ist alles andere als trivial. Auf der einen Seite ist nicht jede Rechtsform für die Betätigung einer Gemeinde in jedem Land zulässig. Zum anderen hängt mit der Frage der Rechtsform nicht nur das rein juristische Problem zusammen, sondern eine Reihe von strategischen Fragen. Die letztgenannten - strategischen - Fragen können wiederum nicht allein aus dem juristischen Blickwinkel betrachtet werden. Die Findung der optimalen organisatorischen Lösung für das jeweilige Projekt sollte jedoch dann leichter sein, wenn Klarheit über die juristischen Zusammenhänge der jeweils möglichen Rechtsformen herrscht.
Für die Durchführung von kommunalen Projekten sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Rechtsformen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für grenzüberschreitendes Projekt gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt sollen dann die eher nicht geeigneten Rechtsformen identifiziert werden, damit anschließend die Liste der näher zu untersuchenden Lösungen ermittelt werden kann.
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten öR (polnisch: //zakład budżetowy//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch: //fundacja//) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts (insb. Finanzverfassung) unterstellt sind. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer solchen inländischen juristischen Person (oder solchen nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln ins und aus dem Ausland, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Damit ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
Vgl. [[KommunaleKapitalgesellschaft folgenden Artikel]] zu Kapitalgesellschaften allgemein.
Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft keine Rechtsform der Wahl im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern ist. Mehr dazu in KommunaleAG
Für die Durchführung von kommunalen Projekten sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Rechtsformen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für grenzüberschreitendes Projekt gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt sollen dann die eher nicht geeigneten Rechtsformen identifiziert werden, damit anschließend die Liste der näher zu untersuchenden Lösungen ermittelt werden kann.
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten öR (polnisch: //zakład budżetowy//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch: //fundacja//) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts (insb. Finanzverfassung) unterstellt sind. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer solchen inländischen juristischen Person (oder solchen nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln ins und aus dem Ausland, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Damit ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
Vgl. [[KommunaleKapitalgesellschaft folgenden Artikel]] zu Kapitalgesellschaften allgemein.
Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft keine Rechtsform der Wahl im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern ist. Mehr dazu in KommunaleAG
Deletions:
Für die Durchführung von kommunalen Projekten sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Rechtsformen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt sollen dann die eher nicht geeigneten Rechtsformen identifiziert werden, damit anschließend die Liste der näher zu untersuchenden Lösungen ermittelt werden kann.
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten (polnisch: //zakład (publiczny)//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch: //fundacja//) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts unterstellt sind. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer inländischen juristischen Person (oder nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Damit ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
Vgl. [[KommunaleGmbH folgenden Artikel]] zu Kapitalgesellschaften allgemein. Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft keine Rechtsform der Wahl im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern ist.
Additions:
Denkbare, näher zu untersuchende Rechtsformen sind die **""GmbH""** (sowohl nach polnischem wie auch nach deutschem Recht), eventuell ihr künftiger europäischer Ableger - die **SPE**, die öffentlichrechtliche **EVTZ** sowie - in bestimmten Konstellationen hilfsweise - auch die **EWIV**.
((1)) Kriterien der Bewertung
((1)) Kriterien der Bewertung
Deletions:
((1)) Kriterien der Bewertung
Additions:
((1)) Kriterien der Bewertung
((2)) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
S. mehr in: KommunaleGmbH
((2)) Europäische Privatgesellschaft (SPE)
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (sollte anfänglich zum 1.7.2010 in Kraft getreten sein). S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft.
((2)) Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
S. mehr in: [[EVTZ]]
((2)) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
S. mehr in: [[EWIV]]
((2)) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
S. mehr in: KommunaleGmbH
((2)) Europäische Privatgesellschaft (SPE)
Ein wesentlicher und zugleich unüberwindbarer Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen (sollte anfänglich zum 1.7.2010 in Kraft getreten sein). S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft.
((2)) Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
S. mehr in: [[EVTZ]]
((2)) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
S. mehr in: [[EWIV]]
Deletions:
((3)) Europäische Privatgesellschaft (SPE)
Ein wesentlicher Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen. S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft.
((3)) Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
((3)) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
((1)) Kriterien der Bewertung
Additions:
((3)) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
((3)) Europäische Privatgesellschaft (SPE)
Ein wesentlicher Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen. S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft.
((3)) Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
((3)) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
((3)) Europäische Privatgesellschaft (SPE)
Ein wesentlicher Nachteil dieser Rechtsform besteht darin, dass sie immer noch nicht zur Verfügung steht. Die maßgebliche Rechtsverordnung der EU ist noch nicht beschlossen. S. mehr in EuropaeischePrivatgesellschaft.
