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Revision history for LoesungAbstraktionsprinzip


Revision [12846]

Last edited on 2011-11-24 17:41:52 by TheresaHantsch
Additions:
**{{color text="III. Ergebnis" c="red"}}**
Deletions:
{{color text="III. Ergebnis" c="red"}}


Revision [12845]

Edited on 2011-11-24 17:41:27 by TheresaHantsch

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Revision [12844]

Edited on 2011-11-24 17:41:08 by TheresaHantsch

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Revision [12843]

Edited on 2011-11-24 17:40:45 by TheresaHantsch

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Revision [12842]

Edited on 2011-11-24 17:40:04 by TheresaHantsch
Additions:
--> jetzt lediglich rechtlichen Vorteil prüfen --> gleiches Ergebnis: RG auch ohne Einwilligung der Eltern gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.//
Deletions:
jetzt lediglich rechtlichen Vorteil prüfen  gleiches Ergebnis: RG auch ohne Einwilligung der Eltern gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.//


Revision [12841]

Edited on 2011-11-24 17:39:24 by TheresaHantsch

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Revision [12840]

Edited on 2011-11-24 17:39:07 by TheresaHantsch

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Revision [12839]

Edited on 2011-11-24 17:38:33 by TheresaHantsch

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Revision [12838]

Edited on 2011-11-24 17:38:12 by TheresaHantsch

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Revision [12837]

Edited on 2011-11-24 17:37:17 by TheresaHantsch
Additions:
(da wir zuerst das Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils geprüft und auch diesen bejaht haben, bedarf es nun keiner Prüfung einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}. Man kann sich also so einen Prüfungsschritt sparen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zuerst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen und erst danach das Vorliegen des lediglich rechtlichen Vorteils. Am Ende kommt man zu dem gleichen Ergebnis)//
jetzt lediglich rechtlichen Vorteil prüfen  gleiches Ergebnis: RG auch ohne Einwilligung der Eltern gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.//
**Zwischenergebnis:**
**{{color text="II. Eigentumsübertragung" c="red"}}**
**{{color text="1) Auflassung" c="green"}}**
**{{color text="a) Einigung" c="blue"}}**
**{{color text="b) Dingliche Einigung" c="blue"}}**
**{{color text="c) Wirksamkeit" c="blue"}}**
**i) Formmangel**
**ii) Beschränkte Geschäftsfähigkeit**
**lediglich rechtlicher Vorteil**
Die Auflassung könnte trotz der beschränkten Geschäftsfähigkeit des E wirksam sein, wenn in der Eigentumsübertragung für E ein lediglich** rechtlicher Vorteil** liegt. (siehe oben)
//**Anmerkung**
Jetzt befinden wir uns bei der Prüfung des Verfügungsgeschäftes. Indem E Eigentümer des Grundstückes und somit des Hauses wird, tritt er als Vermieter an die Stelle des G. Zwischen E und den Mietpartien würden dann also vertragliche Schuldverhältnisse in Form von Mietverträgen bestehen. Bei einem (gegenseitigen) Vertrag bestehen grds. Rechte und Pflichten für beide Vertragsteile. Somit geht E also Verpflichtungen ein, wodurch ein lediglich rechtlicher Vorteil ausgeschlossen ist.//
**Einwilligung der gesetzlichen Vertreter**
{{color text="III. Ergebnis" c="red"}}
Deletions:
{{color text="(da wir zuerst das Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils geprüft und auch diesen bejaht haben, bedarf es nun keiner Prüfung einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}. Man kann sich also so einen Prüfungsschritt sparen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zuerst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen und erst danach das Vorliegen des lediglich rechtlichen Vorteils. Am Ende kommt man zu dem gleichen Ergebnis)" c="gray"}}//
jetzt lediglich rechtlichen Vorteil prüfen  gleiches Ergebnis: RG auch ohne Einwilligung der Eltern gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
Zwischenergebnis:
II. Eigentumsübertragung
1. Auflassung
a) Einigung
b) Dingliche Einigung
c) Wirksamkeit
i) Formmangel
Formerfordernis
Formerfordernis nicht beachtet
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Die Auflassung könnte trotz der beschränkten Geschäftsfähigkeit des E wirksam sein, wenn in der Eigentumsübertragung für E ein lediglich rechtlicher Vorteil liegt. (siehe oben)
Anmerkung
Jetzt befinden wir uns bei der Prüfung des Verfügungsgeschäftes. Indem E Eigentümer des Grundstückes und somit des Hauses wird, tritt er als Vermieter an die Stelle des G. Zwischen E und den Mietpartien würden dann also vertragliche Schuldverhältnisse in Form von Mietverträgen bestehen. Bei einem (gegenseitigen) Vertrag bestehen grds. Rechte und Pflichten für beide Vertragsteile. Somit geht E also Verpflichtungen ein, wodurch ein lediglich rechtlicher Vorteil ausgeschlossen ist.
III. Ergebnis


