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Fallbeispiel WIPR I

Trikot ohne echte Unterschrift

A. Lösungsskizze

Anspruch: M gegen A aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Hrsg. der 80 EUR

Erworben:
A. Etwas (+)
B. Durch Leistung (+)
C. Ohne Rechtsgrund => KV!
I. VS
1. Angebot - Anzeige des A!
Anzeige = Invitatio = kein RBWille = keine WE!
(-)

2. Angebot - M Kontaktaufnahme mit A / Frage über Portal
      1. WE (+)
      1. Inhalt: Angebot (+)
      1. Abgabe (+)
      1. Zugang (+)
(+)

3. Annahme
      1. WE => E-Mail (+)
      1. Inhalt: JA? (+)
      1. Abgabe (+)
      1. Zugang (+)
(+)

3. Bindung => rechtzeitig (+)

4. Konsens => 150 II !

5. Neues Angebot? (+)

6. (erneute) Annahme (des M)
      1. WE => E-Mail M vom 5. 2. (+)
      1. Inhalt => Ja? (+)
      1. Abgabe (+)
      1. Zugang (+)
(+)

7. Bindung => rechtzeitig? => Frist bestimmt!
      1. 148 => (-)
      1. 149 ?
(1) Abgabe rechtzeitig (+)
(2) für Antragenden (A) erkennbar (+)
(3) keine Anzeige der Verspätung (+)
149 (+) => rechtzeitig = Bindung (+)

8. Konsens
      • inhaltliche Übereinstimmung?
innerlich (-)
äußerlich (objektiv) "Trikot mit Unterschrift" (+)
      • im Übrigen: (+)
(+)

VS (+)

II. Vertragsinhalt
=> 80 EUR geschuldet?
      • Vorschlag M = 80
      • A stimmt zu
80 EUR (+)

III. Wirksamkeit

1. Geschäftsfähigkeit M? => 108 I

      1. beschränkte GF? (106)
(+)

      1. keine Ausnahme?

(1) 107, lediglich rechtlicher Vorteil (Pflichten aus KV!) (-)
(2) 107 Einwilligung ges. V. (-)
(3) 110 ?
(a) Mittel i.S.d. 110!
            • überlassen! (+)
            • von der richtigen Person: ges. V (+) / mit seiner Zustimmung
            • Zweck: ein bestimmter / freie Verfügung (+)
            • zu diesem Zweck genutzt? (+)
(b) Leistung bewirkt (+)
(c) nicht widerrufen (+)

Zwischenergebnis: 110 (+), also GF keine Problem!

2. 142 I, weil a) Eigenschaften (119 II) oder b) Täuschung (123 I)

      1. (Zulässigkeit)
      1. Anfechtungsgrund

(1) 119 II
(a) Irrtum (+)
(b) betreffend Eigenschaften Person oder => Sache (+)
(c) verkehrswesentlich (+)
(d) Kausalität (+)

(2) 123 I

      1. Anfechtungserklärung
(1) WE (+)
(2) Inhalt / Adressat => 143! (+)
(3) Abgabe + Zugang (+)
(4) Wirksam????
111 ?
(-)

Anfechtungserklärung (-)
Also Wirksamkeitshindernis 142 I (-)

Wirksamkeit (+)!

Rechtsgrund (+) => Ohne Rechtsgrund (-) => Anspruch 812 I 1, 1 (-)



M gegen A auf Herausgabe gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB

M könnte von A Herausgabe der 80 EUR gem. § 812 I 1, 1. Alt BGB verlangen.
Dies setzt voraus, dass A etwas durch eine Leistung des M ohne Rechtsgrund erlangt hat.

B. Etwas erlangt
Am 5. 2. schreibt M dem A und gleichzeitig nimmt er eine Zahlung an A in Höhe von 80,- EUR vor. Eine Zahlung von 80 EUR ist ein etwas.

C. Durch Leistung
M zahlt hier bezogen auf einen Kaufvertrag mit A. Dies ist eine Leistung i. S. d. § 812 I 1, 1. Alt. BGB.