((3)) Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)
((3)) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Additions:
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten (polnisch: //zakład (publiczny)//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch: //fundacja//) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts unterstellt sind. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer inländischen juristischen Person (oder nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Damit ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art Aktiengesellschaft des Europarechts ist. Weil gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art Aktiengesellschaft des Europarechts ist. Weil gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
Deletions:
Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art AG des Europarechts ist. Weil gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
Additions:
//__Beispielszenario:__//
Eine deutsche und eine polnische Gemeinde beabsichtigen, eine grenzüberschreitende Straßenbahnlinie zu errichten. Ein solches Projekt bedarf einer angemessenen Steuerung in jedem Stadium, d. h.:
- bei der Planung und Konzeption,
- während der Errichtung der notwendigen Infrastruktur,
- beim Betrieb.
Die in einem solchen Fall notwendigen Erwägungen sowie Lösungen hinsichtlich der möglichen bzw. optimalen Rechtsform werden nachstehend behandelt. Die dabei anfallenden Rechtsfragen sind zu klären. Dabei wird jedoch auch der Bezug zu strategischen Erwägungen hergestellt und erläutert.
Eine deutsche und eine polnische Gemeinde beabsichtigen, eine grenzüberschreitende Straßenbahnlinie zu errichten. Ein solches Projekt bedarf einer angemessenen Steuerung in jedem Stadium, d. h.:
- bei der Planung und Konzeption,
- während der Errichtung der notwendigen Infrastruktur,
- beim Betrieb.
Die in einem solchen Fall notwendigen Erwägungen sowie Lösungen hinsichtlich der möglichen bzw. optimalen Rechtsform werden nachstehend behandelt. Die dabei anfallenden Rechtsfragen sind zu klären. Dabei wird jedoch auch der Bezug zu strategischen Erwägungen hergestellt und erläutert.
Deletions:
Vor diesem Hintergrund sollen die unten verlinkten Ausführungen insbesondere die dabei relevanten Rechtsfragen klären. Dabei soll jedoch auch der Bezug zu strategischen Erwägungen hergestellt und erläutert werden.
Additions:
Für die Durchführung von kommunalen Projekten sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Rechtsformen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt sollen dann die eher nicht geeigneten Rechtsformen identifiziert werden, damit anschließend die Liste der näher zu untersuchenden Lösungen ermittelt werden kann.
((2)) Nicht geeignete Rechtsformen
Nicht alle Rechtsformen sind als Organisationsform für grenzüberschreitende Projekte geeignet. Die aus rechtlichen bzw. aus organisatorischen Gründen problematischen Gestaltungen sind:
((3)) Nationale öffentlich-rechtliche Rechtsformen
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten (polnisch: //zakład (publiczny)//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch: //fundacja//) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts unterstellt sind. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer inländischen juristischen Person (oder nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Deshalb ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
((3)) Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband
In Deutschland ist im grenzüberschreitenden Kontext der Grenzüberschreitende Örtliche Zweckverband (insbesondere an der Grenze zu Frankreich oder Luxemburg) bekannt. Aus den [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband hier]] genannten Gründen ist diese Rechtsform für polnische Gemeinden keine zulässige Lösung.
((3)) Aktiengesellschaft
Vgl. [[KommunaleGmbH folgenden Artikel]] zu Kapitalgesellschaften allgemein. Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft keine Rechtsform der Wahl im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern ist.
Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art AG des Europarechts ist. Weil gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
((3)) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine GbR - die sowohl im [[GbRDE deutschen]] wie auch im [[GbRPL polnischen]] Recht bekannt ist - ist wegen der grundsätzlich geringen Eigenständigkeit der Organisationsform und wegen der in oben verlinkten Artikeln genannten Informationen nicht zu empfehlen.
((2)) Nicht geeignete Rechtsformen
Nicht alle Rechtsformen sind als Organisationsform für grenzüberschreitende Projekte geeignet. Die aus rechtlichen bzw. aus organisatorischen Gründen problematischen Gestaltungen sind:
((3)) Nationale öffentlich-rechtliche Rechtsformen
Öffentlich-rechtliche Rechtsformen - wie z. B. Anstalten (polnisch: //zakład (publiczny)//), Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen (polnisch: //fundacja//) - sind eng mit der jeweiligen Rechtsordnung desjenigen Staates verbunden, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Sie werden grundsätzlich zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gegründet, weshalb sie auch engen Vorgaben des jeweils anwendbaren Verwaltungsrechts unterstellt sind. Deshalb ist die Mitwirkung und Beteiligung einer ausländischen Kommune an einer inländischen juristischen Person (oder nicht rechtsfähigen Organisationsform) des öffentlichen Rechts bestenfalls mit zahlreichen rechtlichen Hürden verbunden (Finanzierung, Transfer von Mitteln, Aufsicht etc.) - wenn sie überhaupt möglich sein sollte. Deshalb ist eine nationale öffentlich-rechtliche Rechtsform für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit grundsätzlich nicht zu empfehlen.