Revision [12836]

Edited on 2011-11-24 17:31:05 by TheresaHantsch
Additions:
{{color text="(da wir zuerst das Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils geprüft und auch diesen bejaht haben, bedarf es nun keiner Prüfung einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}. Man kann sich also so einen Prüfungsschritt sparen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zuerst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen und erst danach das Vorliegen des lediglich rechtlichen Vorteils. Am Ende kommt man zu dem gleichen Ergebnis)" c="gray"}}//
Deletions:
{{color text="(da wir zuerst das Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils geprüft und auch diesen bejaht haben, bedarf es nun keiner Prüfung einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}. Man kann sich also so einen Prüfungsschritt sparen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zuerst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen und erst danach das Vorliegen des lediglich rechtlichen Vorteils. Am Ende kommt man zu dem gleichen Ergebnis)" c="orange"}}//


Revision [12835]

Edited on 2011-11-24 17:30:04 by TheresaHantsch
Additions:
{{color text="(da wir zuerst das Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils geprüft und auch diesen bejaht haben, bedarf es nun keiner Prüfung einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}. Man kann sich also so einen Prüfungsschritt sparen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zuerst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen und erst danach das Vorliegen des lediglich rechtlichen Vorteils. Am Ende kommt man zu dem gleichen Ergebnis)" c="orange"}}//
Deletions:
{{color text="(da wir zuerst das Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils geprüft und auch diesen bejaht haben, bedarf es nun keiner Prüfung einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}. Man kann sich also so einen Prüfungsschritt sparen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zuerst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen und erst danach das Vorliegen des lediglich rechtlichen Vorteils. Am Ende kommt man zu dem gleichen Ergebnis)" c="yellow"}}//


Revision [12834]

Edited on 2011-11-24 17:29:25 by TheresaHantsch
Additions:
**{{color text="b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit" c="blue"}}**
//**Einwilligung **//
{{color text="(da wir zuerst das Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils geprüft und auch diesen bejaht haben, bedarf es nun keiner Prüfung einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}. Man kann sich also so einen Prüfungsschritt sparen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zuerst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen und erst danach das Vorliegen des lediglich rechtlichen Vorteils. Am Ende kommt man zu dem gleichen Ergebnis)" c="yellow"}}//
//Da der E beschränkt geschäftsfähig i.S.d. {{du przepis="§ 106 BGB"}} ist, kann er wirksame RG nur dann vornehmen, wenn die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gem. § 107 i.V.m. § 108 I und {{du przepis="§ 183 BGB"}} vorliegt.
Daher liegt keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor.//
Deletions:
**b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit**
Einwilligung (da wir zuerst das Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils geprüft und auch diesen bejaht haben, bedarf es nun keiner Prüfung einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mehr gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}}. Man kann sich also so einen Prüfungsschritt sparen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit zuerst die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen und erst danach das Vorliegen des lediglich rechtlichen Vorteils. Am Ende kommt man zu dem gleichen Ergebnis)
Da der E beschränkt geschäftsfähig i.S.d. {{du przepis="§ 106 BGB"}} ist, kann er wirksame RG nur dann vornehmen, wenn die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gem. § 107 i.V.m. § 108 I und {{du przepis="§ 183 BGB"}} vorliegt.
Daher liegt keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor.