D. Ohne Rechtsgrund
Die Zahlung müsste ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt hier allerdings der Kaufvertrag zwischen A und M in Betracht. Der Kaufvertrag zwischen A und M ist ein Rechtsgrund für die Zahlung, wenn dieser Vertrag geschlossen wurde, sich inhaltlich auf eine Zahlung von 80 EUR bezieht und wirksam ist.

1. Vertragsschluss
Zwischen A und M könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür muss ein Angebot vorliegen, dieses muss rechtzeitig angenommen worden sein. Ferner müssen beide Erklärungen inhaltlich übereinstimmen.

a. Angebot - Anzeige des A
A könnte mit der Anzeige über das Trikot ein Angebot formuliert haben. Hierfür muss eine Willenserklärung, die ein Angebot darstellt, abgegeben werden und dem M auch zugegangen sein.
Eine Willenserklärung des A müsste vorliegen. Eine Anzeige im Internet ist allerdings an eine unbestimmte Zahl von Adressaten gerichtet, so dass sie nur als ein invitatio at offerendum darstellt und keinen Rechtsbindungswillen aufweist.
Demzufolge ist sie keine Willenserklärung und ein Angebot stellt sie nicht dar. Ein Angebot des A liegt mit einer Anzeige noch nicht vor.

b. Angebot - Anfrage seitens M
M könnte dem A durch Kontaktaufnahme über das Anzeigenportal ein Angebot gemacht haben. Hierfür muss eine Willenserklärung mit dem Inhalt eines Angebotes vorliegen. Sie muss abgegeben werden und dem A zugegangen sein.
M kontaktiert den A über das Portal und schlägt ihm Kauf des Trikots für 80 EUR vor. Dies stellt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot dar. Mit der Kontaktaufnahme muss eine Nachricht an A versendet worden sein, was Abgabe der Erklärung des M bedeutet. A reagiert am 2. 2. auf die Kontaktaufnahme, so dass vom Zugang der Nachricht bei A auszugehen ist.
Folglich liegt ein Angebot seitens M vor.

c. Annahme seitens A
Eine Annahme seitens A könnte vorliegen. Dies setzt voraus, dass eine Willenserklärung des A mit Inhalt Annahme vorliegt, sie abgegeben wurde und dem M zugegangen ist.
A schreibt M am 2. 2., dass M das Trikot bei schneller Entscheidung für 80 EUR haben kann. Dies ist eine Willenserklärung die auch Annahme des Angebotes des M darstellt. Mit der Versendung der Nachricht an M gibt A sie ab. M antwortet darauf am 5. 5., so dass von Zugang dieser Nachricht bei M auszugehen ist.
Eine Annahme des A liegt vor.

d. Annahmefähigkeit
Angebot des M war bei Annahme durch A verbindlich, die Annahme konnte insofern erfolgen.

e. Übereinstimmung
Die Erklärungen von A und M müssten auch übereinstimmen. M hat Trikotkauf für 80 EUR vorgeschlagen. Dies akzeptiert A grundsätzlich, verlangt allerdings, dass M sich bis zum 5. 2. unbedingt meldet. A modifiziert damit die Vereinbarung geringfügig, so dass dies keine uneingeschränkte Annahme darstellt. Eine derartige Abweichung vom Angebot hat zur Folge, dass die Annahme (des A) gem. § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot bedeutet. Dieses muss durch M noch angenommen werden.

f. Annahme des M
Es könnte wiederum eine Annahme seitens M vorliegen. Voraussetzung dafür ist eine Willenserklärung die eine Annahme darstellt und sie abgegeben und dem A zugegangen sein.
M hat am 5. 2 dem A eine E-Mail geschickt, dass er das Trikot für 80 EUR nimmt und hat sogleich das Geld an A gezahlt. Damit hat M eine Annahmeerklärung abgegeben. Die E-Mail des M ist A am 6. 2. früh zugestellt worden, so dass sie ihm zugegangen ist.
Folglich hat M das neue Angebot des A angenommen.

g. Annahmefähigkeit des neuen Angebotes

(1) Problematisch ist allerdings, inwiefern M das neue Angebot rechtzeitig angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn insbesondere bei einer Zeitvorgabe seitens des Anbietenden die Annahme gem. § 148 BGB innerhalb dieser Vorgabe erfolgte.
A hat eine Antwort des M bis 5. 2. zur Voraussetzung des Geschäftes gemacht. Damit setzt er eine Antwortfrist zu diesem Datum.
Die E-Mail des M wurde am 5. 2. versendet, ist aber im Server des A erst am 6. 2. angekommen. Damit ist sie dem A nicht rechtzeitig zugegangen.