((3)) Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband
In Deutschland ist im grenzüberschreitenden Kontext der Grenzüberschreitende Örtliche Zweckverband (insbesondere an der Grenze zu Frankreich oder Luxemburg) bekannt. Aus den [[GrenzueberschreitenderOertlicherZweckverband hier]] genannten Gründen ist diese Rechtsform für polnische Gemeinden keine zulässige Lösung.
((3)) Aktiengesellschaft
Vgl. [[KommunaleGmbH folgenden Artikel]] zu Kapitalgesellschaften allgemein. Daraus folgt, dass eine Aktiengesellschaft keine Rechtsform der Wahl im Rahmen der Kommunalverfassungen in deutschen Ländern ist.
Ähnlich zu bewerten wäre in diesem Zusammenhang die europäische [[EuropaeischeGesellschaft Societas Europaea (SE)]], die eine Art AG des Europarechts ist. Weil gegenüber der SE das für die AG geltende Prinzip der Subsidiarität entsprechend anzunehmen ist, wäre dies auch keine Rechtsform der Wahl aus Sicht einer deutschen Kommune.
((3)) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine GbR - die sowohl im [[GbRDE deutschen]] wie auch im [[GbRPL polnischen]] Recht bekannt ist - ist wegen der grundsätzlich geringen Eigenständigkeit der Organisationsform und wegen der in oben verlinkten Artikeln genannten Informationen nicht zu empfehlen.
Deletions:
((2)) Nicht empfehlenswerte Rechtsformen
Die vorläufige Analyse einzelner Rechtsformen führt zum Ausschluss eines Teils der Organisationsformen:
- die AG und SE - wegen Subsidiarität der Aktiengesellschaft in den meisten deutschen Kommunalverfassungen;
- die GbR - ob deutschen oder polnischen Rechts - ist wegen der grundsätzlich geringen Eigenständigkeit der Organisationsform nicht zu empfehlen;
- der Grenzüberschreitende Örtliche Zweckverband im Sinne des sog. Karlsruher Abkommens ist ausgeschlossen, weil Polen kein Unterzeichner des Abkommens ist.
Additions:
Für die Durchführung von kommunalen Projekten sowie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Allgemeinen steht eine ganze Palette von Rechtsformen zur Verfügung. Dies gilt sowohl in Deutschland wie auch in den benachbarten Ländern gleichermaßen. Nicht alle dieser Rechtsformen kommen jedoch in Betracht, wenn eine Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte gesucht wird. Deshalb soll nachstehend zunächst kurz die Liste der insgesamt möglichen Lösungen präsentiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt sollen dann die eher nicht geeigneten Rechtsformen identifiziert werden.
((2)) Allgemein verfügbare Rechtsformen
((2)) Nicht empfehlenswerte Rechtsformen
((2)) Rechtsformen, die näher zu untersuchen sind
((2)) Allgemein verfügbare Rechtsformen
((2)) Nicht empfehlenswerte Rechtsformen
((2)) Rechtsformen, die näher zu untersuchen sind
Deletions:
((2)) Rechtsformen, die in engere Wahl kommen
Additions:
(detaillierte Analyse einzelner, in nähere Auswahl einbezogenen Rechtsformen)
(Management Summary)
(Management Summary)
Deletions:
Additions:
Detaillierte Analyse einzelner, in nähere Auswahl einbezogenen Rechtsformen.
((1)) Zusammenfassung der Ergebnisse
((1)) Zusammenfassung der Ergebnisse
Additions:
(__hier: konkrete Fragestellung__)
Deletions:
Additions:
(__Projekt: konkrete Fragestellung__)
Deletions:
Additions:
__konkrete Fragestellung__
Additions:
((1)) Kriterien der Bewertung
Einzelne Kriterien wurden [[RechtsformZusammenarbeitUntersuchung hier zusammengefasst und erläutert]].
CategoryGrenzOePNV
Einzelne Kriterien wurden [[RechtsformZusammenarbeitUntersuchung hier zusammengefasst und erläutert]].
CategoryGrenzOePNV
Deletions:
Additions:
((1)) Einleitung, Fragestellung