Revision [12833]

Edited on 2011-11-24 17:26:15 by TheresaHantsch
Additions:
**{{color text="2. Vertragsinhalt" c="green"}}**
**{{color text="3. Wirksamkeit" c="green"}}**
**{{color text="a) Formmangel" c="blue"}}**
Deletions:
**2. Vertragsinhalt**
**3. Wirksamkeit**
**a) Formmangel**


Revision [12832]

Edited on 2011-11-24 17:24:02 by TheresaHantsch
Additions:
**{{color text="1. Vertragsschluss" c="green"}}**
Deletions:
****{{color text="1. Vertragsschlusste" c="green"}}


Revision [12831]

Edited on 2011-11-24 17:23:29 by TheresaHantsch
Additions:
****{{color text="1. Vertragsschlusste" c="green"}}
Deletions:
**1. Vertragsschluss**


Revision [12830]

Edited on 2011-11-24 17:22:48 by TheresaHantsch
Additions:
**{{color text="I) Schenkung" c="red"}}**
Deletions:
**{{color text="text" c="red"}}**I. Schenkung****


Revision [12829]

Edited on 2011-11-24 17:22:14 by TheresaHantsch
Additions:
**{{color text="text" c="red"}}**I. Schenkung****
Deletions:
**{{color text="text" c="color"}}**I. Schenkung****


Revision [12828]

Edited on 2011-11-24 17:21:55 by TheresaHantsch
Additions:
**{{color text="text" c="color"}}**I. Schenkung****
//
**Anmerkungen**
Wichtig ist hier, dass man an dieser Stelle das Abstraktionsprinzip beachtet. Wir befinden uns derzeit bei der Prüfung der Schenkung, also des Verpflichtungsgeschäfts. Im Rahmen der Schenkung verpflichtet sich G (später  Prüfungsschritt II) zur Übereignung des Grundstücks an E. Da G dem E das Grundstück im Wege einer Schenkung zukommen lassen möchte, muss E dafür nichts bezahlen oder dergleichen. Im Rahmen der Schenkung geht also E keinerlei Verpflichtungen ein, die einen rechtlichen Nachteil darstellen. Es liegt also somit ein lediglich rechtlicher Vorteil vor. Die Verpflichtungen, die E gegenüber den 10 Mietparteien aufgrund der Übereignung des Grundstücks mit Haus später hat, sind an dieser Stelle nicht relevant. Dies kommt erst im zweiten Prüfungsschritt zum Tragen, wenn man auf das Verfügungsgeschäft eingeht, also die Eigentumsübertragung des Grundstückes prüft.//
Deletions:
**I. Schenkung**
++**Anmerkungen**
Wichtig ist hier, dass man an dieser Stelle das Abstraktionsprinzip beachtet. Wir befinden uns derzeit bei der Prüfung der Schenkung, also des Verpflichtungsgeschäfts. Im Rahmen der Schenkung verpflichtet sich G (später  Prüfungsschritt II) zur Übereignung des Grundstücks an E. Da G dem E das Grundstück im Wege einer Schenkung zukommen lassen möchte, muss E dafür nichts bezahlen oder dergleichen. Im Rahmen der Schenkung geht also E keinerlei Verpflichtungen ein, die einen rechtlichen Nachteil darstellen. Es liegt also somit ein lediglich rechtlicher Vorteil vor. Die Verpflichtungen, die E gegenüber den 10 Mietparteien aufgrund der Übereignung des Grundstücks mit Haus später hat, sind an dieser Stelle nicht relevant. Dies kommt erst im zweiten Prüfungsschritt zum Tragen, wenn man auf das Verfügungsgeschäft eingeht, also die Eigentumsübertragung des Grundstückes prüft.++


Revision [12827]