(2) Die Annahme könnte dennoch gem. § 149 BGB als nicht verspätet gelten. Dafür müsste die Erklärung des M dergestalt rechtzeitig abgegeben worden sein, dass der Zugang normalerweise rechtzeitig möglich wäre und dies der Antragende (hier A) erkennen konnte. Dies dürfte A dem M nicht unverzüglich angezeigt haben.
M hat die E-Mail am 5. 2. geschrieben und abgesendet. Eine E-Mail wird in der Regel am gleichen Tag zugestellt. Damit hat M seine Erklärung rechtzeitig im Sinne des § 149 S. 1 BGB abgegeben. Diesen Umstand sieht A ausdrücklich und - obwohl er daran denkt - meldet es dem M nicht. Damit musste A die Unregelmäßigkeit bei Zustellung erkennen. Eine Anzeige gegenüber M erfolgte dennoch nicht.
Damit ist die Erklärung des M gem. § 149 BGB als rechtzeitig zu betrachten.

Demzufolge ist das neue Angebot des A bei dessen Annahme durch M noch annahmefähig gewesen.

h. Konsens
Das neue Angebot des A und dessen Annahme durch M stimmen überein.

Zwischen A und M ist der Vertrag abgeschlossen worden.

2. Vertragsinhalt
Bei dem Vertrag zwischen M und A müsste es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB handeln, kraft dessen M dem A Zahlung von 80 EUR schuldet.
Gegenstand des Vertrages ist hier das Trikot für 80 EUR.
Folglich hat der Vertrag einen Kaufvertrag über Trikot zum Preis von 80 EUR zum Gegenstand.

3. Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen A und M könnte allerdings unwirksam sein. Der Vertrag könnte infolge der Minderjährigkeit des M oder wegen Anfechtung unwirksam sein.

a. Unwirksamkeit gem. § 108 Abs. 1 BGB
Der Vertrag könnte infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit des M gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass M gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist und die von ihm vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Handlungen nicht ausnahmsweise nach §§ 107 ff. BGB wirksam sind.

(1) Beschränkte Geschäftsfähigkeit
M könnte beschränkt geschäftsfähig sein. Dies setzt gem. § 106 BGB voraus, dass er das 7. Lebensjahr vollendet hat aber noch minderjährig ist (§ 2 BGB), d. h. das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. M ist 15 Jahre alt und damit über 7 und noch nicht volljährig. M ist gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.

(2) Lediglich rechtlicher Vorteil
Der von M abgeschlossene Vertrag könnte dadurch wirksam sein, dass er M gem. § 107 BGB einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt haben. Dies ist bei einem schuldrechtlichen Vertrag, wie dem Kaufvertrag, dann der Fall, wenn für M daraus keinerlei Pflichten entstehen. Der Kaufvertrag mit A hat eine Kaufpreiszahlungspflicht zur Folge, so dass ein leidlich rechtlicher Vorteil ausgeschlossen ist.

(3) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Vertrag des M könnte dadurch wirksam sein, dass in diesen der gesetzliche Vertreter des M gem. § 107 BGB eingewilligt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter in einen Vertrag eingewilligt hat, den der M auch vorgenommen hat und diese Einwilligung bei Abschluss des Vertrages auch fortbestand (also nicht widerrufen wurde).
Die Eltern des M sind mit einer Anschaffung durch M einverstanden, wissen aber über den konkreten Kauf nichts. Damit kann von einer Einwilligung genau in diesen Vertrag keine Rede sein.
Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters i. S. d. § 107 BGB liegt nicht vor.

(4) Wirksamkeit gem. § 110 BGB

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