Edited on 2011-11-24 17:20:59 by TheresaHantsch
Additions:
Ein Schenkungsvertrag liegt nach § 516 I BGB immer dann vor, wenn „jmd. aus **seinem Vermögen**, einen **anderen bereichert** [und] beide Teile darüber **einig** sind, dass die Zuwendung **unentgeltlich** erfolgt“.
//Der Vertrag wurde demnach geschlossen und es handelte sich inhaltlich um einen Schenkungsvertrag. Nun ist noch zu prüfen, ob der Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.//
**3. Wirksamkeit**
**a) Formmangel**
Ein Formmangel liegt immer dann vor, wenn ein **bestehendes Formerfordernis** (welches für das RG beachtlich ist) **nicht beachtet** wurde.
**Formerfordernis**
**Formerfordernis nicht beachtet**
**ZE: **Der Formmangel gem. § 518 I i.V.m. §§ 128, 125 S. 1 BGB ist hier nicht gegeben und stellt daher kein Wirksamkeitshindernis dar.
**b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit**
**Lediglich rechtlicher Vorteil**
++**Anmerkungen**
Wichtig ist hier, dass man an dieser Stelle das Abstraktionsprinzip beachtet. Wir befinden uns derzeit bei der Prüfung der Schenkung, also des Verpflichtungsgeschäfts. Im Rahmen der Schenkung verpflichtet sich G (später  Prüfungsschritt II) zur Übereignung des Grundstücks an E. Da G dem E das Grundstück im Wege einer Schenkung zukommen lassen möchte, muss E dafür nichts bezahlen oder dergleichen. Im Rahmen der Schenkung geht also E keinerlei Verpflichtungen ein, die einen rechtlichen Nachteil darstellen. Es liegt also somit ein lediglich rechtlicher Vorteil vor. Die Verpflichtungen, die E gegenüber den 10 Mietparteien aufgrund der Übereignung des Grundstücks mit Haus später hat, sind an dieser Stelle nicht relevant. Dies kommt erst im zweiten Prüfungsschritt zum Tragen, wenn man auf das Verfügungsgeschäft eingeht, also die Eigentumsübertragung des Grundstückes prüft.++
Deletions:
Ein Schenkungsvertrag liegt nach § 516 I BGB immer dann vor, wenn „jmd. aus seinem Vermögen, einen anderen bereichert [und] beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“.
Der Vertrag wurde demnach geschlossen und es handelte sich inhaltlich um einen Schenkungsvertrag. Nun ist noch zu prüfen, ob der Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
3. Wirksamkeit
a) Formmangel
ZE: Der Formmangel gem. § 518 I i.V.m. §§ 128, 125 S. 1 BGB ist hier nicht gegeben und stellt daher kein Wirksamkeitshindernis dar.
b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Lediglich rechtlicher Vorteil
Anmerkungen
Wichtig ist hier, dass man an dieser Stelle das Abstraktionsprinzip beachtet. Wir befinden uns derzeit bei der Prüfung der Schenkung, also des Verpflichtungsgeschäfts. Im Rahmen der Schenkung verpflichtet sich G (später  Prüfungsschritt II) zur Übereignung des Grundstücks an E. Da G dem E das Grundstück im Wege einer Schenkung zukommen lassen möchte, muss E dafür nichts bezahlen oder dergleichen. Im Rahmen der Schenkung geht also E keinerlei Verpflichtungen ein, die einen rechtlichen Nachteil darstellen. Es liegt also somit ein lediglich rechtlicher Vorteil vor. Die Verpflichtungen, die E gegenüber den 10 Mietparteien aufgrund der Übereignung des Grundstücks mit Haus später hat, sind an dieser Stelle nicht relevant. Dies kommt erst im zweiten Prüfungsschritt zum Tragen, wenn man auf das Verfügungsgeschäft eingeht, also die Eigentumsübertragung des Grundstückes prüft.


Revision [12826]

Edited on 2011-11-24 17:17:36 by TheresaHantsch
Additions:
Als erstes sollte der Notar auf das **Abstraktionsprinzip** hinweisen.
**I. Schenkung**
Dies setzt voraus, dass der **Vertrag geschlossen** wurde, es sich **inhaltlich** um einen** Schenkungsvertrag** handelt und **kein Wirksamkeitshindernis** vorliegt.
**1. Vertragsschluss**
**2. Vertragsinhalt**
Deletions:
Als erstes sollte der Notar auf das Abstraktionsprinzip hinweisen.
I. Schenkung
Dies setzt voraus, dass der Vertrag geschlossen wurde, es sich inhaltlich um einen Schenkungsvertrag handelt und kein Wirksamkeitshindernis vorliegt.
1. Vertragsschluss
2. Vertragsinhalt


Revision [12825]

The oldest known version of this page was created on 2011-11-24 17:15:39 by TheresaHantsch
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